18.09.2008 - LG Berlin, Az: 15 O 698/06
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18.09.2008 - LG Berlin, Az: 15 O 698/06 - Kein Regelstreitwert in Markensachen
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LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
15 O 698/06
18. September 2008
In dem Rechtsstreit
hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei
dem Schriftsatze bis zum 29.08.2007 eingereicht werden konnten, durch … für
Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteitt. an die Klägerin EUR 911,80 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 29. September 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 23 % und die Klägerin
77 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen
sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die klagenden Markenrechtsinhaber nehmen den beklagten Markenverletzer auf
Zahlung von Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Abmahnkosten in
Anspruch.
Die Kläger sind bis heute Inhaber der am 10.0ktober 2003 angemeldeten und am
9.Februar 2004 mit Veröffentlichung am 12.März 2004 unter dem Aktenzeichen XY
bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Bildmarke für die Klasse
25 (Bekleidung).
Wegen der Einzelheiten wird auf den in Ablichtung eingereichten entsprechenden
Auszug (Blatt 7 ff der Akten) Bezug genommen.
Der Beklagte bot im Juni 2006 über die Internetversteigerungsplattform ebay
sowie unter der Adresse ... mit einem der Bildmarke der Kläger nahezu
identischen Aufdruck versehene T-Shirts an. Wegen des genauen Inhalts der
Angebote des Beklagten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der
entsprechenden screenshots (Blatt 10 ff der Akten) Bezug genommen.
Die Kläger mahnten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6.Juli 2006
unter gleichzeitiger Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
verbunden mit der Anzeige, dass der Patentanwalt Dr. ... mitwirke, ab. Wegen des
genauen Inhalts der Abmahnung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des
genannten Schreibens (Blatt 21 ff der Akten) Bezug genommen. Der Beklagte gab
die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und stellte die
Verkaufsbemühungen bezüglich der streitgegenständlichen T-Shirts ein.
Die Kläger nahmen die Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom
17.Juli 2007 an und forderten den Beklagten gleichzeitig für die Tätigkeit
ihres damaligen Rechtsanwaltes und des heute noch beteiligten Patentanwaltes
vergeblich zur Zahlung von insgesamt EUR 3.897,84 inklusive Mehrwertsteuer auf.
Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des
genannten Schreibens (Blatt 30 ff der Akten) Bezug genommen.
Der Beklagte hat mit Antrag vom 9.November 2006 einen Antrag auf Löschung der
streitgegenständlichen Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellt,
über den noch nicht entschieden ist.
Die Kläger sind der Auffassung. der Beklagte schulde den Schadensersatz aus der
markenrechtlichen Verletzung.
Der Gebührenstreitwert sei angemessen angenommen worden, auch die Hinzuziehung
eines Patentanwaltes sei erfolgt und daher auch zu honorieren.
Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben, den Beklagten zur Zahlung von
EUR 3.897,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.september 2006 zu
zahlen, haben sie die Klage in Bezug auf die Mehrwertsteuer wegen der
Vorsteuerabzugsberechtigung der Kläger teilweise zurückgenommen und beantragen
nunmehr noch, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 3.360,20 nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 29.September 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Kläger könnten aus der
streitgegenständlichen Marke keine Rechte herleiten, weil diese zu Unrecht
eingetragen worden sei. Wegen des diesbezüglichen Vortrages des Beklagten wird
auf dessen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14.November 2006 (Blatt 53 ff
der Akten) und vom 13.Februar 2007 (Blatt 87 ff der Akten) Bezug genommen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Gebührenstreitwert sei weit überhöht,
hier seien allenfalls EUR 20.000,00 angemessen gewesen. Der Beklagte habe mit
seinen Angeboten überhaupt keine Einnahmen erzielt, auch die Einnahmen der
Kläger aus der Marke seien als gering anzusehen.
Hinzu komme, dass das Interesse der Kläger an der Marke so gering sei, dass sie
sie nunmehr zum Verkauf anböten, hierzu nimmt der Beklagte auf den screenshot
vom 14.August 2007 über das entsprechende Markenangebot (Blatt 162 der Akten)
Bezug.
