16.07.2008 -AG Frankfurt a. M., Az.: 31 C 2575/07
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16.07.2008 - Amtsgericht Frankfurt a. M., Az.: 31 C 2575/07 - Zur Frage der Haftung für Blog-Kommentare
Leitsätze und Landeswappen
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Amtsgericht Frankfurt a. M.
Az.: 31 C 2575/07
Im Rechtsstreit (...) gegen (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main -
Abteilung 31 - durch Richterin (…) im schriftlichen Verfahren für Recht
erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages
abwenden wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Freistellung des Klägers von Anwaltskosten
aufgrund einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung wegen ehrverletzender Äußerungen in dem nicht
kommerziellen Blog unter der Internetadresse (…).
In dem (…)blog wurde ein Beitrag unter der Überschrift "Anti-Islamisten
auf dem Pfad deutscher Tugend" veröffentlicht. In dem Artikel wurde -
u.a. - ausgeführt, dass der Kläger mit seinem provokanten Aufruf nach Brüssel
zum Terror anstifte. Zudem heißt es über den Kläger: "Keiner hat sich
bisher öffentlich von dem Hassprediger distanziert."
In dem zu dem Artikel veröffentlichten Kommentaren verschiedener Nutzer wird -
u.a. - ausgeführt, dass "der Kläger (…) es gar nicht möge als
islamophob und rassistisch bezeichnet zu werden". Zudem wird mehrfach
das Wort Hassprediger verwendet und der Name des Klägers im Zusammenhang mit
dem Vornamen "Adolf" genannt.
Nachdem von einem Kommentator die Telefonnummer des Klägers genannt wurde,
wurde diese durch einen Administrator gekürzt und zudem der Hinweis in den Blog
eingestellt: "Keine Telefonnummern von (…) etc.". Wegen der
näheren Einzelheiten wird auf Ausdruck des Artikels nebst der von den
Teilnehmern des Blogs abgegeben Kommentare (vgl. Bl. 6-22 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte selbst hat weder den Artikel verfasst noch Kommentare zu diesem
abgegeben. Er wird auf der streitgegenständlichen Internetseite unter der
Rubrik "Kontakt" für den Bereich "technische Betreuung
und Administration" genannt. Dort heißt es weiter: "Bitte
wendet euch mit allem was nicht technischer Natur ist in eurem eigenen Interesse
direkt an die Autoren!". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl.
42 d.A. Bezug genommen.
Durch Schreiben vom 21.8.2007 (Bl. 23 - 25 d.A.) forderten die
Verfahrensbevollmächtigten den Beklagten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit
der Äußerungen und unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Dabei handelt es sich um die erste Aufforderung zur
Abgabe einer solchen, die der (…)blog erhalten hat. Zuvor gab es zudem weder
Beanstandungen oder Bitten Dritter eingestellte Texte zu entfernen.
Der Beklagte nahm den Artikel am 22.8.2007 aus dem Netz. Durch Schreiben vom
27.8.2007 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab.
Der Kläger behauptet: Der Beklagte habe sich die ehrverletzenden Äußerungen
zu eigen gemacht und sich als Mitorganisator der Aktion geriert. Er habe zudem
Kenntnis der ehrverletzenden Äußerungen gehabt, wie sich insbesondere aus dem
Umstand ergebe, dass er zuvor Kürzungen vorgenommen habe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass den Beklagten gerade bei einem (…)blog
gesteigerte Prüfpflichten obliegen da die Diskussionen sehr personenbezogen
geführt werden. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass dem Beklagten auch
deshalb gesteigerte Prüfpflichten aufzuerlegen seien, da Verfassen von
Kommentaren unter Pseudonymen möglich ist.
Zudem hält der Kläger den für die Berechnung der angesetzten
Rechtsanwaltsgebühren zu Grunde gelegten Wert von € 40.000,00 für
angemessen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger
gegenüber seinem Rechtsanwalt (…) von Verbindlichkeiten in Höhe von €
1.419,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet: Er sei nicht der alleinige Administrator des Blogs.
Vielmehr hätten neben ihm weitere Personen Administratorenrechte. Er sei auch
nicht derjenige Administrator gewesen, der die veröffentlichte Telefonnummer
des Klägers entfernt habe.
Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass er gemäß § 10 TMG nicht für die
Beiträge verantwortlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der
vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen, § 313 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten
für die Inanspruchnahme des Beklagten aufgrund der ehrverletzenden Äußerungen
in dem (…)blog.
Ein solcher Anspruch ergäbe sich nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt war,
was wiederum einen Unterlassungsanspruch des Kläger gegenüber dem Beklagten
gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB (analog) i.V.m. dem Allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Kläger voraussetzt.
a. Zwar greifen die Äußerungen in dem (…)blog, insbesondere die nach Ansicht
des Gerichtes deutlich zu erkennende Verunglimpfung des Klägers als Anhänger
des Nationalsozialismus (…) sowie die Beurteilung des Klägers als im "geistigen
und moralischen Verfall" begriffen rechtswidrig in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.
b. Der Beklagte ist jedoch weder Täter oder Teilnehmer der Ehrverletzung noch
haftet er mangels Verletzung von Prüfpflichten als Störer.
aa. Zwar lässt sich eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Beklagten
vorliegend nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 Telemediengesetz (TMG)
herleiten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Beklagte als technischer
Administrator überhaupt als Teledienstleister im Sinne des von § 2 TMG
einzuordnen ist.
Die Vorschrift des § 10 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.
