15.01.2009 - BGH, Az: I ZB 30/06
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15.01.2009 - BGH, Az: I ZB 30/06 - Marke "Streetball" nicht eintragungsfähig
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 30/06 vom
15. Januar 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 52 292
Amtlicher Leitsatz:
Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das
Verkehrsverständnis im Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag auf
Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder
bereits ein identisches Zeichen für diesel-ben Waren oder Dienstleistungen
eingetragen, so sind deshalb keine anderen, ins-besondere keine noch geringeren
Anforderungen an das Vorliegen der Unterschei-dungskraft zu stellen als sonst.
BGH, Beschl. v. 15. Januar 2009 - I ZB 30/06 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr.
Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats
(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. März 2006 wird auf
Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der Wortmarke STREETBALL für die Waren "Sportschuhe und
Sportbekleidung" zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbe-schwerde.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der
an-gemeldeten Marke die Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des
Freihaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Die Bezeichnung "STREETBALL" entbehre zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung über die Eintragung als Angabe hinsichtlich der Sportart, für
welche Schuhe und Bekleidung geeignet sein könnten, für die beanspruchten
Waren jegli-cher Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen falle auch unter
das Schutz-hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließe
Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestünden, die zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren dienen könnten. Der
Löschungsantrag ge-gen die seit dem 21. April 1992 für die Waren
"Bekleidungsstücke einschließlich Turn- und Sportbekleidungsstücke,
Schuhwaren, einschließlich Sport- und Freizeit-schuhe, Kopfbedeckungen"
eingetragenen wortgleichen Marke Nr. 2 010 980 sei nur deshalb zurückgewiesen
worden, weil nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar gewesen sei, dass
diese Marke bereits 1992, also im Zeitpunkt ihrer Eintragung, schutzunfähig
gewesen sei. Die Anmelderin habe für eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens
aufgrund der Voreintragung nichts vorgebracht.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben
keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der
Eintragung des Zeichens "STREETBALL" für die Waren "Sportschuhe
und Sportbe-kleidung" die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG entgegenstehen.
1. Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs.
1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche
über-schneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes
Eintra-gungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm
jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06 P, GRUR 2008, 608
Tz. 54 - Eurohypo/HABM; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 46/05, GRUR 2008, 1000
Tz. 20 = WRP 2008, 1432 - Käse in Blütenform II). An das Vorliegen der
Unterscheidungs-kraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht
wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
erhöhte Anforderungen ge-stellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB
54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v.
17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten -
Schlechte Zeiten, m.w.N.).
2. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die
An-schauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 -
C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite; Urt. v.
16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 - Nichols;
Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP
2005, 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
normal in-formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen
(vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005,
44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite).
Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b
MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (kon-krete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren
oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Un-ternehmen stammend
kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ
159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB
12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist
ein groß-zügiger Maßstab zugrunde zu legen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die
Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist
unerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB
14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I
ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).
a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden
Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne
wei-teres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten
Bezeich-nung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es
keinen tatsächlichen An-haltspunkt, dass der Verkehr sie als
Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006,
m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder
Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende)
Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger be-schreibender Bezug zu
den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die
Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-den Begriffsinhalt
als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung
nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998,
465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS).
b) Das Bundespatentgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung der
Markenstelle angenommen, bei der Bezeichnung "STREETBALL" handele es
sich um die Angabe der Sportart, für die Schuhe und Bekleidung geeignet sein
könnten. Die Markenstelle hat dazu ausgeführt, das Wort "STREETBALL"
werde von den an-gesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe
verstanden, nämlich als Bezeichnung einer mittlerweile allgemein bekannten
Basketball-Variante. In Ver-bindung mit den beanspruchten Waren stelle sich der
Begriff "STREETBALL" in der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
als unmittelbar beschreibende, sachliche Angabe dar, die auf deren Bestimmung
und Verwendungszweck hinweise. Denn die Waren könnten für Streetball besonders
gut geeignet sein und speziell auf die Erfor-dernisse dieser Sportart, etwa in
funktioneller oder modischer Hinsicht, ausgerichtet sein. Dabei sei zu bedenken,
dass heutzutage fast jede Sportart einen eigenen, funk-tionellen Bekleidungsstil
nach sich ziehe. Im Hinblick auf den im Vordergrund ste-henden beschreibenden
Charakter des Ausdrucks "STREETBALL" werde dieser nicht als
betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
c) Die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten
Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche
Unterschei-dungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen
Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend
lediglich ihre eigene Auffas-sung an die Stelle derjenigen des Tatrichters
setzt, wendet sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem
Gebiet liegende Beurteilung.
aa) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe keine
hinreichenden Feststellungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen getroffen,
ist unbegründet. Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind
die be-teiligten Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren, für die die
Marke bean-sprucht wird, in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind
(vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 61 m.w.N.).
