15.05.2009 - OLG Brandenburg, Az: 6 U 37/08
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15.05.2009 - OLG Brandenburg, Az: 6 U 37/08 - Fiktive Lizenzgebühr - Schadensberechnung bei unberechtigter Verwendung Lichtbilder bei einer Internet-Auktion
Leitsätze und Landeswappen
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Brandenburgisches OLG
6 U 37/08
15.05.2009
BRANDENBURISCHES OBERLANDESGERICHT
Im Namen des Volkes
URTEIL
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg
auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 3. April 2009 durch …
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2008 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 8/08 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägern 2.823 € nebst Zinsen aus 1.297
€ in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007
zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 148,20 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Reststreits in beiden Instanzen werden gegeneinander
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen der unberechtigten Nutzung von
Lichtbildern sowie wegen des unterlassenen Hinweises auf seine, des Klägers,
Urheberschaft an den Licht bildern bei deren Verwendung durch die Beklagte.
Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung seiner außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
31.3.2008 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch
über die vorprozessual bereits gezahlten 417,00 € hinaus gegen die Beklagte
wegen der unzulässigen Nutzung seiner Lichtbilder aus §§ 97 I, 72 I, II, 15
ff. UrhG nicht zu.
Gegenstand der Klage sei vor allem die Verwendung des einen Lichtbildes in den
21 Sofort-Kauf-Auktionen, in denen die Beklagte insgesamt 109 Exemplare des
GPS-Empfängers Wintec WBT 201 angeboten habe. Insoweit habe der Kläger keine
Schadenersatzansprüche mehr gegen die Beklagte, weil diese für die Verwendung
des den GPS-Empfänger zeigenden Lichtbildes vorprozessual bereits 25 € als
fiktive Lizenzgebühr gezahlt habe. Mit dieser Zahlung sei die gesamte Nutzung
des Lichtbildes durch die Beklagte – sowohl auf ihrer Homepage als auch die
für die 21 Sofort-kauf-Auktionen – in Form einer Pauschallizenz abgegolten.
Die Parteien seien sich einig, dass die Lizenzgebühr 25 € betrage.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer
417 € den §§ 97, 13 UrhG, weil die Beklagte den Kläger nicht bei der
Verwendung der Lichtbilder als deren Urheber angegeben habe. Der
Anwendungsbereich des § 13 UrhG sei bereits nicht eröffnet. Die Vorschriften
über das Urheberpersönlichkeitsrecht der §§ 12 – 14 UrhG seien nur
sinngemäß auf Lichtbilder anzuwenden und zwar dann, wenn sich in ihnen ein
hinreichendes Mindestmaß an handwerklicher Leistung des Lichtbildners
verkörpere. Das sei bei den vom Kläger gefertigten und v on der Beklagten
verwandten einfachsten, eine persönlich Handschrift nicht offenbarenden
Produktfotos nicht der Fall. Sie seien von derart geringer Individualität, dass
ein Namensnennungsrecht nach § 13 UrhG und damit etwaige
Schadenersatzansprüche wegen der durch die Beklagte unterlassenen Namensnennung
nicht in Betracht kämen. Der Kläger können auch nicht deshalb Schadenersatz
aus § 97 I UrhG wegen des Verstoßes der Beklagten gegen § 13 UrhG verlangen,
weil ihm die Werbewirkung des Namensnennung entgangen wäre. Der Kläger wäre
bei der Verwendung seiner Lichtbilder durch die Beklagte n nicht gehindert
gewesen, mit den Lichtbildern für sich zu werben, weil er der Beklagten ein
ausschließliches Nutzungsrecht nicht eingeräumt hätte. Zum anderen hätten
vernünftige Parteien bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an den
streitgegenständlichen Lichtbildern eine – ggf. vertragsstrafenbewehrte –
Pflicht zur Urheberbenennung nicht vereinbart, da diese mit Blick auf ihren
Gegenstand und ihr geringe Individualität nicht geeignet wären, für den
Kläger in seiner Eigenschaft als Fotograf zu werben. Einen Anspruch auf Ersatz
eines immateriellen Schadens aus der Nichtnennung des Klägers bei der
Lichtbilderverwendung durch die Beklagte nach den §§ 97 II, 13 UrhG scheitere
außerdem auch daran, dass es insoweit an einer schwerwiegenden und nachhaltige
n Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehle, die
Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruches mithin nicht der Billigkeit
entspreche. Einen solchen Anspruch habe der Kläger auch nicht geltend gemacht.