Zudem sei die Hinziehung eines Patentanwalts, die zudem bestritten werde, nicht
notwendig gewesen und stelle daher einen Verstoß gegen die den Klägern
obliegende Schadensminderungspflicht dar. Dazu behauptet der Beklagte, der
Vertreter der Kläger Dr. XY sei selbst sachkundig genug, wie sich aus seiner
Veröffentlichung zum Thema (Blatt 126 ff der Akten) ergebe. Zudem hätten die
Kläger wegen der gleichen Marke noch in mindestens einem weiteren Falle
abgemahnt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf seine
Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13.Apri12007 nebst Anlagen (Blatt 124 ff
der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen
unterliegt sie der Abweisung als unbegründet.
I.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 140
Abs.1 MarkenG, der auch auf Kostenerstattungsklagen Anwendung findet
(herrschende Meinung, beispielhaft Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.Auflage, §
140 Randnummer 4; Inger/Rohnke, MarkenG, 2.Auflage, § 140 Randnummer 11 jeweils
mit weiteren Nennungen).
Es hatte auch gemäß dem Einzelrichterbeschluss vom 15. Setpember 2006 die
zuständige Einzelrichterin der Kammer zu entscheiden. Dieser Beschluss bestimmt
die Berichterstatterin ... zur Einzelrichterin, so dass er sich auch auf die
Unterzeichnerin, die nach dem Ausscheiden der vorherigen Dezernentin nunmehr
Berichterstatterin ... ist, bezieht. Einen Grund, den Rechtsstreit gemäß §
348 Abs.3 ZPO der Kammer vorzulegen, besteht nicht. Alleine aus dem Umstand,
dass diese Entscheidung in einem Punkt von einer früheren Entscheidung der
Kammer abweicht, ergibt sich kein Vorlagegrund. Weder hat der Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung noch weist die Sache besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch haben die Parteien die Vorlage an
die Kammer übereinstimmend beantragt. § 348 Abs.3 ZPO.
II.
Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von EUR ergibt sich aus §§ 14 Abs. 6, 4
Nr. 1. 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenso wie aus §§ 677, 683, 670 BGB, 4
Abs. 1, 14 Abs. 1, Abs.2 MarkenG.
1. Den klagenden Markeninhabern steht gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG ein Anspruch
auf Ersatz ihrer berechtigten außergerichtlichen Aufwendungen für die
Abmahnung dem Grunde nach zu, weil der Beklagte fahrlässig ihr Recht aus ihrer
Marke verletzt hat. als er die streitgegenständlichen Hemden im Internet anbot.
a. Die Kläger sind aufgrund der unstreitig durch Eintragung in das vom
Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register Inhaber der
streitgegenständlichen Bildmarke für Kleidung (Klasse 25). Der Schutz der
Marke beginnt gemäß § 4 Abs. 1 MarkenG mit der Eintragung in das Register am
9. Februar 2004, auf das Datum der Veröffentlichung kommt es nicht an. Die
Kläger nutzen die Marke unstreitig für den Verkauf von bedruckten T-Shirts
selbst und durch lizenzierte Dritte. Für den Markenschutz kommt es auf das
seitens des Beklagten anhängig gemachte Löschungsverfahren nach §§ 50 Abs. 1
Nr. 4, 8 MarkenG nicht an. Denn bis zur tatsächlichen Löschung besteht das
Markenrecht der Kläger. Das Gericht hat mangels erkennbarer überwiegender
Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Löschungsantrages bereits zutreffend von der
beantragten Aussetzung dieses Verfahrens abgesehen. Eine solche ist nach wie vor
nicht zu erkennen.
b. Der beklagte Verletzer hat keinen Markenschutz im Sinne des § 4 Nr. 2
MarkenG erworben. Davon geht das Gericht nach dem insoweit unstreitigen
Sachverhalt aus, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, vor den
streitgegenständlichen Angeboten mit der Marke nicht gewerblich tätig gewesen
zu sein.
c. Durch das Angebot der T-Shirts mit dem Auftrag eines Schriftzuges, der nahezu
identisch mit der hier streitgegenständlichen Bildmarke ist, auf ebay und unter
der im Tatbestand genannten Internetadresse hat der Beklagte im Sinne von § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke nahezu
identisches, jedenfalls aber ähnliches Zeichen für identische Bekleidungswaren
benutzt. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich hierbei um einen
markenrechtlich relevanten Verstoß handelt, denn der Beklagte hat das
Bildzeichen der Klägerin auf gleiche Weise in dem geschützten Bereich Kleidung
eingesetzt wie die Klägerin selbst.
d. Der Beklagte handelte auch schuldhaft im Sinne von fahrlässig, denn er hat
bei seiner gewerblichen Tätigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht gelassen, als er sich vor den streitgegenständlichen Angeboten nicht mit
hinreichender Gründlichkeit über das Bestehen von Markenrechten informiert
hat.
