15.12.2008 - BverfG, Az: 1 BvR 69/08
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15.12.2008 - BverfG, Az: 1 BvR 69/08 - Verfassungsbeschwerde - Fernabsatzrecht - Was ist das denn ?
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Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ....
gegen a)den Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 10. Dezember 2007 - 4 C
1275/07 (17) -,b)das Urteil des Amtsgerichts Limburg vom 22. November 2007 - 4 C
1275/07 (17) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 15. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Das am 22. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Limburg - 4 C
1275/07 (17) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Limburg zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 10. Dezember 2007 - 4 C 1275/07 (17)
- ist gegenstandslos.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Kaufvertrages nach den
Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Der Beschwerdeführer bestellte bei der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, die einen Staubsaugerladen betreibt, am 18.
Oktober 2006 über das Internet einen gebrauchten Staubsauger. Die Beklagte
bestätigte diese Bestellung mit einer Mail. Daraufhin zahlte der
Beschwerdeführer am selben Tag per Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis.
Nachdem er den Staubsauger erhalten hatte, widerrief der Beschwerdeführer
jedoch den Kaufvertrag und forderte den gezahlten Betrag zurück. Als die
Beklagte die Rückzahlung ablehnte, erwirkte der Beschwerdeführer den Erlass
eines Mahnbescheides über seine Forderung. Hiergegen erhob die Beklagte
Widerspruch. Die Sache wurde vom Mahngericht zur Durchführung des streitigen
Verfahrens an das Amtsgericht abgegeben. Während der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anspruchsbegründung vom 9. August 2007 noch behauptete, der
Staubsauger habe nicht funktioniert, berichtigte er dies später dahingehend,
dass das Gerät sehr wohl funktioniert habe. Die Beklagte begründete ihren
Antrag auf Abweisung der Klage damit, dass es dem Beschwerdeführer an der
Aktivlegitimation fehle, weil der Vertrag mit einer GmbH zustande gekommen sei,
der Staubsauger funktioniert habe und in den seitens des Beschwerdeführers
außergerichtlich gerügten Gebrauchsspuren wegen des vereinbarten
Gebrauchtwarenkaufs keine Mängel lägen. In diesem Zusammenhang legte die
Beklagte eine Ablichtung eines Ausdrucks der Bestätigungsmail vor.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht die auf Rückzahlung des
Kaufpreises in Höhe von 462,85 € nebst Kosten in Höhe von 83,54 € sowie
Zinsen gerichtete Klage des Beschwerdeführers im schriftlichen
Bagatellverfahren nach § 495a ZPO abgewiesen. Die Klage sei unbegründet; denn
dem Beschwerdeführer stünden die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche
nicht zu. Zwar sei der Kaufvertrag sehr wohl zwischen dem Beschwerdeführer und
der Beklagten, nicht zwischen einer GmbH und der Beklagten zustande gekommen.
Die Voraussetzungen der §§ 434, 437 BGB lägen jedoch nicht vor; denn es stehe
nicht fest, dass der Staubsauger mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer
habe durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst behaupten lassen, der
Staubsauger habe nicht funktioniert, und zum Beweis eine Mail der Beklagten
vorgelegt, mit der diese den Mangel jedoch nicht bestätigt habe. In einer
selbst vorgelegten Mail habe der Beschwerdeführer den tatsächlichen Grund für
die Rücksendung genannt: Die vorhandenen Gebrauchsspuren hätten ein
unerträgliches Maß aufgewiesen. Er habe das Gerät erst gar nicht in Betrieb
genommen. Dieses Vorbringen stehe in krassem Gegensatz zu den eingangs des
streitigen Verfahrens aufgestellten Behauptungen. Dementsprechend bestünden
erhebliche Zweifel am Klagevorbringen. Jedenfalls aber habe der
Beschwerdeführer die bestrittene Behauptung, der Staubsauger habe nicht
funktioniert, nicht bewiesen. Da er die diesbezügliche Beweislast trage, gehe
die verbleibende Ungewissheit zu seinen Lasten.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die auf die Regeln über
Fernabsatzverträge gestützte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
zurückgewiesen. Der Rechtsbehelf sei unbegründet; denn die Voraussetzungen des
§ 321a Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei
nicht verletzt worden. Das Gericht sei nicht über wesentliches Vorbringen
hinweggegangen. Die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach den §§ 312b ff.
