18.01.2007 - Landgericht Hamburg, Az: 315 O 457/06
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18.01.2007 - Landgericht Hamburg, Az: 315 O 457/06 - Die Klausel "Angebote der Firma sind freibleibend" ist bei ebay wettbewerbswidrig
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Landgericht Hamburg
Urteil vom 18.1.2007
315 O 457/06
Im Namen des Volkes
U R T E I L
In der Sache
[…]
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15
auf die mündliche Verhandlung vom 6.12.2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht
die Richterin am Landgericht
den Richter am Landgericht
für Recht:
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzendenOrdnungs-geldes von bis zu € 250.000.-, ersatzweise einer
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf
von Verpackungsmaterial auf der eBay-Plattform
[…]
d) die folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen:
„Der , Ihre Nr. 1 im Revier!"
wie aus Anlage K 9 ersichtlich geschehen.
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Angebote von
Verpackungsmaterial im Fernabsatz unter Verletzung des im Antrag zu I. 1.d)
ersichtlichenUnterlassungsgebots auf der Auktionsplattform eBay eingestellt hat
und zwar unter Angabe
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
preisen, sowie der „eBay-Artikelnummer",
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns;
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtlichen aus den unter Ziffer 1.d) bezeichneten Handlungen entstandenen und
noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung in Höhe von
EUR 439,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz
ab dem 13. 06. 2006 gegenüber den Rechtsanwälten ... freizustellen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung von EUR 15.000.-. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.- abzuwenden,
wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin verkauft unter dem eBay-Mitgliedsnamen „xxx" in großem
Umfang vor allem Versand- und Verpackungsmaterial auf der Auktionsplatt-form „eBay".
Sie ist einer der größten Verpackungsmittelhändler auf der eBay-Plattform
(Anlage K 1).
Der Beklagte ist seit dem 31. 12. 2003 auf der eBay-Plattform präsent und
verkauft ebenso wie die Klägerin auf der eBay-Plattform vornehmlich
Verpackungsmaterial. Er verfügt diesbezüglich bereits über ca. 18.000
Bewertungen (Anlage K 2).
1) Am 30.03.2005 bewarb der Beklagte im Rahmen seines Angebots auf der
eBay-Plattform diverse Waren, - nach Auffassung der Klägerin - ohne
ordnungsgemäß über das gem. § 312 d BGB i.V.m. §§ 355, 356 BGB dem
Verbraucher gegenüber einzuräumende Widerrufs-/ bzw. Rückgaberecht zu
belehren. Die Belehrung als solche war in den Angeboten zwar enthalten. Der
Beklagte regelt in diesem Zusammenhang jedoch zusätzlich, dass der Käufer
verpflichtet sei, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken; zudem werde bei
unfreien Sendungen die Annahme verweigert. Auf Anlage K 2 wird verwiesen.
2) Des Weiteren verwendet der Beklagte innerhalb seiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, welche er in einem Scrollfenster innerhalb der
Artikelbeschreibungen bereithält, die folgende Klausel: „Die Angebote der
Firma sind freibleibend, dies bedeutet, dass der Kunde durch Übersendung einer
eMail das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgibt. Die Firma kann das
Angebot des Kunden dann nach Wahl durch unmittelbare Zusendung der Ware od.
durch Auftragbestätigung innerhalb einer Frist von 14 Tage annehmen." Auf
Anlage K 3 wird verwiesen. Diese Regelung in den AGB des Beklagten weicht von
den allgemeinverbindlichen AGB von eBay, dort § 9, ab.
3) Am 23.06.2006 bot der Beklagte auf der Auktionsplattform eBay unter dem
Mitgliedsnamen „xxx" „100 Musterbeutel - Klammern" zum Preis von
je 4,95 EUR und Versandkosten 2,50 EUR mit Zusatz "unversicherter Versand'
an. Auf Anlage K 6 wird verwiesen.
4) Am 11.08.2006 stellte der Beklagte unter dem Mitgliedsnamen „der xxx"
in seinen dortigen Angeboten die Behauptung auf:
„Ihre Nummer 1 im Revier"
Auf Anlage K 9 wird verwiesen.
5) Die Klägerin hält diese Werbeauftritte für wettbewerbswidrig. Sie begehrt
Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Sie macht darüber hinaus
Abmahnkosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von € 20.000.- in Höhe
der Hälfte einer 1,3 Gebühr geltend und begehrt insoweit Freistellung.
