16.10.2008 - EuGH, Az: C-298/07
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16.10.2008 - EuGH, Az: C-298/07 - Telefonnummer im Impressum nicht zwingend; E-Mail-Adresse allein reicht aber nicht !
Leitsätze und Landeswappen
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte
Kammer)
16. Oktober 2008(*)
„Richtlinie 2000/31/EG – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Elektronischer
Geschäftsverkehr – Anbieter von Diensten über das Internet – Elektronische
Post"
In der Rechtssache C-298/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom
Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. April 2007, beim
Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2007, in dem Verfahren
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
gegen
deutsche internet versicherung AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de
Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský
(Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., vertreten durch Rechtsanwalt H.
Büttner,
– der deutsche internet versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt J.
Kummer,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als
Bevollmächtigten im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,
– der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als
Bevollmächtigten,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch S. Johannesson als
Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E.
Montaguti und G. Braun als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai
2008
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl.
L 178, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) und der
deutsche internet versicherung AG (im Folgenden: DIV) über die Frage, ob ein
Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine
Telefonnummer bereits vor Abschluss eines Vertrags mitteilen muss.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 2 der Richtlinie sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Dienste der Informationsgesellschaft‘ Dienste im Sinne von Artikel 1
Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37)] in der Fassung der Richtlinie
98/48/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L
217, S. 18)];
b) ‚Diensteanbieter‘ jede natürliche oder juristische Person, die einen
Dienst der Informationsgesellschaft anbietet;
…
d) ‚Nutzer‘ jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen
oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch
nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
..."
4 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem
Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Diensteanbieter
den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die
nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig
verfügbar macht:
a) den Namen des Diensteanbieters;
b) die geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist;
c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt
aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren,
einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post;
…"
Nationales Recht
5 § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl.
2007 I S. 179) sieht vor:
„(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das
Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
..."
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
6 Die DIV ist eine Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft, die ihre Dienste
ausschließlich über das Internet anbietet. Auf ihren Internetseiten gibt sie
ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse an, nicht aber ihre Telefonnummer.
Diese wird erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrags mitgeteilt. Doch
können Personen, die an den Diensten der DIV interessiert sind, ihr über eine
Internet-Anfragemaske Fragen stellen; die Antworten darauf werden per E-Mail
versandt.
7 Der Bundesverband, ein deutscher Verband von Verbraucherverbänden, meint
indessen, dass die DIV verpflichtet sei, im Rahmen ihres Internetauftritts ihre
Telefonnummer anzugeben. Nur dadurch sei nämlich eine unmittelbare
Kommunikation zwischen einem Interessenten und dieser Versicherungsgesellschaft
gewährleistet. Daher erhob der Bundesverband beim Landgericht Dortmund Klage
gegen die DIV mit dem Antrag, diese zu verurteilen, es zu unterlassen,
Verbrauchern im Internet Angebote von Versicherungsleistungen zu unterbreiten,
ohne ihnen die unmittelbare Kommunikation mit dieser Versicherungsgesellschaft
per Telefon zu ermöglichen.
8 Das Landgericht Dortmund gab der Klage des Bundesverbands statt. Das
Berufungsgericht hingegen wies sie ab. Dieses Gericht war der Auffassung, die
Angabe einer Telefonnummer sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittelbare
Kommunikation zwischen dem Interessenten und dem Diensteanbieter zu
ermöglichen. Eine solche Kommunikation könne nämlich über die elektronische
Anfragemaske gewährleistet werden, da in die Kommunikation zwischen dem
Interessenten und der DIV kein selbständig tätiger Dritter zwischengeschaltet
sei. Da die DIV Anfragen von Verbrauchern innerhalb von 30 bis 60 Minuten
beantworte, sei zudem auch das Erfordernis einer schnellen Kommunikation
gewährleistet.
9 Der Bundesverband legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, um die
Verurteilung der DIV zu erreichen.
10 Der Bundesgerichtshof meint, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie zwar
seinem Wortlaut nach nicht die Angabe einer Telefonnummer verlange, dass eine
solche Angabe aber nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift erforderlich sein
könnte. Diese Frage sei im Übrigen in Deutschland in der Rechtsprechung und im
Schrifttum umstritten. Auch in der Begründung zum Regierungsentwurf eines
Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr werde die Angabe einer
Telefonnummer als erforderlich angesehen. Außerdem sei nur per Telefon eine
Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede im Sinne eines echten Dialogs
möglich.
11 Andererseits würde die Notwendigkeit, telefonische Anfragen von
Interessenten zu beantworten, die DIV zwingen, ihr Geschäftskonzept einer
Kundenakquisition ausschließlich über das Internet zu ändern, und brächte so
die Gefahr mit sich, dass die Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs
gehemmt würde. Eine Mehrwertdienstenummer als Telefonnummer würde im Übrigen
den Verbraucher von einer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter abhalten, was
diesen Kommunikationsweg ineffizient machen würde.
