18.07.2008 - Landgericht Hamburg, Az.:408 O 274/08
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18.07.2008 - Landgericht Hamburg, Az.: 408 O 274/08 - Aus einer eingetragenen Marke besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Freigabe einer Domain. Dies scheitert erst recht bei einer Domain mit einem Gattungsbegriff
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In der Sache (…) gegen (…) hat das Landgericht Hamburg, Kammer 8 für
Handelssachen, auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. (…) für Recht erkannt:
I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens
250.000,- €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die Domain
"(…).de" zur Adressierung eines Internetangebotes zu nutzen, in
dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder
Dienstleistungen zu betreiben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,-
vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 25.000,-- festgesetzt.
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Freigabe der Internetdomain "wachs.de"
gegenüber der DENIC, hilfsweise, die Domain zur Adressierung eines
Internet-Angebots zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten
wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben.
Der Kläger ist Träger des bürgerlichen Familiennamens "Wachs".
Weiterhin ist er Inhaber der Wortmarke "wachs.de" mit Priorität vom
5. Januar 2004, eingetragen am 21. März 2007 für folgende
Waren/Dienstleistungen:
Buchbinderartikel; Photographien; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16
enthalten; Drucklettern
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Telekommunikation
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software; Rechtsberatung und
-Vertretung
Der Beklagte ist gegenwärtig der Inhaber der Internet-Domain "wachs.de".
Bis zum Jahre 2003 war der Kläger Inhaber dieser Domain. Der Kläger verlor die
Domain, die zunächst von (…), dann, am 7. Januar 2004, von (…) erworben
wurde. Dieser übertrug die Domain am 28. April 2006 an den Beklagten, der die
Domain zur Adressierung einer Werbeplattform unter der Domain sedo.de verwendet.
Dort wird Dritten die Gelegenheit gegeben, für ihre Waren und Dienstleistungen
zu werben, und zwar unter anderem für Wachsprodukte, Holz-Oberflächenprodukte,
Basteimaterialien, Autopflegeprodukte, Mobiltelefone, Dekorationsmaterial,
handbemalte Lichthäuser und Weihnachtsillumination. Zudem wurde dort die
Anzeige für die Website einer Internet-Community, einer sog. Single-Börse, mit
dem Hinweis "Flirte mit süßen Singles" geschaltet, und zwar so, wie
nachstehend wiedergegeben.
(...)
Die auf der Internetseite unterstrichenen Wörter sind mit einem
weiterführenden Link verbunden. Der Beklagte ist Inhaber weiterer Domains wie
"investment.de" und "strompreise.de". Sein Geschäftsmodell
besteht darin, dass er diese Domains entweder an Dritte zur Erzielung eigener
Einkünfte verpachtet oder aber als Werbeplattform verwendet.
Der Kläger behauptet, dass er die Domain "wachs.de" wegen eines
Versehens seines Providers verloren habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der
Kläger mit der Domain die Internetpräsenz der (…) GmbH adressiert, deren
Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Kläger ist. Die beiden
Unternehmen, die die Domain zwischenzeitlich erworben hätten, seien zur
Herausgabe nicht bereit gewesen. Der Kläger habe DISPUTE-Einträge bei der
DENIC hinsichtlich der Domain gestellt, so am 9. Januar 2004, am 18. Februar
2005 und am 17. April 2007. Zwischenzeitlich, im Jahre 2006 habe der Kläger es
versäumt, den DISPUTE-Eintrag bei der DENIC verlängern zu lassen, so dass der
Beklagte Inhaber der Domain geworden sei. Dieser verweigere ebenfalls die
Herausgabe der Domain.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus § 14 MarkenG, § 1004 BGB ein
Freigabeanspruch für die streitgegenständliche Domain zu; hilfsweise aber
jedenfalls ein Unterlassungsanspruch aus der für ihn eingetragenen Wortmarke
"wachs.de". Denn die einander gegenüberstehenden Zeichen seien
identisch. Zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke
geschützt sei, und den über die streitgegenständliche Domain angebotenen
Waren bestehe zumindest Warenähnlichkeit.
