16.04.2007 - OLG Stuttgart, Az: 2 W 71/06
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16.04.2007 - OLG Stuttgart, Az: 2 W 71/06 HTML - Zur Frage der Störerhaftung bei Überlassung eines ebay-Accounts
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Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss vom 16.04.2007
Az.: 2 W 71/06
TENOR:
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2006 gegen den Beschluss
des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom
10.11.2006 wird
zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.12.2006 (Bl. 34/36) wendet sich die
Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 10.11.2006 (Bl.
27/29). Mit diesem hat das Landgericht den Antrag der Antragsgegnerin vom
17.10.2006 (Bl. 19/22), ihr für die Erhebung des Widerspruchs gegen die
Beschlussverfügung vom 14.08.2006 (Bl. 8/12) Prozesskostenhilfe zu gewähren,
zurückgewiesen. Mit dieser hatte das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von
Modeartikeln Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten über
das Internet – wie über die Internetplattform eBay geschehen –
aufzufordern, ohne diese rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages
deutlich und formgerecht auf das Bestehen sowie die Einzelheiten der Ausübung
eines Widerrufsrechts entsprechend den §§ 312c, 312d BGB i. V. m. §§ 1; 14
BGB-InfoV hinzuweisen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127, 567 ff ZPO zulässig, hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2006 (Bl. 27/29)
sowie dem Vorlagebeschluss vom 20.12.2006 (Bl. 37/39) zutreffend ausgeführt
hat, haftet die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung ihres
Verteidigungsvorbringens analog § 1004 BGB als Störerin, sodass das
Landgericht sie mit der Beschlussverfügung vom 14.08.2006 zu Recht zur
Unterlassung verpflichtet hat. Da der beabsichtigte Widerspruch somit keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das Landgericht das
Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen, § 114
ZPO.
1. Bei Zugrundelegung ihres Verteidigungsvorbringens hat nicht die
Antragsgegnerin selbst, sondern – ohne ihr Wissen – ihr früherer
Lebensgefährte J. S. ab dem 23.07.2006 im Rahmen der Internetplattform eBay
Modeartikel zum Verkauf angeboten, ohne über das Bestehen und die Einzelheiten
der Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen zu belehren, §§
312c Abs. 1, 312d, §§ 1 Nr. 10; 14 BGB-InfoV. Täter dieses
Wiederholungsgefahr begründenden Erstverstoßes gegen die genannten
Vorschriften, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr.
11 UWG handelt, ist daher der frühere Lebensgefährte der Antragsgegnerin. Die
Antragsgegnerin selbst ist weder Täterin noch – mangels entsprechenden
Vorsatzes – Teilnehmerin des begangenen Wettbewerbsverstoßes (§ 830 BGB
analog).
2. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haftet in entsprechender Anwendung
von § 1004 BGB auch derjenige als Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer
zu sein – ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem
Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der
rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die
Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden
Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit
zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 1997, 313, 316 –
Architektenwettbewerb; GRUR 2002, 902, 904 – Vanity-Nummer; GRUR 2003, 969,
970 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen; GRUR 2004, 693, 695 –
Schöner Wetten; GRUR 2004, 860, 864 – Internet-Versteigerung). Da die
Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen
nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 1997, 313, 315 –
Architektenwettbewerb; GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten; GRUR 2004, 860,
864 – Internet-Versteigerung). Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung
zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in
Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die
rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder
vornimmt, zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2003, 969, 970 – Ausschreibung
von Vermessungsleistungen; GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten).
b) Die Antragsgegnerin hat bei Zugrundelegung ihres Verteidigungsvorbringens den
Wettbewerbsverstoß des Herrn S. dadurch ermöglicht, dass sie diesem gestattet
hat, unter ihrem Namen (und ihrer Anschrift) ein eBay-Account zu eröffnen und
über dieses Waren zum Verkauf anzubieten. Hierdurch hat sie die Voraussetzungen
dafür geschaffen, dass Herr S. unter ihrem Namen über die Internet-Plattform
eBay Waren zum Verkauf anbieten konnte – so auch die ab dem 23.07.2006
angebotenen Modeartikel –, ohne über das Bestehen und die Einzelheiten der
Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312c Abs. 1;
312d BGB; §§ 1 Nr. 10; 14 BGB-InfoV zu belehren. Durch diesen willentlichen
Beitrag hat sie adäquat kausal an der Herbeiführung des rechtswidrigen
Zustandes durch Herrn S. mitgewirkt. Dass ihr die Wettbewerbswidrigkeit von
dessen Handeln unbekannt war, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein
Verschulden voraussetzt.
Die Antragsgegnerin traf auch – wie das Landgericht zutreffend feststellt –
eine Prüfungspflicht, bei deren Beachtung sie den Wettbewerbsverstoß hätte
unterbinden können. Da die Antragsgegnerin ihrem früheren Lebensgefährten
ausdrücklich gestattet hatte, bei eBay unter ihrem Namen (und ihrer Anschrift)
als Verkäufer aufzutreten, und sie daher wusste, dass Kaufinteressenten, die
die unter ihrem Namen bei eBay eingestellten Warenangebote zur Kenntnis nahmen,
nicht erkennen konnten, dass tatsächlich ein anderer als die Antragsgegnerin
handelte, war sie in besonderem Maße dafür verantwortlich, dass der unter
ihrem Namen auftretende J.S. nicht gegen die bestehenden wettbewerbsrechtlichen
Regelungen verstieß. Sie traf daher eine gesteigerte Prüfungspflicht, in deren
Rahmen sie verpflichtet war, sich kontinuierlich in kurzen Abständen durch
persönliche Einsichtnahme in die unter ihrem Namen bei eBay veröffentlichten
Verkaufsangebote davon zu überzeugen, dass diese den geltenden gesetzlichen
Regelungen entsprachen (vgl. zur Prüfungspflicht bei Überlassung eines
eBay-Account auch: OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1204, 1205). Mit bloßen
Rückfragen bei ihrem Lebensgefährten durfte sich die Antragsgegnerin nicht
begnügen. Sofern der Antragsgegnerin eine solche engmaschige Überprüfung
nicht möglich war, etwa, weil sie ab der Trennung von Herrn S. nicht mehr über
einen PC mit Internetzugang verfügte, war sie verpflichtet, entweder Herrn S.
ein weiteres Handeln unter ihrem Namen zu untersagen oder aber unverzüglich die
Voraussetzungen für eine Überprüfung von dessen Handeln unter ihrem Namen zu
schaffen, etwa einen entsprechenden PC zu erwerben, und Herrn S. bis zur
Wiederherstellung der Kontrollmöglichkeit weitere Verkaufsaktionen unter ihrem
Namen zu verbieten. Hätte sie diesen Pflichten genügt, hätte sie das
wettbewerbswidrige Handeln des Herrn S. verhindern können.
Aus diesen Gründen haftet die Antragsgegnerin als Störerin. Ihr beabsichtigter
Widerspruch gegen die Beschlussverfügung hat daher keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, so dass das Landgericht ihr Prozesskostenhilfegesuch zu Recht
zurückgewiesen hat.
III.
Eine Kostenerstattung findet gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO
besteht nicht.
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