15.05.2007 - LG Berlin, Az: 31 O 270/05
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15.05.2007 - LG Berlin, Az: 31 O 270/05 - Zur vorzeitigen Beendigung einer ebay-Auktion
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LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
31 O 270/05
5. Mai 2007
In dem Rechtsstreit
...
Klägerin,
gegen
...
Beklagten,
hat die Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler
Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2007 durch
die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Flugzeug Cessna FR 172 K
Reims Rocket, Werksnummer F 172 - 0198 Zug um Zug gegen Zahlung von 26.560,--
€ zu übergeben und zu übereignen.
2. Dem Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von einem Monat ab
Rechtskraft des Urteils gesetzt.
3. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht
erfolgt, verurteilt, an die Klägerin 17.440,00 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 20.4.2006 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist bei ebay unter dem Namen " ... " aktiv. Der Beklagte
führt regelmäßig Versteigerungen unter dem Pseudonym " ... " durch.
Am 31. März 2005 stellte der Beklagte bei ebay unter seinem Pseudonym ein
Flugzeug der Marke Cessna FR 172 K Reims Rocket, Werksnummer F 172-0198 ein. Das
Angebot sollte am 10. April 2005 um 20.00 Uhr enden. Der Startpreis betrug 1
Euro. In seinem Angebot nahm der Beklagte ausdrücklich Bezug auf die
Geschäftsbedingungen von ebay und erklärte am Ende der Artikelbeschreibung,
dass mit Abgabe des Höchstgebotes ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay besagen, dass durch die Einstellung
eines Artikels auf der Website durch einen Verkäufer, ein verbindliches Angebot
zum Vertragsschluss vorliegt. Weiter heißt es darin, dass auch im Falle der
vorzeitigen Beendigung einer Auktion durch den Anbieter ein Vertrag mit dem das
höchste Gebot Abgebenden zustande kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
Die Klägerin bot bei der Auktion mit und hatte im Zeitpunkt der Beendigung der
Auktion das höchste Gebot in Höhe von 26.560 € abgegeben. Danach erhielten
beide Parteien eine Benachrichtigung von ebay, dass die Auktion beendet sei,
worin die Klägerin nochmals als Käuferin des Flugzeugs bestätigt wurde. Der
Beklagte schrieb der Klägerin daraufhin, dass diese nicht denken solle, ein
Flugzeug zum Spottpreis erworben zu haben, sondern er das Flugzeug noch behalten
wolle und deshalb die Auktion vorzeitig beendete. In einem darauf folgenden
Telefonat mit dem Ehemann der Klägerin teilte der Beklagte mit, dass er das
Flugzeug inzwischen anderweitig verkauft habe, der Ehemann bestand jedoch auf
Vertragserfüllung. Eine Stunde später rief der Beklagte den Ehemann erneut an
und entschuldigte sich. Der Ehemann der Klägerin wies den Beklagten nochmals
darauf hin, dass ein Vertrag zustande gekommen sei.
Schließlich teilte der Beklagte schriftlich mit, dass er sich geirrt habe. Er
erklärte, das Flugzeug nicht verkaufen zu wollen und sich lediglich geirrt habe
durch die Betätigung des falschen Buttons. Hilfsweise focht er seine Erklärung
an.
Mit Schreiben vom 22.4.2005 wurde der Beklagte zur Übergabe und Übereignung
des Flugzeuges aufgefordert. Die gesetzte Frist lief am 3. Mai 2005 ab ohne dass
das Flugzeug übergeben wurde.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte reue seinen Verkauf, da die Cessna
tatsächlich einen Wert von 44.000 € habe. Nur deshalb habe er, der Beklagte,
die Auktion beendet, da er gemerkt habe, dass die Auktion nicht den von ihm
gewünschten Preis erzielen würde. Sie führt weiter aus, dass sie das Flugzeug
zu einem Preis von 44.000 € hätte weiterverkaufen können. Durch die
Nichtlieferung des Flugzeuges sei ihr deshalb ein Schaden in Höhe von 17.440
€ entstanden.
Sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie das Flugzeug Cessna FR 172 K Reims
Rocket, Werksnummer F 172-0198 Zug um Zug gegen Bezahlung von 26.500 € zu
übergeben und zu übereignen,
2. dem Beklagten für die Herausgabe eine Frist von einem Monat ab
Rechtshängigkeit zu setzen;
3. den Beklagten für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt,
zur Zahlung von 17.440, 00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er hätte am 9. April mit seinem weiteren Flugzeug und einem
Fluggast zu einem Rundflug starten wollen. Bei dem Startversuch sei jedoch
keines der beiden Triebwerke angesprungen, weshalb er dem Gast daher angeboten
habe, den Rundflug mit der streitgegenständlichen Maschine zu machen. Nach
Einwilligung des Gastes und der Starteinleitung habe er feststellen müssen,
dass das Triebwerk nicht genug Leistung für einen Rundflug entwickelt habe und
er habe den Start deshalb abbrechen müssen.
Daraufhin habe er den vor Ort befindlichen Luftfahrzeugprüfer gebeten, die
Ursache für die ungenügende Leistung des Flugzeuges zu finden und um
unverzügliche telefonische Mitteilung der Ursache gebeten. Am Abend habe er
dann eine Benachrichtigung erhalten, wonach 4 der 6 Zylinder Druckverluste von
unter 40 psi aufgewiesen hätten.
Nach Vorgaben des Luftfahrtbundesamtes seien Druckverluste von weniger als 60
psi bei Zylinderaggregaten unzulässig, und entsprechende Maschinen würden als
nicht lufttüchtig erachtet.
Die Untersuchung habe für ihn eine maßgebliche Änderung der Beschaffenheit
dargestellt, nachdem er das Flugzeug bei ebay als exzellent und ohne
Wartungsrückstände beschrieben hatte. Er habe das Flugzeug seit 2004 nicht
mehr geflogen und es damals voll funktionstüchtig in den Hangar eingestellt.
Nachdem ihm der Defekt bekannt geworden sei, habe er sich entschlossen, sein
Angebot bei ebay zurück zu nehmen und die eingegangenen Gebote zu streichen. Am
10. April um 8:00 Uhr habe er das Angebot beenden wollen. Dabei habe er
versehentlich auf den Button: „den Artikel an den bzw. die Höchstbietenden zu
verkaufen und das Angebot beenden" statt auf den Button: „alle Gebote
streichen und das Angebot vorzeitig zu beenden" geklickt. Durch die
Bestätigungsmail von ebay mit der er über den Verkauf an den Käufer „traumtaenzer1234"
unterrichtet wurde, habe er erstmals Kenntnis von seinem Irrtum erhalten. Im
Übrigen habe das Flugzeug allenfalls einen Wert zwischen 25.000 und 30.000 €.
Schließlich bestehe auch kein Schadenersatzanspruch nach § 122 BGB, da kein
Vertrauen auf die Willenerklärung bestanden habe. Die Klägerin habe zeitgleich
von der ,,gewonnen Auktion" und der Anfechtung erfahren.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2006 gab der Beklagte an, das Flugzeug
zwischenzeitlich für 29.700 € weiterveräußert zu haben.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2007 durch
uneidliche Zeugenaussage des Herrn Jörg Janssen Beweis erhoben über die
Behauptung der Klägerin, dass Herr Jörg Janssen ihr gegenüber ein Angebot zum
Kauf des streitgegenständlichen Flugzeuges zum Preis von 44.000 € macht habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. April 2007
verwiesen (BI. 1 ff Bd. II d. Akten).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, wobei für das Rechtsschutzinteresse des
Herausgabeanspruchs ausreicht, dass der Kläger, der den Weiterverhang des
herausverlangten Flugzeugs bestreitet, die Durchsetzbarkeit des erstrebten
Urteils als möglich vorträgt.
Die Klage ist begründet.
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zunächst ein Anspruch auf Übergabe
und Übereignung des Flugzeuges Cessna FR 172 K Reims Rocket, Werksnummer F
172-0198 gemäß § 433 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Zahlung von 26.500 € zu.
a) Die Parteien haben am 10. April einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433
BGB geschlossen. Bereits mit Einstellung des Angebotes bei ebay durch den
Beklagten hat sich dieser den Geschäftsbedingungen des lnternetportals ebay
unterworfen. Eines gesonderten Hinweises in seiner Artikelbeschreibung über das
Zustandekommen eines Vertrages bedurfte es nicht, da bereits mit Eröffnung
eines Anbieterkontos bei ebay den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt
wird. In § 9 Nr. 1 der bis 1. Januar 2007 gültigen und für den vorliegenden
Sachverhalt maßgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay heißt es
wörtlich:
"Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion
einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot
zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab."