Zudem beruft sich der Kläger auf § 12 BGB wegen seines Familiennamen
"Wachs". Denn durch die Nutzung der streitgegenständlichen Domain
trete eine Zuordnungsverwirrung durch Handlungen des Beklagten ein. Der Kläger
ist weiter der Ansicht, ein Freigabe bzw. Unterlassungsanspruch gegen den
Beklagten stehe ihm aus den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wegen gezielter
wettbewerbswidriger Behinderung zu.
Eine wettbewerbswidrige Handlung des Beklagten sei hier darin zu sehen, dass er
mit der Verwendung des Domainnamens "wachs.de" potentielle Kunden des
Klägers zu erreichen versuche, um diese auf die von ihm in das Internet
gestellten Seiten zu leiten. Diese Kunden erwarteten auf Grund der früheren
Nutzung der Domain durch den Kläger auf ein Angebot seines Unternehmens zu
gelangen. Der Beklagte partizipiere daher von den für die aufgerufenen Seiten
erhobenen Nutzungsgebühren. Darin sei gleichzeitig eine Behinderung des
Unternehmens des Klägers zu sehen, da dieser Gefahr laufe, durch die mit der
angegriffenen Nutzung der Internetdomain "wachs.de" verbundenen, vom
Beklagten verursachte Negativwerbung Kunden zu verlieren oder Interessenten
nicht zu gewinnen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche
Erklärung gegenüber der DENIC, die Internetdomain "wachs.de"
freizugeben, hilfsweise, dem Beklagten zu verbieten, die Domain "wachs.de"
zur Adressierung eines Internet-Angebots zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die
Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu
betreiben; weiter hilfsweise, es dem Beklagten zu verbieten, die Domain "wachs.de"
zur Adressierung eines Internetangebots zu nutzen, in dessen Rahmen
Mobiltelefone und/oder Singlebörsen beworben werden, insbesondere wie im
Schriftsatz vom 31. Januar 2008, Seite 2, wiedergegeben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Domain durch ein Versehen verloren
habe. Fest stehe nur, dass der Kläger bereits seit etwa vier Jahren die Domain
nicht mehr innehabe und auch keinerlei DISPUTE-Anträge gestellt habe. Es habe
zu Gunsten des Klägers ursprünglich ein Registrierungsvertrag bestanden, der
sodann durch den Kläger beendet worden sei. Es spiele keine Rolle, ob dies
durch den Kläger selbst oder durch einen seiner Mitarbeiter geschehen sei. Die
Domain sei nach der Freigabe durch den Kläger in den Pool der frei zu
registrierenden Domains übergeben worden. Der Kläger habe zudem ihm zustehende
Möglichkeiten zur späteren erneuten Einräumung der Domain, etwa durch
Dispute-Einträge, nicht genutzt.
Die Anmeldung der Marke "wachs.de" durch den Kläger sei zudem
bösgläubig gewesen, so dass der Kläger daraus keine Rechte herleiten könne.
Denn zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke am 5. Januar 2004 sei der Kläger
nicht Inhaber der Domain gewesen.
Der Beklagte ist der Ansicht, bei der Domain "wachs.de" handele es
sich um eine generische Domain, auf der für eine Vielzahl von Waren geworben
werde. Der Beklagte verpachte seine eingetragenen Domains an Dritte zur
Erzielung eigener Einkünfte oder aber nutze sie als Werbeplattform. Unter der
Domain seien unter anderem Links für Holz-Oberflächenprodukte, Politurwachs,
etc. zu erreichen gewesen. Dementsprechend bestehe auch keine Identität bei den
Dienstleistungen. In Betracht komme hier allenfalls der Bereich
"Werbung" in der Klasse 35. Gemeint sei damit aber der Betrieb einer
Werbeagentur unter der Kennzeichnung "Wachs". Eine derartige
Tätigkeit entfalte der Beklagte aber nicht. Vielmehr handele es sich bei ihm um
den Betrieb eines Internet-Portals; eine derartige Tätigkeit sei in Klasse 38
einzuordnen. Dementsprechend seien weder ein markenrechtlicher Freigabe- bzw.