Der Vortrag des Klägers zu ergänzenden Leistungsschutzes nach dem UWG, der zum
Zuge komme, soweit die Klageforderung nicht durch urheberrechtliche Ansprüche
getragen werde, lasse einen konkreten Bezug zu reklamierten Schadenshöhe
vermissen.
Da die Beklagte dem Kläger die vorprozessualen Anwaltskosten für die Abmahnung
und für die Einforderung der Lizenzgebühren in Höhe von 417 € erstattet
habe und darüber hinaus gehende Lizenzgebühren nicht schulde, habe der Kläger
keinen weiteren Anspruch auf Anwaltskostenerstattung für die Einforderung
weiterer Lizenzgebühren.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er
die Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen entsprechend seinem Klageantrag
erreichen will. Zutreffend habe das Landgericht zwar festgestellt, dass die
Beklagte durch die ungenehmigte Veröffentlichung von verschiedenen vom Kläger
gefertigten Fotos auf ihrer Homepage, in der Preissuchmaschine „Preisroboter"
und insgesamt 21 (Multi) Auktionen bei Ebay den Kläger in seinen Rechten aus
§§ 97, 72 und 15 UrhG verletzt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht jedoch
angenommen, dass seine, des Klägers, Ansprüche aus § 97 UrhG bei der
Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie durch die Zahlung der Beklagten in
Höhe von 417 € vollständig abgegolten seien. Er, der Kläger, habe
Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Das Landgericht habe
bei s einer Schätzung der Angemessenheit der geltend gemachten Lizenzgebühr
nach § 287
ZPO wesentliche, für die Höhe des Anspruches relevante Aspekte
unberücksichtigt gelassen und sei so zu einem rechtsfehlerhaften Ergebnis
gelangt. Es habe außer Acht gelassen, dass die Höhe der Lizenzgebühr bei
Internetwerbung (auch) von der Dauer und Intensität der Nutzung abhänge. Das
Landgericht habe zudem versäumt, sich am insoweit üblichen Tarifwerk zu
orientieren, der Übersicht über die marktüblichen Vergütungen der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch
davon aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der nicht
erfolgten Urheberbenennung zustehe. Die Bilder bewegten sich entgegen der
Auffassung des Landgerichts nicht auf einem derart geringen Niveau, dass diese
weder dem Anwendungsbereich von § 13 UrhG unterfielen, noch irgendeine
Werbewirkung für den Kläger entfalteten. Für den wirtschaftlichen Wert des
Werbenutzens eines Bildes für den Fotografen und nicht den damit beworbenen
Artikel könne es anders als das Landgericht meine, nicht unerheblich sein, ob
der Urhebervermerk im Zusammenhang mit jeder Präsentation des Bildes erfolge
oder nicht, solange er nur wenigstens einmal im Zusammenhang mit einer
Veröffentlichung des Fotos erscheine. Unrichtig sie in diesem Zusammenhang die
Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger sich selbst nicht als Urheber
unter seinem Internetauftritt nenne. Er benenne sich bisher lediglich nicht
persönlich namentlich als Urheber; bisher habe es ihm genügt, seine „Firma"
als Hersteller und Bildrechteinhaber in Erscheinung treten zu lassen. Das
spreche auch nicht für einen Verzicht auf die Werbewirkung seiner Fotos für
ihn als Fotografen und auf seine Urheberbenennung, ebenso wenig der Umstand,
dass er sich – aus ästhetischen Gründen – nicht unmittelbar an jedem
seiner Produktfotos namentlich als Urheber eingesetzt habe.
Unrichtig habe das Landgericht die Anwendbarkeit von § 13 UrhG vom Vorliegen
eines Mindestmaßes an handwerklichem Können abhängig gemacht. Erforderlich
und ausreichend sei ein „Mindestmaß an technischer Leistung", das das
allgemeine Kriterium des „Mindestmaßes an geistiger Leistung" beim
Lichtbildschutz konkretisiere. Der Lichtbildschutz setze dementsprechend keine
handwerkliche oder schöpferische Leistung voraus. Ungeachtet dessen liege ein
Mindestmaß an handwerklichem Können bei den streitgegenständlichen
Fotografien sogar vor.
