15.10.2008 - BVerfG, Az.:2 BvR 236/08,2 BvR 237/08
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15.10.2008 - BVerfG, Az.: 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 - Eilantrag gegen Telefonüberwachung zurückgewiesen
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: - 2 BvR 236/08 -
- 2 BvR 237/08 -
15. Oktober 2008
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.
1. des Herrn Dr. M…,
2. des Herrn Dr. M…,
3. des Herrn Dr. G…,
4. der Frau M…,
5. des Herrn M…,
6. des Herrn B…,
7. der Frau H…
- Bevollmächtigter zu 2. bis 7.:
Rechtsanwalt Dr. … –
unmittelbar gegen
Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und
anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), insbesondere gegen § 100a Abs. 2 und
Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3, § 160a StPO
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 236/08 -,
II. des Herrn R…
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. … -
unmittelbar gegen
Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und
anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), insbesondere gegen § 100a Abs. 2 und
Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3 StPO
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 237/08 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der
Richterinnen und Richter
Vizepräsident …,
…,
…,
…,
…,
…,
…,
…
am 15. Oktober 2008 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe:
A.
I.
1. Die Antragsteller haben mit im Wesentlichen übereinstimmendem Vortrag
Verfassungsbeschwerden gegen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S.
3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung)
und gegen weitere Vorschriften des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und
der Abgabenordnung eingelegt. Zugleich haben sie einen Eilantrag gestellt, mit
dem sie die einstweilige Aussetzung der durch das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung eingeführten Vorratsdatenspeicherung von
Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit in §
111, § 113a Telekommunikationsgesetz (im Folgenden: TKG) und der Änderungen
und Neueinführung der § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3 und §
160a StPO begehren. Soweit andere Normen als § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f,
§ 110 Abs. 3 und § 160a StPO gerügt werden, wurde das Verfahren entsprechend
§ 44 Abs. 2 GOBVerfG vom Ersten Senat übernommen. Die abgetrennten Verfahren
werden im Ersten Senat unter den Aktenzeichen 1 BvR 601/08 (Antragsteller des
Verfahrens 2 BvR 237/08) und 1 BvR 602/08 (Antragsteller des Verfahrens 2 BvR
236/08) geführt.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Parallelverfahren
über den Eilantrag auf Aussetzung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung
von Telekommunikations-Verkehrsdaten entschieden (Beschluss des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, EuGRZ 2008,
S. 257 ff.; wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008). Danach ist §
113b Satz 1 Nr. 1 TKG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung mit der Maßgabe anzuwenden, dass aufgrund eines
Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Abs. 1 StPO, das sich
auf allein nach § 113a TKG gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten
bezieht, die verlangten Daten zwar zu erheben, jedoch nur dann an die ersuchende
Behörde zu übermitteln sind, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß
der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist
und die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. In den übrigen
Fällen des § 100g Abs. 1 StPO ist von einer Übermittlung der Daten
einstweilen abzusehen. Insoweit haben die Antragsteller mit Schreiben vom 25.
März 2008 ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurückgenommen.
2. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sollen -
neben der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in deutsches Recht - ein
harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen
geschaffen und zugleich verschiedene Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden (BTDrucks 16/5846, S. 1 f.). Die
Antragsteller greifen nur einzelne der durch das Gesetz neu gefassten
Vorschriften der Strafprozessordnung an. Die Antragsteller in beiden Verfahren
wenden sich gegen die Neufassungen der § 100a Abs. 2 und Abs. 4 und § 100f
StPO durch Art. 1 Nr. 7 und Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung sowie die durch Art. 1 Nr. 12 dieses Gesetzes neu
eingeführte Bestimmung des § 110 Abs. 3 StPO. Die Antragsteller im Verfahren 2
BvR 236/08 wenden sich zudem gegen den durch Art. 1 Nr. 13a des Gesetzes zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung neu eingefügten § 160a StPO.
Die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung haben - auszugsweise -
folgenden Wortlaut:
§ 100a
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und
aufgezeichnet werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen,
in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat
vorbereitet hat,
2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in
Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a,
176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184b
Abs. 1 bis 3,
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234,
234a, 239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach §
244a,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei
nach den §§ 260 und 260a,
m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach
§ 261 Abs. 1, 2 und 4,
n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 263a Abs. 2,
o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit §
268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2
genannten Voraussetzungen, nach § 299,
s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs.
1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1,
der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten
Voraussetzungen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3. aus dem Arzneimittelgesetz:
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Buchstabe b genannten Voraussetzungen,
4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung nach § 84a,
5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
nach § 97,
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen
Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und
30b,
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen,
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1
bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
11. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und
6.
(3) […]
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und
Löschung ist aktenkundig zu machen.
§ 100f
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das
nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und
aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im
Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere
Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen
oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 110
(1) - (2) […]
(3) Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der
Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte
Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden
kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu
besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können,
dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 160a
(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
2 oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen
würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der
Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4
gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen
eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet, von
einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das
Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis
3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich
Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern
dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu
berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher
Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des
Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu
unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu
beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a
Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat
oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist
die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den
Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der
Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.
II.
