16.07.2008 - BGH, Az: VIII ZR 348/06
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16.07.2008 - BGH, Az: VIII ZR 348/06 - Grundlagenentscheidung zur opt-out Regelung
Leitsätze und Landeswappen
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Bundesgerichtshof
Urteil v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06 - Payback-Entscheidung
Tenor:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter (…), die Richter (…) für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28.
September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des
Beklagten die Klage hinsichtlich nachstehender Klausel abgewiesen und die
Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der Zahlungsklage
zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
9. März 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung hinsichtlich
nachstehender Klausel teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt
nicht mehr als zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu
unterlassen, die Klausel
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir
oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis,
Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B.
Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs.
von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der
Marktforschung ausschließlich von der (…) GmbH und den Partnerunternehmen
gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und
genutzt werden. (...)
Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."
im Rahmen von Verträgen mit Verbrauchern über die Gewährung von Rabatten in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder sich darauf zu berufen,
soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die
Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert,
dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 133,33 € nebst
Zinsen in Höhe von 4% ab dem 12. Juli 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu
tragen.
Von Rechts wegen
Sachverhalt:
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des
Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragener Verein, nimmt den Beklagten
auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser im
Rahmen eines von ihm unter der Bezeichnung Payback betriebenen Kundenbindungs-
und Rabattsystems bei Verträgen mit Verbrauchern verwendet. Ferner verlangt er
Aufwendungsersatz in Höhe von 200 €.
Der Beklagte bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mit ihm einen auf
Rabattgewährung gerichteten Vertrag abzuschließen, und verpflichtet sich
dabei, den Teilnehmern eine Kundenkarte ("Payback-Karte") zur
Legitimation bei einem der angeschlossenen Wirtschaftsunternehmen
("Partnerunternehmen") und zur Erfassung der Rabattansprüche zu
erteilen, ein Bonuskonto einzurichten und nach Erwerb einer Ware oder
Inanspruchnahme einer Dienstleistung darauf eingehende Bonuspunkte
gutzuschreiben. Die Teilnehmer können die gesammelten Punkte gegen Prämien
einlösen oder sich Bargeld auszahlen lassen.
Mit der Abwicklung des Systems und der Verwaltung dabei anfallender Daten hat
der Beklagte die (…) GmbH beauftragt. In dem - papiergebundenen -
Anmeldeformular ("Ihre Payback Anmeldung"), welches vor Ausstellung
der Kundenkarte auszufüllen ist, heißt es dazu: "Die Verwaltung Ihrer
Daten (Basisdaten, freiwillige Angaben und Rabattdaten) erfolgt durch die
Payback Betreibergesellschaft (…) GmbH (…) gemäß Ziffer 1 der beiliegenden
Hinweise zum Datenschutz."
Das Anmeldeformular ist in fünf Abschnitte unterteilt. Zunächst wird im
Abschnitt "Persönliche Angaben" nach Name, Geburtsdatum, Anschrift
und Telefonnummer des Teilnehmers gefragt. Daran schließt sich der Abschnitt
"Freiwillige Angaben" an, in dem der Teilnehmer Angaben über seinen
Familienstand, das monatliche Haushaltsnettoeinkommen, den Besitz eines PC sowie
Anzahl und Geburtsjahr der Kinder machen kann.
In einem weiteren Abschnitt bietet der Beklagte an, eine Zweitkarte ausstellen
zu lassen. Der vierte Abschnitt sieht unter der Überschrift "Profitieren
Sie von zusätzlichen exklusiven Angeboten und Einkaufsvorteilen!" die
Möglichkeit vor, durch Angabe der Mobiltelefonnummer und/oder der
E-Mail-Adresse des Teilnehmers Mitteilungen über den erreichten Punktestand
sowie Informationen über "Extra-Punktechancen, Top-Aktionen und
Neuigkeiten zu Payback" per SMS bzw. "E-Mail-Newsletter" zu
erhalten.
Den Schluss bildet ein Abschnitt mit der Überschrift "Ihre
Unterschrift". Dieser enthält unter dieser Überschrift und oberhalb der
in gelber Farbe gehaltenen Unterschriftszeile eine zusätzlich schwarz umrandete
und durch Fettdruck hervorgehobene "Einwilligung in Werbung und
Marktforschung", die mit nachstehend kenntlich gemachten Hervorhebungen
durch Fettdruck/Unterstreichung wie folgt lautet, wobei das zum Ankreuzen
vorgesehene Kästchen rechts neben dem übrigen Text der Klausel angeordnet ist:
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir
oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis,
Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B.
Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs.
von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der
Marktforschung ausschließlich von der (…) GmbH und den Partnerunternehmen
gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und
genutzt werden. (... )
Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird." (nachfolgend:
Klausel 1).
Dem Anmeldeformular liegt ein Faltblatt bei, welches "Teilnahmebedingungen
für das Payback Programm", "Hinweise zum Datenschutz" sowie
"Nutzungsbedingungen für SMS und E-Mail Newsletter" enthält. Unter
Nr. 1 der "Hinweise zum Datenschutz" heißt es unter anderem:
"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden (…) Ihr Geburtsdatum (…)
benötigt (…)" (nachfolgend: Klausel 2).
"Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet
dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen (…)) an (…) zur Gutschrift,
Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der
Rabatte" (nachfolgend: Klausel 3).
Das Landgericht (LG München I, DuD 2006, 309 = RDV 2006, 169) hat dem Antrag
auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 sowie der Zahlungsklage in Höhe
eines Teilbetrags von 66,67 € stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG München, DuD 2006, 741 = RDV 2007, 27)
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf die Berufung des Beklagten
hat es die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs- und
Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat hinsichtlich der Klausel 1 zum Teil und hinsichtlich des
Zahlungsantrages in vollem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat zu Klausel 1 ausgeführt:
Der Kläger sei für den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach §
1 UKlaG klagebefugt und aktivlegitimiert (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit §
4 UKlaG), denn er sei in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen (§
4 Abs. 1 und 2 UKlaG). Klagebefugnis und Aktivlegitimation erstreckten sich auf
Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam seien (§ 1 UKlaG).
Die Klage nach § 1 UKlaG könne auch auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen
Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen zwingendes Recht gestützt
werden. Das schließe eine Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
ein, sofern sie inhaltliche Anforderungen stellten. Die Art der Einbeziehung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne im Verbandsklageverfahren jedoch nicht
kontrolliert werden.
Formelle Mängel, wie zum Beispiel ein Verstoß gegen das Erfordernis der
besonderen Hervorhebung der Einwilligung im Fall des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG,
rechtfertigten daher kein inhaltsbezogenes Klauselverbot.
Bei der Klausel 1 handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305
Abs. 1 BGB), die nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähig sei. Personenbezogene
Daten dürften in gewissem Umfang zwar nach §§ 28, 29 BDSG auch ohne
Einwilligung des Betroffenen für Werbe- und Marktforschungszwecke genutzt
werden. Die Klausel gehe jedoch über diese gesetzlichen Befugnisse hinaus,
soweit sie auch die Verwendung der Rabattdaten - insbesondere betreffend Waren
und Dienstleistungen - für Werbe- und Marktforschungszwecke erlaube.
Die Klausel 1 halte der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen seien zwar als gesetzliche Regelung im Sinne
von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Jedoch genüge die Klausel 1,
die eine so genannte "Opt-out"-Regelung ("Auskreuzlösung")
enthalte, den von § 4a Abs. 1 BDSG gestellten Anforderungen. Gemäß § 4a Abs.
1 Satz 1 BDSG sei die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien
Entscheidung des Betroffenen beruhe.
Die Vorschrift berücksichtige die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. h der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr. Danach müsse die Einwilligung ohne Zwang
erfolgen. Ein derartiger Zwang bestehe bei der genannten Klausel nicht, weil der
Verbraucher die Möglichkeit habe, die Einwilligung durch Ankreuzen nicht zu
erteilen.
Bei der Beurteilung sei nicht auf den flüchtigen, sondern auf den
situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen;
dieser werde derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren.
Die Einwilligung werde nicht
nur dann freiwillig erklärt, wenn sie rechtstechnisch als bewusste, vorherige
Zustimmung gestaltet sei. § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG setze implizit voraus, dass
eine vorformulierte Einwilligung nicht nur in Gestalt einer so genannten "Opt-in"-Klausel
zulässig sei, bei der die Möglichkeit bestehe, "ja" oder
"nein" anzukreuzen, sondern auch in Form einer "Opt-out"-Klausel.
