18.03.2009 - LG Koblenz, Az.: 10 O 250/08
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*Aktualisiert am 04.09.2009
Das Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 03.07.2009 - Az.: 5 U 429/09, hat die nachstehende Entscheidung bestätigt.
18.03.2009 - LG Koblenz, Az.: 10 O 250/08 - "drei, zwei, eins und doch nicht meins" - neuwertigen Porsche für 5,50 € gibts nicht bei eBay
Leitsätze und Landeswappen
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LANDGERICHT KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
10 O 250/08
18. März 2009
In dem Rechtsstreit
... - Kläger -Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
... - Beklagter -Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Forderung hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch ... als
Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2009 für Recht
erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines auf der Handelsplattform von
eBay, einem Internet-Auktionshaus, geschlossenen Kaufvertrages. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte stellte am 12.08.2008 unter seinem eBay Mitgliedsnamen „..."
auf der vorgenannten Handelsplattform das streitgegenständliche Fahrzeug, einen
Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör, ein. Das Fahrzeug mit
Erstzulassung vom 16.04.2007 wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von
5.800 km auf. Das Mindestgebot wurde auf 1,00 Euro festgesetzt.
Um 17:07:53 bot der Kläger unter seinem eBay Mitgliedsnamen „..." für
das Fahrzeug einen Betrag von 5,0 Euro.
Um 17:08:54 beendete der Beklagte durch Ausfüllen und Absenden des von eBay zur
Verfügung gestellten Formulars „für das vorzeitige Beenden von
Angeboten" seine Auktion ohne Angabe von Gründen vorzeitig. Der Kläger
war zu diesem Zeitpunkt mit seinem Gebot von 5,50 Euro Höchstbietender. Sein
Maximalgebot lag bei 1,100 Euro. Durch die Beendigung der Auktion wurden die zu
diesem Zeitpunkt abgegebenen Gebote des Klägers sowie die anderer Bieter
gestrichen. Die Auktion lief für einen Zeitraum von 8 Minuten.
In §10 Nr.1 der eBay AGB wird unter anderem ausgeführt:
„[…] Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots
durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag
über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich
dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu
streichen. […]"
Mit elektronischer Post vom 12.08.08 forderte der Kläger den Beklagten unter
Fristsetzung von zwei Wochen auf, ihm mitzuteilen wann und wo er das
streitgegenständliche Kfz abholen könne. Die Überweisung des Gebotsbetrages
von 5,0 Euro auf ein vom Beklagten zu benennenden Kontos bot der Kläger
ausdrücklich an. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 15.09.2008 erklärte der Beklagte schriftlich, dass ein
Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Vorsorglich erklärte er die Anfechtung
eines möglicherweise zustande gekommenen Kaufvertrages.
Der Kläger vertritt die Auffassung,
durch die Einstellung des Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe auf der
Auktions-Website von eBay habe der Beklagte ein Angebot zum Erwerb des Kfz
abgegeben, das der Kläger als Höchstbietender angenommen habe. Die vorzeitige
Beendigung führe nicht zu einem wirksamen Widerruf dieses Angebots. Das
Fahrzeug habe einen Marktwert von mindestens 75.005,50 € gehabt.
Der Kläger beantragt:
den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 75.000,- Euro nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November
2008, sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.880,20 Euro
an ihn zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Rechtsauffassung,
dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen
sei. So habe der Kläger auch keine Nachricht von eBay erhalten, dass er die
Auktion gewonnen habe. Auch sei eine Schutzbedürftigkeit des Klägers im
vorliegenden Fall aufgrund der unverzüglichen Beendigung der Auktion nach
lediglich 8 Minuten nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
unbegründet.
Der Beklagte ist dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum
Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
verpflichtet.
Zwar ist vorliegend zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande
gekommen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung des
zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages (§§ 280 I, 281 I, II BGB)
ist zwar entstanden, der Durchsetzbarkeit steht jedoch § 242 BGB entgegen.
Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 I BGB geschlossen.
Der Beklagte hat des Fahrzeuges zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf
der Website von eBay und Freischaltung der Angebotsseite eingestellt. Darin
liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die ausdrückliche Erklärung, er
nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an
(BGHZ 149, 129 [133ff.].
Diese Willenserklärung hat der Beklagte nicht wirksam gem. § 130 I S.2 BGB
widerrufen. Zwar hat der Beklagte die Internetauktion unter Verwendung des „Formular
für das vorzeitige Beenden von Angeboten" vorzeitig beendet und die bis zu
diesem Zeitpunkt abgegebenen Angebote gestrichen. Die vorzeitige Beendigung und
Streichung aller Angebote führt indes nicht zu einem wirksamen Widerruf seines
abgegebenen Angebotes. Dies ergibt sich bereits aus der über § 10 Nr. 1 S.1
AGB zwischen den Parteien vereinbarten Verbindlichkeit dieses Verkaufsangebotes,
mit der die Unwiderruflichkeit des Vertragsangebotes begründet werden soll. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind zwischen den Parteien durch die
Teilnahme an der Auktion verbindlich anerkannt worden.