Mit ihrer Klage, zuletzt klagerweiternd aus dem Schriftsatz vom 05. 09. 2006,
hat sie beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf
von Verpackungsmaterial auf der eBay-Plattform
a. im Zusammenhang mit dem Verbraucher gegenüber einzuräumenden Rückgabe-
bzw. Widerrufsrecht die folgenden Klauseln zu verwenden und/oder nach ihr zu
verfahren: „Ebenfalls sind Sie verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu
verpacken. Benutzen Sie ausreichend Schutzmaterialien. Sollten Sie die Ware
nicht durch uns abholen lassen, bitten wir Sie, Rücksendungen ausreichend zu
frankieren. Bei unfreien Sendungen verweigern wir die Annahme, da wir vermeiden
wollen, doppeltes Nachporto zu zahlen."wie aus der Anlage K 2 ersichtlich
geschehen;
b. innerhalb allgemeiner Geschäftsbedingungen die folgende Klauseln zu
verwenden und/oder nach ihr zu verfahren: „Die Angebote der Firma -Essen sind
freibleibend, dies bedeutet, dass der Kunde durch Übersendung einer eMail das
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgibt. Die Firma xxx kann das Angebot
des Kunden dann nach Wahl durch unmittelbare Zusendung der Ware od. durch
Auftragbestätigung innerhalb einer Frist von 14 Tage annehmen." wie aus
der Anlage K 3 ersichtlich geschehen;
c. ohne weitere Erläuterungen einen „unversicherten Versand" anzubieten,
wie aus Anlage K 6 ersichtlich geschehen;
d. die folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen:
„Der XXX, Ihre Nr. 1 im Revier!" wie aus Anlage K 9 ersichtlich
geschehen,
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Angebote von
Verpackungsmaterial im Fernabsatz unter Verletzung des im Antrag zu 1.d.
ersichtlichen Unterlassungsgebots auf der Auktionsplattform eBay eingestellt hat
und zwar unter Angabe
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
preisen, sowie der „eBay-Artikelnummer"
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,
des Umsatzes und des erzielten Gewinns;
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen
aus den unter Ziffer 1.d. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch
entstehenden Schaden zu ersetzen;
III. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung in Höhe von
EUR 439,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz
ab Rechtshängigkeit gegenüber den Rechtsanwälten .... freizustellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 06. 12. 2006 hat die Beklagte hinsichtlich
der Ziffern I. 1. a) und b) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben; die Parteien haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit unter
wechselseitigen Kostenanträgen in der Hauptsache für erledigt erklärt.
5) Die Klägerin trägt vor:
zu Klagantrag zu I. 1. c):
Die vom Beklagten angebotene Versandoption „unversicherter Versand" werde
vom durchschnittlichen Verbraucher dergestalt aufgefasst, dass der Versand auf
seine Gefahr versandt werde, obgleich gemäß § 474 Abs. 1 und Abs. 2 BGB beim
Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer zwingend das Risiko des Versandes trage.
Dass der Verbraucher vornehmlich davon ausgehe, ergebe sich daraus, dass jede
andere Interpretationsmöglichkeit dieses Hinweises als für den Verbraucher
uninteressant ausscheide. Vor dem Hintergrund des Hinweises „unversicherter
Versand" müsse der Verbraucher davon ausgehen, dass die Transportgefahr
von ihm getragen werde, da der Transport nicht vom Verkäufer
"versichert" vorgenommen werde. Der Hinweis widerspreche somit
zwingendem Verbraucherschutzrecht und sei demnach gem. § 4 Nr. 11 UWG
wettbewerbswidrig.
zu I. 1. c): Die Werbeaussage „Ihre Nummer 1 im Revier" sei eine
unzulässige Alleinstellungsbehauptung und damit irreführend.
Die Klägerin beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meldung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf
von Verpackungsmaterial auf der eBay-Plattform
a) (erledigt)
b) (erledigt)
c) ohne weitere Erläuterungen einen „unversicherten Versand" anzubieten,
wie aus Anlage K 6
ersichtlich geschehen;
d) die folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen:
„Der XXX, Ihre Nr. 1 im Revier!"
wie aus Anlage K 9 ersichtlich geschehen.
