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1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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17.10.2007 - LG Frankfurt a. M., Az: 2-06 O 477/07

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P11

17.10.2007 - LG Frankfurt a. M., Az: 2-06 O 477/07 HTML - Eine Pornoseite ohne Zugangsbeschränkung begründet Wettbewerbsverstoß

Leitsätze und Landeswappen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

17. Oktober 2007
2-06 0 477/07

In dem einstweilige Verfügungsverfahren
...
gegen
...

hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 28.09.2007, bei Gericht eingegangen am 28.09.2007 und auf den weiteren Schriftsatz vom 15.10.2007, nebst 46 Anlagen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht R., Richter am Landgericht Dr.K., Richterin am Landgericht W.-Schreiben vom …, am 17.10.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Den Antragsgegnern wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250 000,–EUR -ersatzweiseOrdnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bzgl. der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken am Vorstand ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt –, im geschäftlichen Verkehr Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen ohne gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgender Webseite zu sperren:1. www.y....com, solange auf dieser1. a. pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden oder1. b. pornografische Darbietungen verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit der Internetnutzer nur durch ein Altersverifikationssystem überprüft wird, das nutzerseitig auf der Übermittlung einer Personalausweis-, Reisepass- oder Führerscheinkopie sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt oder1. c. tierpornographische Darbietungen verfügbar sind. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf EUR 35 000,00 festgesetzt.

Die Schutzschrift vom 25.9.07 lag vor.


Gründe:

Dieser Beschluß beruht auf den §§ 3, 4, 8, 12 ff. UWG, soweit dem Antrag stattgegeben wurde. Hinsichtlich p.com war der Antrag mangels Eilbedürfnis zurückzuweisen.
Spätestens Ende Mai 2007, als es gegen den Betreiber der entsprechenden Seite zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen musste, hätte es die Antragstellerin in der Hand gehabt, auch gegen die Antragsgegner vorzugehen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 3, 92 I ZPO.

(Unterschriften)

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P12

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