Das Bundespatentgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kreis der
Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren "Sportschuhe und
Sportbekleidung" in Betracht kommen, nicht auf bestimmte Teile der
Bevölkerung beschränkt ist. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch
die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass zu den mit den beanspruchten Waren
angesprochenen Verkehrskreisen die gesamte Bevölkerung zählt. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob Teile der
Bevölkerung mit der Bezeichnung "STREETBALL" nach wie vor nichts
an-fangen können. Es ist vielmehr auf die Sicht eines normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Aus der Feststellung der Markenstelle in ihren Beschlüssen vom 14. Oktober 2004
und vom 16. Dezember 2004, Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt, die
sich das Bun-despatentgericht durch Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluss zu
eigen gemacht hat, folgt hinreichend, dass der angesprochene
Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff "STREETBALL" die so
bezeichnete, dem Basketball verwandte Sportart verbindet. Soweit die
Rechtsbeschwerde geltend macht, die Anmelderin habe vorge-tragen, nur ganz
wenige, spezielle Verkehrskreise, die nicht ins Gewicht fielen, wüss-ten, was
Streetball sei, zeigt sie nicht auf, dass die aufgrund eigener Sachkunde und
Lebenserfahrung getroffene gegenteilige tatrichterliche Feststellung, Streetball
sei mittlerweile allgemein bekannt, auf Verfahrensfehlern beruht.
bb) Der tatrichterlichen Feststellung, die Bezeichnung "STREETBALL"
werde für "Sportschuhe und Sportbekleidung" beschreibend in dem Sinne
verstanden, dass die so gekennzeichneten Waren für die Ausübung der
gleichnamigen Sportart be-stimmt seien, steht nicht entgegen, dass es nach dem
Vorbringen der Anmelderin (gegenwärtig noch) keine Spezialbekleidung oder
Spezialschuhe für Streetball gibt. Das vom Bundespatentgericht angenommene
Verkehrsverständnis ergibt sich hinrei-chend schon aus der - in
Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung getroffenen und insoweit von der
Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - tatrichterlichen Feststel-lung, dass fast
jede Sportart einen eigenen Bekleidungsstil nach sich zieht. Versteht der
angesprochene Verkehr die Bezeichnung "STREETBALL" als Angabe des
Ver-wendungszwecks der so bezeichneten Waren, wie das Bundespatentgericht
rechts-fehlerfrei festgestellt hat, dann liegt darin entgegen der Auffassung der
Rechtsbe-schwerde ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu der Ware. Der
Begriff "STREETBALL" ist, soweit er als Hinweis auf den
Verwendungszweck der damit gekennzeichneten Sportschuhe und
Sportbekleidungsstücke verstanden wird, auch nicht deshalb
unterscheidungskräftig, weil er, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht,
insoweit mehrdeutig sei. Es ist für das Verständnis des Verkehrs, "STREET-BALL"
bezeichne nur den Verwendungszweck, nämlich die Bestimmung der betref-fenden
Waren, bei der Ausübung der so bezeichneten Sportart getragen zu werden, ohne
Belang, ob sich diese Bestimmung aus funktionellen, modischen oder sonsti-gen
Gründen ergibt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es da-her
auch nicht darauf an, ob der Verkehr, wie sie geltend macht, mit Streetball
jeden-falls auch lediglich diffuse Vorstellungen von Jugendlichkeit und Dynamik
verbindet.
cc) Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die
Ein-tragung der Marke "STREETBALL" im Jahre 1992 für dieselben Waren
nicht der Annahme entgegensteht, diese Bezeichnung entbehre "derzeit",
d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nunmehr vorgenommene Anmeldung,
für diese Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Der Beurteilung ist das
Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zugrunde
zu legen (zum Wegfall eines am Anmeldetag gegebenen Schutzhindernisses im
Zeitpunkt der Eintragung vgl. § 37 Abs. 2 MarkenG). Ist das Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Eintragung gegeben, so ist die Eintragung zwin-gend zu versagen. Der Auffassung
der Rechtsbeschwerde, die Eintragungshinder-nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG seien nicht zu berücksichtigen, wenn ohnehin schon für den Anmelder
ein identisches Zeichen eingetragen sei und deshalb ein Freihaltebedürfnis
nicht bestehe, jedenfalls seien dann an das Vorliegen der Unterscheidungskraft
noch geringere Anforderungen zu stellen als ohnehin schon, kann schon deshalb
nicht gefolgt werden, weil die Beurteilung, ob der Eintragung einer Marke die
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen,
unabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen ist.
3. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, die Marke "STREETBALL" sei
auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie
zur Bezeichnung der Bestimmung der angemeldeten Waren dienen könne, ist aus den
dargelegten Gründen gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die
Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine weitergehenden Rügen.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz
1 MarkenG) zurückzuweisen.
Unterschriften
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2006 - 27 W(pat) 39/05 -
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