Die Klausel 1 benachteilige den Verbraucher auch nicht unangemessen im Sinne von
§ 307 Abs. 1 BGB. Zwar trage der Verbraucher das Risiko des Überlesens. Dies
stelle indes vor dem Hintergrund von § 4a Abs. 1 BDSG und im Hinblick darauf,
dass nicht auf den flüchtigen, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen
und sorgfältigen Verbraucher abzustellen sei, keine unangemessene
Benachteiligung dar.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit es um die
Einwilligung des Verbrauchers in die Speicherung und Nutzung der Daten für die
Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung geht. Eine
vorformulierte Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für diese
Zwecke genügt in der vom Beklagten verwendeten Klauselvariante den
Anforderungen der §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die
in Bezug auf datenschutzrechtliche Bestimmungen den alleinigen Prüfungsmaßstab
für die Frage bilden, ob durch die in Klausel 1 vorgesehene
Zustimmungserklärung Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307
Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.
a) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger für den
Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1
UKlaG klagebefugt ist, weil er in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste
der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist (zur Klagebefugnis vgl. BGH,
Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, WM 2003, 425, unter I 1).
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem
Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG nicht entgegen, dass § 4 Abs. 1 BDSG
nicht als Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG angesehen wird, weil
die Vorschrift alle natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher
schützt (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2005, 785, 786). Der Kläger erhebt keinen
Unterlassungsanspruch wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken aus § 2 UKlaG,
sondern einen Unterlassungsanspruch wegen Verwendung unwirksamer Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG.
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die beanstandete
Klausel 1 eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB ist. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. BGB auch auf
eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils
anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht (BGH, Urteil
vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722, unter II 3 a
- Telefonwerbung VI).
d) Die Klausel 1 ist unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen
nicht zu beanstanden, weil die in § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 BDSG gestellten
Anforderungen an das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in die vom Beklagten
erstrebte Datennutzung gewahrt sind (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Weitergehende
inhaltliche oder formale Anforderungen an die von einer wirksamen Einwilligung
gedeckte Datennutzung, wie die Klausel 1 sie vorsieht, bestehen nach den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht.
Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Nach
§ 4a Abs. 1 Satz 1 und 4 BDSG ist die Einwilligung unter anderem nur dann
wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und wenn
sie, soweit sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird, besonders
hervorgehoben ist. Beides ist hier der Fall.
Die formularmäßige Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erteilung einer
Einwilligung genügt jedenfalls bei der vom Beklagten gewählten
Klauselgestaltung den Anforderungen, die an eine freie Entscheidung im Sinne von
§ 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG zu stellen sind. Angesichts der Art ihrer
Einbettung in den übrigen Formulartext und der Textgestaltung wird die
Einwilligungserklärung auch dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 Satz
4 BDSG gerecht.
aa) Nach § 4a Abs. 1 BDSG ist es zur Wirksamkeit der Einwilligung nicht
erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert erklärt, indem er eine
zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur
positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt ("Opt-in"-Erklärung).
Die Vorschrift setzt Art. 2 Buchst. h der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG vom
24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) um.
Dort wird als "Einwilligung der betroffenen Person" jede
Willensbekundung definiert, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in
Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass
personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. § 4a Abs. 1 Satz
1 BDSG zielt nach der Gesetzesbegründung auf eine Berücksichtigung der
Voraussetzung ab, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgen muss (BT-Drs.
14/4329, S. 34).
An der Möglichkeit zu einer freien Entscheidung kann es etwa fehlen, wenn die
Einwilligung in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder
Unterordnung erteilt wird (Brühann in: Grabitz/Hilf, Das Recht der
Europäischen Union, Band IV, Stand: Oktober 2007, A 30, Art. 2 Rdnr. 28; Damman/Simitis,
EG-Datenschutz-Richtlinie, 1997, Art. 2 Rdnr. 23) oder wenn der Betroffene durch
übermäßige Anreize finanzieller oder sonstiger Natur zur Preisgabe seiner
Daten verleitet wird (Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Stand: Januar
2007, § 4a BDSG Rdnr. 7).
Bei der Entscheidung über den Beitritt zum Rabatt- und Kundenbindungssystem des
Beklagten sowie beim Ausfüllen des Anmeldeformulars unterliegt der Verbraucher
indes keinem derartigen rechtlichen, wirtschaftlichen oder faktischen Zwang. Das
macht die Revision auch nicht geltend. Es ist nicht erkennbar, dass die
Notwendigkeit, zur Versagung der Einwilligung in die Zusendung von Werbung das
dafür vorbereitete Kästchen anzukreuzen ("Opt-out"-Erklärung), eine
ins Gewicht fallende Hemmschwelle darstellt, die den Verbraucher davon abhalten
könnte, von seiner Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (aA von
Fragstein, EWiR 2006, 517, 518).
bb) Aus § 4a BDSG ergibt sich nicht, dass die Einwilligung nur dann wirksam
sein soll, wenn sie, wie die Revision es für erforderlich hält, in der Weise
"aktiv" erklärt wird, dass der Verbraucher eine gesonderte
Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der
Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss ("Opt-in"-Erklärung).