1. Die Antragsteller tragen vor, von den angegriffenen Regelungen - wie jeder
andere Bürger auch - unmittelbar und aufgrund ihrer spezifischen Lage besonders
betroffen zu sein. Sie alle hätten Zugang zu einem Festnetztelefonanschluss, zu
mindestens einem Mobiltelefon sowie zu einem Internetanschluss.
Der Antragsteller zu 1. sei Rechtsanwalt und berate seine Mandanten auch mit
Hilfe von Telekommunikationsmitteln. Die Antragsteller zu 2. und zu 3. seien
angestellte Klinikärzte und berieten ihre Patienten auch im Wege der
Telekommunikation. Die Antragsteller zu 4. und zu 5. seien aufgrund ihrer
Schwerbehinderung in besonderem Maße - auch bei der Inanspruchnahme ärztlicher
und anwaltlicher Beratung - auf Telekommunikationsmittel angewiesen. Die
Antragsteller zu 6. und zu 7. nutzten die Telekommunikationsmittel zu
Informations- und Unterhaltungszwecken (alle Antragsteller des Verfahrens 2 BvR
236/08).
79
Der Antragsteller des Verfahrens 2 BvR 237/08 stehe als Gymnasiallehrer mit
Eltern seiner Schüler in telefonischem Kontakt, wobei sensible Daten der
Schüler ausgetauscht würden. Er nutze seinen Internetanschluss auch für
E-Mail-Dienste sowie zur privaten und dienstlichen Informationsbeschaffung, so
dass aus den Telekommunikationsverbindungsdaten Rückschlüsse auf seine Arbeit
gezogen werden könnten.
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2. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung verletze das
Zitiergebot und sei daher formell verfassungswidrig. Art. 15 des Gesetzes zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung erwähne nur die Einschränkung
von Art. 10 Abs. 1 GG. Es würden jedoch offensichtlich auch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 GG
eingeschränkt.
3. Durch die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 100a Abs. 2 StPO werde
das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG ausgehöhlt. Die Telefonüberwachung, die
ursprünglich als ultima ratio konzipiert worden sei, sei nunmehr zur Verfolgung
nahezu aller Verbrechen zulässig. Sie umfasse sogar einfache Vergehen wie
Betrug, Subventionsbetrug, Urkundenfälschung und Bankrott, aber auch Straftaten
gegen den Wettbewerb sowie Vergehen aus dem Bereich des Steuerstrafrechts und
des Dopingverbots. Diese Vergehen seien nicht geeignet, den mit der
Telefonüberwachung verbundenen schwer wiegenden Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG
zu rechtfertigen. Von der Maßnahme seien zudem regelmäßig nicht nur der
potentielle Täter, sondern auch unbeteiligte Dritte betroffen.
Die Neuregelung des § 100a Abs. 4 StPO, wonach eine Überwachung der
Telekommunikation unzulässig sei, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorlägen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt würden, habe im Umkehrschluss zur Folge, dass die
Maßnahme zulässig sei, wenn auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung miterfasst würden. Insbesondere sei nicht explizit
vorgeschrieben, dass eine Maßnahme abzubrechen sei, wenn in einem
Telefongespräch dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zugehörige
Angaben gemacht würden.
Auch wenn den in § 100f StPO geregelten Abhörmaßnahmen außerhalb von
Wohnungen grundsätzliche Bedenken nicht entgegenstehen dürften, sei die
Regelung verfassungswidrig, da auch außerhalb von Wohnungen der Kernbereich der
privaten Lebensgestaltung durch die Aufzeichnung des nichtöffentlich
gesprochenen Worts verletzt sein könne. Die Regelung verletze zudem die
strafprozessualen Grundsätze des fairen Verfahrens, des nemo tenetur und der
Unschuldsvermutung.
Die Regelung des § 110 Abs. 3 StPO, wonach die Durchsicht eines elektronischen
Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen auch auf hiervon
räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus
zugegriffen werden könne, erstreckt werden dürfe, sei wegen ihrer
Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es bleibe unklar, wo diese „räumlich
getrennten Speichermedien" lokalisiert sein sollten und wie deren
Durchsuchung zu erfolgen habe. Zudem verstoße die Regelung gegen die
Grundrechte des unbeteiligten Dritten aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1
GG, dessen Wohnung offenkundig ohne richterlichen Beschluss im Einzelfall in die
Durchsuchung mit einbezogen werden könne.
Soweit die Antragsteller des Verfahrens 2 BvR 236/08 den Beruf des Rechtsanwalts
oder des Arztes ausüben, sehen sie sich dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, dass § 160a StPO
n.F. die Überwachung der Telekommunikation mit zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigten Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO keinem absoluten
Erhebungs- und Verwertungsverbot unterwerfe. Dem Vertrauensverhältnis zwischen
dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten komme überragende Wichtigkeit zu. Der
Mandant müsse sich nicht nur gegenüber seinem Strafverteidiger, sondern auch
in Anbahnungssituationen oder bei zivilrechtlichen Fragen ohne Einschränkungen
auf das Vertrauensverhältnis zu seinem zeugnisverweigerungsberechtigten
Rechtsanwalt verlassen können. Dieses Vertrauensverhältnis sei eine der
Säulen des Rechtsstaats und gehöre zum Wesensgehalt der freien Berufsausübung
des Rechtsanwalts. Die Antragsteller zu 2. und zu 3. seien als Ärzte auf das
Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten zwingend angewiesen. Dazu gehöre auch,
dass ein Vertrauensverhältnis ohne staatliche Beeinflussung aufgebaut werden
könne und in diesem Rahmen persönliche Fragen offen und ohne Furcht vor
Abhörmaßnahmen besprochen werden könnten. Die Antragsteller zu 4. bis 7.
