17.04.2008 - EuGH, Az: C-404/06
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17.04.2008 - EuGH, Az: C-404/06 - Verkäufer darf kein Wertersatz für die Nutzung eines defekten Gerätes verlangen
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URTEIL DES GERICHTSHOFS
(Erste Kammer)17. April 2008In der Rechtssache C-404/06betreffend ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof
(Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen
am 28. September 2006, in dem VerfahrenQ... AGgegenBundesverband der
Verbraucherzentralen und VerbraucherverbändeerlässtDER GERICHTSHOF (Erste
Kammer)unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten ...) sowie der Richter ..., ...,
... und ..., Generalanwältin: ...,Kanzler: ..., Verwaltungsrat,aufgrund des
schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober
2007,unter Berücksichtigung der Erklärungen– der Q... AG, vertreten durch
Rechtsanwalt ...,– des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände, vertreten durch Rechtsanwälte ...,– der deutschen
Regierung, vertreten durch ... und ... als Bevollmächtigte,– der spanischen
Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,– der
österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als
Bevollmächtigte,– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten
durch ..., ... und ... als
Bevollmächtigte,nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der
Sitzung vom 15. November 2007folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12, im Folgenden: Richtlinie).Dieses Ersuchen
ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Quelle AG (im Folgenden:
Quelle), einem Versandhandelsunternehmen, und dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (im Folgenden: Bundesverband),
einem qualifizierten Verbraucherverband, den Frau Brüning, eine Kundin von
Quelle, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ermächtigt hat.
Rechtlicher Rahmen
GemeinschaftsrechtDie Richtlinie wurde auf der Grundlage von Art. 95 EG
erlassen. In ihrem ersten Erwägungsgrund wird daran erinnert, dass die
Europäische Gemeinschaft nach Art. 153 Abs. 1 und 3 EG durch die Maßnahmen,
die sie nach Art. 95 EG erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus leistet.Art. 3 („Rechte des Verbrauchers") der
Richtlinie sieht vor:„(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede
Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes
besteht.(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die
unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf
angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf
das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.(3) Zunächst
kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des
Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies
nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.Eine Abhilfe gilt als
unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die …
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.Die
Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist
und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die
Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das
Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.(4) Der Begriff ‚unentgeltlich‘
in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des vertragsgemäßen
Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits-
und Materialkosten.(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des
Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,– wenn der Verbraucher
weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder– wenn der
Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder–
wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.…"Nach dem 15. Erwägungsgrund der
Richtlinie „[können die] Mitgliedstaaten … vorsehen, dass eine dem
Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der
Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt
ist. Die Regelungen über die Modalitäten der Durchführung der
Vertragsauflösung können im innerstaatlichen Recht festgelegt werden."Art.
5 („Fristen") Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie lautet:„Der Verkäufer
haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der
Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird."Art. 8 („Innerstaatliches
Recht und Mindestschutz") Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:„Die
Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem
Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder
aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher
sicherzustellen."Nationales RechtZu den Bestimmungen des deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB), die zur Umsetzung der Richtlinie
in deutsches Recht erlassen wurden, gehören insbesondere die §§ 439 und
346.§ 439 („Nacherfüllung") Abs. 4 BGB lautet:„Liefert der Verkäufer
zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer
Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
verlangen."§ 346 („Wirkungen des Rücktritts") Abs. 1 bis 3 BGB
bestimmt:„(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt
vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im
Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die
gezogenen Nutzungen herauszugeben.(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat
der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit1. die Rückgewähr oder die
Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,2. er den empfangenen
Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet
hat,3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist;
jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung außer Betracht.Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist
sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für
den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass
der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.(3) Die Pflicht zum Wertersatz
entfällt,1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der
Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,2. soweit der
Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der
Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,3. wenn im Falle eines
gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim
Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat,
die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.Eine verbleibende
Bereicherung ist herauszugeben."§ 100 („Nutzungen") BGB bestimmt:„Nutzungen
sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der
Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt."Ausgangsverfahren und
VorlagefrageIm August 2002 lieferte Q... Frau B... ein „Herd-Set" für
ihren privaten Gebrauch. Anfang 2004 stellte Frau B... fest, dass das Gerät
vertragswidrig war. Da eine Reparatur nicht möglich war, gab Frau B... das
Gerät an Q... zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte. Quelle verlangte
jedoch von Frau Brüning die Zahlung von 69,97 Euro als Wertersatz für die
Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen
hatte.Der Bundesverband verlangte, gestützt auf die Ermächtigung durch Frau
B..., die Rückzahlung dieses Betrags an die Käuferin. Daneben beantragte er,
Q... zu verurteilen, es zu unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine
dem Kaufvertrag nicht entsprechende Ware (im Folgenden: vertragswidriges
Verbrauchsgut) deren Nutzung in Rechnung zu stellen.Das Gericht erster Instanz
gab dem Zahlungsantrag statt und wies den Antrag auf Verurteilung von Q... zur
Unterlassung der Inrechnungstellung der Nutzung vertragswidriger
Verbrauchsgüter zurück. Die sowohl von Q... als auch vom Bundesverband gegen
diese Entscheidung eingelegten Berufungen wurden zurückgewiesen. Der
Bundesgerichtshof, bei dem Revision eingelegt wurde, stellt fest, aus § 439
Abs. 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ergebe sich, dass der
Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf
Wertersatz für die Vorteile habe, die der Käufer aus der Nutzung dieser Sache
bis zu deren Austausch durch eine neue Sache gezogen habe.Der Bundesgerichtshof
äußert zwar Bedenken gegen die dem Käufer damit auferlegte einseitige
Belastung, weist aber darauf hin, dass er keine Möglichkeit sehe, die nationale
Regelung im Wege der Auslegung zu korrigieren. Eine Auslegung in dem Sinne, dass
der Verkäufer vom Käufer keinen Wertersatz für die Nutzung der ausgetauschten
Sache verlangen könne, widerspreche nämlich dem Wortlaut der einschlägigen
Bestimmungen des BGB sowie dem zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen des
Gesetzgebers und sei nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, wonach die
Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden ist, unzulässig.Da der
Bundesgerichtshof aber Zweifel an der Vereinbarkeit der Bestimmungen des BGB mit
dem Gemeinschaftsrecht hat, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Sind die Bestimmungen des Art. 3
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 oder des Art. 3 Abs. 3 Satz 3
der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung
entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung von dem
Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten
vertragswidrigen Verbrauchsguts verlangen kann?Zur VorlagefrageMit dieser Frage
möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie
dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem
Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet,
vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes bis zu seinem Austausch
durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.Zur ZulässigkeitQuelle hat in der
Sitzung geltend gemacht, dass die Vorlagefrage nicht zulässig sei, weil das
vorlegende Gericht darauf hingewiesen habe, dass die zur Umsetzung der
Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen nur eine einzige Auslegung
zuließen und das deutsche Verfassungsrecht ihm eine Auslegung contra legem
untersage. Sollte der Gerichtshof Art. 3 der Richtlinie in einem anderen Sinne
auslegen, könnte das vorlegende Gericht seiner Antwort mithin nicht Rechnung
tragen.Hierzu ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG,
das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem
Gerichtshof beruht, nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst
ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche
Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl
die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als
auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen
hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte
Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen
(vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04,
Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg.