Der Beklagten sei auch ein Verschulden zur Last zu legen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.3.2008 – 2 O 8/08 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 5.768 €
nebst Zinsen aus 1.297 € in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 148, 20
€ wegen außergerichtlicher Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 3.4.3009 mit
Schriftsatz vom 8.5.2009
rechtliche Ausführungen gemacht.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise im Betrag von 2.823 € nebst
weiterer 148,20 € und einen Teil des Zinsanspruches begründet. Insoweit ist
das Urteil des Landgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung
unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der unberechtigten
Verwendung seiner Bilder gegen die Beklagte in Höhe von 1.620 € aus § 97 I 1
UrhG zu.
a) Der Kläger ist Hersteller der beiden streitgegenstä ndlichen Lichtbilder
und mithin Lichtbildner i.S.d. § 72 UrhG.
b) Die Beklagte hat die Bilder unberechtigt ohne Erlaubnis des Klägers genutzt.
c) Die Beklagte hat zum indest fahrlässig gehandelt, weil sie die Bilder
benutzt hat, obwohl sie sich, zumal gewerblich handelnd, nicht die
Nutzungsrechte vom Berechtigten verschafft hat. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass sie nach ihrer Behauptung auf die Aussage ihres Händlers vertraut
hat, die Bilder benutzen zu dürfen. die Beklagte als Verwenderin der Bilder
muss sich selbst vom Berechtigten die Nutzungsrechte verschaffen. Sie beruft
sich deshalb ohne Erfolg darauf, auf die Aussage eines Dritten vertraut zu
haben. Das begründet zumindest fahrlässiges Handeln der Beklagten.
d. Für die Berechnung des dem Kläger aus der unberechtigten Bildverwendung
entstandenen Schadens im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO stehen
drei Methoden zur Verfügung, von denen die dem Geschädigten günstigste zu
wählen ist:
- Ermittlung des konkreten Schadens (insbesondere des dem Geschädigten
entgangenen Gewinns),
- Ermittlung des Verletzergewinns, der an den Geschädigten zu zahlen wäre und
- Lizenzanalogie.
Der Kläger hat jedenfalls zuletzt zulässig den Ersatz des nach der
Lizenzanalogie zu ermittelnden ihm entstandenen Schadens begehrt. Der Schaden
für die unberechtigte Nutzung der Bilder des Klägers ist deshalb danach zu
bemessen, welche angemessenen Gebü hren von der Beklagten bei einem fiktiven
Abschluss eines Lizenzvertrages hätten gezahlt werden müssen. Die zu zahlende
Lizenzgebühr entspricht damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Bei
der Ermittlung der Gebühren höhe ist auf den objektiven Wert der
Benutzungsberechtigung abzustellen. Dabei ist von der Sachlage bei Schluss der
mündlichen Verhandlung auszugehen. Es ist sodann in einer ex-post-Betrachtung
darauf abzustellen, was vernünftig denkende Parteien bei Kenntnis dieser
Sachlage und gegebenem Vereinbarungszwang im Zeitpunkt des Abschluss des
fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätte, wenn sie die künftige Entwicklung
und namentlich die Dauer und das Ausmaß der Nutzung vorausgeseh en hätten. Als
angemessen gilt danach eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein
vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt
hätte.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 3.2.2009, 6 U 58/08, Rn. 35
– zitiert nach juris) können bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern
regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als
Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO
herangezogen werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2006, 20 U 138/05,
Rn. 9 – zitiert nach juris). Dabei handelt es sich um eine anerkannte, nach
einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. dem folgend legt
auch der erkennende Senat die M M-Bildhonorartabellen seiner Schadensschätzung
zugrunde. Allerdings können die MFM-Bildhonorartabellen nicht schematisch
angewandt werden. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes
stetes sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Art der Verwendung der Lichtbilder durch
die Beklagte für ebay-Auktionen in der zeitlich einschlägigen Honorartabelle
des Jahres 2007 nicht er fasst ist. Am nächsten kommt diese Verwendung für
Multi-Auk tionen einem Online-Shop, bei dem auch durch die Nutzung eines Bildes
mehrere Vertragsverhältnisse über das identische Produkt herbe igeführt
werden sollen. Allerdings ist der Online-Shop erst in der Marktübersicht „Bildhonorare
2009" aufgeführt. Diese Marktübersicht konnte den Parteien also zum
maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekannt sein. Zu berücksichtigen ist auch,
dass die Parteien Wettbewerber im Absatz der mit Hilfe der Lichtbilder des
Klägers beworbenen Produkte sind. Für den Kläger sind daher die
Bildnutzungsrechte noch als wertvoller anzusehen, was die Beklagte als
vernünftig handelnde Konkurrentin, die an den Bildern interessiert ist, hätte
akzeptieren m üssen, so dass sie ver-
nünftigerweise eine angemessene erhöhte Gebühr gezahlt hätte. Im Rahmen der
Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr, die ein objektiver vernünftiger
Lizenzgeber gefordert und ein objektiver vern ünftiger Lizenznehmer gewährt
hätte, konnte der Senat auch den unstreitigen Umstand berüc ksichtigen, dass
die Partien Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der Produkte sind, die auf
den von der Beklagten ohne Erlaubnis des Klägers verwendeten Fotos abgebildet
sind. Mithin hat die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten
Produktfotos sowohl f ür den Kläger als auch für die Beklagte eine größere
wirtschaftliche Bedeutung, weil die Bek lagte durch Verwendung der vom Kläger
gefertigten Produktfotos dem Kläger als Wettbewerber um den Absatz der m it den
Fotos beworbenen Produkte mehr Konkurrenz macht.