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Angebote von
Verpackungsmaterial im Fernabsatz unter Verletzung des im Antrag zu 1.d)
ersichtlichen Unterlassungsgebots auf der Auktionsplattform eBay eingestellt hat
und zwar unter Angabe
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
preisen, sowie der
„eBay-Artikelnummer",
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zelten und
-preisen,
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,
des Umsatzes und des
erzielten Gewinns;
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen
aus den unter Ziffer 1.d) bezeichneten Handlungen entstandenen und noch
entstehenden Schaden zu ersetzen;
III. den Beklagten zu
verurteilen, die Klägerin von der Forderung in Höhe von EUR 439,90 zzgl.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz ab
Rechtshängigkeit gegenüber den Rechtsanwälten ... freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
zu I. 1. c)
Er biete über den Account "XXX" kleinste Mengen zu sehr günstigen
Preisen an, damit Kunden die Möglichkeit hätten, zunächst eine
Warenprüfung vorzunehmen. Waren über diesen Account würden unversichert
versendet. Bei Artikeln im Niedrigpreissegment lohne sich ein versicherter
Versand für den Kunden dann nicht, wenn die Versandkosten den Wert der Ware
überstiegen, wie es bei den Artikeln, welche er über den Account
"XXX" anbiete, der Fall sei. Eine Kostenerstattung sei bei Waren in
diesem Preissegment für den Fall, dass die Sendung auf dem Postweg verloren
gehe und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorlägen,
für den Unternehmer wirtschaftlicher. Wenn die Waren unversichert versendet
würden, müsse darauf hingewiesen werden. Eine Verpflichtung, den Kunden über
die Gefahrtragung zu belehren, sei nirgends gesetzlich vorgesehen.
zu 1. d)
Die streitgegenständliche Werbeaussage sei zutreffend. Unter "Revier"
sei bekanntermaßen das Ruhrgebiet zu verstehen. Mit der Werbeaussage werde nur
ein Vergleich zu anderen im Ruhrgebiet ansässigen Verpackungshändlern
hergestellt; außerhalb des Ruhrgebiets ansässige Wettbewerber - so auch die in
Hilden ansässige Klägerin - seien nicht einbezogen. Er, der Beklagte, nehme
für den Bereich des Ruhrgebietes die behauptete Spitzenstellung im Bereich
Verpackung und Versand auf der Internetauktionsplattform ein; es gebe auf der
Auktionsplattform keinen im Ruhrgebiet ansässigen Händler, der in demselben
Umfang Verpackungsmaterialien wie er verkaufe oder auch nur annähernd über
die Anzahl der Bewertungen wie er verfüge.
Im Umkreis von 50 Kilometern von Essen gebe es nur zwei Anbieter, die auf der
Auktionsplattform als gewerbliche Verkäufer in erheblichem Maße Verpackung-
und Versandmaterial verkauften: die - ohnehin nicht mehr im Ruhrgebiet
ansässige - Klägerin und der Beklagte; zwar verfüge die Klägerin mit ihren
Accounts „XXX" und „XXX" über insgesamt 41.966 Bewertungen,
während er, der Beklagte, nur über 26.864 Bewertungen verfüge. Dabei müsse
allerdings berücksichtigt werden, dass die Klägerin ihre Verkaufsaktivitäten
schon zwei Jahre länger betreibe. Wenn man die Bewertungen umrechne auf
Bewertungen/Monat, so verfüge er, der Beklagte, bereits über mehr erfolgreich
abgeschlossene Transaktionen mit verschiedenen Käufern. Auch die übrigen
Händler, die in dem Segment Verpackung - Versand außerhalb des Ruhrgebiets
ansässig seien, verfügten über weniger Bewertungen. Die Bewertungen gäben
Aufschluss über die erfolgreich durchgeführten Transaktionen mit verschiedenen
Käufern.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen, § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nur zum Teil begründet und verfiel im
Übrigen der Abweisung.
I.
Klagantrag zu I. 1. c)
Zu Unrecht begehrt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, ohne
weitere Erläuterungen einen „unversicherten Versand" anzubieten, wie aus
Anlage K 6 ersichtlich geschehen. Dem Begehren fehlt die Anspruchsgrundlage.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Verbraucher werde durch die Angabe „unversicherter
Versand" darüber getäuscht, dass nach § 474 Abs. 1 und 2 BGB beim
Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer zwingend das Risiko des Versandes trägt.