Durch das Einstellen des streitgegenständlichen Flugzeuges am 31. März 2005
hat der Beklagte folglich ein verbindliches Angebot zum Vertragschluss
abgegeben.
Weiter heißt es in § 9 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
"Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion
oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem
Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den
Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels
zustande."
Indem der Beklagte am 10. April das Angebot vorzeitig beendete, ist mir der
Klägerin ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Flugzeug
zustande gekommen zum Preis von im Zeitpunkt des Abbruches höchsten Gebotes in
Höhe von 26.560 €.
b) Der Kaufvertrag ist auch nicht durch die Anfechtung des Beklagten unwirksam
geworden.
Zunächst konnte der Beklagte die Eingabe beim Beenden der Versteigerung wegen
Erklärungsirrtum gem. § 11 9 Abs. 1 Fall 2 BGB anfechten. ,,Verklickt"
sich der Anfechtende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der
Maustaste, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1
Fall 2 BGB. (AG Bad Homburg, NJW RR 2002, Seite 1282) Der Beklagte hat
hinreichend vorgetragen, dass er sich in einem Irrtum befand. Nach den
vorgetragenen Umständen war das Anklicken der Option „Auktion sofort zum
Höchstgebot beenden" sinnlos und unverständlich. Der Beklagte wollte das
Flugzeug - gleich aus welchen Gründen - zu diesem Zeitpunkt nicht verkaufen
bzw. versteigern (z.B. um es weiter zu nutzen oder weil Sachmängel vorlagen).
Aus seiner Sicht konnte nur ein Anklicken der Beendigung der Auktion insgesamt
sinnvoll und nachvollziehbar sein. Als empfangsbedürftige und formfreie
Willenserklärung war die Anfechtungserklärung per Mail möglich und wirksam.
Ebenso erfolgte sie ohne schuldhaftes Zögern und somit unverzüglich, da der
Beklagte unter Angabe des Anfechtungsgrundes - des Verklickens - anfocht,
nachdem er seinen Irrtum bemerkte. Trotz grundsätzlich wirksamer Anfechtung
muss sich der Beklagte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes am Vertrag festhalten lassen. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn sich der Anfechtungsgegner bereit erklärt, die Erklärung
gelten zu lassen, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte. (Larens/Wolff,
Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36, S. 680). Grundsätzlich
soll das Anfechtungsrecht kein verstecktes Reurecht gewähren (Münchener
Kommentar1 Kramer, BGB, 4. Aufl. Rn. 115 zu § 119 BGB). Wird die Anfechtung
zugelassen, obwohl der Anfechtungsgegner den Anfechtenden an seiner
ursprünglich gewollten Erklärung festhalten will, besteht eine große Gefahr
für die Rechtssicherheit. Dem Anfechtenden würde auf der Grundlage seiner
Behauptung, er habe sich versprochen, verschrieben, vergriffen oder verklickt,
deren Darlegung und Beweis in der Regel leicht gelingt, die Loslösung sowohl
von dem Erklärten als auch von dem Gewollten ermöglicht. Nach der herrschenden
Lehre soll der Anfechtende daher an seinem wirklichen Willen festgehalten
werden. Der Anfechtende verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er den Vertrag
nicht mit dem von ihm gewollten Inhalt gelten lassen lässt. Der Beklagte wollte
nach seinem Vorbringen statt auf den Button: „den Artikel an den bzw. die
Höchstbietenden zu verkaufen und das Angebot beenden" auf den Button:
,,alle Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden" klicken. Im
Ergebnis führt aber diese vom Beklagten gewollte Erklärung nicht dazu, dass
ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist.
Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht
widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene
Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung
ausgeschlossen. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die
Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des
Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er
ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW
2004, 2831 f.). Auch die eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von
Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft,
betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich
verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion
vorzeitig beendet werden darf.
