18.03.2009 - OLG Koblenz, Az: 4 U 1173/08
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18.03.2009 - OLG Koblenz, Az:4 U 1173/08 - Irreführende Blickfangwerbung für eine
Internetdienste-Clubmitgliedschaft
Leitsätze und Landeswappen
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Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer
Internetwerbung der Beklagten. Der Kläger ist der bundesweit tätige
Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet Endverbrauchern
unterschiedliche Dienstleistungen für die Nutzung elektronischer Medien an. Sie
hat Nutzern ihres Dienstes an deren E-Mail-Adresse Werbemitteilungen folgenden
Aussehens übermittelt:
Anlage 1:
Anlage 2:
Der Kläger hat die Beklagte erfolglos abgemahnt.
Nach Auffassung des Klägers verstößt die Beklagte gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PAngV, 5 UWG. Die gesamte Gestaltung der Werbung
erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine
kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde.
Zudem verstoße die Nennung nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft
gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung
insgesamt zu zahlen sei, nicht genannt werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Mitteilungen an
die Adresse der elektronischen Post von Kunden für die Mitgliedschaft in einem
W...-Club wie aus den als Anlage Antrag 1 und Antrag 2 beigefügten Kopien von
Bildschirmausdrucken ersichtlich zu werben und den Preis für eine
zwölfmonatige Clubmitgliedschaft in einem Fußnotentext, wie aus Anlage Antrag
2 ersichtlich, darzustellen, wenn der Adressat der Werbemitteilung durch das
Betätigen eines dort vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung:
"Dankeschön auspacken" eine Mitgliedschaft in dem W...-Club
bestätigt, wobei sich an eine dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft
automatisch eine zwölfmonatige Mitgliedschaft zum Preis von fünf Euro pro
Monat anschließt, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate
den Vertrag kündigt;
und/oder
den Preis für eine durch das Betätigen des Textfeldes "Dankeschön"
zustande gekommene Mitgliedschaft wie folgt darzustellen:
"Sofern Sie Ihre Club-Mitgliedschaft nicht innerhalb von 3 Monaten beenden,
verlängert sich Ihr Vertrag um weitere 12 Monate zum Preis von nur 5,-- €/Monat".
2.an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basissatz seit Rechtshängigkeit (11. Januar 2008) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung Bezug genommen
wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, da die beanstandete Werbung
irreführend und geeignet sei, zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung
zu führen. Auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV liege vor, da in der
Preisangabe der Beklagten im Sternchenhinweis die Endpreisangabe für den
12-Monatszeitraum fehle.
Gegen das ihr am 21. August 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.
September 2008, einem Montag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
21. Oktober 2008 (eingegangen bei Gericht am selben Tag) begründet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. August 2008 - 4 HK.O 182/07
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nur
teilweise begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der
beanstandeten Werbeaktion aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG zu. Der geltend gemachte
Zahlungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, bei Kunden in der
Form zu werben, dass der Adressat der Bewerbermitteilung durch das Betätigen
eines dort vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung "Dankeschön
auspacken" eine Mitgliedschaft in dem W...-Club bestätigt, wobei sich die
dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von
fünf € pro Monat verlängert, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten
drei Monate den Vertrag kündigt.
Insoweit hat das Landgericht die Beklagte zu Recht und mit zutreffender
Begründung, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, zur
Unterlassung und Zahlung verurteilt. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung
und den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2008 ist dem lediglich das
Folgende hinzuzufügen:
a) Zutreffend hat das Landgericht die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zur Blickfangwerbung angewendet.
Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung
einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt
sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, § 5 Rn. 2.93).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist somit nicht erforderlich, dass
verschiedene Produkte beworben werden. Es genügt vielmehr, dass im Rahmen einer
Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden. Dies ergibt sich
bereits aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
BGHZ 139, 368 = WRP 1999, 90 = MMR 1999, 156, in der die Werbung für ein
einzelnes Handy unter dem Gesichtspunkt der Blickfangwerbung beurteilt wurde.
Entscheidend ist, dass einzelne Angaben blickfangmäßig herausgestellt werden.
Dies ist hier der Fall. Auch insoweit weist das Landgericht zutreffend darauf
hin, dass der angebliche Geschenkcharakter blickfangmäßig herausgehoben wird,
indem im oberen Teil der Webseite übereinander gestapelte Geschenkpäckchen und
ein festtagsmäßig mit einem Hut geschmückter Hund dargestellt werden und in
großen Buchstaben in Fettdruck die Absicht der Beklagten, den angesprochenen
Verbrauchern "Dankeschön" zu sagen, mehrfach hervorgehoben wird.
