15.08.2008 - OLG Köln, Az: 6 U 51/08
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15.08.2008 - OLG Köln, Az: 6 U 51/08 - Zur Frage der Haftung des Admin-C einer Domain für Marken- oder Wettbewerbsverletzungen als Mitstörer.
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1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.02.2008 verkündete Urteil der 33.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 264/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für Eau de Cologne und Parfümerien
eingetragenen Wort-/Bildmarken (...)" (DPMA-Reg.-Nr. (...)) bzw.
"(...)" (DPMA-Reg.-Nr. (...)).
Der Beklagte ist Angestellter des in Deutschland ansässigen Unternehmens (...)
AG, welches geschäftsmäßig im Auftrag ausländischer Kunden für diese die
Eintragung von (".de"-)Domains bei der DENIC e.G. als zuständiger
Vergabestelle übernimmt. Für eine Gesellschaft "D(...)" mit Sitz in
der Schweiz ließ die (...) AG die Domains "(...).de" und
"(...).de" registrieren; als sogenannter administrativer
Ansprechpartner – Admin-C – der (...) wurde jeweils der Beklagte
eingetragen.
Nur die Domain "(...).de" wurde nach Registrierung mit einer
Internetpräsenz verbunden, wie aus der Anlage K 7 (GA 33) ersichtlich.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.04.2007 und 11.04.2007 mahnte die Klägerin
die schweizerische Domaininhaberin und zugleich den Beklagten ab; auf den Inhalt
der als Anlagen K 8 (GA 34 ff) und K 9 (GA 40) vorgelegten Abmahnungen wird
Bezug genommen.
Der Beklagte ließ auf die Abmahnung hin beide Domains umgehend löschen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner
Eigenschaft als Admin-C unter wettbewerbsrechtlichen sowie markenrechtlichen
Gesichtspunkten auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.853,03 € in
Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.02.2008, auf dessen
tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, unter allen
rechtlichen Aspekten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die
Stellung als Admin-C eine – allenfalls in Frage kommende – Störerhaftung
des Beklagten für eventuelle Markenverletzungen nicht begründe. Gegen diese
Beurteilung der Kammer wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit
welchem sie den Zahlungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres
Rechtsstandpunktes weiterverfolgt.
Der Beklagte verteidigt das Urteil.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
In der Sache führt ihr Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat
zu Recht einen aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG resultierenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneint.
Hinsichtlich der Domain "(...).de" dürfte es schon im Ausgangspunkt
an einem die Abmahnung rechtfertigenden Verletzungstatbestand markenrechtlicher
Art fehlen (1). Aber auch dann, wenn es in Zusammenhang mit dieser Domain sowie
der weiteren Domain "(...).de" zu Verletzungen der klägerischen
Markenrechte gekommen sein sollte, haftet der Beklagte für diese unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt und insbesondere nicht nach den Grundsätzen der
Störerhaftung (2). Im Übrigen hat die Kammer zutreffend festgestellt, dass
auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin begründet sind,
welche zu einer Kostenerstattungspflicht führen könnten (3).
1.
Der Senat neigt der Auffassung zu, dass es hinsichtlich der Domain
"(...).de" bereits an einem Ansprüche der Klägerin aus §§ 4, 14
Abs. 2 MarkenG voraussetzenden markenmäßigen Gebrauch der Domain fehlt.
Anders als im Fall eines mit der Registrierung eines fremden Unternehmensnamens
als Domain einhergehenden unbefugten Namensgebrauchs i.S. des § 12 BGB (vgl.
hierzu BGH GRUR 2002, 622 – shell.de) kann im Anwendungsbereich des
Markengesetzes nach herrschender Meinung (BGH GRUR 2005, 687, 689 -
weltonline.de; BGH GRUR 2007, 888, Tz. 13 - Euro Telekom; OLG Hamburg MMR 2006,
608 = Magazindienst 2007, 21; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 138, 139 – Dino.de;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-15 Rn. 63 und Nach § 15
Rn. 79 m.w.N.; a.A. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rn. 10.89)
nicht schon die Registrierung einer Domain bei der DENIC, sondern erst die
Aufnahme einer Benutzung derselben im geschäftlichen Verkehr einen
markenmäßigen Gebrauch darstellen.