müssten sich als Patienten und Mandanten auf den Schutz des besonderen
Vertrauensverhältnisses verlassen dürfen. Eine Überwachung ihrer
Telekommunikation mit Ärzten und Anwälten verletze den Kernbereich von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
4. Die angegriffenen Regelungen verletzten die Antragsteller in wesentlichen
Grundrechten, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr
schwerer Nachteile erforderlich sei. Mit der „neuen Abhörmöglichkeit von
Berufsgeheimnisträgern" drohe ein nicht behebbarer Schaden für bestehende
und zukünftige Vertrauensverhältnisse. Habe sich erst einmal der Eindruck
verfestigt, dass die Telekommunikation mit einer Anwaltskanzlei nicht mehr
sicher sei, werde sich ein Mandant auch nach Aufhebung der Regelungen nicht mehr
ohne weiteres unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln an einen
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO wenden.
Schließlich sei zu befürchten, dass die streitgegenständlichen Regelungen das
Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat und in die Verfassung nachhaltig
schädigen könnten.
B.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen.
I.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen,
grundsätzlich außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist
allerdings kein Raum, wenn die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde
sich von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet
erweist.
Ist das Begehren in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch
offensichtlich unbegründet, wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegen
diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn die angegriffene Norm nicht in
Kraft träte oder außer Vollzug gesetzt würde, sie sich aber im
Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde (vgl. BVerfGE 86, 390
<395>; 88, 173 <179 f="">; 89, 38 <43
f="">; 104, 51 <55>; 112, 284 <291 f="">;
stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die für ihren
Erlass sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BVerfGE 91, 83 <92>).
II.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Neuregelungen in § 100f und § 110 Abs.
3 StPO n.F. wenden, kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die in
der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerden insoweit von vornherein
unzulässig sind.
1. Es kann offen bleiben, ob die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich
der von ihnen geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 100f StPO n.F. den
Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügen.
Jedenfalls sind die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich gegen die Regelung
des § 100f StPO richten, entgegen § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht binnen eines
Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die von den Antragstellern
beanstandete Regelung erstmals enthielt, erhoben worden. Die Ausschlussfrist des
§ 93 Abs. 3 BVerfGG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird nicht neu
eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte
Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen
neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. BVerfGE 43, 108 <116>; 56, 363
<380>; 80, 137 <149>). Dies ist hier der Fall.
a) Die Regelung betreffend das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
außerhalb von Wohnungen wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen
Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
(OrgKG) vom 15. Juli 1992 - damals noch als § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO -
eingeführt (BGBl I S. 1302 <1307>). Zuletzt wurde die Vorschrift durch
das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März
2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 geändert - dann
bereits als § 100f Abs. 2 bis Abs. 5 StPO (BGBl I S. 1841 <1844
f="">). Die Vorschrift erhielt durch dieses Gesetz folgenden
Wortlaut:
§ 100f
(1) […]
(2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das
nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und
aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme
darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2 und § 100b
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen
andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder
wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 dürfen
gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine
solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
unvermeidbar betroffen werden.
(5) Personenbezogene Informationen, die unter Einsatz technischer Mittel nach
Abs. 2 Satz 1 erhoben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur
verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse
ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt
werden.
Die von § 100f Abs. 2 Satz 3 StPO a.F. in Bezug genommenen Vorschriften
lauteten auszugsweise wie folgt:
§ 98b
(1) […] Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie
unverzüglich die richterliche Bestätigung. […]
(2) - (4) […]
§ 100b
(1) […] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen und Anschrift des
Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere
Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. In ihr sind Art, Umfang
und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere
Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen
fortbestehen.
(3) […]
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus
der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist
dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen.
(5) […]
(6) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht
mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der
Staatsanwaltschaft zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
Die von den Antragstellern mit ihren Verfassungsbeschwerden angegriffene
Regelung des § 100f StPO in ihrer jetzigen Fassung unterscheidet sich in ihrem
Wortlaut nur marginal von ihrer Vorgängerregelung. Einschränkend gegenüber
der Vorgängerregelung verlangt § 100f StPO n.F., dass eine auch im Einzelfall
schwerwiegende Straftat begangen wurde. Im Übrigen wurden ausschließlich
redaktionelle Änderungen vorgenommen, die den Inhalt gegenüber der
Vorgängerregelung nicht verändert haben:
Die Vorschrift erfasst in § 100f Abs. 1 StPO n.F. nunmehr ausdrücklich - statt
wie früher durch Bezugnahme auf § 100a StPO - auch den Teilnehmer einer
Straftat und deren Versuch. § 100f Abs. 2 StPO n.F. entspricht seinem Inhalt
nach der bisherigen Regelung in § 100f Abs. 3 Sätze 1 und 3 StPO a.F. Die
Regelung in § 100f Abs. 3 StPO n.F. ist wortlautidentisch mit § 100f Abs. 4
StPO a.F. Die Verweisung in § 100f Abs. 4 StPO n.F. auf § 100b Abs. 1 StPO n.F.
entspricht hinsichtlich der Sätze 1 und 2 dieser Bestimmung dem bisherigen
Regelungsgehalt des § 100f Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. mit der Ausnahme, dass die
Maßnahme nicht mehr von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152
GVG) angeordnet werden kann. Soweit die Verweisung in § 100f Abs. 4 StPO n.F.