2007, I-6199, Randnr. 43).Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine
Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung
des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität
oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem
hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder
rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm
vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Conseil général de la
Vienne, Randnr. 20, und Lucchini, Randnr. 44).Das ist hier nicht der Fall.Die
Ungewissheit, ob es dem nationalen Gericht, nachdem der Gerichtshof eine
Vorlagefrage zur Auslegung einer Richtlinie beantwortet hat, möglich ist, das
nationale Recht unter Beachtung der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis
C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnrn. 113 bis 116, und vom 4. Juli 2006,
Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn. 110 bis 112) im Licht
dieser Antwort auszulegen, kann sich auf die Verpflichtung des Gerichtshofs,
über die Frage zu befinden, nicht auswirken. Ein anderes Ergebnis wäre mit
dem Zweck der dem Gerichtshof durch Art. 234 EG zuerkannten Befugnisse nicht
vereinbar, die im Wesentlichen eine einheitliche Anwendung des
Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte gewährleisten sollen (Urteile
vom 6. Dezember 2005, Gaston Schul Douane-expediteur, C-461/03, Slg. 2005,
I-10513, Randnr. 21, sowie vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg.
2006, I-403, Randnr. 27).Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen
zulässig.Zur Beantwortung der Frage24 Nach Auffassung des Bundesverbands, der
spanischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften stellt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie klar, dass
nicht nur die Nachbesserung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts durch den
Verkäufer, sondern gegebenenfalls auch der Austausch dieses Gutes durch ein
vertragsgemäßes Verbrauchsgut für den Verbraucher unentgeltlich erfolgen
müssen. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit sei ein untrennbares Ganzes, das
den Käufer vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, die ihn von
der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnten.Die deutsche Regierung führt
aus, dass der Wortlaut der Richtlinie nicht die Frage regle, ob der Verkäufer
im Fall des Austauschs eines vertragswidrigen Verbrauchsguts eine Entschädigung
für dessen Nutzung verlangen könne. Bei systematischer Auslegung komme im 15.
Erwägungsgrund der Richtlinie ein ganz allgemeiner Rechtsgrundsatz zum
Ausdruck, wonach die Frage, wann der Verbraucher die Benutzung eines
Verbrauchsguts zu vergüten habe, den Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen
sei.Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der
Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum
Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht.Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
nennt die Ansprüche, die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gelieferten
Verbrauchsguts gegen den Verkäufer hat. Zunächst kann der Verbraucher die
Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts verlangen. Kann er
die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er in
einem zweiten Schritt eine Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung
verlangen.Zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts
bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie, dass der Verbraucher vom Verkäufer die
unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsguts oder eine unentgeltliche
Ersatzlieferung verlangen kann, sofern nicht die Erfüllung seiner Forderung
unmöglich oder die Forderung unverhältnismäßig ist.Die deutsche Regierung
trägt vor, dass sowohl im Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien (96/C
307/09) (ABl. 1996, C 307, S. 8) als auch im Geänderten Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Verbrauchsgüterkauf und -garantien (98/C 148/11) (ABl. 1998, C 148, S. 12), die
beide von der Kommission vorgelegt wurden, nur von einer „unentgeltlichen
Instandsetzung" oder einer „Ersatzleistung" die Rede sei. Dieses
Schweigen zu den finanziellen Folgen einer Ersatzleistung belege, dass die Frage
eines Nutzungsersatzes nicht durch die Richtlinie habe geregelt werden
sollen.Dieser Umstand ist jedoch völlig unbeachtlich, da im endgültigen Text
die Formulierung „unentgeltliche Nachbesserung … oder … unentgeltliche
Ersatzlieferung" aus dem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 51/98, vom Rat
festgelegt am 24. September 1998 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (ABl.
C 333, S. 46), beibehalten wurde, was den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers
zum Ausdruck bringt, den Schutz des Verbrauchers zu verstärken.Der Begriff „unentgeltlich"
als solcher umfasst nach der Definition in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie „die
für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes
notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten".
Aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere" durch den
Gemeinschaftsgesetzgeber ergibt sich, dass diese Aufzählung nur Beispiele
enthält und nicht abschließend ist.Der von der deutschen Regierung angeführte
Umstand, dass die Presseerklärung C/99/77 des Vermittlungsausschusses Parlament
– Rat vom 18. März 1999 betreffend die Einigung über Garantien für
Verbrauchsgüter den Begriff „unentgeltlich" einschränkend auslegt, ist
in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in
ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie in einer Vorschrift
des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser
Vorschrift nicht herangezogen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1991,
Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 10. Januar 2006,
Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42).Demnach geht sowohl aus
dem Wortlaut als auch aus den einschlägigen Vorarbeiten der Richtlinie hervor,
dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem
wesentlichen Bestandteil des durch diese Richtlinie gewährleisteten
Verbraucherschutzes machen wollte.Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung,
die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich
zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des
vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen
Belastungen schützen, die ihn, wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer
Schlussanträge erläutert hat, in Ermangelung eines solchen Schutzes davon
abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom
Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass
jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner
Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts,
auf das sich der Vertrag bezieht, ausgeschlossen ist.Diese Auslegung wird
dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 Unterabs.
3 der Richtlinie seinem Willen Ausdruck verliehen hat, einen wirksamen
Verbraucherschutz zu gewährleisten. Nach dieser Bestimmung hat nämlich die
Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht nur innerhalb einer angemessenen
Frist, sondern auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu
erfolgen.Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie
aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein Beitrag zur Erreichung eines
hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll. Wie sich aus ihrem Art. 8
Abs. 2 ergibt, sieht die Richtlinie einen Mindestschutz vor, und die
Mitgliedstaaten können zwar strengere Bestimmungen erlassen, dürfen aber nicht
die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen.Die
weiteren Argumente, die die deutsche Regierung gegen eine solche Auslegung
anführt, sind nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.Was zum einen die
Bedeutung angeht, die dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie beizumessen ist,
der gestattet, die Benutzung der vertragswidrigen Ware durch den Verbraucher zu
berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der erste Teil dieses
Erwägungsgrundes auf eine dem Verbraucher zu leistende „Erstattung"
bezieht, während der zweite Teil die „Modalitäten der Durchführung der
Vertragsauflösung" betrifft. Diese Worte stimmen mit denen überein, die
im Gemeinsamen Standpunkt des Rates verwendet werden, auf den sich auch die
deutsche Regierung bezogen hat.Diese Terminologie lässt klar erkennen, dass der
15. Erwägungsgrund nur den in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehenen Fall
der Vertragsauflösung betrifft, in dem der Verkäufer dem Verbraucher gemäß
dem Grundsatz der gegenseitigen Herausgabe der erlangten Vorteile den Kaufpreis
des Verbrauchsguts erstatten muss. Anders als die deutsche Regierung meint, kann
der 15. Erwägungsgrund somit nicht als allgemeiner Grundsatz verstanden werden,
der die Mitgliedstaaten ermächtigt, in sämtlichen Fällen, in denen sie dies
wünschen, einschließlich des Falls, in dem lediglich gemäß Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie eine Ersatzlieferung verlangt wird, die Benutzung eines
vertragswidrigen Verbrauchsguts durch den Verbraucher zu berücksichtigen. Was
zum anderen das Vorbringen der deutschen Regierung angeht, es stelle eine
ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Verbraucher aufgrund des Austauschs
eines vertragswidrigen Verbrauchsguts über ein neues Verbrauchsgut verfüge,
ohne dass er eine finanzielle Entschädigung hätte leisten müssen, ist daran
zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Verkäufer dem
Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung
des Verbrauchsguts besteht. Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges
Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag
eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser
Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis
gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat,
wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das
vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält
lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut,
wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen.Im Übrigen werden die
finanziellen Interessen des Verkäufers zum einen durch die Verjährungsfrist
von zwei Jahren nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und zum anderen durch die ihm
in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit geschützt,
die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe als
unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen
würde.Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der
Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung
entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut
geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des
vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues
Verbrauchsgut zu verlangen.KostenFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist
das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die
Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der
Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten
Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist
dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem
Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet,
vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts
bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
Unterschriften
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