16.06.2008 - OLG Hamm, Az: 4 U 37/08
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
16.06.2008 - OLG Hamm, Az: 4 U 37/08 - Zur Frage der IP-Sperrung für überprüfende Wettbewerber
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6. Juni 2008
4 U 37/08
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung
vom ... unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. ..., Prof. Dr. ... und von ...
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) gegen
das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1)
30 % und die Klägerin 70 % selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin
60 % und die Beklagte zu 1) 40 %.
Die Gerichtskosten tragen zu 70 % die Klägerin und zu 30 % die Beklagte
zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet.
G r ü n d e
A.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2)
ist, vertreiben jeweils Druckerzubehör über das Internet, die Klägerin unter
der Adresse *internetadresse1* und die Beklagte zu 1) u.a. unter der Adresse
*internetseite2.*. Am 19.03.2007 riefen Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit
von 10.41 Uhr bis 12.40 Uhr 652 Internetseiten der Beklagten zu 1) auf. Dabei
wurden die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten
angefordert, wobei die Seitenabfrage innerhalb der Baumstruktur von unten nach
oben erfolgte. Um 12.40 Uhr wurden weitere Zugriffe durch eine IP-Sperre der
Beklagten zu 1) verhindert.
Wegen der auch am 02.04.2007 noch aktiven Sperre mahnte die Klägerin die
Beklagten am 05.04.2007 ab. Die Abmahnung blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom
12.04.2007 baten die Beklagten die Klägerin zur Aufklärung des Vorfalls um die
Angabe ihrer IP-Adresse.
Die Klägerin erwirkte daraufhin beim Landgericht Bielefeld in dem Verfahren 13
O 33/07 eine auf Unterlassung der Sperrung gerichtete und den Beklagten am
27.04.2007 zugestellte einstweilige Verfügung, im Rahmen derer den Beklagten
auch die gesperrte IP-Adresse der Klägerin mitgeteilt wurde. Auf den
Widerspruch der Beklagten wurde diese Verfügung jedoch durch Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 15.05.2007 wieder aufgehoben. Die dagegen gerichtete
Berufung der Klägerin blieb gemäß Senatsurteil vom 23.10.2007 – Az. 4 U
99/07 – ohne Erfolg. Die streitgegenständliche IP-Sperrung ist mittlerweile
aufgehoben.
Die Klägerin hat einen Verstoß durch die Sperre gegen § 4 Nr. 10 UWG geltend
gemacht. Hierzu hat sie behauptet, ihre Zugriffe hätten der Überprüfung der
Werbeaussage der Beklagten gedient, mehr als 5000 lieferbare Artikel im Angebot
zu haben. Dieser Test, so hat sie gemeint, sei zulässig gewesen, da sie sich
mit ihrem Aufrufverhalten wie ein normaler Verbraucher verhalten habe. Die
Beklagten seien durch die Zugriffe nicht beeinträchtigt worden, zumal diese –
unstreitig – von anderen Besuchern nicht bemerkt worden seien. Die
Aufruffrequenz sei auch zu niedrig gewesen, um dabei aus Sicht der Beklagten von
einem Angriff durch Schwachstellenscanner und Spam-Systeme auszugehen. Sie, die
Klägerin, müsse sich dabei zur Überprüfung eines Wettbewerbers nicht auf die
Grundsätze der sekundären Darlegungslast verweisen lassen. Die Beklagten
hätten gegen sie ein gezieltes virtuelles Hausverbot ausgesprochen. Unabhängig
davon sei eine gezielte Behinderung aber auch bei einer automatischen Sperre
anzunehmen, da das Schutzsystem der Beklagten eine effektive Überprüfung der
zu überprüfenden Werbung verhindere.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, ihr
den Zugriff auf die Internetseiten der X GmbH, insbesondere der Seiten unter den
Domains internetseite2.de und internetseite3.de mittels einer IP-Sperrung zu
verhindern;
hilfsweise: ihr den Zugriff auf die Internetseiten der Beklagten zu 1) mittels
einer IP-Sperrung zu verhindern, soweit eine solche ausgelöst wird, wenn über
einen Zeitraum von zwei Stunden im Durchschnitt von höchstens 11 Sekunden
jeweils eine weitere Seite aufgerufen wird, so wie am 19.03.2007 zwischen 10.41
Uhr und 12.40 Uhr geschehen;
2. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Umfang der im