§ 100b Abs. 1 Satz 3 StPO n.F. erfasst, entspricht die neue Regelung inhaltlich
dem ursprünglichen Regelungsgehalt von § 100f Abs. 2 Satz 3 StPO a.F. in
Verbindung mit § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO a.F. Soweit § 100f Abs. 4 StPO n.F.
auch auf die Sätze 4 und 5 des § 100b Abs. 1 StPO n.F. verweist, entspricht
dies der alten Rechtslage nach § 100f Abs. 2 Satz 3 StPO a.F. in Verbindung mit
§ 100b Abs. 2 Sätze 4 und 5 StPO a.F.
Soweit § 100f Abs. 4 StPO n.F. auf § 100b Abs. 4 Satz 1 StPO n.F. verweist,
stimmt die Regelung mit der früheren Rechtslage, nach der § 100f Abs. 2 Satz 3
StPO a.F. auf § 100b Abs. 4 Satz 1 StPO a.F. verwies, überein. Mit der neuen
Verweisung des § 100f Abs. 4 StPO n.F. auf § 100d Abs. 2 StPO n.F. werden Form
und Inhalt der Anordnung geregelt; eine vergleichbare Regelung bestand nach
alter Rechtslage gemäß § 100f Abs. 2 Satz 3 StPO a.F. in Verbindung mit §
100b Abs. 2 StPO a.F.
Die Gesetzesbegründung bestätigt, dass ein neuer, die Antragsteller
belastender Regelungsgehalt mit der Neufassung des § 100f StPO n.F. nicht
geschaffen werden sollte (vgl. BTDrucks 16/5846 Bl. 49 f.). Der Wortlaut der
Vorschrift sollte an den der Bestimmungen zu den anderen verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen redaktionell angepasst (§ 100f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 2 StPO n.F.) oder gänzlich beibehalten werden (§ 100f Abs. 4 i.V.m. §
100b Abs. 4 Satz 1 StPO n.F.; § 100f Abs. 2 Satz 1 StPO n.F.; § 100f Abs. 3
StPO n.F.), überflüssige Verweise sollten entfallen (§ 100f Abs. 2 Satz 3
StPO a.F. i.V.m. § 98b Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. und i.V.m. § 100b Abs. 2 und
Abs. 6 StPO a.F., § 100f Abs. 5 StPO a.F.).
b) Die Antragsteller rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden ausschließlich,
dass § 100f StPO n.F. insoweit gegen die Verfassung verstoße, als die Regelung
keinen hinreichenden Schutz vor Eingriffen in den absolut geschützten
Kernbereich privater Lebensgestaltung biete. Allein aus diesem Grund liege schon
eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG vor; darüber hinaus seien aber auch die
strafprozessualen Grundsätze des fairen Verfahrens, des nemo tenetur und der
Unschuldsvermutung verletzt. Insoweit hat die Regelung in § 100f StPO n.F.
durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung jedoch keine
Änderungen erfahren. Die von den Antragstellern angegriffene Norm des § 100f
StPO n.F. entfaltet somit - auch nach ihrem eigenen Vortrag - keine für sie
neue Beschwer. Gegen die mit dem Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung eingefügte Erweiterung der Vorschrift im
Hinblick auf die Teilnehmer einer Straftat und deren Versuch wenden sich die
Verfassungsbeschwerden hingegen nicht.
2. Soweit die Antragsteller mit
ihren Verfassungsbeschwerden die neu eingeführte Regelung des § 110 Abs. 3
StPO angreifen, sind sie nicht unmittelbar betroffen und damit - jedenfalls
derzeit - nicht beschwerdebefugt.
a) Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder
auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt
voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen
und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die
Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f="">; 58,
81 <104 f="">; 68, 376 <379 f="">). Ein
Beschwerdeführer ist hingegen unmittelbar betroffen, wenn eine Vorschrift, ohne
dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf, in den Rechtskreis des
Beschwerdeführers dergestalt einwirkt, dass etwa konkrete Rechtspositionen
unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder
eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung
begründet wird, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl.
BVerfGE 70, 1 <23 f="">; 72, 39 <43>; 97, 157
<164>).
