15.03.2007 - LG Berlin, Az: 52 O 88/07
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15.03.2007 - LG Berlin, Az: 52 O 88/07 - Wertersatzklausel bei eBay nicht zulässig (durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Verschlechterung)
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LANDGERICHT BERLIN
Einstweilige Verfügung
Beschluss
52 O 88/07
15.03.2007
In der einstweiligen Verfügungssache
Antragstellerin,
gegen
Antragsgegner,
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer
Dringlichkeit ohne mündliche
Verhandlung aus den Gründen der Antragsschrift vom 28.02.2007 gemäß §§
935ff., 91 ZPO angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall, der
Zuwiederhändlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von
Waren aus dem Sortiment Haut- und Körperpflegeartikel zu veröffentlichen oder
zu unterhalten, wenn bei den erforderlichen Informationen über das gesetzliche
Widerrufs- und Rückgaberecht bei den Bedingungen über das Rückgaberecht nicht
auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine
Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die
Wertersatzpflicht in Textform erfolgt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Internet, unter
anderem auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen ... einen gewerblichen
Handel mit Haut- und Körperpflegeartikeln betreibt und über den Versandhandel
zum Verkauf anbietet. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner
ebenfalls gewerblich auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen ...
gleichartige Waren zum Verkauf anbietet, wobei die Im Rahmen des Belehrung über
das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberechts gemachten Angaben über die
Wertersatzpflicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
II. Danach steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1
UWG zu. Denn die vom Antragsgegner verwendete Formulierung über die
Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht
verstößt gegen §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1
Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da
der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der
Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer
Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht
wird zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher
spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie
zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung
des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen
über die Internethandelsplattform "eBay" nicht statt, da die ins
Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt (KG Beschluss vom
05.11.2006 - 5 W 295/06 = MIR Dok. 007-2007). Die Informationspflichten nach §
312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs, 1 Nr. 10 BGB-InfoVO stellen
Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Angebot des
Antragsgegners unter der eBay-Artikelnummer ... vom 29.01.2007 genügt in den
Angaben zur Wertersatzpflicht bei Rückgabe den vorstehend aufgeführten
Anforderungen nicht und verstößt damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Der Antragsteller handelt auch gewerblich.
Die Dringlichkeit wird gemäß gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Der Verfahrenswert war gemäß § 3 ZPO auf 7.500,00 festzusetzen.
Die Kammer bei bei der Fassung der einstweiligen Verfügung von ihrem Ermessen
gemäß § 193 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht.
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