16.08.2008 - AG Bonn, Az: 3 C 65/07
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16.08.2008 - AG Bonn, Az: 3 C 65/07 - Der Papa muss zahlen, wenn der Sohn die Telefon-Sex-Hotline wählt
Leitsätze und Landeswappen
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AMTSGERICHT BONN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
16. August 2008
3 C 65/07
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der Richter am Amtsgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für
Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
10 Prozent über dem jeweils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND:
Der Kläger ist Inhaber der Telefonanschlüsse der E U AG mit den Rufnummern
#####/#### und #####/####. Die Beklagte ist ein Telekommunikations-unternehmen
und betreibt ein Telefonnetz. Gesellschaftlich ist sie mit der J GmbH verbunden.
Diese betätigt sich im Bereich Mehrwertdienste und bietet Servicerufnummern wie
0800 0180 0900 0137 sowie Auskunftsrufnummern unter der Nummernfolge 118xy an.
Zu den Tätigkeiten der Beklagten gehört es, Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz
der E U AG kommen und mit denen Servicerufnummern der J GmbH angewählt werden,
über eine von ihr betriebenen Dienstplattform an den entsprechenden
Dienstanbieter weiterzuleiten, der mit der J GmbH entsprechende vertragliche
Vereinbarungen zu diesem Zweck unterhält und dann die entsprechenden
Dienstleistungen erbringt. Die Beklagte stellt die dafür erforderliche
technische Infrastruktur zur Verfügung.
Zu den von der J GmbH angebotenen Servicerufnummern gehört auch die
Telefonnummer #####. Bei dieser Telefonnummer handelt es sich um einen
Vermittlungsdienst.
In den Monaten Juni bis September 2006 wählte der minderjährige Sohn des
Klägers unter Benutzung der Telefonanschlüsse des Klägers die Rufnummer #####
an und ließ sich über diese Rufnummer mit den Mehrwertdienstanbieter V m
verbinden, der u.a. erotische telefonische Leistungen anbietet.
Durch diese Anrufe sind Telefonkosten in Höhe von insgesamt 626,02 EUR
entstanden, die die E U AG dem Kläger in Rechnung gestellt hat und die der
Kläger an die E U AG bezahlt hat.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Erstattung
dieser Kosten.
Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten in den Rechnungen behaupteten
Verbindungen seien nicht zu Stande gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wer
Vertragspartner sei. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Tarife die Beklagte
ihrer Berechnung zu Grunde gelegt habe und wie diese Gebühren zu Stande
gekommen sei. Die Beklagte lege darauf ab, durch Täuschung Kunden zu
veranlassen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Die von der Beklagten
abgerechneten Erotikdienstleistungen seien nicht Bestandteil des Angebotes, dass
unter einer 118xx Telefonnummer gemacht werden dürfe.
Da durch die von der Beklagten betriebene Rufnummernvermittlung mögliche
Sperren für Mehrwertdienstrufnummern umgangen wurden, sei die Verfahrensweise
der Beklagtenseite sittenwidrig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 626,02 EUR nebst Zinsen seit
Rechtshängigkeit (26.02.2007) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, da sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt
habe, habe sie sich rechtmäßig verhalten. Eine irgendwie geartete
Sittenwidrigkeit sei nicht erkennbar.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht über die E U AG von
dem Kläger Zahlung entsprechender Verbindungsentgelte gefordert, so dass ein
Rückforderungsanspruch nicht gegeben ist.
Es ist zum einen davon auszugehen, dass – in dem Kläger zurechenbarer Weise
– Dienste der Beklagten in Anspruch genommen worden sind und die in den
Rechnungen aufgeführten Verbindungen tatsächlich stattgefunden haben.
Soweit der Kunde Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt
dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV der entsprechende Nachweis. Für die
zutreffende Erfassung der angefallenen Gebühreneinheiten spricht der Beweis des
ersten Anscheins. Der Kläger hat nicht bestritten, dass die Beklagte ihr
Abrechnungssystem überprüft hat und keinerlei Fehlerhaftigkeit festgestellt
hat. Anhaltspunkte, aus denen sich ein Erschüttern des zu Gunsten der Beklagten
sprechenden Anscheinsbeweises ergibt, sind nicht erkennbar und werden vom
Kläger auch nicht vorgetragen.
Der Kläger ist auch zu Recht in Anspruch genommen worden, selbst wenn die
entsprechenden Dienste von seinem Sohn in Anspruch genommen worden sind. Denn
der Kläger haftet für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den
Regeln der Anscheinsvollmacht (vgl. OLG Köln in NJW-RR 1994, Seite 177). Dabei
hätte es, wenn der Kläger entsprechende Telefongespräche seines
minderjährigen Sohnes nicht gewollt hätte, dem Kläger oblegen, entsprechende
Vorsorgemaßnahmen zu treffen, ggfls. auch eine Sperre der Auskunftsrufnummern
zu beantragen.
Der Vertrag und die Forderungen sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit
unwirksam. Die durch den Kläger der Beklagten vorgeworfene Umgehung einer
möglichen Sperrung von 0900-Nummern ist von der gesetzlichen Regelung
vorgesehen und entsprechend zulässig.
In den "Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für
Auskunftsdienste" wird zu der Art solcher Dienste vorgeschrieben, dass
Auskunftsdienste im Sinne der Regel bundesweit jederzeit telefonisch vorwahlfrei
erreichbare Informationsdienste sind, die ausschließlich der Weitergabe von
Rufnummern, Name und Anschrift und zusätzlichen Angaben von
Telekommunikationsnutzern dienen. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten
Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein. Entsprechend ist auch bei
Anwahl der Rufnummer ##### eine Weitervermittlung auf andere Rufnummern
zulässig. Eine irgendwie geartete Einschränkung, an welche Rufnummern
weitergeleitet werden darf oder nicht, ist vom Gesetzgeber nicht getroffen
worden. Entsprechend kann auch an Sex-Telefonnummern weitervermitteln werden,
wenn vorher die Kosten für ein solches Telefongespräch mitgeteilt werden.
Letzteres ist unstreitig in den vorliegenden Fällen geschehen.
Es bedarf keiner Erörterung, dass es jedem erwachsenem Menschen frei steht,
entsprechende Rufnummern anzurufen und sich zu solchen Rufnummern vermitteln zu
lassen. Der Telefonbetreiber kann in der Regel nicht wissen, ob derjenige, der
ihn anruft, volljährig oder vom Inhaber des Telefonanschlusses zur
Durchführung des Telefongespräches bevollmächtigt ist. Dem Telefonbetreiber
ist es in der Praxis nicht möglich, diesbezüglich eine Unterscheidung zu
treffen. Sofern er seine ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen erfüllt –
was vorliegend unstreitig der Fall war – kann der Telefonbetreiber davon
ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft und darf ihr gegenüber seine
Dienste erbringen und entsprechend auch an andere Telefonnummern vermitteln.
Wenn der Anschlussinhaber dies in Bezug auf bestimmte Personen nicht will, ist
er selbst gehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die dies verhindern.
Die Klage war folglich abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
(Unterschrift)
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