Auf die Rechtssphäre der Antragsteller würde bei der Durchsicht eines
elektronischen Speichermediums erst durch den aufgrund des Gesetzes ergehenden
Konkretisierungsakt - die richterliche Durchsuchungsanordnung und die
Erstreckung der Durchsuchung nach § 110 Abs. 3 StPO n.F. auf räumlich
getrennte Speichermedien - eingewirkt. Die Norm selbst entfaltet noch keine
Rechtswirkungen für die Antragsteller. Sie sind daher durch die Regelung nicht
unmittelbar betroffen.
b) Es liegt hier auch keiner derjenigen Ausnahmefälle vor, in denen eine
unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
obwohl es der Umsetzung durch einen Vollzugsakt bedarf und daher das Kriterium
der Unmittelbarkeit im eigentlichen Sinne nicht erfüllt ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes bereits
vor Erlass eines Vollzugsaktes zugelassen, wenn das Gesetz den Betroffenen schon
vorher zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren
Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (vgl. BVerfGE 90, 128
<136>; 97, 157 <164>). Der Norm muss unmittelbar eine
verhaltenssteuernde Wirkung zukommen. Hierzu haben die Antragsteller mit ihrer
Rüge zu § 110 Abs. 3 StPO n.F. weder ansatzweise vorgetragen noch ist eine
solche Wirkung ersichtlich.
Ein Beschwerdeführer kann eine Verfassungsbeschwerde auch dann unmittelbar
gegen das Gesetz erheben, wenn der Vollzugsakt aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht angefochten werden kann. Dies ist der Fall, wenn dem
Betroffenen die Möglichkeit, sich gegen einen Vollzugsakt zu wenden, verwehrt
oder nicht gesichert ist, weil er von dem Eingriff in seine Rechte
möglicherweise - wie es insbesondere bei heimlichen Datenerhebungen der Fall
sein kann - nichts erfährt.
Die Durchsuchung eines Speichermediums auf der Grundlage eines
Durchsuchungsbeschlusses ist offen durchzuführen. Der von der Durchsuchung
Betroffene wird regelmäßig spätestens bei der Durchführung der Maßnahme von
dieser Kenntnis erlangen (vgl. auch Schlegel, HRRSt 2008, S. 23 <26>).
Allerdings erlaubt § 110 Abs. 3 StPO n.F., die Durchsicht elektronischer
Datenträger auf räumlich getrennte Speichereinheiten, auf die von dem
durchzusehenden Speichermedium aus zugegriffen werden kann, zu erstrecken, um
festzustellen, ob dort beweisrelevante Daten gespeichert sind. Da der Inhaber
des räumlich getrennten Speichermediums nicht notwendigerweise die von der
Durchsuchung betroffene Person ist, sondern ein Dritter sein kann, könnte sich
die Durchsuchung diesem gegenüber als heimliche Maßnahme darstellen. Dem
trägt der Verweis in § 110 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO n.F. auf § 98 Abs. 2
StPO Rechnung. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO soll innerhalb von drei Tagen die
gerichtliche Bestätigung hinsichtlich der Sicherung der vom externen
Speichermedium gesicherten Daten beantragt werden. Das für die Bestätigung
zuständige Gericht hat gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 StPO vor der
Bestätigung dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Nach § 98 Abs. 2
Satz 6 StPO ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren. Dadurch wird
sichergestellt, dass der Inhaber des externen Speichermediums von der Maßnahme
zeitnah Kenntnis erhält und seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann.
Die Benachrichtigungsvorschrift des § 101 StPO, die zahlreiche Ausnahmen von
der Bekanntgabe der jeweils durchgeführten Maßnahme vorsieht, ist auf den in
§ 110 Abs. 3 StPO n.F. geregelten Fall nicht anwendbar. Insoweit unterscheidet
sich die hier vorgesehene Ermittlungsmaßnahme von den anderen heimlichen
Ermittlungsmaßnahmen, von denen die Betroffenen gegebenenfalls erst mit
erheblicher zeitlicher Verzögerung (vgl. § 101 Abs. 4 bis 6 StPO n.F.)
erfahren.
Der von einer Maßnahme nach § 110 Abs. 3 StPO n.F. betroffene Dritte hat damit
zeitnah die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz in der Sache zu
erlangen. In derartigen Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität,
dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber
herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die
beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der
Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 72, 39 <43 f="">; 74, 69
<72>; 79, 29 <35>; 90, 128 <136 f="">; 91, 294
<306 f="">; 97, 157 <164 f="">). Kommen die
Fachgerichte zu der Auffassung, die angegriffene Regelung sei verfassungswidrig,
so haben sie hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art.
100 Abs. 1 GG einzuholen. Andernfalls kann gegen die letztinstanzliche
fachgerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
Die vorherige Anrufung der Fachgerichte ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil
der mit dem Grundsatz der Subsidiarität insbesondere verfolgte Zweck, eine
fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und
Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreichbar wäre (vgl. BVerfGE 65, 1
<38>; 72, 39 <44>; 74, 69 <76 f="">; 79, 1
<20>). Das setzte voraus, dass sich weder einfachrechtliche noch
tatsächliche Fragen stellten, sondern allein die Verfassungsmäßigkeit einer
in ihrer Auslegung unzweifelhaften Rechtsnorm in Rede stünde. Dies ist hier
nicht der Fall (vgl. nur zu sich stellenden Rechtsfragen im Falle der
E-Mail-Beschlagnahme beim Provider: Schlegel, HRRSt 2008, S. 23 <29>, oder
bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Sankol, K&R 2008, S. 279 ff.).