Sie kann ihr Begehren nicht auf einen Irreführungstatbestand stützen.
Der Beklagte hat auf der Auktionsplattform eBay „100 Musterbeutel -
Klammern" zum Preis von je 4,95 EUR und Versandkosten 2,50 EUR mit dem
Zusatz "unversicherter Versand" angeboten. Dies ergibt sich aus der
von der Klägerin vorgelegten Anlage K 6, die antragsgemäß die konkrete
Ausführungsform des Klageantrages bildet. Nicht bestritten ist, dass die
Beklagte diese Waren unversichert zum Versand gebracht hat. Der Beklagte
begründet dies plausibel damit, dass ein versicherter Versand bei
Kleinstartikeln für den Kunden unwirtschaftlich sei; berücksichtigt man, dass
die Versandkosten im Streitfall bei Euro 2,50 lagen, erscheint diese
Entscheidung im Streitfall wirtschaftlich vernünftig. Dies hat auch die
Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Verkehr wird diese Aussage gerade dahin
verstehen, dass damit keine Versicherungskosten für die Versendung anfallen.
Das gilt in der angegriffenen Ausführungsform Anlage K 6 insbesondere, weil die
Angabe in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe über die
Versandkosten steht.
Dass der verständige Verbraucher zu der Vorstellung gelangen könnte, dass -
entgegen § 474 BGB - die Gefahrtragung bei dem Empfänger läge, und damit
über seine Verbraucherrechte getäuscht würde, hält die Kammer im Streitfall
für unwahrscheinlich. Es erscheint der Kammer fernliegend, dass der Verbraucher
angesichts des streitgegenständlichen Hinweis "unversicherter
Versand" zu Vorstellungen über die Gefahrtragung und dem folgend zu
Fehlvorstellungen gelangt. Auch die Klägerin kann ein solches
Verbraucherverständnis nur damit begründen, dass „jede andere
Interpretationsmöglichkeit des Hinweises als für den Verbraucher uninteressant
ausscheide". Damit legt sie nicht substantiiert dar, dass der Verkehr dem
Fehlverständnis unterliegen könnte.
Im Übrigen ist diese Annahme nach Überzeugung der Kammer auch unrichtig. Denn
wenn - nach Überzeugung der Kammer fernliegend - der Verkehr sich Vorstellungen
zur Gefahrtragung machte, läge nach Überzeugung der Kammer in dem Hinweis „unversicherter
Versand" ein zur Vorsicht mahnender Hinweis sogar deutlich näher: Der
Versand ist nicht versichert; der Käufer wird vorsorglich darauf hingewiesen,
dass er mangels Versicherungsdeckung das wirtschaftliche (nicht das rechtliche)
Risiko trägt, dass bei Verlust während des Versandes im Fall der späteren
Leistungsunfähigkeit der Versender weder nachliefern noch den Kaufpreis
rückerstatten kann.
II.
Klagantrag zu I. 1. d)
Zu Recht verlangt die Klägerin von dem Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verpackungsmaterial auf
der eBay-Plattform die folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu
lassen: „Der XXX, Ihre Nr. 1 im Revier!", wie aus Anlage K 9 ersichtlich
geschehen.
Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 3, 5, 8 Abs.1 UWG. Danach
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen
Verkehr zu zwecken des Wettbewerbs irreführend wirbt. Eine Irreführung liegt
dann vor, wenn die Vorstellungen, die erhebliche Verkehrsteile der Umworbenen
über die Bedeutung einer Angabe gewinnen, nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen. Im Streitfall vermittelt die streitgegenständliche
Aussage dem Verkehr den unzutreffenden Eindruck einer Alleinstellung auf dem
Markt.
Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist grds. zulässig, wenn sie wahr
ist. Entscheidend für die Anwendung des § 5 UWG ist die Frage, ob das, was in
einer Werbeaussage nach Auffassung der Umworbenen behauptet wird, sachlich
richtig ist. Nach einheitlicher Rspr. genügt es hierfür bei einer
Alleinstellung nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor
seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und
Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen
deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung
muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 5 Rn.2.150 ff; BGH GRUR 1991, 850, 851 -
Spielzeug-Autorennbahn; BGH GRUR 1992, 404 - Systemunterschiede; BGH GRUR 1996,
910, 911 - Der meistverkaufte Europas; BGH GRUR 1998, 951 - Die große deutsche
Tages- und Wirtschaftszeitung; BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen;
BGH GRUR 2003, 800, 802 - Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 2004, 786 - Größter
Online-Dienst).