vorgenannten Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen zu erteilen;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.157,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2007 zu
zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr
sämtliche Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der im vorgenannten
Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder noch
entstehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat im Wege der Widerklage beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu unterlassen, auf die Internetseiten der Beklagten zu 1) dergestalt
zuzugreifen, dass über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im
Durchschnitt von höchstens 11 Sekunden jeweils eine weitere Seite aufgerufen
wird, so wie am 19.03.2007 zwischen 10.41 Uhr und 12.40 Uhr geschehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben gemeint, die Sperrung sei rechtmäßig gewesen, und
bestritten, dass die Zugriffe der Klägerin zur Überprüfung einer Werbeaussage
erfolgt seien. Sie haben behauptet, die Sperrung sei schon mangels vorheriger
Kenntnis der klägerischen IP-Adresse nicht gezielt erfolgt. Sie sei vielmehr
automatisch durch ihre Sicherheitssoftware ausgelöst worden, die bei dem
Zusammentreffen unterschiedlichster Auffälligkeiten (Zugriffszahlen, -seiten,
etc.) einschreite, deren exakte Funktionsweise sie jedoch aus
Sicherheitsgründen nicht offen zu legen bereit seien. Die Klägerin habe sich
bei ihrem Vorgehen nicht wie ein normaler Kunde verhalten. Vielmehr deute ihr
Aufrufverhalten auf den mit der Gefahr von Betriebsstörungen verbundenen
Zugriff von Schwachstellenscannern und Spam-Systemen hin.
Hinsichtlich der Widerklage hat die Beklagte zu 1) die Auffassung vertreten,
nicht ihr Verhalten, sondern das Verhalten der Klägerin stelle eine
wettbewerbswidrige und daher zu unterlassende Behinderung dar. Die von der
Klägerin hiergegen erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, da sie, die
Beklagte, erst mit Zustellung der einstweiligen Verfügung am 27.04.2007
Kenntnis von der Identität des "Angreifers" erlangt habe.
Die Klägerin ist der Widerklage mit ihren Ausführungen zur Klage
entgegengetreten und hat darüber hinaus gemeint, der Anspruch sei verjährt.
Dazu hat sie behauptet, die Beklagte zu 1) hätte bereits am 19.03.2007,
spätestens aber mit der Abmahnung vom 05.04.2007 gewusst, dass sie hinter den
streitgegenständlichen Zugriffen gesteckt habe.
Das Landgericht Bielefeld hat die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Im Hinblick auf die Klageansprüche hat es ausgeführt, diese seien
unbegründet, weil die IP-Sperrung der Beklagten nicht wettbewerbswidrig gewesen
sei. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehme, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Zugriffsversuchen um die Überprüfung einer
Werbeaussage der Beklagten handele, stelle die Sperre keine unzulässige
Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG dar. Die Klägerin habe sich mit ihren 652
Aufrufen innerhalb von zwei Stunden nicht wie ein normaler Kunde verhalten.
Bereits die mit diesem Zugriffverhalten verbundene Möglichkeit einer
Betriebsstörung – unabhängig von Beeinträchtigungen anderer Kunden oder der
konkreten Gefahr einer Betriebsstörung – berechtige die Beklagten zur
Einleitung von Gegenmaßnahmen wie etwa der streitgegenständlichen IP-Sperre.
Denn das Interesse der Beklagten, ihre Internetpräsenz gegenüber
sicherheitsrelevanten Störungen und Angriffen zu schützen, überwiege
gegenüber dem etwaigen Interesse der Klägerin, eine Testmaßnahme
durchzuführen, zumal ihr der Beweis eines Wettbewerbsverstoßes mit Hilfe der
Grundsätze der sekundären Darlegungslast wie auch auf andere Weise möglich
sei. Es fehle an einer gezielten Behinderung der Klägerin, wie sich aus dem
Schreiben der Beklagten vom 12.04.2007 ergebe. Durch die automatische IP-Sperre
werde diese lediglich reflexartig betroffen und in ihren wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten am Markt nicht in entscheidender Weise
beeinträchtigt.