Soweit sich die Antragsteller gegen die Regelungen in § 100a Abs. 2 und Abs. 4
sowie § 160a StPO n.F. wenden, sind ihre in der Hauptsache erhobenen
Verfassungsbeschwerden weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet (unten 1.).
Nach der in einem solchen Fall maßgeblichen Folgenabwägung scheidet eine
Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Normen aus, da sich das erforderliche
Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden
Gründe nicht feststellen lässt (unten 2.).
1. Die Verfassungsbeschwerden sind weder von vornherein unzulässig noch
offensichtlich unbegründet.
a) Die Antragsteller sind durch die angegriffenen Normen selbst und gegenwärtig
betroffen. Die Verfassungsbeschwerden können sich hier ausnahmsweise
unmittelbar gegen die angegriffenen Vorschriften richten, obwohl sie jeweils
eines Vollzugsakts bedürfen.
aa) Eine unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz gerichtete
Verfassungsbeschwerde ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Beschwerdeführer
den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme
erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <306>). In solchen
Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso
zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne
vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 67, 157
<169 f="">; 100, 313 <354>; 109, 279 <307>).
Die Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO
erfolgt heimlich. Der Betroffene erfährt weder vor noch während der
Durchführung von der Maßnahme, so dass während oder zeitnah nach der
Überwachung kein fachgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden
kann. Der Umstand, dass § 101 Abs. 4 StPO eine Benachrichtigung der Betroffenen
vorsieht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Eine
zeitnahe Kenntnis von der Maßnahme und eine daran anknüpfende Möglichkeit zur
Überprüfung im gerichtlichen Verfahren sind dadurch nicht gewährleistet, weil
§ 101 Abs. 4 und Abs. 5 StPO umfangreiche Ausnahmetatbestände enthält (vgl.
BVerfGE 109, 279 <306 f=""> zur Vorgängerregelung des § 101
Abs. 1 StPO).
Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die
Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, ist jedoch nicht gewährleistet, dass
der Betroffene hiervon - mindestens nachträglich innerhalb eines absehbaren
Zeitraums - Kenntnis erhält, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und
gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er
mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen
beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157
<169 f="">; 100, 313 <354>; 109, 279 <307
f="">). So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich
eng umgrenzten Personenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat und
Dritte auch zufällig erfassen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <308>).
In diesem Sinne genügen die Darlegungen der Antragsteller zum Nachweis ihrer
persönlichen und gegenwärtigen Betroffenheit. Betroffener einer Überwachung
ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen
wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist (vgl. BVerfGE 109, 279
<308>). Die Möglichkeit, Objekt einer Maßnahme der
Telekommunikationsüberwachung aufgrund der angegriffenen Regelung zu werden,
besteht praktisch für jeden, der sich der Mittel der Telekommunikation bedient,
und damit auch für die Antragsteller. Die Maßnahme kann nicht nur den
möglichen Straftäter selbst oder dessen Kontakt- und Begleitpersonen erfassen,
sondern auch Personen, die mit den Adressaten der Maßnahme über
Telekommunikationseinrichtungen lediglich in Verbindung stehen, ohne in die
verfolgten Straftaten verwickelt zu sein.
bb) Die Verfassungsbeschwerden im Verfahren 2 BvR 236/08 sind auch nicht von
vornherein unzulässig, soweit sie sich gegen die neu eingeführte Regelung des
§ 160a StPO richten.
Zwar ist § 160a StPO keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für einen
Grundrechtseingriff, sondern enthält ein abgestuftes System von
Beweiserhebungs- und -verwertungsverboten bei Berufsgeheimnisträgern, das für
sämtliche Ermittlungsmaßnahmen - offene und heimliche - gilt (mit Ausnahme der
Maßnahmen nach § 97 und § 100c StPO und soweit auf die §§ 97 und 100c StPO
verwiesen wird, vgl. § 160a Abs. 5 StPO n.F.). Die Norm stellt sich somit als
den Umfang der jeweiligen Ermittlungsbefugnisse regelnde Komplementärbestimmung
dar, die wie eine Eingriffsnorm zu beurteilen ist. § 160a Abs. 2 Satz 2 StPO
sieht - soweit im Fall der Antragsteller bedeutsam - für Rechtsanwälte und
Ärzte in Abweichung zu § 160a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 160a Abs. 1
Sätze 2 bis 4 StPO kein absolutes, sondern nur ein relatives Beweiserhebungs-
und -verwertungsverbot vor. Gerade hierdurch sehen sich die Antragsteller
verletzt.
Die Antragsteller können jederzeit selbst dann von einer Ermittlungsmaßnahme
betroffen werden, wenn sich diese nicht gegen sie richtet. Die Regelung des §
160a Abs. 2 Satz 1 StPO n.F. gilt nämlich nicht nur für den Fall, dass sich
eine Ermittlungsmaßnahme gegen die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 3b und
Nr. 5 StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Person richtet, sondern auch dann,
wenn sie sich gegen eine andere Person richtet, bei der Maßnahme jedoch
Erkenntnisse über eine nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 3b und Nr. 5 StPO
zeugnisverweigerungsberechtigte Person erlangt werden (vgl. Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung, 51. Aufl. 2008, § 160a Rn. 9).
