15.09.2008 - LG Frankenthal, Az: 6 O 325/08
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
siehe auch > Die 100 €-Abmahnung beim Filesharing passe ?
15.09.2008 - LG Frankenthal, Az: 6 O 325/08 - Auskunftsanspruch; gewerbliches Ausmaß erst ab 3000 Musikstücken oder 200 Filmen.
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
In dem urheberrechtlichen
Auskunftsverfahren (…) gegen (…) wegen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. (…), den Richter am Landgericht (…)
und die Richterin (…) ohne mündliche Verhandlung am 15. September 2008
beschlossen
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet u.a. Computer- und Videospiele;
bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen bekannten Internet-Provider.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem seit (…) auf dem Markt erhältlichen Computerspiel (…).
Das sog. Antipiracy-Unternehmen Logistep AG aus der Schweiz hat im Auftrag der
Antragstellerin festgestellt, dass am 28. bzw. 29. August 2008 verschiedene
Internetnutzer unter im einzelnen angeführten, über die Antragsgegnerin als
Provider zur Verfügung gestellten IP-Adressen eine als (…) bzw. ,,(…)
bezeichnete Datei über das sog. Peer-to-Peer-Netzwerk (…) anderen Nutzern zum
Herunterladen angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die Antragstellerin trägt vor, dass es sich bei den genannten Dateien um
vollständige und funktionsfähige Versionen des Computerspiels (…) handle.
Dies stehe aufgrund der ermittelten Hashwerte, die eine Art mathematischen
Fingerabdruck darstellten, fest. Eine bestimmte Datei habe immer denselben
Hashwert, so dass darüber unschwer festgestellt werden könne, ob eine Datei -
unabhängig von ihrer Bezeichnung - mit einer anderen Datei identisch sei. Hier
seien zwei verschiedene Hashwerte ermittelt worden, was darauf zurückzuführen
sei, dass insgesamt fünf verschiedene Versionen des Spiels (…) im Umlauf
seien, welche sich zwar nicht inhaltlich, aber durch ihre Dateigröße
unterschieden und deshalb unterschiedliche Hashwerte aufwiesen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr ein Auskunftsanspruch gegen die
Antragsgegnerin aufgrund des seit 1. September 2008 in Kraft getretenen § 101
Abs. 9 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zustehe. Die Verletzung ihres geistigen
Schutzrechtes durch die zu offenbarenden, zu den genannten Zeitpunkten unter den
jeweiligen IP-Adressen im Internet aktiven Nutzer sei offensichtlich. Dies gelte
aufgrund der den Anschlussinhaber treffenden Prüfpflichten auch für den Fall,
dass die Verletzungshandlung nicht von ihm selbst, sondern einem den
Internetzugang nutzenden Dritten vorgenommen worden sei. Der Anschlussinhaber
sei für Handlungen die über seine Internetverbindung vorgenommen werden selbst
dann als Störer verantwortlich, falls sein (unverschlüsselter) WLAN-Zugang
durch unbekannte Dritte missbraucht werde, weil es jedem Inhaber technisch
möglich und zumutbar sei, den Zugang durch geeignete
Verschlüsselungsmaßnahmen vor Missbrauch zu schützen. Des Weiteren hätten
die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Nutzer für
rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß
erbracht, indem sie die eingangs genannten Dateien anderen Internetnutzern zum
Download zur Verfügung gestellt hätten. Das erforderliche gewerbliche Ausmaß,
welches aus Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen abgeleitet werden können,
ergebe sich hier aus dem Umstand, dass es sich bei dem zum Herunterladen bereit
gestellten Programm um ein aktuelles Produkt handelt.
Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der
Antragstellerin - auch unter ggf. erforderlicher Verwendung von Verkehrsdaten -
jeweils Auskunft über die vollständigen Namen und die Anschriften der Personen
zu erteilen, denen im Rahmen der Nutzung der von der Antragsgegnerin erbrachten
Dienstleistung die aus der mit AST 7 bezeichneten Auflistung ersichtlichen
jeweils genannten IP-Adressen zu den jeweils genannten Zeitpunkten zugeordnet
waren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die von der Logistep AG eingesetzte Software nicht
ausnahmslos korrekt arbeite; Fehler, Fehlbedienungen und Manipulationen seien
vielmehr nicht auszuschließen. Zudem jeder Nutzer selbst bei Einstellung einer
Datei in ein Tauschbörsenprogramm das Herunterladen dieser Datei durch
entsprechende Einstellungen technisch verhindern, so dass nicht automatisch
davon ausgegangen werden könne, dass das Programm der Antragstellerin in den
genannten Fällen tatsächlich zum Herunterladen zur Verfügung stand. Im
Übrigen gebe es bei Nutzung eines Internetzugangs durch Dritte keine geeigneten
Schutzmöglichkeiten, die Installation und Benutzung einer Tauschbörsensoftware
zu verhindern. Eine Vermutung für die konkrete Nutzung des Zugangs durch den
jeweiligen Anschlussinhaber gebe es nicht. Ferner seien keine Anhaltspunkte
vorhanden, die auf ein Handeln in gewerblichem Ausmaß hindeuten könnten.