Im Hinblick auf die Widerklage hat das Landgericht offen gelassen, ob der
Beklagten zu 1) der geltend gemacht Unterlassungsanspruch zusteht, da ein
etwaiger Anspruch bei Anhängigkeit der Widerklage am 26.10.2007 jedenfalls
verjährt gewesen sei. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 I, II UWG
habe nämlich bereits Mitte April 2007 zu laufen begonnen. Eine etwaige
Unkenntnis der Beklagten zu 1) hinsichtlich des Verursachers des Angriffs vom
19.03.2007 habe nach der Abmahnung vom 05.04.2007 auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Aufgrund des in der Abmahnung enthaltenen Hinweises auf eine am
02.04.2007 noch andauernde Sperrung der Klägerin sowie aufgrund der intensiven
wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen mit dieser hätte sich der Beklagten
zu 1) zu diesem Zeitpunkt aufdrängen müssen, dass die Klägerin hinter den
Aktivitäten vom 19.03.2007 gesteckt habe.
Die Klägerin greift das Urteil – bezogen auf die Abweisung der Klage –
unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit der von
ihr eingelegten Berufung an. Sie macht mit näheren Ausführungen geltend, dass
sich bei ihren Zugriffen keine Gefahr einer Betriebsstörung ergeben habe. Die
von der Rechtsprechung geforderte "konkrete Gefahr einer erheblichen
Störung" habe nicht bestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18.01.08 abzuändern, und wie folgt zu
erkennen: 1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren
verboten, der Klägerin den Zugriff auf die Internetseiten der X GmbH,
insbesondere die Seiten unter den Domains internetseite2.de und
internetseite3.de, mittels einer IP-Sperrung zu verhindern.
2. Die Beklagten werden verurteilt, ihr Auskunft über den Umfang der im
vorgenanten Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen zu erteilen.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an sie 588,50 € zzgl.
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2007 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin aus der im
vorgenannten Unterlassungsantrag beschriebenen Handlung bereits entstanden sind
oder noch entstehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat im Wege der Anschlussberufung ihre Widerklage gemäß
ihrem Antrag in erster Instanz weiterverfolgt. Sie beantragt nunmehr,
in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die
Klägerin zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollstrecken an ihrem
Geschäftsführer H – es zu unterlassen, auf die Internetseiten der Beklagten
zu 1) dergestalt zuzugreifen, dass über einen Zeitraum von mindestens zwei
Stunden mit teilweisen Abruffrequenzen unter 2 Sekunden pro Seitenabruf, im
Durchschnitt aber von höchstens 11 Sekunden, jeweils eine weitere Seite
aufgerufen wird und dabei die Seitenabrufe innerhalb der Baumstruktur von unten
nach oben erfolgen und dabei nur Produktlisten ohne detaillierte
Produktinformation mit Bildinformation angefordert werden, wie am 19.03.2007
zwischen 10.41 Uhr und 12.40 Uhr geschehen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil – bezogen auf die
Klageabweisung – unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie
meinen, der Berufungsantrag zu 1) sei zu weit gefasst, da er sich nicht auf die
konkrete Verletzungsform beschränke, und machen in der Sache geltend, es sei
der Klägerin unbenommen, ihr Angebot im Rahmen einer Recherche mit normaler
Abruffrequenz durchzuführen.
Hinsichtlich der Anschlussberufung habe das Landgericht zu Unrecht angenommen,
der Beklagten zu 1) hätte sich nach der Abmahnung vom 05.04.2007 aufdrängen
müssen, dass die Klägerin die Sperrung am 19.03.2007 verursacht hatte. Die
Abmahnung habe keinerlei Hinweis auf die konkreten Umstände der Sperrung (bspw.
IP-Adresse der Klägerin, Zeitraum der Sperrung) enthalten. Ein Rückschluss auf
die Klägerin sei ihr aufgrund der Tatsache, dass täglich zwischen 10 und 100
IP-Sperren ausgelöst würden, nicht möglich gewesen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der
Anschlussberufung mit näheren Ausführungen. Sie behauptet, ihre IP-Adresse sei
der Beklagten zu1) bekannt gewesen bzw. hätte ihr durch einfaches Klicken
bekannt sein müssen. Darüber hinaus rügt sie den gesamten diesbezüglichen
Berufungsvortrag der Beklagten zu 1) als verspätet und bestreitet ihn mit
Nichtwissen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin und die zulässige Anschlussberufung der
Beklagten zu 1) sind unbegründet.