12 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine
Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare
und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post
vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der
Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das
Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage
des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
Zu den Vorlagefragen
13 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende
Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist,
dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes schon vor
Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere
Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen zusätzlichen
Kommunikationsweg eröffnen, und, sofern eine solche Verpflichtung besteht, ob
die entsprechenden Informationen zwingend eine Telefonnummer umfassen müssen
oder ob eine elektronische Anfragemaske ausreicht.
14 Der Bundesverband und die italienische Regierung meinen, dass der
Diensteanbieter dem Nutzer des Dienstes neben der Adresse der elektronischen
Post weitere Informationen zur Verfügung stellen müsse, die einen
zusätzlichen Kommunikationsweg eröffneten. Die DIV, die polnische und die
schwedische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vertreten die gegenteilige Ansicht.
15 Einleitend ist darauf
hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer
Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang
und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie
gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS
International,C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000,
Deutschland/Kommission,C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 6. Juli
2006, Kommission/Portugal, C-53/05, Slg. 2006, I-6215, Randnr. 20, und vom 23.
November 2006, ZVK,C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
16 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie muss der Diensteanbieter den
Nutzern des Dienstes bestimmte Mindestinformationen verfügbar machen, zu denen
Angaben – einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post – gehören,
die es diesen Nutzern ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und
unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.
17 Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c,
insbesondere der Wendung „einschließlich", dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber von dem Diensteanbieter verlangen wollte, dass er den
Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere
Informationen zur Verfügung stellt, mit denen sich das mit dieser Vorschrift
angestrebte Ziel erreichen lässt.
18 Eine solche grammatikalische Auslegung wird durch den Kontext des Art. 5 Abs.
1 Buchst. c der Richtlinie bestätigt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie gehört zu den Informationen, die der Diensteanbieter den Nutzern des
Dienstes verfügbar zu machen hat, auch seine geografische Anschrift. Aus dem
Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt sich somit klar, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber die Möglichkeit, mit dem Diensteanbieter Kontakt
aufzunehmen und zu kommunizieren, nicht allein auf den Kommunikationsweg der
elektronischen Post beschränken, sondern den Nutzern des Dienstes den Zugang zu
einer Postanschrift bieten wollte.
19 Was die mit der Richtlinie verfolgten Ziele anbelangt, so ist erstens darauf
hinzuweisen, dass die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 sowie ihren
Erwägungsgründen 3 bis 6 und 8 dazu beitragen soll, die Dienste der
Informationsgesellschaft weiterzuentwickeln und die Möglichkeiten, die der
Binnenmarkt dem elektronischen Geschäftsverkehr bietet, zur Geltung zu bringen.
20 Wenngleich der Gemeinschaftsgesetzgeber demnach die Weiterentwicklung des
elektronischen Geschäftsverkehrs fördern wollte, ergibt sich doch aus keinem
der Erwägungsgründe der Richtlinie, dass er den elektronischen
Geschäftsverkehr vom Rest des Binnenmarkts isolieren wollte. Folglich spiegelt
die Erwähnung der „Adresse der elektronischen Post" in Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers wider,
sicherzustellen, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes diese
Information, die eine elektronische Kommunikation ermöglicht, auf jeden Fall
zur Verfügung stellt, ohne dass er damit beabsichtigt hätte, andere,
nichtelektronische Kommunikationsformen, die ergänzend genutzt werden können,
aufzugeben.
21 Könnten die Nutzer des Dienstes nicht gegebenenfalls auf eine andere
Kommunikationsform zurückgreifen, wenn sie nach einem auf elektronischem Weg
aufgenommenen Kontakt mit dem Diensteanbieter vorübergehend keinen Zugang zum
elektronischen Netz haben sollten, so wäre es ihnen nämlich unmöglich, einen
Vertrag zu schließen, und sie wären damit vom Markt ausgeschlossen. Dieser
Ausschluss würde den betreffenden Sektor schwächen und vom Rest des Marktes
abkoppeln und könnte daher ein Hemmnis für das Funktionieren des Binnenmarkts
darstellen, das der Richtlinie einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nähme.
22 Zweitens soll mit der Richtlinie, wie sich insbesondere aus ihrem Art. 1 Abs.
3 sowie aus ihren Erwägungsgründen 7, 10 und 11 ergibt, auch der Schutz der
Interessen der Verbraucher gewährleistet werden. Dieser Schutz ist in jedem
Stadium des Kontakts zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern des Dienstes
sicherzustellen.
23 Daraus folgt, dass sich ein zusätzlicher Kommunikationsweg auch vor
Vertragsschluss als notwendig erweisen kann, da es die von dem Diensteanbieter
mitgeteilten Informationen den Nutzern des Dienstes ermöglichen, die Tragweite
ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter
Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen
können.