Hätte der Beklagte die Internetauktion durch „richtiges" Klicken unter
Berufung auf die eBay-rundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen
Gebote gestrichen, hätte dies die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots
nicht berührt (vgl. KG und LG Berlin a.a.O. LG Coburg MMR 2005, 330 f). Die
eBay-Grundsätze nennen als Gründe für eine vorzeitige Beendigung einen Irrtum
über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung
der Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen
werden, sich auf rechtlich nicht ohne Weiteres einzuordnende Art und Weise von
der Willenserklärung zu lösen. Nach der gesetzlichen Regelung kann der
Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung
( § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen. Diesen
Grundsatz bestätigt § 9 Nr. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay,
indem dort festgelegt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung der Online-Auktion -
was nur auf der Grundlage der genannten eBay-Grundsätze geschehen kann - der
Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den
eBay-Grundsätzen aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von
Angeboten bzw. das Streichen von Geboten, nämlich der Irrtum über die
Beschaffenheit der Kaufsache oder deren zwischenzeitliche Veränderung, nehmen
ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB Bezug. Der Anbieter kann
zwar aufgrund der eBay-Grundsätze tatsächlich die Online-Auktion vorzeitig
beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese
Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen
Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die
Anfechtung erklärt.
Doch auch über einen entsprechenden Anfechtungsgrund verfügt der Beklagte
nicht und hat die Anfechtung auch nicht erklärt. In Betracht kommen würden
lediglich die infolge des Druckverlustes defekten Zylinder des
streitgegenständlichen Flugzeuges. Dies wäre jedoch auch kein zulässiger
Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Nur vorübergehende
Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Druckverlust des
Zylinders sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem
würde hier dann auch der Vorrang der Mängelhaftung eingreifen; das
Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er
sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
66. Aufl. 2007, § 119 Rn. 28).
Der Beklagte ist somit grundsätzlich zur Herausgabe des Flugzeuges, Zug um Zug
gegen
Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 26.560 € verpflichtet.
2. Auf die Hilfsanträge der Klägerin war dem Beklagten gem. § 255 ZPO eine
Frist zur Erfüllung zu setzen und er für den Fall der Nichterfüllung zum
Schadensersatz zu verurteilen.
Der Einwand des Beklagten, zur Herausgabe des Flugzeugs wegen des
zwischenzeitlichen Weiterverkaufs an einen Herrn Jan Liptovsky nicht mehr in der
Lage zu sein, ist unerheblich. Zwar kann nach der Schuldrechtsreform der
Unmöglichkeitseinwand nicht mehr mit dem Rechtsgedanken des § 283 a. F. BGB
verneint werden (ehemals grundlegend RGZ 54, 28 ff), da diese Ansicht durch die
neue Fassung des Schuldrechts als überholt angesehen wird (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 65. Auflage, Rdnr. 34 zu § 275 BGB m. W. Nachweisen). Der Beklagte hat
jedoch die Unmöglichkeit allein mit dem behaupteten Weiterverkauf nicht
ausreichend dargetan. Handelt es sich bei der behaupteten unmöglichen Leistung
um eine solche, die der Schuldner bei Mitwirkung eines Dritten erbringen
könnte, muss er auch darlegen und beweisen, dass der Dritte die erforderliche
Mitwirkung verweigert oder von grob unverhältnismäßigen Forderungen abhängig
macht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Der Beklagte hat nicht dargelegt, das
der Käufer Luptovsky nicht zu einem erneuten Verkauf an ihn, den Beklagten,
bereit ist bzw. diesen Verkauf von unverhältnismäßigen Forderungen abhängig
gemacht hat.
Sofern der Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist das Flugzeug
übereignet, hat er der Klägerin Schadenersatz gemäß §§ 283, 280 Abs. 1 BGB
zu leisten. Der Beklagte hat dann seine Hauptleistungspflicht aus dem
Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, das Flugzeug zu übergeben und zu
übereignen, nicht erfüllt.