Methodisch kommt die Ermittlung von Einzelvergütungen für jede Bildnutzung
gesondert und die Ermittlung einer Pauschalvergütung für den gesamten Zeitraum
der Nutzung der beiden Bilder in Betracht. Der Senat erachtet für die
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Ermittlung von Einzelvergütungen für
jede Bildnutzung als die hier angemessene Methode, weil die Bilder in
verschiedener Hinsicht – für jeweils verschiedene Einzelauktionen, einen
Internetauftritt sowie für verschiedene Einblendungen verwendet wurden. Die
Einräumung von Lizenzen gegen Pauschalvergütung zur umfassenden Nutzung von
Bildern kommt zwar in Betracht, wäre aber auch – teils deutlich –
entsprechend höher zu vergüten. Verlässliche Anhaltspunkte für eine
Schadensschätzung hat der Senat der MFM-Honorartabelle 2007 nicht entnehmen
können. Insbesondere lässt sich der MFM-Honorartabelle keine
Pauschalvergütung für den hier relevanten Nut-
zungszeitraum für eine reine Internetverwendung entnehmen, so dass davon
ausgegangen werden muss, dass für eine solche Nutzungsdauer die Vereinbarung
von Pauschalvergütungen nicht feststellbar war. Zudem gereicht die
Schadensschätzung durch Ermittlung von Einzelvergütungen der Beklagten
jedenfalls nicht zum Nachteil, da bei einer auch nur annähernden Orientierung
an den in den MFM-Bildhonoraren 2007 aufgeführten Pauschalvergütungen die
ermittelte Vergütung höher wäre. Ein vernünf tiger Lizenznehmer würde dann
aber die in der Summe geringeren Einzelvergütungen wählen und zahlen. Der
Ermittlung der Vergütung liegt im Übrigen als wesentlicher Gedanke zugrunde,
das s das Vertragsrisiko der Lizenznehmer zu tragen hat, was ein vernünftiger
Lizenznehmer einsehen würde. Der vernünftige Lizenznehmer wird solche Kosten
auch vorher einkalkulieren. Die Beklagte kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg
darauf berufen, ihre
Produkte unter Verwendung der Produktbilder des Klägers im Niedrigpreisbereich
verkauft zu haben, wobei sie wegen der unerlaubten Verwendung der Bilder keine
Lizenzgebühren gezahlt hat, die sie sonst in die Preise mit hätte
einkalkulieren müssen, wobei es dann ihrer Entscheidung oblegen hätte,
entweder die Preise (teilweise) entsprechend zu erhöhen oder (teilweise) ihre
Gewinnmarge zu mindern.
Der Senat ist außerdem davon ausgegangen, dass das Bild in einer so genannten
Multi-Auktion bei ebay nur jeweils einmal verwendet worden ist, nicht
entsprechend der Anzahl der verkauften Produkte. Denn die einheitliche Auktion,
für die das Bild verwendet wurde, dauerte bis zum Verkauf sämtlicher Produkte
oder bis zum zeitlich vorgesehenen Ende an. Der mehrf ache Verkauf der Produkte
innerhalb einer einheitlichen Auktion, für die das Produktbild verwendet wurde,
begründet keine mehrfache Verwendung des Bildes. Es macht hierbei einen
Unterschied, ob die Beklagte ein Bild mehrfach für verschiedene ebay-Auktionen
verwendet oder einmal im Rahmen eines Internet- Shops. Denn das Bild erscheint
bei verschiedenen ebay-Auktionen mehrfach zum jeweiligen Angebot auf einer
gesonderten Seite. Der Senat erachtet die Ver wendung des Bildes für die
ebay-Auktionen am ehesten der Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung
und PR) vergleichbar und hat deshalb die in der MFM-Bildhonorartabelle 2007
dafür veranschlagten Sätze herangezogen, d.h. Nutzungsrechte bis 1 Woche 60
€.