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht daraus, dass der Betrachter sich nach deren Auffassung konzentriert der
eingeblendeten Werbung zuwendet. Insoweit kann bereits dahinstehen, ob der
Kunde, der mit dem Loginvorgang beschäftigt ist, sich der für ihn unvermutet
eingeblendeten Zwischenseite mit der üblichen Sorgfalt zuwenden wird. Denn auch
dann ändert sich der blickfangmäßige Charakter der Darstellung nicht.
Zu Recht wertet das Landgericht die blickfangmäßig herausgestellte Darstellung
des Geschenkcharakters als irreführend. Dem Kunden wird keine Vergünstigung
gewährt, vielmehr wird ihm eine Art Probeabonnement angedient, an das sich,
falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges
Abonnement der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leistungen
anschließt.
b) Zutreffend erörtert das Landgericht weiter die Frage einer
irrtumsausschließenden Aufklärung. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich
genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein.
Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen
klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang
teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt
bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I
ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v.
24.10.2002 - I ZR 50/00 - Computerwerbung II, NJW 2003, 894). Das ist hier nicht
der Fall.
Wie deutlich Stern und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
26. Auflage 2008, § 5 Rn. 2.98). Im vorliegenden Fall ist der Sternchenhinweis
nicht hinreichend deutlich. Dies resultiert bereits daraus, dass der Hinweis an
einem Wort festgemacht ist, das selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt.
Blickfangmäßig herausgestellt ist die Überschrift "Dankeschön! Vielen
Dank für Ihre Treue!" Es folgt in um ein vielfaches kleinerer Schrift kurz
die Angabe der Gründe, warum ein Dankeschön für die Treue gewährt werden
soll, danach der Satz "Genießen Sie drei Monate lang alle
Premium-Funktionen rund um W... Freemail kostenlos*!". Darunter aufgeführt
heißt es abermals in großen Buchstaben "Unser Dankeschön exklusiv für
Sie!", daneben finden sich sowohl durch ein auffälliges
Aufzählungszeichen als auch Fettdruck blickfangmäßig herausgestellt vier
Vorteile, die dem Kunden gewährt werden sollen. Darunter befindet sich ein
ebenfalls farblich und durch ein Logo deutlich betonter Button mit der in
Fettdruck gehaltenen Aufschrift "Dankeschön auspacken". Diese
Anordnung der Schriftzeichen birgt auch für den situationsangemessen
aufmerksamen Kunden, der auch nach der von der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung geäußerten Auffassung als Maßstab heranzuziehen ist, die Gefahr,
lediglich die Titelleiste, die abgesetzte und hervorgehobene Aufzählung der
Vorteile und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in kleiner
Schrift gehaltene Aussage zu den Premium- Funktionen nebst dem in sie
integrierten Sternchenhinweis leicht überlesen werden. Dass der Hinweis
"kostenlos*" in Fettdruck gehalten ist, reicht im Hinblick auf die
geringe Größe der Schrift dieses Wortes und die allein aufgrund ihres Umfangs
den Blick auf sich ziehende Aufzählung darunter nicht hin, ein Überlesen zu
verhindern. Darauf, ob die Einteilung des Bildschirms auch noch so gehalten war,
dass den Kunde scrollen musste, um den Sternchenhinweis zu finden, d.h. dieser
nur bei sorgfältigerer Untersuchung der Seite auffindbar war, kommt es daher
nicht mehr an.
Anderes ist auch nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 368 = MMR 1999,156) zu entnehmen. Hier hat der
Bundesgerichtshof vielmehr festgestellt, dass das in der Werbung herausgestellte
Angebot für den Erwerb eines Mobiltelefons, das bei gleichzeitigem Abschluss
eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten solle, irreführend sei
und gegen die Preisangabenverordnung verstoße, wenn die für den Verbraucher
mit Abschluss des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich
gemacht werden, d.h. nicht räumlich eindeutig dem blickfangmäßig
herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und
grundsätzlich vollständig sind. An einer solchen räumlich eindeutigen
Zuordnung sowie der guten Lesbarkeit fehlt es im vorliegenden Fall.
c) Soweit die Beklagte sich auf mangelnde Schlüssigkeit der Klage beruft, da
nach ihrer Auffassung auch die zu der beanstandetn Seite gehörenden weiteren
Internetseiten vorgelegt werden müssten, bleibt sie ohne Erfolg. Der
Dankeschön-Button konnte betätigt und das Probeabonnement abgeschlossen
werden, ohne dass der Kunde über die Seite mit den Nutzungsbedingungen und dem
Widerrufsrecht geleitet wurde. Es reichte hin, die Kenntnisnahme durch Anhaken
einer auf der beanstandeten Seite befindlichen Checkbox zu bestätigen. Dem
Senat ist aus eigener Anschauung bekannt, dass Nutzungsbedingungen und das
Widerrufsrecht häufig auch von aufmerksamen Internetnutzern nicht zu Kenntnis
genommen werden. Diese Seiten waren bereits von daher nicht geeignet, die
Irreführung durch die beanstandete Webung zu beseitigen, ihre Vorlage zur
Schlüssigkeit der Klage somit auch nicht erforderlich.