Schließlich dürfe auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf
Vorliegen einer Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden.
II.
1.
Der Antrag ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zulässig, insbesondere statthaft. Bei
den zur Ermittlung von Namen und Anschriften der jeweiligen Internetnutzer
notwendigen dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne
des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG (vgl. statt vieler LG Frankenthal (Pfalz), K&R
2008, 467; Kitz, NJW 2008, 2374, 2376 jew. mvwN). Da es maßgeblich auf die
Verwendung dieser Verkehrsdaten ankommt, ist es unerheblich, dass die von der
Antragsgegnerin begehrte Auskunft sich lediglich auf Name und Anschrift
bestimmter Personen bezieht, weil diese nur durch Zuordnung zu der mitgeteilten
IP-Adresse ermittelt werden können.
2.
Der Antrag führt jedoch in der Sache nicht zu dem mit ihm erstrebten Erfolg,
weil die Voraussetzungen für den Erlass eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG
nicht vorliegen.
a) Dabei ist aufgrund der Glaubhaftmachung der Antragstellerin davon auszugehen,
dass diese Inhaberin der Urheberrechte an dem Computerspielprogramm (…) ist.
Ebenso kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass unter den ermittelten
IP-Adressen zu den mitgeteilten Zeitpunkten im Internet aktive Kunden der
Antragsgegnerin eine vom Urheberrecht der Antragstellerin umfasste Datei zum
Herunterladen zur Verfügung gestellt haben und dass diese Tätigkeit die
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG
darstellt, obgleich der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin nicht frei
von Widersprüchen ist. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass es sich bei dem
sog. Haschwert einer Datei um einen Art informationstechnischen Fingerabdruck
handle, aufgrund dessen sich die Datei eindeutig identifizieren lasse. Die von
ihr als AST 7 vorgelegten Unterlagen (Bl. 57 ff.) weisen für die jeweils zum
Download bereit gestellten Dateien aber bereits zwei verschiedene Hashwerte aus,
was einer eindeutigen Identifikation der urheberrechtlich geschützten
Spieledatei, welche ja nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin
ihrerseits nur einen konkreten Hashwert besitzen kann, gerade entgegen steht.
Die dazu im Schriftsatz vom 3. September 2008 gegebene Erklärung, wonach es
insgesamt fünf verschiedene Versionen des streitgegenständlichen
Computerspiels gebe, ist insofern wenig aufschlussreich, weil bereits nicht klar
wird, welche dieser Versionen die von der Antragstellerin vertriebene ist,
bezüglich derer sie ihre Urheberrechte verletzt sieht.
b) Des Weiteren kann offen bleiben, ob hier von einer offensichtlichen
Rechtsverletzung durch die zu ermittelnden Inhaber der jeweiligen
Internetanschlüsse im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG auszugehen ist.
Hieran bestehen allerdings nicht unerhebliche Zweifel, weil der Anschlussinhaber
mit dem potentiellen Verletzer keineswegs zwingend identisch sein muss. Zwar
treffen den Inhaber eines Anschlusses nach der Rechtsprechung gewisse Prüf- und
Überwachungspflichten, sofern er seinen Internetzugang auch Dritten (etwa
Familienmitgliedern) zugänglich macht, so dass er für eventuelle
Rechtsverletzungen Dritter unter Umständen als Störer einzustehen hat (vgl.
etwa LG Mannheim, MMR 2007, 267). Diese Pflichten treffen den Anschlussinhaber
nach Auffassung der Kammer allerdings nicht uneingeschränkt. So haften Inhaber
eines (drahtlosen) WLAN-Anschlusses im privaten Bereich jedenfalls nicht
generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer,
sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch
bestehen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 279). Nichts anderes kann für die immer
zahlreicher werdenden Betreiber eines öffentlichen WLAN-Anschlusses (sog.
HotSpots), wie Internet-Cafes, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc.
gelten. Gerade bei diesen vermag auch das Argument, es sei dem Anschlussinhaber
technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten, seinen Anschluss durch
Verschlüsselung zu schützen, nicht zu verfangen, da das Wesen dieser HotSpots
gerade darin besteht, jedermann - je nach Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen
Bezahlung - einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu
stellen, ohne auf das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen
Nutzers entscheidenden Einfluss nehmen zu können.
c) Es sind in den von der Antragstellerin vorgebrachten konkreten Einzelfällen
jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die jeweils zu
ermittelnden Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material in gewerblichem
Ausmaß zum Herunterladen anbieten bzw. angeboten haben.
Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit
dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht
näher umrissen oder gar definiert worden (vgl. ausführlich Braun, jurisPR-ITR
172008 Anm. 4 unter D., der die Regelung des § 109 Abs. 2 UrhG aus diesem
Grunde sogar für verfassungswidrig hält). Im Gesetzentwurf der
Bundesregierung, der insoweit noch vom geschäftlichen Verkehr sprach, ist von
einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit der in Wahrnehmung oder
Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben
teilgenommen wird (vgl. BT-Drs. 165408, S. 49 iVm S. 44). Damit scheint an eine
Anknüpfung an den handelsrechtlichen Gewerbebegriff gedacht worden zu sein,
wonach unter gewerblichem Handeln jede rechtlich selbständige, planmäßig und
auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder laufender
Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt
hervortretende Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. etwa StaudingerWeick, BGB
[2004] § 13 Rn. 51; MKBGBMicklitz, 5. Aufl. § 14 Rn. 18). Bezogen auf sog.
Internet-Piraterie, also mittels des Internets begangener
Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der Praxis der
Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im
gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur
Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (z.B. einzelne
Musiktitel, ganze Alben, vollständige Filme) und der Aktualität und damit des
Marktwertes (z.B. Kinofilm vor Start in deutschen Lichtspielhäusern) der
jeweiligen Werke herausgebildet.
Danach wird ein gewerbliches
Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen
angenommen (Braun aaO mwN). Somit kann in den vorliegenden Fällen ein
gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten
Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der
Antragsgegnerin nicht angenommen werden. Weder für eine Planmäßigkeit oder
Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder
Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am
Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst
erkennbar. Solche ergeben sich weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung
gestellten Dateien (hier eine Programmdatei), noch aus der Schwere des
beanstandeten Verstoßes. Auch wenn es sich bei dem zum Zeitpunkt des Angebots
zum Herunterladen knapp drei Monate auf dem Markt verfügbaren Spiel - trotz der
Schnelllebigkeit des Softwaremarktes - um ein noch relativ neues Produkt
handelt, kann aus dem Angebot lediglich eines Programmpaketes im Wert von etwa
25.- € bzw. eines Teiles hiervon nicht auf einen besonders schweren Verstoß
gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden, welcher wiederum möglicherweise
auf eine gewerbliche Aktivität des Verletzers hindeuten könnte.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich aus dem
Gesetzgebungsverfahren ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass bei
Zurverfügungstellung bereits einer urheberrechtlich geschützten Datei in
Internet-Tauschbörsen das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes der Tätigkeit
als gegeben anzusehen sei, nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Bundesrat in
seiner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme zu § 101
Abs. 2 UrhG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die meisten Teilnehmer einer
Internet-Tauschbörse gerade nicht am Erwerbsleben teilnehmen und damit die
Gefahr bestehe, dass die neue Regelung weitgehend leer laufe (BT-Drs. 165048, S.
59). Er hat daher angeregt, auf das Erfordernis des Handelns in gewerblichem
Ausmaß ganz zu verzichten, weil ein derart eingeschränkter Auskunftsanspruch
weder wirksam noch abschreckend wäre (BT-Drs. 165048, S. 5960). Dies zur
Kenntnis nehmend hat die Bundesregierung dennoch bewusst am Merkmal des
gewerblichen Ausmaßes festgehalten; nicht zuletzt deshalb, weil man damit einen
Gleichlauf mit den anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums erreichen
wollte, die ebenfalls nicht greifen, wenn nur eine nichtgeschäftliche
Verletzung durch einen Endverbraucher vorliegt (BT-Drs. 165048 S. 65). Somit hat
der Gesetzgeber nicht lediglich übersehen, dass im Urheberrecht ansonsten auch
kein gewerbliches Handeln oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
erforderlich ist (so aber Czychowski, GRUR-RR 2008, 265, 267), sondern letztlich
zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von
Tauschbörsen getroffen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch
regelmäßig nicht greifen wird.
d) Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 UrhG
nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch
im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs.
4 UrhG), wofür etwa sprechen könnte, dass hier jeweils nur eine
Computerspieldatei zum Download angeboten wurde, deren Marktwert sich in der
vollwertigen Verkaufsversion (mit Verpackung und Zubehör) derzeit auf ca. 20 -
25 € beläuft, nicht entscheidend an. Gleichfalls kann offen bleiben, ob unter
Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. MMR 2008, 303) Verkehrsdaten auch dann nur bei Verdacht auf Vorliegen
einer Katalogtat des § 100a StPO übermittelt werden dürfen, wenn sie nicht im
Rahmen der Vorratsdatenspeicherung, sondern im eigenen Interesse des Providers
(zur Entgeltabrechnung) gespeichert wurden (vgl. dazu LG Frankenthal aaO sowie
Braun aaO)
Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, besteht
nicht. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat unabhängig vom Erfolg des
Antrags ohnehin die Antragstellerin zu tragen (§ 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, § 2
KostO). Im Übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach jeder Beteiligte im
Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit seine außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen hat. Die Auferlegung der Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG
bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall, welche nicht allein im
Unterliegen eines Beteiligten gesehen werden kann (vgl. Zimmermann in
KeidelKuntzeWinkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rn. 21 mwN).
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