I.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch gegen die
Beklagten aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 10 UWG oder aus anderen Gründen auf
Unterlassung der streitgegenständlichen IP-Sperrung.
1.
Nach § 4 Nr. 10 UWG handelt im Sinne von § 3 UWG unlauter, wer Mitbewerber
gezielt behindert. Behinderung ist dabei jede Beeinträchtigung der
wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, wenn der Zweck verfolgt wird, den
Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist
eine solche Zwecksetzung nicht festzustellen, muss die Behinderung jedenfalls
derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch
eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann,
was aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer umfassenden
Interessenabwägung festzustellen ist (BGH GRUR 2001, 1061 –
Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 – Werbeblocker; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl.
2006, § 4 Rn. 10/8 f.). Ein absichtliches Handelns oder eine positive Kenntnis
der Behinderung wird nicht vorausgesetzt. Erfasst werden vielmehr auch
Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung unmittelbar auf die Beeinträchtigung
der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers gerichtet sind
("objektive Finalität"; vgl. Köhler, in Hefermehl u.a., 25. Aufl.
2007, § 4 Rn. 10.10).
2.
Bei der angegriffenen Sperrung der Beklagten handelt es sich zunächst nicht um
ein zielgerichtetes manuelles virtuelles Hausverbot gegen die Klägerin, sondern
um eine automatische IP-Sperre, die hier über das Schutzsystem der Beklagten
ausgelöst wurde und die unmittelbar mit der Klägerin auch nichts zu tun hat.
Der Senat ist insoweit gem. § 529 I 1 Nr. 1 ZPO an die diesbezüglichen
Feststellungen des Landgerichts gebunden, hinsichtlich derer in Bezug auf
Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Für eine individuelle
und gezielte "Aussperrung" der Klägerin, um diese etwa an der
Überprüfung der beanstandeten Werbeaussagen zu hindern, gibt es keinerlei
Anhaltspunkte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten überhaupt eine
konkrete Kenntnis davon hatten, dass die Klägerin auf ihre Seiten entsprechend
Zugriff hat nehmen wollen, so wie dies mit Schreiben der Beklagten vom
12.04.2007 zum Ausdruck gekommen ist, mit dem die IP-Nummer der Klägerin erst
noch erfragt worden ist. Es ist in keiner Weise feststellbar, dass Sperrungen
nur bestimmter IP-Nummern oder sonstige technische Zugangsbeschränkungen, die
konkret gegen die Klägerin gerichtet waren, bewirkt worden sind.
3. a)
Die automatische IP-Sperrung, um die es hier geht, stellt keine gezielte
Behinderung im obigen Sinne dar und ist wettbewerbsrechtlich nicht zu
beanstanden. Sie stellt sich vielmehr als eine angemessene Reaktion auf ein
unzulässiges Verhalten der Klägerin dar, das die Beklagten im Rahmen der
Nutzung ihres Schutzsystems nicht hinnehmen mussten. So ist bereits
festzustellen, dass die Klägerin widersprüchlich argumentiert, wenn sie sich
nicht dagegen wendet, dass die Beklagten ein Sicherungssystem aufgespielt haben,
gleichzeitig aber fordert, dass die Beklagten dann hierauf verzichten sollen,
wenn sie sich die Seiten der Beklagten anschauen will. Die Klägerin ihrerseits
ist nicht befugt festzulegen, wann das System eingreifen darf und wann nicht.
Sie kann letztlich auch nicht verlangen, dass bei ihr insoweit ein anderer
Maßstab angelegt wird als bei anderen Besuchern der Seiten. Selbst wenn man
zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Zugriffe am 19.03.2008, was
bestritten ist, zum Zwecke der Überprüfung der in Rede stehenden Werbeaussage
"über 5000 lieferbare Artikel im Angebot" erfolgt sind und sich somit
gleichsam als Testmaßnahme darstellen, durften sich die Beklagten hiergegen mit
Hilfe einer automatischen IP-Sperrung, die sich nicht speziell gegen die
Klägerin richtete, zur Wehr setzen.