Die streitgegenständliche Werbeaussage vermittelt dem Verkehr den Eindruck
einer besonderen, herausragenden Stellung des Beklagten.
Auch wenn die Aussage "ihre Nr. 1 im Revier" dahin verstanden werden
könnte, dass das Unternehmen des Beklagten sich dem Verbraucher als Favorit
andienen möchte, so wird nach Überzeugung der Kammer jedenfalls ein
erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs diese Aussage als "Nr. 1 im
Revier" verstehen und damit als Alleinstellungsbehauptung.
Die streitgegenständliche Aussage " Nr. 1 im Revier" ist
unzutreffend. Der Beklagte, der ohne weiteres über die Informationen verfügt,
mit denen er die Richtigkeit seiner Werbebehauptung unter Beweis stellen kann,
trifft die Verpflichtung (iSe prozessualen Aufklärungspflicht), darzulegen und
ggf zu beweisen, worauf sich seine Werbebehauptung stützt (BGH GRUR 1973, 594,
596 - Ski-Sicherheitsbindung; BGH GRUR 1978, 249, 250 - Kreditvermittlung; BGH
GRUR 1983, 779, 781 - Schuhmarkt; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 134, 135; vgl auch
ÖOGH ÖBI 1969, 22 - Größte Tageszeitung; ÖOGH ÖBI 1973, 53 -
Stahlrohrgerüste). Der Sache nach läuft dies auf eine Umkehr der Darlegungs-
und Beweislast hinaus (HefermehI/IKöhIer/Bornkamm, a.a.0. § 5 Rn.2.155). Die
Darlegungen des Beklagten zur Begründung seiner herausragenden Stellung reichen
nicht aus. Zunächst einmal macht es sich der Beklagte zu einfach, wenn er das
„Revier" als das Ruhrgebiet mit scharf gezogenen geografischen Grenzen
verstehen will. Insoweit wird er auch den Markt, aus denen er seine Wettbewerber
zum Vergleich heranzieht, nicht auf diesen engen Bereich beschränken können.
Seine Angebote sind an Interessenten bundesweit gerichtet, so dass das
"Revier" als Wirtschaftsraum verstanden wird. Jedenfalls in dem
Wirtschaftsraum erwartet der Verkehr auch die Klägerin und deren Präsenz auf
dem Markt. Gerade im Vergleich zur Klägerin kann der Beklagte nicht die
besondere herausragende Stellung auf dem Markt herleiten. Der Beklagte hat zur
Begründung seiner herausragenden, die Alleinstellungsbehauptung
rechtfertigenden Stellung auf dem Markt eine Vielzahl von Einzeldaten
vorgetragen. Er hat immer wieder auch diejenigen für die Klägerin einbezogen.
Zum Teil hat er die gemeinsame Zahlen von Klägerin und Beklagtem vorgetragen
und damit die Dominanz beider über den Markt darzustellen gesucht. Ohne
einzelne Daten herauszugreifen (es käme ohnehin auf das Gesamtbild an), ist
jedenfalls deutlich, dass gegenüber der Klägerin eine Vorsprung, der die
Alleinstellungsbehauptung rechtfertigen würde, nicht zu erkennen ist. Auch wenn
die Stadt Hilden, in der die Klägerin sitzt, geografisch nicht zum Ruhrgebiet
zählt, vielmehr - nahe bei Düsseldorf in südöstlicher Richtung - kaum mehr
als 40 km von der Stadt Essen, einem Zentrum des „Reviers", entfernt
liegt, so erwartet der Verkehr nicht, dass der Beklagte, wenn er sich einer
herausragenden Stellung in einer Region rühmt, den die
Alleinstellungsbehauptung „vereitelnden" Mitbewerber aus der
unmittelbaren Nachbarschaft ausgrenzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die
Werbeaussage - wie im Streitfall -nicht nur an die Bewohner der Region gerichtet
ist, sondern an Interessenten im ganzen Bundesgebiet, also auch an solche
Interessenten, die kleine klaren Vorstellungen von den Grenzen dieser Region
haben.
