16.06.2009 - OLG Hamm, Az. 4 U 51/09
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16.06.2009 - OLG Hamm, Az. 4 U 51/09 - Zur Frage der Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten bei mobilen Internetangeboten
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OLG Hamm
4 U 51/09
16.06.2009
Vorinstanz(en): LG Bochum, Az. 13 O 277/08
OBERLANDESGERICHT HAMM
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21. Januar 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer –
Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf
der Internethandelsplattform ... und/oder ... Kirschkernkissen und andere Wärmekissen anzubieten,
1. ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines
Widerrrufsbzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen
des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen, und/oder
2. ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
Versandkosten für die angebotenen Waren anfallen und/oder
3. ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,
wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller verkauft unter seinem Onlineshop *Internetadresse3* u.a. Kirschkerne und Kirschkernkissen. Der Antragsgegner vertreibt derartige Waren ebenfalls und zwar als gewerblicher Verkäufer auf der
Internetplattform F.
Am 17. November 2008 stellte der Antragsteller fest, dass Verbraucher ein F-Angebot des Antragsgegners
über die F-Portale … und … einsehen konnten. Während im ursprünglichen F-Angebot des Antragsgegners
eine Widerrufsbelehrung enthalten war, fehlte diese bei dem über … und … einsehbaren Angebot des
Antragsgegners.
Im unteren Bereich jeder Handyseite war angegeben:
"HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu
sehen, gehen Sie bitte zu ... um s ich vollständig zu informieren bevor Sie ei n Gebot
abgeben oder einen Artikel kaufen."
Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils stand oben auf der Seite 2 des Angebotes:
"Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €."
Der Antragsteller hat gemeint, die Parteien seien Wettbewerber. Der Antragsgegner hab e sich
wettbewerbswidrig verhalten. Das über ... und ... einsehbare Angebot des Antragsgegners habe weder eine
Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rück gaberecht noch die Angabe zu den Versandkosten enthalten.
Außerdem fehle die Erklärung, dass in den angegebenen Preisen die Mehrwertsteuer enthalten sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren
an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform … und / oder …Kirschkernkissen
und andere Wärmekissen anzubieten,
1. Ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines
Widerrrufs bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen
des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen, und / oder
2. ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
Versandkosten für die angebotenen Preise anfallen und / oder
3.ohne anzugeben ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,
wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Parteien seien nicht a uf dem sachlich und räumlich gleichen Markt
tätig, weil sie sich unterschiedlicher Vertriebswege bedienten. Er habe auch keine
Kenntnis davon gehabt, dass Angebote auf seiner F-Seite in die Portale ... und ... übernommen und verkürzt dargestellt worden
seien. Aus technischen Gründen sei es nicht möglich, alle Einzelheiten eines bei F eingestellten Angebotes auf
einer soft- und hardwaremäßig für Handys und Smartphones optimierten Seite wiederzugeben. Deshalb
werde der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot nicht vollständig dargestellt sei
und er auf die F-Seite wechseln müsse, bevor er ein Angebot abgebe oder einen Artikel per Sofortkauf
erwerben wolle. Unterlasse der Nutzer dies, verstoße er gegen F-Grundsätze.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Versandkosten sei ausreichend hingewiesen worden. Das Fehlen
einer Widerrufsbelehrung und der Angaben zur Mehrwertsteuer sei nicht zu beanstanden. Die technischen
Möglichkeiten seien nämlich bei den genannten Portalen begrenzt.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 99 ff der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine
erstinstanzlich gestellten Verbotsanträge weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt der Antragsteller, dass das
Landgericht angenommen habe, die Angabe zu den Versandkosten habe sich auf der Seite 2 befunden. Tatsächlich
habe die Angabe erst auf Seite 4 der Anlage ASt 1 gestanden. Dabei habe es sich um die zweite Seite der
Unterseite "Details" gehandelt, die man nach Aufrufen des Angebots nur durch zwei Klicks habe erreichen
können. Auf der Startseite habe sich – unstreitig – kein Hinweis darauf befunden, dass und wo man
Hinweise auf anfallende Versandkosten finde.
Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, An gaben zum Widerrufsrecht
und zur Mehrwertsteuer seien in den Portalen ... und ... nicht erforderlich, weil der Nutzer darauf
hingewiesen werde, dass das Angebot mit allen Details bei ... eingesehen werden könne. Diese Situation sei mit dem
Erreichen einer Information über einen Link nicht vergleichbar. Der Nutzer müsse sich nämlich eines
anderen Gerätes bedienen, um auf die angegebene Seite zu gelangen. Kunden, die unterwegs seien, hätten
diese Möglichkeit in der Regel nicht. Außerdem lasse sich den Angeboten auf den Mobilportalen nicht
entnehmen, wo die entsprechenden Angaben auf der Plattform ... zu finden seien. Der Kunde müsse also die
entsprechende Seite suchen. Das stelle sich aufwändiger dar als der Aufruf eines Hyperlinks. Darüber
hinaus weist der Antragsteller darauf hin, dass der Hinweis auf den Mobilportalen nichts zu den Versandkosten,
der Widerrufsbelehrung und zur Mehrwertsteuer sage. Auch wegen der wachsenden Bedeutung des
Einkaufs über Mobilportale hält der Antragsteller es für erforderlich, dass Verbrauchern die gesetzlich zwingend
vorgeschriebenen Informationen mitgeteilt werden.
Der Antragsteller beantragt,
wie erkannt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages meint der Antragsgegner, dass auf die
Versandkosten auch auf den mobilen Seiten hingewiesen werde. Im Übrigen bestünden die geltend
gemachten Unterlassungsansprüche nicht, weil die vom Antragsteller vermissten Angaben nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht unmittelbar bei dem angegebenen Kauf- b zw. Angebotspreis
stehen müssten. Im vorliegenden Fall werde der Verbraucher explizit auf die Unvollständigkeit des Angebotes
hingewiesen und aufgefordert, vor der Abgabe eines Gebotes sich das vollständige Angebot auf ...
anzusehen. Zumindest sei die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Denn Verbrauchern, die die mobilen
Seiten nutzten, sei bekannt, dass die Mehrwertsteuer im Preis regelmäßig enthalten sei und dass
Versandkosten anfallen würden, wenn sie das Angebot eines gewerblichen Verkäufers annähmen. Insoweit reiche es
aus, dass er die gesetzlichen Anforderungen bei der Einstellung seiner Angebote bei F erfüllt habe.
Zudem fehle es auch am Verfügungsgrund. Denn der Antragsteller trage selbst vor, dass die mobilen Seiten
durch F geändert worden seien. Nunmehr sei dort die Widerrufsbelehrung und die Angabe einsehbar, dass
in den genannten Preisen die Mehrwertsteuer enthalten sei.
Zudem sei wesentlich, dass der Antragsteller die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße auch gegen sich
selbst gelten lassen müsse, so dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller müsse sich nämlich
fragen lassen, warum er nicht gegen F vorgehe, obwohl allein F für die verkürzte Darstellung der Angeboten
auf den mobilen Seiten verantwortlich sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller andere
wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße in Anspruch nehme, obwohl er die angeblichen Wettbewerbsverstöße
selbst begehe.
Zudem stünden die Umsätze des Antragstellers in keinem Verhältnis zum "Abmahnumsatz". Nach den
erhaltenen Bewertungen habe der Antragsteller im Mai 200 9 nur 773,00 € Umsatz erzielt. Der Senat möge
deshalb dem Antragsteller aufgeben, mitzuteilen, welch e Umsätze er mit seinem F-Shop tatsächlich erziele.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragstellers ist begründet.
An der Bestimmtheit der Anträge i.S.d. § 253 Abs. 2 N r. 2 ZPO bestehen vorliegend keine Bedenken. Denn
der Antragsteller nimmt in seinen Anträgen auf das konkret beanstandete Angebot des Antragsgegners –
nämlich die Anlage ASt 1 (Bl. 38 ff d.A.) – Bezug. Die drei gerügten konkreten Informationsmängel
bezeichnen nur die beanstandeten Umstände. Durch deren Abstellen kann der Antragsgegner aus dem Verbot
herauskommen.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UW G ist der Antragsteller als Mitbewerber klagebefugt.