Dabei ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass ein Gewerbetreibender, der
sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wendet, Testmaßnahmen
grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit sowie der betroffenen Mitbewerber
dulden muss (MünchKomm.-Jänich, UWG, § 4 Nr. 10 Rn. 79 m.w.N.). Die Klägerin
hatte von daher das Recht, sich wie ein normaler Kunde bei der Beklagten auf
deren Internetpräsentation umzusehen und dabei Tests durchzuführen. Dies gilt
allerdings nur, wenn sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhält (BGH
GRUR 1991, 843, 844 – Testfotos I). Sofern sich der Tester merklich anders
verhält als ein normaler Kunde und damit die Gefahr einer Betriebsstörung
verbunden ist, darf sich der getestete Unternehmer hiergegen zur Wehr setzen
(vgl. BGH GRUR 1979, 859, 860 – Hausverbot II; Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
25.Aufl., § 4 Rn. 10.163). Dabei gilt es indes abzuwägen zwischen dem
Interesse des getesteten Unternehmers an der Vermeidung einer Betriebsstörung
und dem Interesse des testenden Unternehmers, etwaige Wettbewerbsverstöße
hinreichend darlegen und beweisen zu können (BGH GRUR 2007, 802, 805 –
Testfotos III).
b)
Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass sich die Beklagten mit Hilfe der
automatischen IP-Sperre zu Recht gegen die klägerischen Zugriffe zur Wehr
gesetzt haben.
Zunächst hat sich die Klägerin im Zuge ihrer Zugriffe, anders als sie meint,
nicht wie ein normaler Kunde verhalten. Dabei mag ihr zuzugeben sein, dass
allein die große Anzahl aufgerufener Seiten es für sich gesehen nicht
rechtfertigt, ihr ein anormales Nachfrageverhalten vorzuwerfen. Die Besonderheit
des vorliegenden Falls liegt allerdings darin, dass zur Überprüfung des
gesamten Angebots der Beklagten 652 Aufrufe innerhalb von ca. zwei Stunden und
damit mit einer durchschnittlichen Frequenz von 11 Sekunden erfolgt sind und
hierbei lediglich die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit
Bilddaten angefordert und die Seiten innerhalb der Baumstruktur von unten nach
oben abgefragt wurden. Ein solches Vorgehen, d.h. die immense Anzahl von
Seitenaufrufen innerhalb einer so kurzen Aufruffrequenz über einen derart
langen Zeitraum in Verbindung mit einer derart atypischen Aufrufstruktur,
verlässt ersichtlich den Bereich des normalen Kundenverhaltens. Kein
gewöhnlicher Abnehmer, der sich über das Internetangebot eines Unternehmens
informieren möchte, wird, wie der Senat auch aus eigener Sachkunde beurteilen
kann, in einer derartigen Art und Weise für die Dauer von zwei Stunden auf
dessen Homepage zugreifen. Hinzu kommt, dass kein normaler Kunde, der sich
gewöhnlich nur für bestimmte Artikel interessiert, das gesamte Sortiment des
Anbieters beobachtet und überprüft.
Dieses Testverhalten hat auch die Gefahr einer Betriebsstörung verursacht.
Insoweit ist nicht erforderlich, dass bereits eine Betriebsstörung eingetreten
ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 104,105 - Testfotos II). Es reicht vielmehr aus, wenn
aus der Sicht ex-ante eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen betrieblichen
Ablaufs zu befürchten ist. Von einer solchen Gefahr ist, wobei die
Besonderheiten des Mediums Internet und die sich hieraus ergebenden besonderen
Umstände zu beachten und die aufgezeigten Rechtsgedanken insofern nur
sinngemäß übertragbar sind, vorliegend auszugehen. Der Seitenanbieter, hier
die Beklagten, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an dem Schutz
seiner Internetpräsenz vor sicherheitsrelevanten Störungen und Angriffen. Ihm
kann es nicht verwehrt werden, geeignete Sicherheitssoftware hiergegen zu
installieren. Dabei ist es ihm nicht zumutbar, es bei einem
"verdächtigen" Zugriff erst zu einer tatsächlichen Störung kommen
zu lassen. Dann wäre sein Sicherheitssystem obsolet. Es muss vielmehr
ausreichen, dass sich für das System das Verhalten des Testers so darstellt wie
ein Verhalten, das gerade zum Einsatz des Sicherheitssystems geführt hat. Auch
wenn bei dem Verdacht eines störenden Zugriffs noch nicht feststeht, ob er dann
eine nicht nur unerhebliche Störung verursachen würde, muss es in diesem
Zusammenhang ausreichen, dass potentiell eine erhebliche Betriebsstörung droht
bzw. dies zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebs führen kann (s.a.