Unterlassungsanspruch, noch Ansprüche aus Namens- oder Wettbewerbsrecht
gegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist hinsichtlich des ersten Hilfsantrages begründet; im Übrigen ist
die Klage mit dem Freigabeantrag abzuweisen.
1.
Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
Unterlassung der Verwendung der Domain "wachs.de" zur Adressierung
eines Internetangebotes zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit
geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Denn
eine derartige Nutzung fällt in den Schutzbereich der Marke des Klägers "wachs.de".
a. Der Beklagte verwendet die Domain "wachs.de" kennzeichenmäßig,
indem er dort, wie dargestellt unter der streitgegenständlichen Domain
Werbeanzeigen veröffentlicht, und zwar für Produkte der Telekommunikation
("Handy + Laptop"), Bank- und Zinsangebote ("Bestes
Tagesgeld"), PC-, Drucker- und sonstige Geräte der Bürotechnik
("Canon iw360"), Bastelangebote ("Basteln"),
Weihnachtsdekoration ("Engel mit Flöte"), Heimwerkerprodukte ("Nano-Lackversiegelung"),
Pflanzenangebote ("Winterharte Banane"), Angebote für Seidenpapier
("JUNG DESIGN"), Kontaktangebote ("Flirten mit süßen
Singles"), Holzpflegeprodukte ("Holz-Oberflächenprodukte")
Wachsprodukte ("Politur (…)") etc. Diese Anzeigen sind mit einem
Link verbunden und verweisen auf andere Webseiten.
Die Aufstellung der Anzeigen ist mit der Bezeichnung "WACHS.DE"
überschrieben, wobei diese Bezeichnung als Kennzeichnung der Werbepattform
fungiert. Denn "WACHS.DE" ist die Bezeichnung der vom Beklagten ins
Internet gestellten Angebotsseiten, bei der der Verkehr sich über die genannten
diversen Angebote informieren kann. Der Verkehr wird die Bezeichnung auch als
Kennzeichnung und nicht als Gattungsbegriff und Hinweis auf eine Webseite
verstehen, auf der man sich über das Material Wachs informieren kann, wie etwa
auf der Seite des Internetlexikons "Wikipedia". Denn aus der
Zusammenstellung der mit einem Link verbundenen Anzeigen erkennt der Verkehr auf
den ersten Blick, dass auf der Webseite nicht etwa Informationen über Wachse
angeboten werden, sondern vielmehr kommerzielle Anzeigen veröffentlicht werden.
Insoweit fungiert "WACHS.DE"
als Kennzeichen für diese spezielle Webseite mit Angeboten und verbundenen
Links.
b. Das Angebot des Beklagten ist mit den für die identische Marke des Klägers
geschützten Dienstleistungen verwechslungsfähig.
Die Marke des Klägers befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist, da sie
erst am 21. März 2007 eingetragen wurde.
Die Marke ist geschützt für Werbung (Klasse 35) und Telekommunikation (Klasse
38). Der Beklagte betreibt unter der streitgegenständlichen Domain ein
Werbeportal für eine Vielzahl von Waren; er betreibt damit "Werbung"
im Sinne der eingetragenen Dienstleistung der Klasse 35. Der Argumentation des
Beklagten, mit der Dienstleistung "Werbung" eingetragen in die Klasse
35 sei der Betrieb einer Werbeagentur unter der Kennzeichnung "Wachs"
gemeint, kann die Kammer nicht folgen.
Denn unter den Begriff der "Werbung" in Klasse 35 fallen alle
Dienstleistungen von Werbeunternehmen, die sich in Bezug auf alle Arten von
Waren oder Dienstleistungen hauptsächlich mit Mitteilungen an die
Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der
Verbreitung befassen (vgl. Klasseneinteilung von Waren oder Dienstleistungen mit
erläuternden Anmerkungen, Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., S. 2156).
