17.10.2007 - LG Frankfurt a. M., Az: 2-06 O 477/07
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17.10.2007 - LG Frankfurt a. M., Az: 2-06 O 477/07 HTML - Eine Pornoseite ohne Zugangsbeschränkung begründet Wettbewerbsverstoß
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM
MAIN
BESCHLUSS
17. Oktober 2007
2-06 0 477/07
In dem einstweilige Verfügungsverfahren
...
gegen
...
hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift
beigefügten Antrag vom 28.09.2007, bei Gericht eingegangen am 28.09.2007 und
auf den weiteren Schriftsatz vom 15.10.2007, nebst 46 Anlagen durch Vorsitzenden
Richter am Landgericht R., Richter am Landgericht Dr.K., Richterin am
Landgericht W.-Schreiben vom …, am 17.10.2007 im Wege der einstweiligen
Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Den Antragsgegnern wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250 000,–EUR
-ersatzweiseOrdnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bzgl. der
Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken am Vorstand ihrer persönlich haftenden
Gesellschafterin – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt –, im
geschäftlichen Verkehr Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen ohne
gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgender Webseite zu sperren:1. www.y....com,
solange auf dieser1. a. pornografische Darbietungen ohne jegliche
Zugangsbeschränkung verbreitet werden oder1. b. pornografische Darbietungen
verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit der Internetnutzer nur durch ein
Altersverifikationssystem überprüft wird, das nutzerseitig auf der
Übermittlung einer Personalausweis-, Reisepass- oder Führerscheinkopie sowie
der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei die
persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des
Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt oder1. c.
tierpornographische Darbietungen verfügbar sind. Der weitergehende Antrag wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert
wird auf EUR 35 000,00 festgesetzt.
Die Schutzschrift vom 25.9.07 lag vor.
Gründe:
Dieser Beschluß beruht auf den §§ 3, 4, 8, 12 ff. UWG, soweit dem Antrag
stattgegeben wurde. Hinsichtlich p.com war der Antrag mangels Eilbedürfnis
zurückzuweisen.
Spätestens Ende Mai 2007, als es gegen den Betreiber der entsprechenden Seite
zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen musste, hätte es die Antragstellerin in der
Hand gehabt, auch gegen die Antragsgegner vorzugehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 3, 92 I ZPO.
(Unterschriften)
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