OLG Hamburg, Urt. v. 18.04.2007, Az. 5 U 190/06, MMR 2008, 58), ohne dass es
dabei darauf ankommen kann, ob andere Kunden dies auch beobachten können. Das
war hier der Fall. Dass das klägerische Zugriffsverhalten eine
Beeinträchtigung der Homepage der Beklagten befürchten ließ, wird bereits
durch die unstreitige Art des Zugriffs, wie ausgeführt, und durch das
unstreitige Anschlagen des Sicherheitssystems indiziert. Bereits nach
allgemeiner Lebenserfahrung und mit Rücksicht auf die kaufmännische Vernunft
wird eine Sicherheitssoftware im allgemeinen nicht derart restriktiv
programmiert, dass gegen einen Besucher einer Internetseite und damit gegen
einen potentiellen Kunden eine IP-Sperre verhängt wird, ohne dass eine
sicherheitsgefährdende Beeinträchtigung der Homepage ernsthaft zu befürchten
steht. Ein solches Vorgehen nämlich würde mit den ureigensten Interessen eines
das Internet als zentrale Werbe- und Vertriebsplattform nutzenden Unternehmers
kollidieren. Dass trotz des unstreitigen Eingreifens des Sicherheitssystems der
Beklagten sowie des überaus ungewöhnlichen Zugriffsverhaltens der Klägerin
die Gefahr einer Betriebsstörung nicht bestanden haben soll, hat die Klägerin
nachvollziehbar nicht ausgeräumt. Es kann insofern auch keine Rede davon sein,
dass die Klägerin, wie sie wiederholt betont, wie jeder andere Kunde die Seiten
nur schlicht aufgerufen und dort navigiert habe. Auch darauf, ob –
tatsächlich abweichend – das Aufrufen der Internetseite und ein Navigieren
darin, wenn die Seiten-Aufrufe nacheinander erfolgen, schlussendlich niemals
eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung erzeugen kann, kommt es, wenn
durch das Schutzsystem die potentielle Gefahr einer Betriebsstörung erkannt
wird, nicht mehr an, selbst wenn sich diese Gefahr im Ergebnis und im Einzelfall
dann als unrichtig erweisen sollte. Der Einholung eines
Sachverständigengutachtens hierzu, wie von der Klägerin beantragt, bedarf es
von daher nicht. Letztlich muss es auch dem Anbieter überlassen bleiben, in
welchem Umfang und mit welcher Sensibilität er, ohne dass er dies konkret auf
den überprüfenden Wettbewerber bezieht, seine Internetverbindung vor
potentiellen Störungen schützt.