Darunter fällt auch der Betrieb eines Internetportals bzw. einer
Werbeplattform, auf dem für eine Vielzahl von Waren geworben wird, denn dabei
handelt es sich um die Dienstleistung eines Werbeunternehmens. Dass der Beklagte
eine derartige Werbeplattform betreibt, hat er in seinem Schriftsatz vom 29.
November 2007 unstreitig gestellt; dies ergibt sich auch aus den oben
abgebildeten Screenshots.
c. Soweit der Beklagte einwendet, die Marke "wachs.de" sei vom Kläger
bösgläubig eingetragen worden, sind dafür von seiner Seite keinerlei
Tatsachen vorgetragen worden. Der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der
Marke nicht mehr Inhaber der Domain war, ist insoweit kein Indiz für eine
Bösgläubigkeit bzw. einen sittenwidrigen Erwerb der Marke. Grundsätzlich wird
ein missbräuchlicher Markenerwerb unter anderem dann bejaht, wenn die Marke zum
Zwecke der Behinderung eines Konkurrenten angemeldet wurde (vgl. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19, Rdnr. 169 mit weiteren Nachweisen).
Im Streitfall besteht aber kein echtes Konkurrenzverhältnis zum Beklagten, da
dieser nach seiner eigenen Darstellung im Wesentlichen Domains an Dritte zur
Erzielung eigener Einkünfte verpachtet bzw. die von ihm gehaltenen Domains als
Werbeplattform verwendet.
Der Kläger ist hingegen Geschäftsführer einer Beratungsgesellschaft für
Unternehmenskommunikation (vgl. Anlage K 4). Letztlich streiten beide Parteien
nur um die Inhaberschaft der streitgegenständlichen Domain. Der Kläger
verwendet die Marke "wachs.de" auch nicht missbräuchlich.
Offensichtlich will der Kläger die Marke "wachs.de" zur Bewerbung
seines Unternehmens "Wachs" verwenden und hat sie deshalb angemeldet
und eintragen lassen.
Dass er sich nunmehr im Streit um die Domain "wachs.de" auf diese
eingetragene Marke beruft, ist keinesfalls rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Kläger kann vom Beklagten aber unter keinem Gesichtspunkt die Freigabe der
Domain "wachs.de" verlangen.
a) Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG noch
aus § 12 BGB, § 1004 BGB. Denn eine Freigabeerklärung zu Gunsten des Klägers
wäre gleichbedeutend mit einem "Schlechthin-Verbot" des Domain-Namens
ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren
Webseite verbirgt.
Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht bereits mehrfach entschieden (vgl.
nur Hanseatisches Oberlandesgericht, MMR 2003, 668 ff. - "Schuhmarkt.de"
mit weiteren Nachweisen). Denn die Webseite ist lediglich ein Mittel, die
dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst
Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift
steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur
Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Eine Freigabe, die einem solchen "Schlechthin-Verbot"
entspräche, würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht
rechtswidrig sind oder für die keine Begehungsgefahr besteht. Es wäre hier
immerhin möglich, dass der Beklagte zukünftig allgemeine Informationen über
verschiedene Wachse anbietet; eine derartige Verwendungsweise der Domain kann
ihm aber aus markenrechtlichen und namensrechtlichen Gründen nicht untersagt
werden.
Der Kläger wird auch nicht in der Nutzung seines Namens durch die Verwendung
der Domain "wachs.de" blockiert oder behindert; es entsteht auch
keinerlei Zuordnungsverwirrung. Denn der Verkehr erwartet unter der Domain
"wachs.de" nicht, den Kläger mit einer persönlichen oder
geschäftlichen Webseite zu finden.
