15.03.2007 - OLG Hamm, Aktenzeichen: 4 W 1/07
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15.03.2007 - OLG Hamm, Aktenzeichen: 4 W 1/07 - Musterwiderrufsbelehrung ist nicht hinreichend klar und verständlich, sondern sogar irreführend i. S. d. § 5 UWG
Leitsätze und Landeswappen
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Oberlandesgericht Hamm
4. Zivilsenat
Beschluss
4 W 1/07
Landgericht Münster, 22 O 141/06
Der angefochtene Beschluss wird
abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Beschwerdewert entspricht den in erster Instanz angefallenen Kosten des
Rechtsstreits.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat zu
Unrecht ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das nach § 91 a ZPO für
die Kostenverteilung hier maßgebliche billige Ermessen gebietet es, dem Kläger
als mutmaßlich unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
nachdem die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
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Der Kläger hat nämlich den Anspruch der Beklagten mit der vorliegenden
negativen Feststellungsklage zu Unrecht in Abrede gestellt.
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Wie sich aus der Abmahnung der Beklagten vom 14. September 2006 ergibt, hat sich
die Beklagte gegen die Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht des
Käufers gewandt, soweit es in dem Internetangebot des Klägers insoweit heißt:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Diese
Abmahnung ist zu Recht erfolgt. Denn dem Beklagten hätte als Wettbewerber des
Beklagten insoweit ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 4
Ziff. 11 UWG zugestanden. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der
Widerrufsfrist verstieß gegen die Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d,
355 BGB. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um marktregelnde Normen i.S.d.
§ 4 Nr. 11 UWG, weil sie den Verbraucherschutz
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Seite 1 von 2 Oberlandesgericht Hamm, 4 W 1/07 bezwecken.
Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen der Leistungsklage der Beklagten des
vorliegenden Verfahrens gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens in seinem
Urteil vom 22. Februar 2007 festgestellt, dass die beanstandete Belehrung, die
der Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Angebot in das
Internet eingestellt hat, unzutreffend ist. Aus § 312 d Abs. 2 BGB
ergebe sich zwingend, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnen
könne.
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Darüber hinaus sei die Belehrung auch nicht hinreichend "klar und
verständlich" i.S.d. § 312 c Abs. 1 BGB sondern sogar irreführend i.S.d.
§ 5 UWG. Denn erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs würden bei der
Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgehen, die maßgebliche
Widerrufsbelehrung schon wegen dieser Lektüre erhalten zu haben. Denn die
Fassung der beanstandeten Klausel lege es nahe, die Betonung auf den Erhalt
dieser Belehrung zu legen. Denn der "Erhalt" einer Belehrung setze
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die körperliche
Entgegennahme voraus.
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Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Er habe
das Muster einer Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, soweit
er es im Internet verwendet habe, nicht gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV "in
Textform" i.S.d. § 126 b BGB verwendet.
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Diesen Ausführungen des Landgerichts in der Entscheidung über das
spiegelbildliche Leistungsbegehren schließt sich der Senat an. Die vom
Landgericht im angefochtenen Beschluss angenommene Normenkollision stellt sich
hier nicht. Sie würde sich allenfalls dann ergeben, wenn es um eine Belehrung
des Klägers in Textform gegangen wäre. Vorliegend geht es aber allein um die
Belehrungspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und nicht um die Belehrung nach §
312 c Abs. 2 BGB in Textform (KG, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 5 W 295/06;
vgl. dazu auch: Solmecke, MMR aktuell X 2/2007). § 312 c Abs. 1 BGB verweist
auf § 1 BGB InfoV. und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss
auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die
Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu diesen Bedingungen gehört
naturgemäß auch die Widerrufsfrist. Angesichts der entscheidenden Bedeutung
dieser Frist für den Verbraucher muss diese Information präzise sein. Dazu
gehört aber vor allem, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, dass bereits
diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann.
Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren
Ausgestaltung. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des
Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung
erfolgt, und dann auch in besonderer Textform, und dass erst diese Belehrung den
Lauf von Fristen auslöst.
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Ob und inwieweit sich der Unternehmer bei dieser Belehrung in Textform nach §
312 c Abs. 2 BGB an die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV halten kann, braucht
vorliegend nicht entschieden zu werden. Es ist auch zu beachten, dass im
Hinblick auf die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht notwendig jeder Verstoß
gegen die Belehrungspflichten auch wettbewerbswidrig sein muss. Die hier
beanstandete Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend,
dass hier jedenfalls nicht von einem bloßen Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG
ausgegangen werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 10
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