Wie sich aus § 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen
Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche
Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI
ZR 101/06, zitiert nach juris)
bb. Eine eigene Rechtsgutverletzung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist
durch den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen.
Zwar hat die Klägerseite insoweit vorgetragen, dass der Beklagte sich die
streitgegenständlichen Äußerungen dadurch zu eigen gemacht habe, dass er
einen der Kommentare als Administrator gekürzt habe. Beweis für diese von
Beklagtenseite bestrittene Behauptung hat der Kläger jedoch nicht angetreten.
Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den sowohl von der Klägerseite als auch
Beklagtenseite zu den Akten gereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beklagte
lediglich der Ansprechpartner für Probleme technischer Natur ist und neben dem
Beklagten auch Benutzern des Blogs unter der Bezeichnung "Administrator"
weitergehende technische Möglichkeiten eingeräumt wurden.
Ausgehend davon, dass es nicht nur einen Administrator gibt, kann nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche Editierung durch den
Beklagten erfolgte und dieser sich dadurch die streitgegenständlichen
Äußerungen zu eigen gemacht hat.
cc. Auch eine Störerhaftung des Beklagten ist nicht gegeben. Nach den
allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH,
GRUR 2001, 1038, 1039). Dabei reicht es für eine Störerhaftung aus, dass die
Herbeiführung der Störung gefördert wird (vgl. zum Störerbegriff Beck'scher
Online-Kommentar zum BGB-Fritzsche, Stand: 01.10.2007, § 1004 BGB Rndnr. 15ff).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte als technischer Administrator
zumindest einen Beitrag zu Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Blogs
geleistet hat und die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen damit
gefördert hat, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus um eine über die Gebühr ausufernde Ausdehnung der
Störerhaftung, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen
haben, zu verhindern (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007, 12 O 343/06,
zitiert nach juris).
Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als
Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01, zitiert nach juris). Entscheidend
sind die Umstände des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss
der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder
sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen
ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren
Rechtsverletzungen kommt.
(1) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung des Beklagten zu
verneinen. Er hat keine Überwachungspflichten verletzt.
Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags durch den
Beklagten oblagen ihm solche Pflichten nicht. Bei der Beurteilung der Weite der
Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren
Äußerungen dem Beklagten zugerechnet werden sollen, und das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander
abzuwägen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.08.2006, 7 U
50/06, zitiert nach juris).
Dabei war vorliegend zum einen zu berücksichtigen, dass es vor den nun
streitgegenständlichen Äußerungen keine Beanstandungen durch Dritte im
Hinblick auf die im Rahmen des Blogs abgegebenen Kommentare gab. Ausgehend davon
durfte der Beklagte - bis zur Kenntnis der Beanstandungen - darauf vertrauen,
dass die Nutzer der Blogs lediglich politische Diskussionen führen, sich bei
der Abfassung ihrer Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.
(2) Soweit die Klägerseite
dagegen einwendet, dass gerade bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen
mit provozierenden Inhalt eine generell Prüfpflicht besteht, ist dies
abzulehnen. Dabei ist zu beachten, dass das Betreiben eines Internetforums unter
dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit steht, und dass die
Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten
gefährdet wäre (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.08.2006, 7
U 50/06, zitiert nach juris).
Bei der Annahme einer generellen Vorab-Zensur-Pflicht bei der Einstellung von
Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalt, würden
zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des
Internetforums/-blogs insgesamt in Frage stellen (so auch AG München, Urteil
vom 06.06.2008, 142 C 6791/08, zitiert nach juris).
(3) Berücksichtigung muss auch finden, dass das vorliegende Forum nicht
gewerblich betrieben wird und der Beklagte als technischer Administrator mit der
rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt Umsatz erzielt, worauf
der Bundesgerichtshof jedoch bei der Feststellung der Prüfungspflichten
maßgeblich abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, zitiert
nach juris).
(4) Nach Kenntniserlangung der fraglichen ehrverletzenden Äußerungen wurden
die Äußerungen durch den Beklagten entfernt.
Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass der Beklagte bereits durch die
Editierung des (…)blog von den streitgegenständlichen Äußerungen Kenntnis
hatte bzw. sich diese Kenntnis über § 831 BGB zurechnen lassen müsse, kann er
damit keinen Erfolg haben.
Eine eigene Kenntnis des Beklagten hat der für die Verletzung der
Prüfpflichten und damit auch für eine Veranlassung des Beklagten zur Kontrolle
des Blogs nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägers
nicht bewiesen. Bereits im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat
der Beklagte zu Protokoll erklärt, dass er weder die Kürzung des Kommentars
veranlasst hat noch davon Kenntnis hatte.
Soweit die Klägerseite sich auf § 831 BGB bezieht, sind bereits die
tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht vorgetragen. Es ist
nicht in Ansätzen ersichtlich, dass der Administrator, der die fraglichen
Editierungen vorgenommen hat, Verrichtungsgehilfe des Beklagten ist. Die
Einordnung als Verrichtungsgehilfe setzt nämlich - unter anderem - voraus, dass
zwischen dem Beklagten und dem anderen Administrator ein
Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Palandt-Thomas, 67. Auflage 2008, § 831
BGB, Rndnr. 6). Ein solches, das ein irgendwie geartetes Weisungsrecht des
Beklagten gegenüber den anderen Administratoren voraussetzen würde, ist jedoch
nicht ersichtlich.
2.
Mangels Anspruch auf die geltend gemachte Hauptforderung stehen dem Kläger auch
die geltend gemachte Nebenforderung, namentlich die Verzugszinsen, nicht zu.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2, 108 Abs. 1,91
ZPO.
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