Der Verkehr erwartet vielmehr, unter der Domain allgemeine Informationen über
Wachse zu finden wie Informationen über verschiedenartige Wachse, Bastelideen,
Bezugsquellen für Wachse etc. Der Kläger ist auch nicht gehindert, sein
Unternehmen "Wachs" unter einer griffigen und dem Verkehr sofort
eingängigen anderen Internetdomain, die dennoch den Namen "Wachs"
enthält, am Markt zu präsentieren.
Denn der Verkehr wird, soweit er keine Kenntnis von der genauen Domain des
Unternehmens des Klägers hat, zunächst versuchen, die Webseite über eine der
Internetsuchmaschinen zu erreichen. Dies wird ihm, wenn er zwar die genaue
Domain-Adresse nicht kennt, wohl aber die Firma des Unternehmens, ohne weiteres
gelingen. Insoweit wird der Kläger in seiner Präsentation wie auch in der
Marktpräsentation seines Unternehmens in keiner Weise behindert.
b) Eine Freigabe der Domain kann der Kläger auch nicht über die §§ 3, 4 Nr.
10, 8, 9 UWG vom Beklagten verlangen.
Dies folgt letztlich schon aus den obigen Darlegungen zu § 12 BGB. Soweit der
Kläger dem Beklagten unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts "ahd.de" (vgl. MMR 2006, 608 ff.) ein
missbräuchliches Verhalten vorwirft, kann die Kammer ihm nicht folgen. Der
entscheidende Unterschied zur Entscheidung "ahd.de" liegt nach
Auffassung der Kammer hier darin, dass es sich bei der Bezeichnung
"Wachs" um einen generischen Begriff handelt, der sich genauso gut
dafür anbietet, allgemeine Informationen zu verbreiten wie für die
kennzeichnende Benutzung.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH "Mitwohnzentrale.de"
(GRUR 2001, 1961 ff.) stellt die Registrierung und Nutzung eines
Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige
Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von Wettbewerbern dar, denn es liegt
im Wesen jeder Wettbewerbshandlung, den Spielraum von Wettbewerbern
einzuschränken.
Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn ein Mitbewerber gezielt in seiner
Entfaltung im Internet gehindert wird, um ihn zu verdrängen oder wenn er seine
Leistung im elektronischen Geschäftsverkehr durch eigene Anstrengung nicht mehr
angemessen zur Geltung bringen kann (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht,
MMR 2003, 668 - "Schuhmarkt.de").
Diese Voraussetzungen sind hier aber, wie bereits oben gesagt, nicht gegeben.
Bei der Bezeichnung "ahd.de" handelte es sich - anders als hier -
erkennbar nicht um einen Gattungsbegriff; der von der Beklagten im dortigen
Verfahren vorgebrachte Hinweis auf die Sprache Althochdeutsch war offensichtlich
nur vorgeschoben, um das Zeichen für den dortigen Kläger zu sperren.
Hier ist es so, dass ein etwaiges Interesse des Beklagten, die Domain "wachs.de"
kommerziell an Dritte zu veräußern, anerkannt werden kann, weil ein
allgemeines Interesse an der Nutzung von Gattungsbegriffen besteht und die
Bezeichnung "wachs.de" insoweit für sich genommen einen kommerziellen
Wert als Gattungsbegriff besitzt.
Anders als in der Entscheidung "ahd.de" besteht der kommerzielle Wert
der Domain nicht nur für den Kläger, sondern auch für Dritte. Dann kann es
dem Beklagten auch nicht verwehrt werden, die Domain als kommerzielles Gut
vorzuhalten. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Domain entsprechend den
Regeln der DENIC erwarb, nachdem der Kläger den Verlust der Domain nach seinem
- vom Beklagten bestrittenen Vortrag - durch Handlungen, die aus seiner
Einflusssphäre stammen, letztlich selbst zu verantworten hatte. Dass der
Beklagte sich in einer derartigen Situation die Domain sichert, die ihm von
einem Dritten veräußert wurde, stellt kein missbräuchliches Verhalten im
Sinne der Bestimmungen des UWG dar.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO (...).
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