Vielmehr ergibt sich aus § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG, dass die Einwilligung auch
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie in
diesem Fall besonders hervorgehoben wird.
Durch dieses Erfordernis soll verhindert werden, dass die Einwilligung bei
Formularverträgen im so genannten Kleingedruckten versteckt wird und der
Betroffene sie durch seine Unterschrift erteilt, ohne sich ihrer und ihres
Bezugsgegenstands bewusst zu sein, weil er sie übersieht (Gola/Schomerus, BDSG,
9. Aufl., § 4a Rdnr. 14; Schaffland/Wiltfang, BDSG, Stand: Dezember 2007, § 4a
Rdnr. 29; Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 4a Rdnr. 40).
Weitergehende Wirksamkeitsanforderungen im Hinblick auf die Technik der
Einwilligungserklärung, die bei der Auslegung des § 4a BDSG zu beachten
wären, sind auch der Datenschutz-Richtlinie nicht zu entnehmen. Nach deren Art.
7 Buchst. a, Art. 2 Buchst. h muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung
der betroffenen Person in die Verarbeitung personenbezogener Daten "ohne
jeden Zweifel", für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage
erteilt wird. Diesen Anforderungen kann auch eine zusammen mit anderen
Erklärungen schriftlich erteilte Einwilligung genügen, sofern sie, wie nach §
4a Abs. 1 Satz 4 BDSG erforderlich, besonders hervorgehoben wird.
Den danach an eine gemäß § 4a BDSG wirksame Einwilligung zu stellenden
Anforderungen wird die von dem Beklagten verwendete Klausel 1 mit ihrer
Platzierung unmittelbar über der Unterschriftszeile, ihren Aussagen und ihren
drucktechnischen Hervorhebungen gerecht. Sie ist entgegen der Ansicht der
Revision so gestaltet, dass dem Verbraucher Umfang und Inhalt der
Einwilligungserteilung nicht verborgen bleiben können, sondern dass sich ihm
die mit der Unterschriftsleistung abzugebende Einwilligungserklärung - nicht
zuletzt auch angesichts der denkbar einfachen und deutlich gestalteten
Abwahlmöglichkeit - als sein bewusster und autonomer Willensakt darstellt.
Es ist zwar nie ganz auszuschließen, dass ein unsorgfältiger Verbraucher die
vom Beklagten verwendete "Einwilligung in Werbung und Markforschung"
vor Abgabe seiner Unterschrift gleichwohl überliest. Wie die Revision
einräumt, ist jedoch nicht auf einen oberflächlichen, sondern auf einen
durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der
einer vorformulierten Einwilligungserklärung die der Situation angemessene
Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; BGH,
Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 = WRP 2005, 480,
unter II 1 - Epson-Tinte).
Auch im Rahmen von § 4a Abs. 1 BDSG ist dem Betroffenen jedenfalls ein
Mindestmaß an Aufmerksamkeit zuzumuten (Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke /
Munz, Datenschutzklauseln, Stand: November 2002, Rdnr. 17). Dem trägt die
Klausel hinreichend Rechnung. Denn sie ist so platziert und drucktechnisch so
gestaltet, dass der Betroffene geradezu auf die mit der Unterschriftsleistung
verbundene Einwilligungserklärung und die vorgesehene Abwahlmöglichkeit
gestoßen wird.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
daraus, dass der Verbraucher dem Inhalt des Formulars unter Umständen nur eine
vergleichsweise flüchtige Aufmerksamkeit schenken mag, weil der auf
Rabattgewährung gerichtete Vertrag aus seiner Sicht nicht mit einer
Gegenleistung verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
schließen sich die Begriffe "flüchtig"
und "verständig" nicht gegenseitig aus (BGH, Urteil vom 19. April
2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81 = WRP 2002, 81, unter 3 b - Anwalts- und
Steuerkanzlei; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619 =
WRP 2000, 517, unter II2b - Orient-Teppichmuster).
Angesichts der überschaubaren Gestaltung der hier streitigen Klausel ist auch
von einem flüchtigen, aber durchschnittlich verständigen Verbraucher zu
erwarten, dass er den Umstand der Einwilligung und die damit einhergehende
Abwahlmöglichkeit zur Kenntnis nimmt.
3.
