14.03.2007 - LG Hamburg, Az: 308 O 730/06
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14.03.2007 - LG Hamburg, Aktenzeichen: 308 O 730/06 - Zur Frage der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse und der Annahme einer Nutzungsrechtsübertragung durch schlüssiges Verhalten in Sachen der Zweckübertragungsregel
Leitsätze und Landeswappen
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1. Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Antragsgegnerin, Lichtbilder im
Rahmen einer Restwertbörse für Autos im Internet öffentlich zugänglich
machen zu dürfen. Der Antragsteller ist Kfz-Gutachter. Er erhält seine
Aufträge in erster Linie von geschädigten Kfz-Besitzern und fertigt für diese
Gutachten zum Nachweis der an den Fahrzeugen eingetretenen Schäden gegenüber
den Versicherern. Die Gutachten werden üblicherweise direkt an die Versicherer
übersandt.
Im September 2006 fertigte der Antragsteller im Auftrag der Unfallgeschädigten
das Gutachten Nr. 662 über Schäden an einem PKW Renault Twingo. In dem (als
Anlage ASt. 1 vorliegenden)
Gutachten befinden sich Lichtbilder von dem mit den Beschädigungen. Die
Lichtbilder sind von dem beim Antragsteller angestellten Zeugen W gefertigt
worden, der unter dem 06.11.2006 an Eides statt versichert hat, die
ausschließlichen Nutzungsrechte dem Antragsteller übertragen zu haben. Das
Gutachten leitete der Antragsteller der Antragsgegnerin als Versicherer zu. Aus
abgetretenem Recht der Geschädigten stellte er dieser mit seiner
Vergütungsforderung für das Gutachten für die Lichtbilder gesondert Euro
36,00 in Rechnung. Die Antragsgegnerin digitalisierte drei der Lichtbilder aus
dem Gutachten und stellte diese Bilder (wie aus der Anlage ASt. 7 ersichtlich)
unter www.….de in eine so genannte Restwertbörse ein. Dabei handelt es sich
um ein von der Autoonline GmbH Informationssysteme betriebenes Portal, auf dem
für beschädigte Fahrzeuge Angebote von gewerblichen Käufern eingeholt werden
können. Das Portal wirbt damit, dass pro Jahr mehr als 500.000 Fahrzeuge
eingestellt werden und mehr als 1.000 registrierte Händler sowie 4.000
Sachverständige Zugriff darauf haben. Der Zugang zur Restwertbörse ist auf
registrierte Nutzer beschränkt und passwortgeschützt. Die Antragsgegnerin
bedient sich der Restwertbörse zur Ermittlung des Fahrzeugrestwerts und damit
zugleich zur Überprüfung des Gutachtens.
Der Antragsteller sieht sich
durch die Nutzung der Lichtbilder in der Restwertbörse in seinen Rechten
verletzt. Nach erfolgloser Abmahnung vom 12.10.2006 erwirkte er am 08.11.2006 im
Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin zur
Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten worden ist, die drei
Lichtbilder des Renault Twingo
öffentlich zugänglich zu machen, wie in dem Internetauftritt www….de
geschehen. Dagegen wehrt sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Die
Antragsgegnerin macht geltend, zur Nutzung der Lichtbilder berechtigt gewesen zu
sein. Denn dieses Nutzungsrecht sei ihr übertragen worden. Einziger Zweck der
Lichtbilder sei es, diese dem Versicherer zur Schadensregulierung zu
überlassen. Es sei seit Jahren branchenüblich und auch dem Antragsteller
bekannt, dass sie, wie andere Versicherer, sich solcher Restwertbörsen zur
Ermittlung des tatsächlichen Restwerts der Fahrzeuge bedienen und zu diesem
Zweck Fotos aus den Gutachten dort einstelle. Wenn also der Antragsteller ihr im
Wissen dieser branchenüblichen Verfahrensweise sein Gutachten mit den Fotos
überlasse und sich zudem die Fotos noch gesondert bezahlen lasse, dann gestatte
er konkludent auch die branchenübliche Einstellung in die Restwertbörse.