BGB seien nicht gegeben. Zum einen liege ein Fernabsatzvertrag nur dann vor,
wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
geschlossen worden sei, und insofern habe der Beschwerdeführer nicht
vorgetragen, in welcher Weise sein in der Bestellung liegendes Angebot
angenommen worden sei. Zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen,
dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB
gehandelt habe. Ohne entsprechenden Vortrag sei hiervon nicht auszugehen
gewesen; denn es sei nicht Aufgabe des Gerichts, von den Parteien vorgelegte
Unterlagen daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihnen erhebliche, bisher nicht
vorgetragene Tatsachen ergäben. Das gelte insbesondere dann, wenn sich eine
Partei der Dienste eines Rechtsanwalts bediene.
II.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das Amtsgericht bei dem Erlass des
angegriffenen Urteils nicht mit dem Widerrufsrecht nach den für
Fernabsatzverträge geltenden Regeln auseinandergesetzt habe, obgleich der
Kaufvertrag zwischen den Parteien unstreitig über das Internet geschlossen
worden sei und die Beklagte ebenso unstreitig als Unternehmerin gehandelt habe.
So habe nicht nur der Beschwerdeführer die Bestellung über das Internet
getätigt, sondern die Beklagte habe die Mail über die Bestätigung der
Bestellung selbst vorgelegt. Dass es sich bei der Beklagten um eine
Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe, ergebe sich bereits aus der
vorgelegten Rechnung vom 18. Oktober 2006, soweit dort nämlich nicht nur von
„Dem Staubsaugerladen" die Rede sei, sondern darüber hinaus eine
Umsatzsteuer berechnet und eine Steuer-ID angegeben worden sei. Erst in der
Begründung des die Anhörungsrüge betreffenden Beschlusses sei das Amtsgericht
überhaupt auf das Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge
eingegangen, habe dabei jedoch den unstreitigen Sachverhalt zu den
Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages nicht berücksichtigt. In der
Missachtung dieser Umstände des unstreitigen Sachverhalts liege jeweils auch
ein Verstoß gegen das Willkürverbot.
III.
Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Staatskanzlei des Landes Hessen
sowie die Beklagte des Ausgangsverfahrens erhalten.
IV.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts
wendet, § 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Insofern
ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe des als verletzt gerügten Verbots objektiver
Willkür aus Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (a). Ob das Amtsgericht
mit seinem Urteil gegen weitere der als verletzt gerügten Rechte verstoßen
hat, kann offen bleiben (b). Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das
Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG (c). Der angegriffene
Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos
(d).
a) Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht gegen das Willkürverbot
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
aa) Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand
objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht
eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor,
wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der
Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen
Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden
sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189
<203>).
bb) Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas,
ZPO, 22. Auflage 2005, vor § 128 Rn. 146 ff.) sowie den Grundsatz der formellen
Wahrheit (vgl. Rauscher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3.
Auflage 2008, Einl. Rn. 298) haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im
Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der
Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei
zugrundezulegen. Dabei sind als Anlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu
berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum Gegenstand des
Vorbringens gemacht worden sind. Als Anlage vorgelegte Urkunden sind jedoch
nicht stets als Mittel zum Beweis aufgestellter Behauptungen zu würdigen,
sondern sie können ebenso der Substantiierung des schriftsätzlichen
Vorbringens dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2001 - V ZB 29/01 -,
JURIS Rn. 6 sowie BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 -, NJW 2008, S. 69
<71>). Ferner können vorgelegte Urkunden Teil des unstreitigen
Sachverhalts werden, so dass eine förmliche Beweiserhebung überflüssig wird
(Huber, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 415 Rn. 6). Dies alles betrifft
allerdings nur den Tatsachenvortrag der Parteien. Hinsichtlich der Rechtslage
gilt nicht die Verhandlungsmaxime, sondern der Grundsatz „iura novit curia"
(vgl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, NZA 1991, S. 305;
Gottwald, in: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, §
77 Rn. 9), so dass die nach dem Sach- und Streitstand in Betracht kommenden
rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen jeweils von Amts wegen zu
berücksichtigen sind. Nur für Einreden im Sinne des materiellen Rechts gilt
insofern anderes, als es ihrer Geltendmachung bedarf (vgl. Leipold, in:
Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, vor § 128 Rn. 158 f.).
cc) Im vorliegenden Fall hatte
der Beschwerdeführer den Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Die Beklagte hat
zwar gemeint, dass der Beschwerdeführer aus Sicht eines objektiven Empfängers
nicht für sich selbst, sondern für eine GmbH gehandelt habe und der Vertrag
deshalb mit der GmbH zustande gekommen sei. Dem ist das Amtsgericht indessen in
von Verfassungs wegen unbedenklicher Weise nicht gefolgt, sondern hat einen
Vertragsschluss zwischen dem Beschwerdeführer persönlich und der Beklagten
bejaht. Die danach erheblichen, weiteren Umstände sind zwischen den Parteien
nicht umstritten gewesen. So hat die Beklagte nicht bestritten, dass die
Bestellung des Beschwerdeführers über das Internet erfolgt und der
Beschwerdeführer Verbraucher ist. Nach diesem Sach- und Streitstand ist der
Tatbestand der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendung aus § 355 Abs.