2. Die Berufung der Beklagten hat jedoch insoweit Aussicht auf Erfolg, als sie
sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Darstellung des Preises für
eine Club-Mitgliedschaft in folgender Form wendet: "Sofern Sie Ihre
Club-Mitgliedschaft nicht innerhalb von drei Monaten beenden, verlängert sich
Ihr Vertrag um weitere 12 Monate zum Preis von nur 5,- Euro/Monat". Der
Kläger beanstandet insoweit, dass die Beklagte nicht den Jahresbeitrag nennt.
Anders als das Landgericht sieht der Senat in der Nennung eines monatlichen
Preises jedoch keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Beklagte
gewährt bei einer Club-Mitgliedschaft Vorteile wie besondere Funktionen bei der
Nutzung von E-Mail, unbegrenzten Speicherplatz im Internet, die so genannte
Maxdome MOVIE-FLAT sowie die kostenlose Nutzung einer Sicherheits-Software für
ein Jahr. Die Mitgliedschaft verschafft dem Kunden somit vor allen Dingen
Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation. Entgegen der Auffassung
des Klägers handelt es sich sowohl bei der MOVIE-FLAT als auch bei dem
Sicherheitspaket um derartige Dienste. Bei der MOVIE-FLAT ergibt sich dies schon
daraus, dass die Filme im über das Internet auf den jeweiligen PC geleitet
werden. Auch die Sicherheitssoftware ist in der vorliegenden Konstellation den
Telekommunikationsdiensten zuzurechnen, da sie die Nutzung der von der Klägerin
in der Hauptsache angebotenen Dienste (E-Mail, Speicherplatz etc.) absichern
soll. Für den Bereich der Telekommunikationsdienste ist es jedoch auch bei so
genannten Flatrates, bei denen anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall -
Urteil vom 8. Oktober 1998, I ZR 7/97 - keine gesonderten Nutzungskosten
anfallen, üblich, die Kosten pro Monat anzugeben. Die Angabe jährlicher Preise
beziehungsweise der über die (Mindest-)Vertragslaufzeit hinweg anfallenden
Preise würde die Vergleichbarkeit der Leistungen für den Kunden somit nicht
erleichtern, sondern erschweren. Hinzu kommt, dass ein Endpreis auch deswegen
nicht zuverlässig genannt werden kann, weil es sich bei der Mitgliedschaft um
ein Dauerschuldverhältnis handelt, dessen Ende bei Vertragsschluss nicht
abzusehen ist. Denn die Mitgliedschaft endet nicht automatisch nach einem Jahr,
sondern verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn der Kunde nicht
kündigt. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall auch
wesentlich von den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung in Bezug
genommenen Kreditverträgen etwa für Möbel, bei denen eben nicht laufend neue
Leistungen des Verkäufers bzw. Dienstleisters erbracht werden, so dass der
Gesamtumfang der Leistung von der Dauer des Rechtsverhältnisses abhängt.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in den "wichtigen
Informationen zur Mitgliedschaft" ausführt: "Der Club- Beitrag für
den 12-Monatsvertrag beträgt 60,00 € inklusive MwSt".
3. Ohne Erfolg bleibt die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung
vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 200 €. Die Abmahnung war hinsichtlich
des wesentlich gewichtigeren Teils des Antrags berechtigt. Die vom Landgericht
vorgenommene Schätzung ist nicht zu beanstanden. Unstreitig hat der Kläger den
Betrag nach dem durchschnittlichen Aufwand für eine Abmahnung unter
Einbeziehung von Personal- und Sachmitteln berechnet, ein Aufwand von nur 200
€ pro Abmahnung entspricht auch den für die Abmahnung durch einen
Verbraucherschutzverband üblicherweise angesetzten Abmahnkosten.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung keine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung betrifft. Insbesondere ist die Frage, ob der (Jahres-)Endpreis
für die Clubmitgliedschaft zu nennen ist, abhängig davon, inwieweit die hier
im Einzelfall zu beurteilende Clubmitgliedschaft Telekommunikationsdienste
umfasst. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher auch
insoweit nicht vor.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO.
6. Der Streitwert war entsprechend den Angaben der Klägerin und der
landgerichtlichen Festsetzung auf 15.200, - € zu bemessen.
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