24 Die Eröffnung eines zusätzlichen, gegebenenfalls nichtelektronischen
Kommunikationswegs für die Nutzer des Dienstes lässt sich im Übrigen nicht
als schwere wirtschaftliche Belastung für einen Diensteanbieter, der seine
Dienste im Internet anbietet, ansehen. Denn ein solcher Anbieter wendet sich
normalerweise an Verbraucher, die einen leichten Zugang zum elektronischen Netz
haben und mit dieser Art von Kommunikation vertraut sind. Daher dürfte nur
unter außergewöhnlichen Umständen eine nichtelektronische Kommunikation an
die Stelle der elektronischen Kommunikation treten müssen.
25 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der Diensteanbieter nach
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verpflichtet ist, den Nutzern der Dienste
neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen,
unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
26 Damit ist die Frage zu prüfen, ob die Informationen, die den Nutzern des
Dienstes den Zugang zu diesem anderen Kommunikationsweg eröffnen,
notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen müssen.
27 Im Gegensatz zur DIV, der polnischen und der schwedischen Regierung sowie der
Kommission vertreten der Bundesverband und die italienische Regierung den
Standpunkt, dass der Diensteanbieter verpflichtet sei, den Nutzern des Dienstes
seine Telefonnummer anzugeben, da nur das Telefon den Anforderungen einer
unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne der Richtlinie genügen
könne. Eine unmittelbare Kommunikation impliziere nämlich zwingend eine
Kommunikation von Person zu Person und eine effiziente Kommunikation eine fast
sofortige und nicht nur zeitversetzte Bearbeitung der übermittelten
Informationen.
28 Es steht fest, dass eine telefonische Kommunikation als eine unmittelbare und
effiziente Kommunikation angesehen werden kann, auch wenn sie keine greifbaren
Spuren hinterlässt und nach ihrem Abschluss grundsätzlich keinen Beweis für
ihren Inhalt liefert.
29 Dabei ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass das Adverb „unmittelbar"
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie nicht notwendigerweise eine
Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d. h. einen wirklichen Dialog,
erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet
ist.
30 Im Übrigen bedeutet eine effiziente Kommunikation nicht, dass eine Anfrage
sofort beantwortet wird. Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient
anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen
innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten
Erwartungen vereinbar ist.
31 Es ist offensichtlich, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon
gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, also einer hinreichend
zügigen Kommunikation ohne eine zwischengeschaltete Person, genügen können,
etwa die über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in
den Räumen des Diensteanbieters oder über Telefax.
32 Angesichts all dieser Umstände müssen die Informationen, die diesen
weiteren Kommunikationsweg eröffnen, den der Diensteanbieter den Nutzern des
Dienstes schon vor Vertragsschluss mit ihnen zur Verfügung stellen muss, nicht
notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen.
33 Die Ausführungen im Rahmen der vorstehenden Analyse erlauben es auch, die
Frage zu beantworten, ob eine elektronische Anfragemaske, mit der sich die
Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, der per
E-Mail antwortet, den Anforderungen der Richtlinie genügt.
34 Der Bundesverband, der im Wesentlichen von der italienischen Regierung
unterstützt wird, meint, dass eine elektronische Anfragemaske nicht sachgerecht
sei, da sie keinen schnellen, unmittelbaren und effizienten Kontakt ermögliche.
Die DIV und die Kommission meinen dagegen, dass eine solche Maske insbesondere
deshalb ausreiche, weil die Richtlinie keine „parallel-gleichzeitige"
Kommunikation verlange.
35 Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und
effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der
Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im
Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb
von 30 bis 60 Minuten antwortet.
36 In eher ausnahmsweise auftretenden Situationen, in denen ein Nutzer des
Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter aus
verschiedenen Gründen, etwa wegen einer Reise, eines Urlaubs oder einer
Dienstreise, keinen Zugang zum elektronischen Netz hat, kann eine Kommunikation
über eine elektronische Anfragemaske allerdings nicht mehr als effizient im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden.
37 Bei der Notwendigkeit, eine Maske im Internet zu nutzen, wäre nämlich, da
die genannte Maske ebenfalls ein Kommunikationsweg elektronischer Art ist, unter
solchen Umständen keine zügige und damit effiziente Kommunikation zwischen dem
Diensteanbieter und dem Nutzer des Dienstes gewährleistet, was im Widerspruch
zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie steht.
38 In den in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils beschriebenen Situationen steht
das Angebot allein einer elektronischen Anfragemaske auch nicht im Einklang mit
dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, der, wie in Randnr. 20 des
vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, beabsichtigt hat, die
Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, ihn aber
nicht vom Rest des Binnenmarkts isolieren wollte.
39 Somit muss der
Diensteanbieter in derartigen Situationen dem Nutzer des Dienstes auf dessen
Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen,
der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht.
40 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter
verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben
seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu
stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente
Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine
Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen,
über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden
können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es
sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer
Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz
hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg
ersucht.
Kosten
41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer
Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter
verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben
seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu
stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente
Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine
Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen,
über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden
können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es
sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer
Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz
hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg
ersucht.
Unterschriften
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