Vorbehalte seien
insoweit – auch vom Antragsteller – niemals gemacht worden. Hintergrund
dieser Auseinandersetzung sei allein, dass die Antragsgegnerin sich geweigert
habe, die Kosten eines nach
ihrer Auffassung ungenügenden Gutachtens des Antragstellers zu übernehmen. Vor
diesem Hintergrund sei das Beharren auf einer möglicherweise vorhandenen
formalen Rechtsposition aber
rechtsmissbräuchlich. Denn für den Antragsteller habe ein solches Foto nach
Erstellung und Ablieferung des Gutachtens keinerlei Wert mehr.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 aufzuheben und den ihrem Erlass
zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 zu bestätigen.
Wegen weiterer Einzelheiten
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung geworden ist, Bezug genommen.
Die einstweilige Verfügung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
über den Widerspruch zu bestätigen. Denn der Antragsteller hat auch danach
einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1
UrhG folgenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die Nutzung der Lichtbilder
zu unterlassen.
Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß § 72 UrhG wie
Lichtbildwerke geschützt.
Die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den §§ 15 ff UrhG stehen dem
Antragsteller aus abgeleitetem Recht seines Mitarbeiters W zu. Das folgt aus der
entsprechenden eidesstattlichen
Versicherung des Zeugen W vom 06.11.2006 (Anlage ASt. 13).
Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers
entnommen und in den Internetauftritt http://www….de , einer Restwertbörse,
eingestellt, um die Fahrzeugbewertung des Antragstellers einer Überprüfung zu
unterziehen. Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt.
Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und
4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben. Das ist ein öffentliches
Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG.
Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche
Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.
Ein Vertragsverhältnis besteht zwischen den Parteien nur in der Form, dass dem
Antragsteller aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten Geldansprüche
gegen die Antragsgegnerin als
Versicherer bis zur Höhe seines Vergütungsanspruchs für die Erstattung des
Gutachtens zustehen.
Das Gutachten selbst ist im
Auftrag der Unfallgeschädigten erstattet worden. Ein Recht zur öffentlichen
Zugänglichmachung der Fotos könnte daher nur bestehen, wenn der Antragsteller
der
Unfallgeschädigten als seiner Vertragspartnerin ein solches Recht eingeräumt
hätte. Eine ausdrückliche Einräumung eines solchen Nutzungsrechts ist -
unstreitig - nicht erfolgt. Eine
dahingehende Willenserklärung kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
auch einem schlüssigen Verhalten des Antragstellers nicht entnommen werden. Das
hier maßgebliche Verhalten des Antragstellers, aus dem eine schlüssige
Rechtseinräumung für ein öffentliches Zugänglichmachen der Fotos zu folgern
wäre, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin darin
liegen, dass der Antragsteller ihr im Namen der Unfallgeschädigten das
Gutachten mit den Lichtbildern gegen Bezahlung und in Kenntnis dessen
überlassen hat, dass der Versicherer solche
gutachterlichen Wertungen auch in Restwertbörsen wie autoonline überprüfen
lässt und sich dazu Fotos aus den Gutachten bedient. Dem vermag sich das
Gericht nicht anzuschließen.