Der Beklagte hat die Nichterfüllung infolge der behaupteten Unmöglichkeit auch
zu vertreten. Er hat das Flugzeug in dem Bewusstsein weiter veräußert, dass
die Klägerin noch immer auf Vertragserfüllung bestand. Er konnte nicht davon
ausgehen, dass die von ihm erklärte Anfechtung zwingend zur Unwirksamkeit des
Kaufvertrages geführt hat. Selbst wenn er sich über die Wirksamkeit seiner
Anfechtungserklärung geirrt hat und sie für wirksam hielt, hat er diesen
Rechtsirrtum zu vertreten, da er jedenfalls fahrlässig gehandelt hat (vgl.
Palandtl Heinrichs 66. Aufl. 2007, § 276, Rn. 22). Die Klägerin forderte den
Beklagten mit anwaltlichem Schreiben am 22. April, also 12 Tage nach Beendigung
der Auktion unter Darstellung ihrer Rechtssauffassung über die Unwirksamkeit
der Anfechtung erneut und letztmalig auf, das Flugzeug herauszugeben. Mithin
wusste der Kläger zum einen, dass die Klägerin noch immer auf
Vertragserfüllung bestand, auch durfte er sich jedenfalls nicht mehr ohne
weiteres auf die Wirksamkeit seiner Anfechtungserklärung und die daraus
resultierende Unwirksamkeit des Kaufvertrages verlassen. Bis zur endgültigen
Klärung des Sachverhaltes hätte der Beklagte das Flugzeug nicht
weiterveräußern dürfen.
Der Klägerin ist infolge der Nichterfüllung des Kaufvertrages ein Schaden in
Höhe von 17.440 € wegen entgangenen Gewinns entstanden. Sie hätte das
Flugzeug für 44.000 € weiterveräußern können und an den Beklagten
lediglich 26.560 € als Kaufpreis zu zahlen gehabt. Die Klägerin hat
schlüssig und substanziiert vorgetragen, woraus sich ihr Schaden ergibt. An
diesen Vortrag sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn
Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden. Es müssen nur die
Umstände dargelegt und im Rahmen des § 287 ZPO bewiesen werden, aus denen sich
nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des
Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt (Palandt/Heinrichs BGB,
66. Aufl. 2007, 5 252, Rn. 5). Nach der freien Überzeugung des Gerichts wurde
der Klägervortrag durch die Zeugenaussage des Herrn Jörg Janssen bewiesen.
Dieser hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er das streitgegenständliche
Flugzeug für 44.000 € bzw. 45.000 € gekauft hätte. Dies wäre sein Budget
gewesen und als Preis für das streitgegenständliche Flugzeug auch angemessen.
Dass noch kein Kaufvertrag mit Herrn Jörg Janssen bestand, ist unschädlich und
auch nicht nötig. Zum einen kann von einem Käufer, der beabsichtigt den
Kaufgegenstand weiter zu veräußern nicht erwartet werden, dass er mit dem
Dritten bereits einen Kaufvertrag schließt, noch bevor er den Kaufgegenstand
selbst übereignet bekommen hat. In diesem Falle würde er sich bei
ausbleibender Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages gegenüber dem
Dritten stets selbst regresspflichtig machen. Ausreichend muss sein, dass er
einen potentiellen Käufer hat, der nachweislich bereit ist, den Kaufgegenstand
abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Der Zeuge Janssen bekräftigte
ausdrücklich, dass er sich als Kaufmann bei ordnungsgemäßem Zustand der
Maschine an sein Angebot gebunden gefühlt hätte. In der Befragung irrte sich
der Zeuge zwar über das Fehlen eines Autopiloten, welchen das angebotene
Flugzeug hatte, allerdings zeigen die übrigen Aussagen des Zeugen, dass es sich
bei dem ihm angebotenen Flugzeug auch tatsächlich um das streitgegenständliche
gehandelt hat. Er konnte sich sowohl an die exakte Flugstundenzahl von 1.700,
€ als auch den Flugzeugtyp erinnern, auch erinnerte er sich, dass ihm das
Flugzeug im April angeboten wurde und bei eBay ersteigert werden sollte. Der
Zeuge schilderte die Gespräche über das zum Kauf angebotene Flugzeug ruhig und
sachlich. Seine Angaben waren widerspruchsfrei und er war sichtlich bemüht, die
Vorgänge aus der Erinnerung heraus wiederzugeben. An der Glaubwürdigkeit des
Zeugen bestehen keine Zweifel.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Unterschrift
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