Die Domain "(...).de" war bis zu der von dem Beklagten auf die
Abmahnung hin erfolgten Löschung nicht mit einem Internetseiten-Inhalt
verbunden worden. Auch sonstige im geschäftlichen Verkehr erfolgte
Nutzungshandlungen sind nicht ersichtlich.
Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, in welcher konkreten Weise
(auch) diese Domain von der Inhaberin zum Verkauf angeboten worden sein soll,
nachdem mangels Verknüpfung mit einer Webseite kein Verkaufsangebot in der Form
erfolgt sein kann wie aus der Anlage K 7 für die weitere Domain
"(...).de" ersichtlich.
Im Ergebnis kann allerdings offen bleiben, ob die dargestellten Grundsätze zum
markenmäßigen Gebrauch einer Domain uneingeschränkt gelten oder ob Ausnahmen
etwa bei der Registrierung bekannter Marken als Domainnamen – wobei die
Bekanntheit der klägerischen Marken im Streitfall bestritten worden ist –
zuzulassen sind. Denn auch wenn ein markenmäßiger Gebrauch der fraglichen
Domain zu bejahen sein und weitergehend eine Rechtsverletzung i.S. des § 14
Abs. 2 MarkenG vorliegen sollte, würde der Beklagte hierfür nach Maßgabe der
nachstehenden Feststellungen betreffend die weitere Domain "(...).de"
nicht haften.
2.
Die Domain "(...).de" ist infolge ihrer Verbindung zu einer Webseite,
welche als Werbeplattform für die dort bezeichneten und mittels
weiterführender Links erreichbaren Anbieter u.a. von Kosmetika und Parfüms
dient, markenmäßig benutzt worden.
Es bedarf indes keiner Erörterung, ob die weiteren Voraussetzungen einer
Verletzung der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Wort-/Bildmarken
insbesondere nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorzuliegen. Der Beklagte haftet
nämlich in seiner Eigenschaft als Admin-C der fraglichen Domain nicht für
mittels dieser begangene Markenverletzungen, und zwar weder für die (wie
vorstehend ausgeführt allenfalls ausnahmsweise denkbaren) aus Anlass
unmittelbar der Registrierung begangenen, noch für diejenigen, welche sich aus
der von dem Domaininhaber vorgenommenen Verbindung der Domain mit Webseiten
ergeben.
a) Dem Landgericht ist in der Feststellung zu folgen, dass dem Beklagten, der
weder persönlich die Domain-Anmeldungen bei der DENIC noch die Verbindung der
Domain mit einem Internetinhalt vorgenommen hat, keine Rolle als Täter und
mangels auf die markenrechtlich relevante Nutzung bezogenen Vorsatzes auch keine
solche als Teilnehmer an einer Markenverletzung durch die Domaininhaberin, die
schweizerische D(...), zukommt.
Seine Haftung kann sich deshalb allenfalls aus den Grundsätzen der
Störerhaftung ergeben.
b) Im Fall der Verletzung absoluter Rechte haftet nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung als Störer derjenige auf Unterlassung, der
- ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR
2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 711 -
Internetversteigerung II).
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden
darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben,
setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus,
deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O.).
Nach diesen Kriterien trifft die DENIC als Vergabestelle der ".de"-Domains
bei Vornahme der – automatisierten - Registrierung mangels Prüfungspflicht in
diesem Stadium noch keine Verantwortung unter dem Gesichtspunkt der
Störerhaftung (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de). Vielmehr kommt eine solche
erst und nur dann in Betracht, wenn sie – etwa im Zuge einer Abmahnung –
darauf hingewiesen wird, dass die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter
verletzt, wobei ihr auch in diesem Fall nur eine Prüfung auf offenkundige, aus
ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten ist (BGH a.a.O. S. 1039, 1040
– ambiente.de).
Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers
reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als
Störer Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des
unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen
Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst
allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH a.a.O. S. 1040).
c) Ob und inwieweit diese Grundsätze auf die Störerhaftung des sogenannten
Admin-C, des "administrativen" Ansprechpartners der DENIC, zu
übertragen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung - und folglich vor
Kenntniserlangung etwa durch eine Abmahnung - begangene Rechtsverletzungen
bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München
(in MMR 2000, 277 – Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004,
38, 39 - Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den
Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf
den Eintragungsinhalt einzuwirken.
Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen OLG Hamburg (in GRUR-RR 2004, 175, –
Löwenkopf) hat eine Handlungspflicht des Admin-C "spätestens" ab
Kenntniserlangung/Abmahnung angenommen.
Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR
2002, 466 - vallendar.de) für den Fall einer namensverletzenden
Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hanseatischen OLG Hamburg (in MMR
2007, 601, 602 – Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG
(in MMR 2006, 392, 393 - Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen
Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften
rechtsverletzenden Webinhalten.
In vergleichbarer Weise werden
auch in der Literatur divergierende Auffassungen vertreten: Die Haftung des
Admin-C vor Kenntniserlangung, und zwar sowohl für rechtsverletzende
Registrierungen als auch für rechtsverletzende Inhalte, verneinen
grundsätzlich Wimmer/Schulz, CR 2006, 754, 762. Bettinger in Handbuch des
Domainrechts, DE 955, 956, S. 340 will demgegenüber eine Haftung vor Kenntnis
jedenfalls für offenkundige, einfach feststellbare Rechtsverletzungen in Form
von Eintragung oder Internetinhalten (und eine erweiterte Haftung auf sonstige
Verletzungshandlungen erst ab Kenntniserlangung) annehmen. Stadler in CR 2004,
521 bejaht zwar auch eine Haftung vor Kenntnis für offenkundige
Rechtsverletzungen, indes – nur – für solche aus Anlass der Registrierung,
und verneint grundsätzlich die Haftung des Admin-C für rechtsverletzende
Inhalte.
d) Im Streitfall hat der Beklagte beide Domains auf die Abmahnung der Klägerin
hin löschen lassen, weshalb sich die Frage nach den Voraussetzungen einer
Haftung des Admin-C für erst nach Kenntniserlangung/Abmahnung begangene
Rechtsverletzungen nicht stellt. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob
seine Störerhaftung – und die aus dieser folgende Verpflichtung zur Tragung
von Abmahnkosten – auch schon zuvor für entweder durch die
Domainregistrierung oder durch Webinhalte begangene (Marken-) Rechtsverletzungen
anzunehmen ist. Nach Auffassung des Senats ist dies unabhängig von einer
Offenkundigkeit der Rechtsverletzungen nicht der Fall.
Es steht zwar außer Frage, dass der Beklagte infolge der mit seiner – wenn
auch möglicherweise nur pauschal in einem automatisierten Verfahren abgegebenen
– Zustimmung erfolgten Eintragung als Admin-C einen adäquat-kausalen Beitrag
zu Markenverletzungen der Domaininhaberin geleistet hat. Denn ohne seine
entsprechende Eintragung als inländische natürliche Person hätte die DENIC
keine Domainregistrierungen für die ausländische D(...) vorgenommen.
Ihm oblagen indes weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach
Verbindung der Domain mit einem (markenverletzenden) Inhalt, aber vor
Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine
Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde:
Die Beurteilung, ob überhaupt und in welchem Umfang ursprüngliche
Prüfungspflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person bestehen, hat
sich, wie ausgeführt, maßgeblich an seiner Funktion und Aufgabenstellung zu
beurteilen mit Blick zugleich auch auf den Verantwortungsbereich des Dritten,
welcher als Täter des markenrechtlichen Verletzungstatbestandes handelt.