Bei der Annahme der Einräumung
urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten ist
Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Parteiwille
unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dazu gehört weiter, dass der Zweck des
Vertrages die streitige Nutzungsbefugnis erfordert. (Block in Wandtke/Bullinger,
Urheberrecht, 2. Auflage 2006,
Vorbemerkung vor §§ 31 ff, Rn 45 m.w.N.). Zutreffend wird damit maßgeblich
auf die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG abgestellt. Der
Bundesgerichtshof hat zur Zweckübertragungsregel folgendes ausgeführt (GRUR
2002, 248, 251 – Spiegel – CD-ROM). Der Zweckübertragungsgedanke, der in §
31 V UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat,
besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im
Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck
unbedingt erfordert (vgl. %*+= 131, 8 [ 12 ] = GRUR 1996, 121 = NJW 1995, 3252 =
LM H. 2/1996 § 2 UrhG Nr. 39 - Pauschale Rechtseinräumung; %*+= 137, 387 =
GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 § 31 UrhG Nr. 31 -
Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die
urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim
Urheber zu verbleiben,
damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt
wird (vgl. %*+ , GRUR 1979, 637 [ 638 f.] = NJW 1979, 2610 - White Christmas; (
8OPHU , Urheber- und
VerlagsR, 3. Aufl., S. 365; 6FKULFNHU , §§ 31/32 UrhG Rdnr. 31). Dies
bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend
eingeräumt sind, durch welche die
Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird ( %*+= 137, 387 [ 392 f.] = GRUR
1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 § 31 UrhG Nr. 31 -
Comic-Übersetzungen I). Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob es sich bei
der fraglichen Nutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt. Denn der
Zweckübertragungsgedanke kommt gerade auch dann zum Zug, wenn es darum geht,
die Grenzen des - sich ganz in einer Nutzungsart haltenden - Nutzungsrechts zu
bestimmen (vgl. %*+= 137, 387 [ 392 f.] = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM
H. 9/1998 §
31 UrhG Nr. 31 - Comic-Übersetzungen I, zur Frage der Zustimmung des
Übersetzers zur Veranstaltung von Folgeauflagen).
Unter Anwendung dieser
Grundsätze ist das Recht, Fotos aus dem Gutachten einzuscannen und in eine
Internetbörse einzustellen, nicht übertragen worden. Indem der Antragsteller
der
Antragsgegnerin das für seine Auftraggeberin erstellte Gutachten übersandte,
hat er sicherlich sein Einverständnis damit erklärt, dass dieses im Rahmen
einer Überprüfung nicht nur Mitarbeitern der Antragsgegnerin, sondern auch
sachkundigen Dritten zugänglich gemacht wird. Auch wenn der Antragsgegnerin
darin gefolgt wird, dass es einziger Zweck der Lichtbilder sei, diese dem
Versicherer zur Schadensregulierung zu überlassen, folgt daraus aber nicht,
dass sie damit nach Belieben verfahren und in einem Internetauftritt für nach
Sachlage mehr als 5.000
Zugangsberechtigten einstellen darf. Das mag für die Antragsgegnerin ein guter
einfacher Weg zur Überprüfung der Bewertung sein, unbedingt erforderlich ist
eine solche Nutzung der Fotos dafür aber nicht. Das gilt nach Auffassung des
Gerichts selbst dann, wenn die Verwendung solcher Fotos in Restwertbörsen seit
Jahren üblich sein sollte und dies auch dem Antragsteller bekannt war. Im
Ergebnis verlangt die Antragsgegnerin vom Antragsteller, dass eine solche
Verwendung als selbstverständlich angesehen wird mit der Folge, dass der
Antragsteller sich mit einem
ausdrücklichen Vorbehalt gegen die Nutzung seiner Fotos in einer
Internet-Restwertbörse hätte verwahren müssen. Damit wird sie jedoch der
Grundregel im Rechtsverkehr mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht
gerecht, dass im Zweifel Rechte als nicht übertragen anzusehen sind unter
Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Sonderfälle wie etwa in § 69b UrhG für
Software oder in den §§ 88 ff UrhG für Filme. Ein solcher Sonderfall liegt
hier nicht vor.
Der Antragsteller handelt hier
auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die sich aus seiner Rechtsposition
ergebenden Rechte auch geltend macht. Dabei ist es unerheblich, ob die Fotos
für ihn
nach Erstellung und Ablieferung des Gutachtens noch Wert haben oder nicht. Wenn
die Antragsgegnerin die Fotos in Restwertbörsen nutzen möchte, dann ist es
ihre Sache, die rechtlichen
Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer
wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung ist die
Abgabe einer ernsthaften,
unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten
Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht,
3. Aufl. 2006, § 97 Rz. 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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