Die Revision ist dagegen begründet, soweit sich die Klausel 1 auf die
Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für eine Übermittlung
von Werbung durch telefonische Kurznachrichten (SMS) oder E-Mails bezieht
("(…) mittels von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter (…))").
In diesem Umfang ist die Klausel im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
unangemessen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) In Bezug auf die formularmäßig erklärte Einwilligung in Werbung mittels
SMS oder E-Mail ist die streitgegenständliche Klausel der Inhaltskontrolle
unterworfen, weil durch die verwendete Klauselgestaltung eine von
Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1
BGB). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 UWG stellt Werbung unter Verwendung
elektronischer Post, insbesondere E-Mail und SMS, eine unzumutbare Belästigung
dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und
ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von
Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung),
sind von dieser Vorschrift nicht gedeckt. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt
vielmehr, dass die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung erteilt
wird ("Opt-in"-Erklärung).
Zwar sieht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vor, dass für die
Erteilung der Einwilligung eine gesonderte Erklärung erforderlich ist. Dieses
Erfordernis ergibt sich aber aus der richtlinienkonformen Auslegung des hierin
verwendeten Einwilligungsbegriffs anhand der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002 S. 37; Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation).
Zur Bestimmung des Begriffs der Einwilligung verweist Art. 2 Satz 2 Buchst. f
dieser Richtlinie auf die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie). Mit
Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie 2002/58/EG, die Privatsphäre des
Betroffenen vor neuen Risiken durch öffentliche Kommunikationsnetze zu
schützen (Erwägungsgründe 5 und 6), erläutert Erwägungsgrund 17 deshalb
auch: "(…) Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben
werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck
kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das
Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website." Die Formulierung
"spezifische Angabe" macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die
Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene
Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist.
Dem werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht gerecht, wenn die Einwilligung
in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise
enthalten. Es fehlt bei derart vorformulierten Erklärungen an der geforderten
spezifischen Einwilligungserklärung, wenn der Kunde weder ein bestimmtes
Kästchen anzukreuzen hat noch sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung
seiner Zustimmung abzugeben braucht. Eine solche Erklärung liegt insbesondere
nicht allein schon in der Unterschrift, mit der der Kunde das auf
Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt. Die geforderte spezifische
Angabe verlangt vielmehr eine gesonderte Erklärung durch zusätzliche
Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes ("Opt-in"-Erklärung).
Diesen Anforderungen an die Auslegung des Begriffs der Einwilligung ist im
nationalen Recht Rechnung zu tragen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit der
Regelung des § 7 UWG die in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG enthaltenen
Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor unverlangt auf
elektronischem Wege zugesandter Werbung umsetzen wollen (BT-Drs. 15/1487, S. 15,
21). In den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG heißt es
ausdrücklich, dass mit dieser Bestimmung, "entsprechend der Regelung der
Fallgruppe 3 [§ 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG] die so genannte Opt-in-Lösung
gewählt" worden sei (BT-Drs. 15/1487, S. 21).
Angesichts der spezifischen Schutzzweckanforderungen auf dem Gebiet der
elektronischen Kommunikation enthält § 7 Abs. 2 UWG auch keine dem § 4a Abs.
1 Satz 4 BDSG entsprechende Regelung, nach der es zulässig ist, die
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen zu erteilen. Anders als im Rahmen
von § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG genügt es deshalb am Maßstab des § 7 Abs. 2 Nr.
3 UWG für die Einwilligung in Werbung per E-Mail oder SMS-Nachrichten nicht,
wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird.
Insoweit enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vielmehr eine
gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz eigenständige Regelung, was nicht
zuletzt darin seinen Ausdruck findet, dass der Gesetzgeber die Umsetzung von
Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG nicht im Datenschutzrecht, sondern mit Blick
auf den nicht selten belästigenden Charakter solcher Werbung bewusst im Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb vorgenommen hat (vgl. BT-Drs. 15/1487, S. 15).
b) Eine gesonderte Einwilligungserklärung liegt entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung nicht bereits in der Angabe der E-Mail-Adresse oder
Mobilfunknummer durch den Kunden, wie dies im vierten Abschnitt des vom
Beklagten verwendeten Anmeldeformulars vorgesehen ist. Sofern der Kunde diese
Angaben macht, wird er über "Extra-Punktechancen, Top-Aktionen und
Neuigkeiten zu Payback (…) informiert". Damit willigt er lediglich in die
Übermittlung der in der Klausel ausdrücklich genannten Informationen per
E-Mail oder SMS-Nachricht ein, erklärt aber keine Einwilligung in die Zusendung
von Werbung jeglicher Art durch elektronische Post.
Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG, unter denen eine Ausnahme vom
Erfordernis der Einwilligung des Adressaten in die Zusendung elektronischer Post
besteht, sind nicht oder jedenfalls nicht vollständig erfüllt.
c) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel 1 in dem
vorbezeichneten Umfang nicht stand. Soweit sie sich bei der Einwilligung in
Werbung per E-Mail oder SMS auf eine "Opt-out"-Erklärung beschränkt,
ist sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen sie
abweicht, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Vertragspartner des
Beklagten damit unangemessen, weil hierin die Einwilligung nicht mit der
geforderten spezifischen Angabe, sich gerade auch auf eine Werbung per E-Mail
oder SMS einlassen zu wollen, zum Ausdruck kommt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Dem steht die Rechtsprechung des für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus
dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zuständigen I. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs nicht entgegen, soweit dort zur belästigenden Werbung im
Sinne von § 1 UWG aF bzw. nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausgeführt ist, dass
durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den
Empfänger entstehe, die dieser nicht hinzunehmen brauche, wenn er nicht
ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt habe (Urteile vom
11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, unter II 2 b aa - E-Mail-Werbung;
vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164, Tz. 8 - Telefax-Werbung II).
Der I. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, dass dem von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
geforderten bewussten Einverständnis ("opt-in") auch nach seiner
Auffassung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur durch eine ausdrückliche
Erklärung Rechnung getragen werden könne und eine "Opt-out"-Klausel
der hier zu beurteilenden Art von der gesetzlichen Regelung abweiche.
Mangels zureichender Einverständniserklärung würde es sich deshalb bei
Werbung, die auf Grund der Klausel 1 per SMS oder E-Mail versandt wird, um
unverlangte Werbung handeln. Eine solche Werbung stellt nach § 7 Abs. 2 UWG
eine unzumutbare Belästigung dar. Diese belästigende Wirkung geht nicht nur
von einer Versendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers aus
("Spam"; vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl.,
§ 7 Rdnr. 81). Der unverlangte Versand von Werbung mittels SMS greift ähnlich
stark in die Privatsphäre des Adressaten ein (Koch in: Ullmann, jurisPK-UWG,
Stand: 4. Oktober 2007, § 7 Rdnr. 284). Eine vorformulierte
Einwilligungserklärung, die dem nicht Rechnung trägt, stellt sich deshalb als
unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
d) Die Unangemessenheit des vorgenannten Regelungsteils führt nicht zur
Unwirksamkeit der gesamten Klausel (§ 306 Abs. 1 BGB). Lässt sich eine
komplexe Formularbestimmung inhaltlich und nach ihrem Wortlaut aus sich heraus
verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen
Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich
(siehe nur Senatsurteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97, WM 1998, 1452 unter
II 1 a cc m.w.N.). So ist es hier.
Sprachlich und gegenständlich verbleibt nach Streichung des unwirksamen
Regelungsteils "(…) mittels von mir beantragter Services (SMS oder
E-Mail-Newsletter (…))" ein aus sich heraus verständlicher,
selbständiger Klauseltext, der die Einwilligung in Werbung per Post betrifft
und - wie aufgezeigt - Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein
kann.
II.
1.
Die Klausel 2 hat das Berufungsgericht als wirksam angesehen und zur Begründung
ausgeführt:
Bei ihr handele es sich nicht
um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Nach dem
maßgeblichen Empfängerhorizont enthalte diese Klausel keine Vertragsbedingung,
sondern lediglich einen tatsächlichen Hinweis. Gegen eine Vertragsbedingung
spreche bereits, dass sie sich in der Rubrik "Hinweise zum
Datenschutz" befinde, die von der Rubrik "Teilnahmebedingungen für
das Payback Programm" räumlich abgesetzt sei.
Außerdem komme der Klausel 2 aus Sicht des Verbrauchers deshalb kein
eigenständiger Vertragsregelungsgehalt zu, weil sich der Umstand, dass das
Geburtsdatum als Pflichtangabe benötigt werde, bereits aus dem Anmeldeformular
ergebe, welches "Persönliche Angaben" und "Freiwillige
Angaben" unterscheide und unter "Persönliche Angaben" ein Feld
für das Geburtsdatum vorsehe.