III.
Klagantrag zu II.
Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtlichen aus den unter Ziffer 1.d. bezeichneten Handlungen entstandenen und
noch entstehenden Schaden zu ersetzen, ist begründet. Er kann sich auf §§ 3,
5, 9 Abs.2 UWG stützen. Zur Begründetheit ist ein tatsächlicher
Schadenseintritt nicht erforderlich. Vielmehr braucht nur eine gewisse (nicht
einmal hohe) Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen (BGH WRP 1999, 530,
534 - Cefallone; BGH WRP 2000, 1258, 1263 - Filialleiterfehler). Es genügt nach
der Rspr sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens
zumindest denkbar und möglich ist (BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot).
In der Regel bedarf es daher keiner detaillierten Darlegungen (BGH GRUR 1974,
84, 88 - Trumpf; BGH GRUR 1974, 735, 736 - Pharmamedan; BGH GRUR 1975, 434, 438
- BOUCHE; BGH GRUR 1992, 61, 63 - Preisvergleichsliste; BGH GRUR 1993, 926, 927
- Apothekenzeitschrift; BGH GRUR 2001, 84 - Neu in Bielefeld 11: unzulässige
Sonderveranstaltung).
IV.
Klagantrag zu I. 2.
Der Auskunftsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 3, 5, 9 UWG in Verbindung mit
§ 249 BGB. Die Auskunftspflicht ist ein Teil des Schadensersatzanspruchs (BGH
GRUR 1964, 3201323 "Maggi"; BGH GRUR 1974, 351 f.
"Frisiersalon"; BGH GRUR 1976, 367 f.
"Ausschreibungsunterlagen").
V.
Klagantrag zu III.
Der Beklagten ist zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung in Höhe von
EUR 439,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz
ab Rechtshängigkeit gegenüber den Rechtsanwälten freizustellen.
Die Anspruchsgrundlage richtet sich nach § 12 Abs.1 S. 2 UWG. Danach ist der
Aufwendungsersatzanspruch begründet, wenn die Abmahnung berechtigt war. Diese
Voraussetzung ist erfüllt.
Gegenstand des Kostenerstattungsanspruchs ist die Abmahnung der Klägerin vom
31. 04. 2006 (Anlage K 4). Mit dieser Abmahnung hat die Klägerin beanstandet
zum einen die nicht ordnungsgemäße Belehrung über das dem Verbraucher
einzuräumende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (Anlage K 2), zum anderen die
Bedingung des „freibleibenden Angebots" in den AGBs des Beklagten. Schon
soweit eine Beanstandung berechtigt war, ist der Erstattungsanspruch begründet.
Die Verweigerung der Annahme von unfreien Sendungen begründet nach ständiger
Rechtsprechung Hamburger Wettbewerbsgerichte eine Klausel, die die Ausübung des
Widerrufsrechts nach §§ 312, 355, 356 BGB behindern könnte, so dass ein
Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründet war.
Der Zahlungsanspruch ist der Höhe nach nicht zu beanstanden und steht insoweit
außer Streit.
Solange die Klägerin die Ansprüche ihrer Prozessbevollmächtigten noch nicht
erfüllt hat, besteht der Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten noch als
Freihalteanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 ZPO.
Soweit die eine bzw. andere Partei unterlegen ist, richtet sich die
Kostenentscheidung nach § 92 Abs.1 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Insoweit wäre der Beklagte zu verurteilen gewesen, wenn er nicht
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Parteien nicht den
Rechtsstreit für erledigt erklärt hätten. Insoweit wird auf obige
Ausführungen (Ziff. Il1.) verwiesen. Der Klagantrag zu I. 1. a) war begründet.
Insoweit wird auf obige Ausführungen (Ziff. III.) verwiesen. Der Klagantrag zu
I. 1. b) war ebenfalls begründet. Denn die von den allgemeinverbindlichen AGB
von eBay, dort § 9, abweichende Regelung in den AGB des Beklagten, dass die
Angebote freibleibend seien, stellt eine überraschende Regelung im Sinne des §
305 c Abs.1 BGB dar; der Unterlassungsanspruch ist nach § § 3, 4 Nr. 11, 8
Abs. 1 UWG begründet.
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