c)
Die Beklagten mussten die Gefahr einer Betriebsstörung im Rahmen einer
Gesamtabwägung nicht hinnehmen. Ihr legitimes Interesse, Gefahren für ihren
Betrieb durch Vorhalten einer verdächtige Zugriffsversuche abblockenden
Sicherheitssoftware abzuwenden und es erst gar nicht zu einer Beeinträchtigung
ihrer Internetseite kommen zu lassen, überwiegt gegenüber dem Interesse der
sich nicht wie ein normaler Kunde verhaltenden und die Gefahr eines Angriffs auf
die Homepage der Beklagten verursachenden Klägerin, eventuelle
Wettbewerbsverstöße ihrer Konkurrenten darlegen und beweisen zu können. Zum
einen ist wiederum die Widersprüchlichkeit der klägerischen Argumentation zu
berücksichtigen. Diese konzediert den Beklagten zwar, ein Sicherheitssystem zu
implementieren, verlangt dann aber für sich eine Abschaffung oder Öffnung
dieses Systems und damit eine Privilegierung gegenüber dem normalen Kunden. Sie
verhält sich eben auch nicht wie ein normaler Kunde, der die Seiten anders als
sie nutzt. Er ruft regelmäßig Einzelinformationen und auch Bilddateien auf,
was im Regelfall auch länger dauert als das atypische Aufrufen der Seiten durch
die Klägerin. Zum anderen ließe sich eine Öffnung des Systems zugunsten der
Klägerin auch nur dann rechtfertigen, wenn sie als Tester den vermeintlichen
Wettbewerbsverstoß ihres Konkurrenten nicht auf andere Weise nachzuweisen
vermag. So aber liegt es nicht. Denn es ist der Klägerin unbenommen, das
Internetangebot der Beklagten zu überprüfen, indem sie sich dabei eines einem
normalen Kunden entsprechenden Zugriffsverhaltens bedient, so dass weder der
Anschein eines "Angriffs" auf die Seite der Beklagten entsteht noch
damit auch die Sicherheitssoftware einschreitet. Dies wäre der Klägerin auch
zumutbar, wenn sie etwa arbeitsteilig vorgeht und ihre Mitarbeiter, die sich wie
normale Kunden verhalten, von verschiedenen Anschlüssen aus die
unterschiedlichen Produktgruppen der Beklagten zu 1) zählen ließe.
4.
Mangels Vorliegens des Unterlassungsanspruchs entfallen gleichzeitig die weiter
geltend gemachten Auskunfts- und Ersatzansprüche.
II.
Die Anschlussberufung, die die Widerklage des Beklagten zu 1) zum Gegenstand
hat, ist ebenfalls unbegründet. Auch der nunmehr in der Berufungsinstanz zur
Entscheidung gestellte Widerklageantrag vermag den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch, der verbotswidrige Zugriffe der Klägerin auf ihre
Internetseite verhindern soll, nicht zu rechtfertigen, schon deshalb, weil nach
wie vor die Art und der Umfang der Verletzungshandlung offen sind. Gem. §§ 8
Abs. 1; 3; 4 Nr. 10 UWG könnte der Klägerin im Ergebnis nur untersagt werden,
derart auf die Seiten der Beklagten zu 1) zuzugreifen, dass das
Sicherheitssystem einen Angriff vermutet und dadurch anschlägt. Wann und wie
dies im Einzelnen passiert, ist indes unklar, wie auch offen und ungeklärt ist,
ob im Detail das konkret im Widerklageantrag umschriebene Verhalten zum
Anschlagen der Sicherheitssoftware geführt hat. Denn bei der von der Beklagten
zu 1) eingesetzten Sicherheitssoftware handelt es sich nicht um ein starres,
sondern vielmehr um ein flexibles System, das erst bei dem Aufeinandertreffen
verschiedenster Auffälligkeiten eingreift. Da sich die Beklagte zu 1) jedoch
aus Gründen der Geheimhaltung weigert, die genaue Funktionsweise und mithin die
für das Anschlagen der Sicherheitssoftware erforderlichen Parameter
mitzuteilen, vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob bereits das im
Widerklageantrag beschriebene Verhalten der Klägerin zum Eingreifen der
IP-Sperre geführt hat oder hierfür etwa noch ein weiteres, von der Beklagten
zu1) im Antrag noch nicht erwähntes Moment mitursächlich geworden ist. Ist
aber nicht feststellbar, dass das Sicherheitssystem bereits bei dem im Antrag
genannte Zugriffsschema anspringt, die Sicherheitssoftware mithin schon bei
einem so beschriebenen Zugriffsverhalten von einem Angriff ausgeht, kann das von
der Beklagten zu 1) begehrte Verbot auch nicht entsprechend konkretisiert und
ausgesprochen werden. Die Frage der Verjährung des Abwehranspruchs kann
letztlich dahinstehen.
III.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 ZPO. Die auf den
Umständen des Einzelfalls beruhende Entscheidung hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Ebenso wenig sind abweichende obergerichtliche Entscheidungen
ersichtlich. Im Gegenteil steht die Entscheidung, soweit erkennbar, im Einklang
mit der Praxis anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Hamburg
vom 18.04.2007, Az.: 5 U 190/06, a.a.O.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10; 711 ZPO.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