Wesentliche Bedeutung kommt insoweit den Domain-Richtlinien der DENIC zu, soweit
diese die Aufgaben des Admin-C definieren. Ziffer VIII der Domain-Richtlinien
lautet:
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber
benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und
verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich
zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner E.s darstellt. Für jede
Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift,
Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen
Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen
Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle
seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift
angegeben werden."<
Der Admin-C nimmt danach die Stellung eines allein im internen
Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten
ein.
Seine Berechtigung, gegenüber der DENIC mit Wirkung für den Domaininhaber
über die Domain zu verfügen, ist zwar umfassend und unbeschränkt. Mit einer
zugleich für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten
wirkenden Vollmacht ist sie aber nicht verbunden. Diese ist auch nicht
intendiert, weil die Einrichtung der Funktion des Admin-C rein
verwaltungstechnischen Notwendigkeiten dient, ebenso wie seine gleichzeitige
Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber.
Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird,
erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung
unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende
Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.
Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer
bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den
Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH a.a.O. S. 1040 – ambiente.de),
ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige
Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben,
außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen DENIC und Domaininhaber - und nur
in dieses ist er eingebunden - stehende Rechtsinhaber zu schützen.
Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain
mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf
die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen.
Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar
über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä.
aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm
eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten.
Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen
Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in
Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend
benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende,
äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen
Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber
dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist.
3.
Die Klägerin vermag ihren Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auch nicht
mit Erfolg auf die Verletzung von Tatbeständen des UWG zu stützen.
Im Anwendungsbereich des Markengesetzes werden in Zusammenhang mit einer Domain
stehende wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen, auch solche aus § 4 Nr. 10
UWG, ausgeschlossen (Köhler a.a.O. Rn. 10.90). Soweit mithin – nur – die in
Zusammenhang mit der Domain "(...).de" stehenden markenrechtlichen
Ansprüche schon an einem markenmäßigen Gebrauch scheitern sollten, ist der
Anwendungsbereich des UWG zwar grundsätzlich eröffnet. Es fehlt allerdings an
den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Verletzungstatbestandes.
Ansprüche aus § 5 UWG wegen Irreführung scheiden von vorneherein aus, weil
die fragliche Domain noch nicht zu einer potentiell täuschenden Webseite
führte und auch nicht in sonstiger Weise irreführend verwendet wurde.
Auch Ansprüche wegen sog. "Domain-Grabbings" bzw. "Cybersquattings"
bestehen nicht.
Diese können unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gemäß §§ 3,
4 Nr. 10 UWG begründet sein, wenn die Anmeldung nur darauf gerichtet ist, sich
durch Verkauf oder Lizenzierung der Domain an Dritte, die wirtschaftlich auf die
Nutzung dieser Domain für ihre Marken oder Unternehmenskennzeichen angewiesen
sind, zu bereichern (Köhler a.a.O. Rn. 10.94 m.w.N.).
Das Landgericht ist zutreffend und insoweit in Übereinstimmung mit den
gleichfalls auf das Merkmal der Sperrwirkung abstellenden OLG Karlsruhe (a.a.O.
– Dino.de) und OLG Frankfurt in GRUR-RR 2003, 18,19 – drogerie.de davon
ausgegangen, dass eine Behinderung der Klägerin durch Registrierung der Domain
"(...).de" ausscheidet, soweit sie über eigene Domains verfügt oder
verfügen könnten, welche ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf die fraglichen
Marken (...) ohne weitere Einschränkung ermöglichen.
Sie besitzt indessen die Domain "(...).com", und es fehlt jedes
Vorbringen, dass alle einschlägig in Frage kommenden de-Domains (etwa
"(...)" oder "(...)") bereits vergeben wären.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, nachdem die Frage
einer Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Domain-Registrierungen und/oder
Web-Inhalte auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wie zu Ziffer II.2 c)
dargestellt, divergierend beurteilt worden ist.
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