§ 160a StPO n.F. findet auch auf heimliche Ermittlungsmaßnahmen Anwendung, von
denen die Betroffenen gegebenenfalls erst nach Ablauf geraumer Zeit unterrichtet
werden (s.o.) - also etwa auf die Überwachung der Telekommunikation nach §
100a StPO n.F., das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts außerhalb
von Wohnungen nach § 100f StPO n.F., die Erhebung von Verkehrsdaten nach §
100g StPO n.F., den Einsatz weiterer technischer Mittel nach § 100h StPO n.F.
oder die längerfristige Observation nach § 163f StPO. Die unmittelbare
Betroffenheit der Antragsteller ergibt sich somit aus den oben zu den
angegriffenen Neuregelungen des § 100a StPO genannten Gesichtspunkten.
b) Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie sich gegen § 100a Abs. 2 und
Abs. 4 StPO n.F. sowie § 160a StPO n.F. richten, nicht offensichtlich
unbegründet. Für ihre Erfolgsaussichten wird es hinsichtlich des § 100a StPO
unter anderem darauf ankommen, ob der mit einer Maßnahme nach § 100a StPO
verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG auch zur Verfolgung
der nunmehr in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO n.F. neu aufgenommenen
Straftaten gerechtfertigt ist. Das Bundesverfassungsgericht wird außerdem zu
prüfen haben, ob der Kernbereich privater Lebensgestaltung in § 100a Abs. 4
StPO n.F. hinreichend beachtet wurde. Im Hinblick auf die Regelung des § 160a
StPO n.F. wird zu prüfen sein, ob den Zeugnisverweigerungsrechten nach § 53
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 3b, Nr. 5 StPO - soweit sie von Verfassungs wegen
garantiert sind - durch das neu geschaffene System von Beweiserhebungs- und
-verwertungsverboten ausreichend Rechnung getragen wird.
Diese Fragen bedürfen einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
2. Kann - wie hier - nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerden
von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, muss also
insoweit der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen
werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden später aber Erfolg hätten, gegen die
Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre
(vgl. BVerfGE 117, 126 <135>; stRspr).
a) Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in
einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab. Soll der Vollzug
eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch, weil
hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers verbunden ist. Schon im Regelfall müssen die für eine vorläufige
Regelung sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer
einstweiligen Anordnung unabdingbar machen. Ein Anliegen, das dem erklärten
Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden
Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden. Ein Gesetz
darf nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile,
die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner
Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile
deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als
verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23
<27>; 117, 126 <135>; stRspr).
Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht dem
Begehren der Antragsteller nicht allein dadurch Rechnung tragen könnte, dass es
die angegriffenen Regelungen (gegebenenfalls modifizierend) aussetzt.
§ 100a StPO a.F. sah - anders als etwa § 100c Abs. 4 und Abs. 5 StPO a.F. -
keine besondere Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
vor. Vielmehr konnte die Maßnahme nach dem Wortlaut des § 100a StPO a.F. stets
angeordnet werden, auch wenn Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung von vornherein zu erwarten waren. Die Vorschrift enthielt zudem
keine Regelung zur Löschung oder zur Beweisverwertung von zum
höchstpersönlichen Bereich gehörenden Kommunikationsinhalten. Da die
Antragsteller den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht als
ausreichend ansehen, müsste das Bundesverfassungsgericht - ohne diese Frage
verfassungsrechtlich klären zu können - im Rahmen einer einstweiligen
Anordnung an Stelle des Gesetzgebers weitergehende Regelungen treffen, um dem
Begehren der Antragsteller Rechnung zu tragen. Der Erlass einer solchen
Anordnung kommt nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
Auch eine allgemeine Regelung zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern, wie sie
nunmehr in § 160a StPO n.F. vorgesehen ist, hat bislang nicht bestanden.
Lediglich in § 100c Abs. 6 StPO, § 97 StPO und § 100h Abs. 2 StPO a.F. fanden
sich ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu diesem Problemkreis. Nach
überwiegender Auffassung in Literatur (vgl. nur Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung, 50. Aufl. 2007, § 100a Rn. 13; Nack, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 100a Rn. 28; Schäfer, in:
Löwe/Rosenberg, Strafprozessordnung, 25. Aufl. 2004, § 100a Rn. 75 <Okt.
2003>; Rudolphi, in: Festschrift Schaffstein, S. 433 <440
ff="">) und Rechtsprechung (BGH, NStZ 1988, S. 562) war jedenfalls
das Abhören von Telefonaten zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
nach § 100a StPO a.F. zum Schutz deren Vertrauensverhältnisses ausgeschlossen.
Nur insoweit bestand - auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesicherte
- Einigkeit. Im Übrigen gingen die Meinungen im Hinblick sowohl auf den
geschützten Personenkreis als auch die Ermittlungsmaßnahmen, bei denen diese
Problematik zu berücksichtigen war, auseinander. Auch hier wäre den
Antragstellern mit einer bloßen Aussetzung des § 160a StPO n.F. nicht gedient.