Die Regelung in § 10 Nr. 1 S. 1 AGB ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des
Schutzes des Bieters notwendig, da dieser sonst der Willkür des Anbieters
ausgesetzt wäre. Die in der vorgenannten Bestimmung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgezeigte Möglichkeit, ein Angebot schon vor dem
festgelegten Vertragsende zurückzuziehen bzw. ein vorliegendes Angebot eines
Käufers zu streichen ist lediglich als ein Hinweis auf die vom Gesetzgeber in
§§ 119 ff. BGB vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten zu werten.
Ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Kaufvertrag
i.V.m. § 433 I BGB auf Übergabe und Übereignung des PKW Marke Porsche ist
demnach vorliegend entstanden. Diese Pflicht aus dem Kaufvertrag hat der
Beklagte nicht erfüllt und ist demgegenüber dem Kläger grundsätzlich zum
Schadensersatz verpflichtet (§§ 280, 281 Abs. I und II BGB).
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist der Kaufvertrag auch nicht durch
die vom Beklagten gem. § 143 I BGB erklärte Anfechtung von Anfang an nichtig,
§ 142 I BGB. Der Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass und inwieweit
er bei der Einstellung des Kfz einem nach §§ 119 ff. BGB relevanten Irrtum
unterlegen war. Zudem verkennt der Beklagte, dass er auch im Falle einer
wirksamen Anfechtung dem Kläger gem. § 122 BGB zum Schadensersatz verpflichtet
wäre.
Da der Beklagte vorliegend die Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger
verweigert hat, war eine Fristsetzung des Klägers an den Beklagten zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gem. § 281 II BGB
entbehrlich.
Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs steht vorliegend jedoch der
Einwand des aus § 242 BGB abgeleiteten Instituts des Rechtsmissbrauchs
entgegen.
Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hiernach hat
unter anderem der Vertragspartner af die berechtigten Interessen des anderen
Teils Rücksicht zu nehmen. Dieses Gebot gilt dabei nicht nur für den
Schuldner, sondern auch für den Gläubiger. Bei der gesetzlichen Vorschrift des
§ 242 BGB handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeine Billigkeitsnorm, die
es dem Richter gestattet, sich über gesetzliche Wertungen hinwegzusetzen, um zu
einem von ihm als gerecht empfundenes Ergebnis zu gelangen. Vielmehr ist die
Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (vgl. Art. 20 III, 97 GG). Außerdem
wäre bei einer Billigkeitsnorm eine Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet,
weil eine richterliche Entscheidung nicht mehr voraussehbar wäre.
Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher ständig darum bemüht, die bei
der Anwendung des §242 BGB auftretenden Einzelprobleme zu ordnen und zu
bestimmten Fallgruppen zusammen zu fassen, um bei der Handhabung der
Generalklausel eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen (Brox/Walter,
Allgem.-Schuldrecht, 31. Aufl. § 7 Rdn. 1 ff).
Die Ausübung eines Rechts ist dann unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende
Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig
erscheint(Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Eine solche Aberkennung
der Schutzwürdigkeit ist das Ergebnis einer umfassenden Wertung des Interesses
(MüKo-Roth § 242 Rdnr. 393).Nicht schon jedes Ungleichgewicht, nicht schon
jede übermäßige wirtschaftliche Benachteiligung der Gegenseite macht eine
Rechsausübung unzulässig, sondern es muss sich um Ausnahmefälle einer grob
unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung
handeln (BGH WM 1967, 988, 989).
So liegt der Fall hier.
Nach einer solchen Abwägung ist vorliegend das Interesse des Klägers auf
Schadensersatz nicht schutzwürdig.
Zwar obliegt das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebotes
auf einer Auktionsseite grundsätzlich dem Verkäufer. Auch ist unbestritten,
dass die Besonderheit von Internetauktionen die Unwiderruflichkeit der
Vertragsangebote erfordert um zu vermeiden, dass der Bieter der Willkür des
Verkäufers ausgesetzt ist. Des Weiteren hat der Verkäufer im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit der Anfechtung und ist dadurch auch
bei der Teilnahme an Internetauktionen grundsätzlich hinreichend geschützt.
Eine Verurteilung zum Ersatz von Schadensersatz würde jedoch im vorliegenden
Fall zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des
Beklagten führen.
Der Beklagte unterlag bei
Einstellung des Angebots einem (vorliegend für §§ 119 ff. BGB unbeachtlichen)
Fehler. Diesen Fehler versuchte der Beklagte unverzüglich zu korrigieren. Er
füllte noch vor Abgabe eines Gebots auf das eingestellte Kfz das „Formular
für die frühzeitige Beendigung von Angeboten" aus und sendete es an eBay.