Im Übrigen sei die Klausel 2 nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht
kontrollfähig, weil sie sich in einem Hinweis auf die für den Beklagten nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bestehende Berechtigung erschöpfe. Nach dieser
Vorschrift sei das Erheben personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
diene. Dies sei dann der Fall, wenn Daten zur Erfüllung der Pflichten oder der
Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag gebraucht würden.
Diese Voraussetzung liege im Hinblick auf das Geburtsdatum vor. Es stelle ein
geeignetes Kriterium zur Identifizierung von Kunden und zur Unterscheidung
namensgleicher Kunden dar. Das bloße Geburtsjahr ermögliche bei der großen
Zahl von Teilnehmern am Payback-Programm (über 30 Millionen) die erforderliche
Unterscheidung nicht hinreichend zuverlässig. Außerdem sei allein das
Geburtsjahr zur Kontrolle der Einhaltung der Altersgrenze - gemäß Nr. 1.2 der
Teilnahmebedingungen die Vollendung des 16. Lebensjahrs - nicht hinreichend
geeignet.
Auch eine PIN-Nummer versage als Identifizierungsmerkmal bei denjenigen Kunden,
die sie vergessen oder verlegt hätten. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Datensparsamkeit nach § 3a BDSG könne der Kläger im Übrigen nicht mit Erfolg
geltend machen, weil diese Vorschrift nur einen Programmsatz enthalte.
2.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Es kann dahinstehen, ob die von der Revision angegriffene Bestimmung eine
Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, also
ob sie überhaupt den Vertragsinhalt regelt oder ob sie nicht nur einen
tatsächlichen Hinweis enthält, weil das Geburtsdatum des Teilnehmers bereits
im Abschnitt "Persönliche Angaben" erhoben wird.
b) Jedenfalls unterliegt auch diese Bestimmung nicht der Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelung enthält (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gemäß § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder
Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die
Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Darüber hinausgehende
Befugnisse räumt die angegriffene Klausel dem Beklagten nicht ein.
Nach der Gesetzesbegründung soll § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG den Gedanken
der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verdeutlichen (BT-Drs.
14/4329, S. 42). Schon angesichts der Vielzahl der Teilnehmer am
Payback-Programm gehört eine praktikable und gleichzeitig sichere Methode der
Identifizierung der Programmteilnehmer zu den Vertragszwecken. Die Angabe des
vollständigen Geburtsdatums ist bei einem Bonusprogramm, welches nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts rund dreißig Millionen Teilnehmer hat, zur
Vermeidung von Identitätsverwechselungen in besonderer Weise geeignet.
Es kommt nicht darauf an, ob die Kenntnis des vollständigen Geburtsdatums des
Teilnehmers für ein Bonusprogramm zwingend erforderlich ist oder nicht. Zwar
soll das Erfordernis des "Dienens" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BDSG erst dann gewahrt sein, wenn die Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist (vgl. Gola/Schomerus,
aaO, § 28 Rdnr. 13; Simitis, aaO, § 28 Rdnr. 91, jeweils m.w.N.; siehe bereits
BAGE 53, 226, 233). Jedoch zieht auch der Kläger nicht in Zweifel, dass außer
dem Namen, der Anschrift und dem bloßen Geburtsjahr des Teilnehmers ein
weiteres Identifizierungsmerkmal notwendig ist.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts des nicht von
der Hand zu weisenden Bedürfnisses nach Identifizierungssicherheit das
vollständige Geburtsdatum als ein überlegenes Identifizierungsmerkmal gewählt
hat. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG setzt nicht voraus, dass die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung gerade der betreffenden Daten für die Zweckbestimmung
des Vertragsverhältnisses unverzichtbar ist (Schaffland/Wiltfang, aaO, § 28
Rdnr. 18 f.).
III.
1.
Die Klausel 3 ist nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu
beanstanden. Es hat ausgeführt:
Auch bei dieser Klausel handele es sich nicht um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um einen
Hinweis, der nach seinem objektiven Wortlaut nicht den Eindruck hervorrufe, den
Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses zu regeln. Gegen den
AGB-Charakter der Klausel spreche bereits, dass sie von der Rubrik
"Teilnahmebedingungen für das Payback Programm" räumlich abgesetzt
sei. Mit dieser Klausel werde der Verbraucher zudem lediglich unterrichtet, an
wen die so genannten Rabattdaten übermittelt würden.