Das Bundesverfassungsgericht müsste vielmehr im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes eine weitreichende Regelung entsprechend der von den
Antragstellern favorisierten Rechtsmeinung formulieren.
b) Die vorzunehmende Folgenabwägung führt nicht zum Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Das erforderliche deutliche Überwiegen der Gründe, die für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, kann hier nicht festgestellt
werden.
aa) Blieben die angegriffenen Regelungen des § 100a Abs. 2 und Abs. 4 StPO n.F.
in Kraft und hätten die Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren Erfolg,
würden möglicherweise Telekommunikationsvorgänge der Antragsteller und
anderer Grundrechtsträger überwacht und aufgezeichnet werden, die bei engerer
Fassung der Vorschriften nicht erfasst würden. So könnte insbesondere die
Überwachung der Telekommunikation eines Betroffenen wegen einer in den Katalog
des § 100a Abs. 2 StPO n.F. neu aufgenommenen Straftat angeordnet werden,
obwohl - wie die Antragsteller meinen - die Schwere der Tat den Eingriff in die
Telekommunikationsfreiheit möglicherweise nicht rechtfertigen würde. Ferner
käme es über die Bezugnahme auf den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO
n.F. in § 100f Abs. 1, § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100i Abs. 1 und
(eingeschränkt) in § 163d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO auch zur Durchführung
dieser Ermittlungsmaßnahmen und damit zu weiteren Grundrechtseingriffen.
Außerdem könnte es zur Anordnung der Überwachung der Telekommunikation in den
Fällen kommen, in denen auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung der Betroffenen erlangt werden (vgl. § 100a Abs. 4 StPO).
Würde der Vollzug der angegriffenen Regelung des § 100a Abs. 2 StPO n.F.
vorläufig ausgesetzt und der Vollzug des § 100a Abs. 4 StPO n.F. lediglich
noch mit der Maßgabe gestattet, dass die Maßnahme nur angeordnet werden darf,
soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung keinerlei Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erfasst werden, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber
später als unbegründet, hätten zur Aufklärung von Straftaten relevante
Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können. Damit entfiele die
Möglichkeit, bestimmte Daten und Informationen zur Aufklärung von Straftaten
zu nutzen. Dies beträfe auch Straftaten, die der Gesetzgeber durch die Aufnahme
in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO als so schwer eingestuft hat, dass sie
nach seiner Einschätzung eine Überwachung der Telekommunikation rechtfertigen
(vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März
2008 - 1 BvR 256/08 -, EuGRZ 2008, S. 257 <263>). So finden sich in dem
neu gefassten Straftatenkatalog nur Straftaten, die eine Höchststrafe von
mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweisen oder deren geschütztes
Rechtsgut nach Einschätzung des Gesetzgebers von besonderer Bedeutung ist oder
bei denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Der Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung kommt aber eine hohe
Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren
Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche
Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im
Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten
als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet
(vgl. BVerfGE 100, 313 <388 f="">; 107, 299 <316>; 115,
166 <192>).
Bliebe die Regelung des § 160a
StPO in Kraft und hätte die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren
Erfolg, würden möglicherweise Ermittlungsmaßnahmen gegen
Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 3b oder Nr.
5 StPO nach Verhältnismäßigkeitserwägungen angeordnet oder gewonnene
Erkenntnisse aus einer Ermittlungsmaßnahme gegen eine andere Person, über die
eine der in § 160a Abs. 2 StPO n.F. genannten Personen das Zeugnis verweigern
dürfte, zu Beweiszwecken nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verwertet
werden. Damit wären die praktischen Wirkungen und damit auch die Funktion der
in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 3b, Nr. 5 StPO niedergelegten
Zeugnisverweigerungsrechte beschränkt. In die Abwägung wären insoweit das
öffentliche Interesse an den von den Berufsgeheimnisträgern wahrgenommenen
Aufgaben und das individuelle Interesse an der Geheimhaltung von anvertrauten
Tatsachen einzustellen. Würde hingegen im Wege der einstweiligen Anordnung die
angegriffene Vorschrift nur mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass für
sämtliche in § 53 StPO genannten Zeugnisverweigerungsberechtigte ein absolutes
Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestünde, könnte dies dazu führen,
dass zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürften. Dies
könnte zur Folge haben, dass die Aufklärung gewichtiger Straftaten nicht
möglich wäre, weil einzelne Ermittlungsmaßnahmen von vornherein nicht
ergriffen oder erlangte Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften.
bb) Im Rahmen der Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung kann
ein deutliches Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
sprechenden Belange auch unter Berücksichtigung nicht auszuschließender
Einwirkungen auf das Kommunikationsverhalten der Bürger nicht festgestellt
werden. Die betroffenen Grundrechte sowie die Funktionen des
Zeugnisverweigerungsrechts auf der einen Seite und das gewichtige
rechtsstaatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, insbesondere von
schweren Straftaten (vgl. BVerfGE 100, 313 <388 f="">; 107, 299
<316>; 115, 166 <192>) auf der anderen Seite, können nicht
abstrakt, sondern nur auf der Grundlage eingehender Prüfung der Art und des
Ausmaßes ihrer jeweiligen Betroffenheit gegeneinander abgewogen werden. In
einem solchen Fall gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, die
Anwendung der angegriffenen Vorschrift nicht zu hindern, bevor im Rahmen einer
umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob sie vor der
Verfassung Bestand hat.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
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