Denjenigen, der im Geschäftsverkehr mit gekennzeichneten Waren tätig ist,
trifft eine gesteigerte Überwachungs- und Erkundigungspflicht (herrschende
Meinung, für alle Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.Auflage, § 14 Randnummer
260 mit weiteren Nennungen).
2. Aufwendungen für berechtigte Abmahnungen sind weiter nach den Vorschriften
der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen, da eine berechtigte Abmahnung
im Sinne dieser Vorschriften als im Interesse des beklagten Geschäftsherrn
anzusehen ist.
3. Den Klägern steht der Höhe nach allerdings lediglich ein Anspruch auf
Zahlung von EUR 911,80 gegen den Beklagten zu.
a. Der Gebührenstreitwert ist seitens der Kläger weit übersetzt angenommen
worden. Es ist den Klägern zwar zuzugeben, dass der Gebührenstreitwert bei
Markenrechtsstreitigkeiten oft EUR 50.000,00 überschreitet.
Dies ist jedoch nicht zwingend, denn der Streitwert für den
Unterlassungsanspruch der Kläger ist gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtung
aller Umstände, hier insbesondere des Interesses der Kläger an dem Bestand
ihres Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes und der
Interessen der Parteien überhaupt festzusetzen.
Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH bezüglich eines
Regelstreitwertes von EUR 50.000,00 in GRUR 2006, Seite 704, gibt für die von
den Klägern vertretene Auffassung nichts her, weil sie sich nicht auf einen
Unterlassungsanspruch, sondern auf ein Löschungswiderspruchsverfahren bezieht.
In einem solchen Verfahren ist das Interesse des Markeninhabers an der
Aufrechterhaltung seiner Marke zu bewerten.
Dieses Interesse steht aber im vorliegenden Falle jedenfalls bezüglich der
Abmahnung nicht im Streit. Hier ist vielmehr auf das Interesse der Kläger an
der Unterlassung der Verkaufsaktivitäten des Beklagten abzustellen. Insofern
ist der regelmäßige Streitwert aus Markenlöschungsverfahren auf
Markenverletzungsverfahren wie das hiesige nicht ohne weiteres übertragbar (so
auch OlG Nürnberg vom 19.Apri12007 zu 3 W 485/07, zitiert nach GRUR 2007 Heft
8, Seite VII). Mangels hinreichender Angaben zu dem tatsächlich erzielten
Umsatz der Kläger mit der streitgegenständlichen Bildmarke unter
Berücksichtigung des jedenfalls sehr geringen, wenn nicht ganz ausgebliebenem
Erfolg des Beklagten mit seinen internetangeboten schätzt das Gericht das
Interesse der Kläger an der Unterlassung angemessen, aber auch ausreichend mit
EUR 20.000,00 ein, hinzu kommen noch die geltend gemachten Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche, die angemessen, aber auch ausreichend aus den obigen
Gründen mit EUR 5.000,00 bewertet sind. Hierbei hat das Gericht auch zutreffend
berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Marke zwar für eine russische
Fluglinie bekannt und berühmt ist, für Bekleidungsstücke aber keine
gesteigerte Wertschätzung genießt, sofern von einer solchen angesichts des
Rufs der .' günstig im Preis, aber spartanisch im Service zu sein,
überhaupt die Rede sein kann. Insofern errechnet sich ein zutreffender
Gebührenstreitwert von EUR 25.000,00, so dass die zutreffende Gebühr von 1,3
zuzüglich Auslagen von EUR 20,00 sich auf EUR 911,80 beläuft.
b. Die geltend gemachten Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwaltes
hingegen stehen den Klägern bereits dem Grunde nach nicht zu, so dass
dahinstehen kann, ob eine solche stattgefunden hat, was der Beklagte zulässig
bestreitet.
Denn aus §§ 14 Abs. 6, 140 Abs. 3 MarkenG analog ergibt sich eine solche
Erstattungspflicht nicht ohne weiteres und für jeden Fall der vorgerichtlichen
Wahrnehmung von Markeninteressen durch eine Abmahnung.
Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt zwar die
Auffassung, dass § 140 Abs. 3 MarkenG analog auf die vorgerichtliche Vertretung
in markenrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden ist - direkt anwendbar ist die
Vorschrift nicht, weil sie nach ihrem Wortlaut lediglich die Vertretung vor
ordentlichen Gerichten erfasst (beispielhaft für alle jeweils mit weiteren
Nennungen Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 140 Randnummer 61 und
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.Auflage, § 140 Randnummer 36). Demnach wäre
die Notwendigkeit der Einschaltung eines Patentanwaltes in markenrechtlichen
Streitigkeiten grundsätzlich nicht zu überprüfen (für alle Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2.Auflage, § 140 Randnummer mit weiteren Nennungen). Diese Auffassung
vermag jedoch mangels Begründung nicht in vollem Umfang zu überzeugen.
Denn die vorgerichtliche Tätigkeit in Form der Abmahnung ist nicht in jedem
Fall mit der gerichtlichen Vertretung in Markenstreitigkeiten gleich zu setzen.
Ein Verstoß kann derart eindeutig sein, dass die Hinzuziehung eines
Patentanwalts sich als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Denn es gelten auch für den Anspruch aus § 14 Abs.6 MarkenG die allgemeinen
Grundsätze des Schadensersatzrechts nach §§ 249 ff 8GB (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8.Auflage, § 14 Randnummer 263 f). Demnach hat auch der verletzte
Markenrechtsinhaber bei der außergerichtlichen Verfolgung seiner Rechte den
Grundsatz der Schadensminderungspflicht zu beachten. Dies wird im Rahmen des §
140 Abs.3 MarkenG für gerichtliche Verfahren dahingehend berücksichtigt, dass
ein Patentanwalt im Rechtsmittelverfahren erst dann hinzugezogen werden darf mit
der Folge des Kostenerstattungsanspruchs, wenn dies auch aufgrund des Eingangs
der Berufungsbegründung auch notwendig ist (ständige Rechtsprechung des OLG
München seit Mitt.1994, Seite 249 - die zutreffende Begründung lautet, dass
vor Eingang der Berufungsbegründung die zusätzlichen Kosten eines
Patentanwaltes nicht ausgelöst werden dürfen, weil dies bis zum Eingang der
materiellrechtlichen Begründung des Rechtsmittels unnötig ist). Diese
Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen
unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst
aufwenden müsste, unterließe (grundsätzlich Palandt-Heinrichs, BGB,
66.Auflage, § 254 Randnummer 36). Demnach wäre es vorliegend geboten und
ausreichend gewesen, wenn der Vertreter der Kläger Dr. ... die Abmahnung
alleine ausgesprochen hätte. Aufgrund seiner gerichtsbekannten und in seiner
Veröffentlichung dokumentierten markenrechtlichen Fähigkeiten und Kenntnissen
wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, den hier streitgegenständlichen
einfachen und bereits mehrfach (zumindest einmal mit der gleichen Bildmarke) von
ihm bearbeiteten Markenverstoß selbst und alleine abzumahnen. Bereits der von
dem Klägervertreter selbst zitierte Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen 15 0
699/06 betraf einen gleich gelagerten Sachverhalt. Einen weiteren Fall hat der
Beklagte durch geschwärzte Unterlagen dokumentiert.
Inwiefern hier schon vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bereits
die Hinzuziehung eines Patentanwaltes geboten sein soll, ist nicht
nachvollziehbar. Der markenrechtliche Verstoß lag und liegt auf der Hand und
bedurfte und bedarf keiner weiteren Begründung und/oder rechtlichen
Beurteilung. Soweit die Kläger sich auf die markenrechtlichen Einwände des
Beklagten beziehen, sind diese nicht geeignet, die Notwendigkeit der
Hinzuziehung eines Patentanwaltes für die Abmahnung zu rechtfertigen, denn
diese Einwände hat der Beklagte erst in dem Löschungsverfahren erhoben und in
dem hiesigen Gerichtsverfahren wiederholt.
c. Auch im Rahmen des Anspruchs auf Auslagenerstattung aus Geschäftsführung
ohne Auftrag ist ein Anspruch auf Zahlung der Patentanwaltsgebühren nicht
gegeben. Denn es entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, wenn
die Kläger die grundsätzlich begründeten Rechtsanwaltsgebühren verdoppeln,
indem sie einen Patentanwalt hinzuziehen, dessen Tätigkeit, wie eben
ausgeführt, nicht vonnöten war.
Diese Aufwendungen durften die Beklagten nicht für erforderlich im Sinne des §
670 BGB halten (so auch Landgericht Hamburg vom 27.März 2007 zu 312 0 798104).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO, der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711
ZPO.
(Unterschriften)
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