Es lässt sich vorliegend auch kein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG feststellen. Dafür hat der
Antragsgegner zu wenig vorgetragen. Es wird lediglich ein mögliches Missverhältnis zwischen dem Umsatz und
der Abmahntätigkeit des Antragstellers angedeutet. Das reicht nicht aus, um den Antragsteller als
Vielfachabmahner zu qualifizieren, der aus sachfremden Motiven Abmahnungen ausspricht. Der Einwand der
uncleanhands, der grundsätzlich unter dem Aspekt der materiell-rechtlichen Einwendung nach § 242 BGB
zu prüfen ist, kann zwar unterstützend im Rahmen des Klagemissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG eine Rolle
spielen, wenn das Verhalten des Abmahnenden das Bild vollendet, dass es ihm nicht um den Schutz des
lauteren Wettbewerbs geht. Das ist hier aber nicht der Fall. Im Übrigen kommt diesem Einwand in den
Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art keine besondere Bedeutung zu, weil es hier regelmäßig um den
Schutz von Verbraucherinteressen geht. Sind aber Drittinteressen berührt, kann der Verletzer dem
Verletzten nicht vorhalten, dass dieser sich seinerseits in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhalte. Denn die
ebenfalls zu schützenden Verbraucherinteressen bestehen unabhängig davon, ob sich der Verletzer selbst
in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhält.
Die nach § 12 Abs. 2 UWG zu vermutende Eilbedürftigkeit kann hier ebenfalls nicht als widerlegt angesehen
werden. Zugunsten des Antragstellers muss davon ausgegangen werden, dass er erst am 17. November
2008 vom gerügten Verstoß Kenntnis er langt hat. Am 15. Dezember 2008 hat der Antragsteller sein Verfügungsbegehren bei Gericht anhängig gemacht. Damit hat er weniger als einen Monat damit gezögert, um
gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann von einer
Widerlegung der Eilbedürftigkeit regelmäßig aber erst dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller
länger als einen Monat mit seinem Verfügungsantrag zugewartet hat.
Soweit der Antragsgegner den Verfügungsgrund auch dadurch in Abrede stellen will, dass er auf die geänderte Verhaltensweise von F hinweist, so betrifft dies zwar nicht den Verfügungsgrund im eigentlichen Sinne.
Denn die Frage, ob Verstöße in Zukunft weiter zu befürchten sind, ist eine Frage der Wiederholungsgefahr.
Auch diese Wiederholungsgefahr ist hier aber nicht ausgeschlossen, weil allein die Änderung eines
Verhaltens den Gläubiger noch nicht hinreichend davor sichert, dass es nicht auch in Zukunft erneut zu den
beanstandeten Verletzungen kommen kann.
Der Verfügungsanspruch wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4
Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV.
Die Parteien sind Mitbewerber, so dass an der Anspruchsberechtigung des Antragstellers keine Zweifel
bestehen. Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten Angebot auch die Widerrufsbelehrung. Der pauschale
Hinweis auf die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht zur Erfüllung de r Informationspflichten nicht
aus. Es handelt sich bei dem Angebot in den genannten Portalen uneingeschränkt um ein Angebot für ein
Fernabsatzgeschäft. Dabei sind die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Ein Verzicht auf die Mitteilung der
Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden. Das zeigt schon die
neue Fassung der Angebote, in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist. Der Hinweis, man möge sich
auf der Seite ... informieren, reicht als Belehrung nicht aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers
und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann, kann der Verbraucher aus dem pauschalen
Hinweis nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede sein.
Die Haftung des Antragsgegners scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an einem wettbewerbswidrigen
Handeln gerade des Antragsgegners f ehlt. Zwar ist das gerügte Angebot ohne Wissen des Antragsgegnersvon F auf die mobilen Seiten gestellt worden. Der Antragsgegner verteidigt dieses Angebot aber als
rechtens. Er hat nach der Abmahnung auch nicht versucht , F zu veranlassen, das Angebot von den mobilen
Seiten zu nehmen. Damit besteht zumindest eine Erstbegehungsgefahr, dass es auch in Zukunft zu solchen
beanstandenswerten Angeboten des Antragsgegners kommen kann.
Es liegt im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners auch keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG a.F.
und n.F. vor. Es geht hier um grundlegende Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den
mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine Nachahmungsgefahr besteht.
Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11
UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform angegeben worden. Dabei kann dahinstehen, auf
welcher Seite die Angabe über die Versandkosten tatsächlich erschienen ist. Unstreitig befand sie sich nicht auf
der Infoseite, von der aus der Verbraucher aber schon bestellen konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR
2008, 84 – Versandkosten) zu spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel zwar
mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald
sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite
muss aber noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es hier.
Wegen der Betroffenheit maßgeblicher Verbraucherinteressen liegt auch hier keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG
vor.
Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Angabe zur Mehrwertsteuer folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1;
3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisangabenverordnung. Hier fehlte die Angabe, dass
Mehrwertsteuer anfällt vollständig. Damit liegt der Wettbewerbsverstoß ohne weiteres auf der Hand, der im
Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinteressen auch keinen Bagatellfall darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
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