Der Verbraucher werde die Klausel nicht dahin verstehen, dass sie die
Berechtigung des Beklagten zur Übermittlung der Rabattdaten konstitutiv regeln
solle. Der Beklagte komme damit vielmehr lediglich seiner Hinweispflicht nach §
4 Abs. 3 BDSG nach.
Im Übrigen sei die Bestimmung auch deshalb nicht kontrollfähig im Sinne von §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie sich ebenfalls in einem Hinweis auf die für den
Beklagten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bestehende Berechtigung
erschöpfe. Wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt habe, stehe
demjenigen, der an dem Rabattsystem des Beklagten teilnehme, gemäß § 666 BGB
ein Anspruch auf Auskunft im Zusammenhang mit der Gutschrift, Verwaltung und
Auszahlung der Payback-Punkte zu.
Der Beklagte habe hinreichend dargetan und belegt, dass er bzw. die
Betreibergesellschaft (…) GmbH zur Erfüllung dieses Anspruchs wissen
müssten, welche Waren oder Dienstleistungen dem jeweiligen Rabattvorgang
zugrunde lägen, zumal die Partnerunternehmen des Payback-Systems die
Möglichkeit hätten, Sonderaktionen mit besonders hohen Punktwerten
durchzuführen.
Im Hinblick auf die Fülle der Möglichkeiten von rabattrelevanten
Sonderaktionen durch Partnerunternehmen, wie sie der Beklagte erläutert habe,
gebe es zur Übermittlung der Waren und Dienstleistungen betreffenden
Rabattdaten keine mit vernünftigem Aufwand realisierbare und praktikable
Alternative. Auch die vom Beklagten vorgelegten Kundenbeschwerden könnten ohne
Kenntnis der betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht sachgerecht
bearbeitet werden.
2.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Klausel nach ihrem Wortlaut bei den Empfängern den
Eindruck hervorruft, es solle der Inhalt eines vertraglichen
Rechtsverhältnisses geregelt werden (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder ob sie
nicht lediglich einen tatsächlichen Vorgang beschreibt. Jedenfalls ist die
Klausel nicht kontrollfähig, weil ihr Inhalt von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt.
1 BDSG gedeckt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Mitteilung der Rabattdaten
durch das Partnerunternehmen dient, auch soweit es um eine Mitteilung der von
den Teilnehmern unter Einsatz der Payback-Karte erworbenen Waren und
Dienstleistungen geht, der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses des
Beklagten mit den Teilnehmern des Rabattprogramms.
Unter Nr. 3.1 Satz 2 der Teilnahmebedingungen räumt der Beklagte den
Teilnehmern das Recht ein, jederzeit ihren aktuellen Punktestand abzurufen. Das
entspricht den in § 666 BGB geregelten Auskunfts- und Rechenschaftspflichten
eines Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber. Seiner Verpflichtung kann der
Beklagte nur gerecht werden, wenn die von ihm erteilten Auskünfte für den
Kunden nachprüfbar sind. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass die dem Bonusprogramm angeschlossenen Partnerunternehmen von
einer Vielzahl unterschiedlicher Rabattierungsmöglichkeiten Gebrauch machen,
die speziell von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung abhängen können.
Angesichts dessen bedarf der Beklagte der Kenntnis der vom Kunden bei dem
Partnerunternehmen erworbenen Waren bzw. in Anspruch genommenen
Dienstleistungen, um den Kunden über deren Punktestand vollständig, richtig,
verständlich und nachprüfbar Auskunft geben zu können. Namentlich dann, wenn
der Kunde häufiger bei einem dem Rabattsystem angeschlossenen Unternehmen
einkauft, dessen Warensortiment breit gestreut ist, ist die Benennung der Ware
oder Dienstleistung in der Regel das maßgebliche Identifizierungsmerkmal, um
den Rabattierungsvorgang nachverfolgen und überprüfen zu können.
IV.
Der Zahlungsanspruch folgt aus § 5 UKlaG i. V. mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Eine Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die
Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR
94/97, WRP 1999, 509, unter III 2; OLG Frankfurt am Main, GRUR 1991, 690;
Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 Rdnr. 1.99; Fezer/ Büscher,
Lauterkeitsrecht, 2005, § 12 UWG Rdnr. 52; Ahrens/Scharen, Der
Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 11 Rdnr. 35 m.w.N.).,
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
V.
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben, soweit das Oberlandesgericht
auf die Berufung des Beklagten die Klage hinsichtlich der begehrten Unterlassung
im vorstehend erörterten Umfang und hinsichtlich der Kostenerstattung teilweise
abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung der
Zahlungsklage zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur
Endentscheidung reif, so dass der Senat abschließend zu entscheiden hat (§ 563
Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ist der Klage
stattzugeben.
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