Der Senat hat danach die von der Beklagten zu zahlende fiktive Lizenzgebühr wie
folgt geschätzt:
- für die Verwendung d es Produktbildes Wintec WBT 201 in den 21 ebay-Auktionen
a) für die erstmalige Verwendung des Bildes 60 € plus einen Zuschlag von 10
€ unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes
des abgebildeten Pordukts,
b) 20 x 30 € je wiederholter Verwendung plus einen Zuschlag von je 5 € unter
Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des
abgebildeten Produkts,
mithin insgesamt 770 €;
- für die Verwendung des Produktbildes Wintec WBT 201 im Rahmen des Inter
netauftrittes der Beklagten über einen Zeitraum von sieben Monaten
a) für die ersten sechs Monate 180 € sowie
b) für den 7. Monat 10 €,
insgesamt 190 €,
unter Berücksichtigung d er Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des
abgebildeten Produkts 220 €.
- für die Verwendung des Produktbildes Holux M-1000 auf den Internet-Seiten der
Beklagten
a) erstmalig 150 €,
unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes
des abgebildeten Produkts 170 € sowie
b) für die weiteren drei Einblendungen 150 €,
unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes
des abgebildeten Produkts 160 €,
insgesamt 330 €
und zum Zweck der erforderlichen Differenzberechnung wegen des von der Beklagten
bereits vorprozessual gezahlten Betrages
- für die Verwendung der Produktbilder im Rahmen der Preissuchmaschine „Preisroboter"
die vom Kläger verlangten und von der Beklagten gezahlten 300 €. Die
vorgerichtlich verlangten und gezahlten 300 € für die Verwendung der
Produktbilder in der Preiss uchmaschine „Preisroboter" hat der Senat nur
bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr berücksichtigt.
Das ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.620 € als fiktive
Lizenzgebühr.
2. Der Kläger hat außerdem
einen Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Urheberbezeichnung in Höhe
von 1.620 € als 100%igen Aufschlag auf die Vergütung (so bereits Senat,
Urteil vom 3.2.2009, 6 U 58/08, Rn. 40 – zitiert nach juris).
Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimm
en, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung
zu verwenden ist. Das ist bei den von der Beklagten veröffentlichten Bildner
des Klägers nicht g eschehen. Wegen der Unterlassung des Bildquellennachweises
steht dem Kläger ein Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der
Urheber hat das Recht, bei jeder Verwertung seines Werkes auch als s olcher
benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu
den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren
Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem
Lichtbildner i.S.v. § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition
zuzuerkennen. Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten,
weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend
vorausgesetzten Schadenersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung des
Hauptans pruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich
vertragsgerecht zu verhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2006, 20 U
138/05, Rn. 13f. – zitiert nach juris). Die von der B eklagten zitierte
Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.9.2007 (5 U 165/06) betrifft den hier nicht
vorl iegenden besonderen Fall eines Internetportalbetreibers, der sich die von
den Nutzern dieses Portals eingestellten Inhalte zu Eigen gemacht hat und ist
schon deshalb nicht einschlägig.
3. Der Kläger hat schließlich Anspruch a uf die Erstattung seiner geltend
gemachten restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 148,20 €. Der
Gegenstandswert der berechtigt en Abmahnung lag bei Beibehaltung eines Wertes
von 7.500 € für den Unterlassungsanspruch bei bis zu 11.000 €.
4. Vorprozessual gezahlt hat die Beklagte bereits 417 €, die vom Gesamtbetrag
in Höhe von 3.240 € abzuziehen sind. Danach verbleiben 2.823 € zuzüglich
148,20 € außergerichtlicher Anwaltskosten.
5. Zinsen kann der Kläger nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB auf den von ihm geltend gemachten Betrag von 1.297
€ gemäß § 288 I BGB beanspruchen, darüber hinaus nicht. Den höheren
Zinssatz aus § 288 II BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, d a ihm keine
Entgeltforderung zusteht, sondern ein Schadenersatzanspruch.
6. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8.5.2009 gibt dem Senat
auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO
wiederzueröffnen. Ein Grund gemäß § 156 II ZPO liegt nicht vor. Der Inhalt
dieses Schriftsatzes hätte auch keine andere Entscheidung herbeiführen
können.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen a uf §§ 92 I, 708 Nr. 19, 711, 713 ZPO.
Der erkennende Einzelrichter ist nicht dem Antrag der Beklagten im nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 23.4.2004 gefolgt, den Rechtsstreit dem
Berufungsgericht gemäß § 526 II ZPO zur Übernahm e vorzulegen. Es gibt
keinen Grund zur Vorlegung gemäß § 526 II ZPO.
Die Revision war nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
(§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).
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