Die Auktion wurde daraufhin beendet. Dieser Vorgang dauerte ca. 8 Minuten. Der
Kläger hatte in der Zwischenzeit bereits auf das Fahrzeug geboten.
Eine ebay Auktion dauert regelmäßig bis zu einer Woche. In dieser Zeit werden,
insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände, wie das vorliegende Kfz eine
Vielzahl von Angebote abgegeben.
In den 8 Minuten zwischen Einstellung des Artikels und Beendigung der Auktion
wurden auf den vom Beklagten eingestellten Artikel bereits zwei Gebote
abgegeben. Das höhere Gebot von 5,50 Euro war zu diesem Zeitpunkt das des
Klägers. Dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass sein Angebot von
5,50 Euro, das Höchstgebot für einen 1 Jahr alten Porsche 911/997 Carrera 2S
mit einer Laufleistung von ca. 5000 km sein würde, ist offensichtlich. Der
Kläger geht selbst von einem Marktwert für das Fahrzeug von mindestens
75.005,50 € aus.
Auch erscheint es dem Gericht offensichtlich, dass der Kläger nicht davon
ausging das streitgegenständliche Kfz durch sein Höchstgebot von 1.100 €
nach Ablauf der Auktion zu erwerben.
Die Nachfrage nach gebrauchten Kfz im Internet ist groß; neuwertige, dem
vorliegenden Modell entsprechende Fahrzeuge des Herstellers Porsche erreichen
regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000 Euro. Das Höchstgebot des
Klägers von 1.100 Euro auf den vom Beklagten eingestellten Artikel, der einen
Neuwert von mehr als 105.000 Euro aufwies und nach eigener Schätzung des
Klägers zum Zeitpunkt des Auktion mindestens 75.000 Euro betrug, war
augenscheinlich und für den Kläger ersichtlich nicht ausreichend um diesen
Artikel nach Ende der Auktion mit Höchstgebot zu erwerben.
Zwar kann die Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und dem Wert eines Artikels
in einem von Angebot und Nachfrage regierten Markt grundsätzlich nicht dazu
führen, dass die Durchsetzung eines „Schnäppchens" als
rechtsmissbräuchlich angesehen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
Verkäufer Artikel zur Versteigerung anbieten, für die es regelmäßig keinen
Markt gibt. Dann kann die Nichterzielung des realen Wertes für einen Artikel
nicht zum Nachteil des Bieters als rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden (vlg.
bei Veräußerung eines Rübenroders, OLG Köln, 08.12.2006). Sie liegt dann im
Risikobereich des Verkäufers.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch ein Markt für das vom Beklagten
eingestellte Kfz. Nach Überzeugung des Gerichts ist es ausgeschlossen, dass
vorliegend keine weiteren ernsthaften Gebote für das KFZ abgegeben worden
wären. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass er das Kfz für 1.100 Euro
geschweige denn für 5,50 Euro ersteigern würde, hätte der Beklagte die
Auktion bis zum Ende durchgeführt.
Ein „Schnäppchen" für ein solches Kfz ist auch noch bei einem Preis von
mehreren 10.000 Euro anzunehmen.
Der Kläger würde bei Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dafür belohnt,
dass der Beklagte in Annahme der Zulässigkeit und der Gebotenheit einer
unmittelbaren Behebung des von ihm fehlerhaft oder unvollständig verfassten
Angebotsschnellstmöglich und noch vor Abgabe etwaiger Gebote versuchte, die
Auktion abzubrechen.
Hätte der Beklagte trotz des von ihm erkannten Fehlers die Auktion nicht
beendet, wäre nach Überzeugung des Gerichts einen Preis erzielt worden, der
ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte.
Der Kläger ist vorliegend auch nicht der Willkür des Beklagten ausgesetzt
gewesen.
Der Beklagte hat versucht unmittelbar nach Einstellung des Artikels und vor
Abgabe jeglichen Gebotes die Auktion zu beenden. Die Tatsache, dass das
Ausfüllen des Formulars und die Übersendung an das Auktionshaus, sowie die
Bearbeitung durch die eBay insgesamt 8 Minuten in Anspruch nahm führen nicht
dazu, dass dem Kläger hier willkürlich die Möglichkeit entzogen wurde, einen
Porsche Carrera für 5,50 Euro zu erwerben. Diese Chance bestand von vornherein
nicht.
Im Rahmen dieser Abwägung ist die Schadensersatzklage des Klägers als
rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB anzusehen, mit der Folge, dass der
Kläger den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen kann.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in § 709 S.2 ZPO.
Streitwert: 75.000,00 Euro.
(Unterschrift)
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