1 Satz 1 BGB aber schon teilweise erfüllt gewesen. Das Amtsgericht war deshalb
verpflichtet, den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines
Widerrufs nach den § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1
Satz 1 BGB hin zu überprüfen. Im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der
Beklagten (§ 14 Abs. 1 BGB) hätte das Amtsgericht den Inhalt der beigebrachten
Rechnung vom 18. Oktober 2006 und wegen des Vorliegens eines
Fernabsatzgeschäfts auch auf Seiten der Beklagten deren Mail über die
Bestätigung der Bestellung würdigen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass
nicht der Beschwerdeführer die Mail über die Bestätigung in das
Ausgangsverfahren eingeführt hat, sondern die Beklagte. Unschädlich ist auch,
dass sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Mail berufen hat.
Denn in der zivilprozessualen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich eine Partei
das ihr günstige Vorbringen des Gegners jedenfalls hilfsweise zu eigen macht,
insbesondere, wenn es nicht im Widerspruch zum eigenen Vorbringen steht (vgl.
BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93 -, NJW-RR 1995, S. 684
<685>).
In den Gründen des angegriffenen Urteils ist das Amtsgericht nicht auf ein
mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge
eingegangen. Es hat sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht
befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es
dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte
aufdrängen müssen. Das Amtsgericht hat danach die offensichtlich in Betracht
kommenden §§ 355, 312b, 312d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des
Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne
erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liegt ein Verstoß
gegen das Verbot objektiver Willkür.
dd) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß.
Das Gericht hätte die Klage unter Berücksichtigung der hier offensichtlich
einschlägigen Bestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen (§§
355, 312b, 312d BGB), der die Unternehmereigenschaft der Beklagten (§ 14 Abs. 1
BGB) nahelegenden Rechnung vom 18. Oktober 2006 und der Bestätigungsmail der
Beklagten vom selben Tag zur Frage des Fernabsatzgeschäfts prüfen müssen. Ein
Obsiegen des Beschwerdeführers kann bei prozessual und materiell
ordnungsgemäßer Prüfung nicht ausgeschlossen werden.
Hieran ändern auch die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung der
Entscheidung über die Anhörungsrüge nichts. Zwar hat das Amtsgericht die
tragenden Erwägungen ergänzt, indem es hier erstmals auf das Widerrufsrecht
nach den Regeln über Fernabsatzverträge eingegangen ist. Es hat sich dabei
jedoch nicht mit dem maßgebenden unstreitigen Parteivorbringen zur Frage der
Unternehmereigenschaft der Beklagten sowie zur Annahme des Angebots des
Beschwerdeführers durch eine Mail der Beklagten vor dem Hintergrund der §§
355, 312b, 312d BGB auseinandergesetzt. Vielmehr erschöpfen sich die
Ausführungen des Amtsgerichts in der pauschalen und nicht weiter begründeten
Feststellung, dass der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers nicht
ausreiche, sowie in Ausführungen dazu, dass die Überprüfung vorgelegter
Dokumente insbesondere dann nicht Aufgabe des Gerichts sei, wenn eine Partei
sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bediene. Damit hat das
Amtsgericht in bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht vertretbarer Weise
eine ordnungsgemäße Prüfung des Sach- und Streitstandes sowie der Rechtslage
verweigert. Schon deshalb können die Ausführungen des Amtsgerichts in dem
Beschluss über die Anhörungsrüge den in dem Urteil liegenden Verstoß gegen
das Willkürverbot nicht heilen.
15
b) Da der Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
stattzugeben ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob in der mangelnden
Berücksichtigung hilfsweise zu eigen gemachten gegnerischen Vorbringens aus zur
Gerichtsakte gereichten Anlagen eine Verletzung auch des Art. 103 Abs. 1 GG
liegt und ob außerdem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
20 Abs. 3 GG festgestellt werden kann.
c) Wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot
objektiver Willkür ist das angegriffene Urteil nach § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
d) Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss des Amtsgerichts ist damit
gegenstandslos. Es kann daher offen bleiben, ob dem Amtsgericht auch bei der
Auslegung und Anwendung des hier maßgebenden § 321a ZPO ein Verstoß gegen
eines der als verletzt gerügten Rechte unterlaufen ist.
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
3. Der Gegenstandswert wird unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerfGE 79,
357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen des Beschwerdeführers auf
8.000 € festgesetzt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Papier Eichberger Masing
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