14.02.2008 - LG Berlin, Az: 52 O 416/07
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14.02.2008 - LG Berlin, Az: 52 O 416/07 - Der Bezeichnung Internetrecht ist der Titelschutz verwehrt
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LANDGERICHT BERLIN
Im Namen des Volkes
14.02.2008
Az. 52 O 416/07
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
zuzüglich 10 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für den Buchtitel des seit
1999 von ihr verlegten Fachbuches „Internetrecht" Werktitelschutz
beanspruchen kann und der Beklagten den Vertrieb und die Werbung des juris
Praxiskommentars „Internetrecht" untersagen kann.
Die Klägerin verlegt Fachpublikationen für die Bereiche Recht, Wirtschaft,
Streuern, die Beklagte betreibt einen Print-Online-Verlag für juristische
Informationen, und verlegt auch juristische Publikationen.
Die Klägerin hat seit 1999 unter der Bezeichnung „Internetrecht" ein
Fachbuch herausgebracht zum Recht der elektronischen Medien, verfasst von N. H.,
welches derzeit in der 2. Auflage erhältlich ist.
Die Beklagte vertreibt und bewirbt in ihrer Kommentarreihe „juris
PraxisKommentar" ein juristisches Fachbuch „Internetrecht" von Prof.
Dr. Dirk Heckmann; welches seit kurzem als Druckausgabe erhältlich ist und seit
Juni 2007 online über den Dienst „JurisBookLine" der Beklagten abrufbar
ist.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2007 unter Hinweis auf
ältere Titelschutzrechte ab und forderte sie vergeblich auf, die
Veröffentlichung und den Vertrieb dieses Praxiskommentars mit dem Titel „Internetrecht"
zu unterlassen.
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei der Begriff „Internetrecht"
sowohl im allgemeinen als auch im juristischen Sprachgebrauch unüblich gewesen,
da sich das Medium Internet insbesondere der sog. E-Commerce, noch im Entstehen
befand. Bis heute handele es sich nicht um ein homogenes Rechtsgebiet, sondern
würden die rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Benutzung des
Internets auftauchten, mittels unterschiedlicher bereits etablierter
Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht,
Kollisionsrecht und Verbraucherschutzrecht gelöst, ohne dass von einem
eigenständigen Rechtsgebiet „Internetrecht" gesprochen werden könne.
Sofern sich ein eigenes Rechtsgebiet etabliert habe, werde dies als
Informationstechnologierecht (IT-Recht)" oder „Rechtsinformatik"
bezeichnet. Es gebe auch keinen Fachanwalt für Internetrecht.
Sie ist der Auffassung, dass der Titel des von ihr seit 1999 verlegten
Fachbuches „Internetrecht" gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG Werktitelschutz
genieße. Der Buchtitel des Fachbuches „Internetrecht" beruhe auf einer
Wortschöpfung des Verfassers in Zusammenarbeit mit dem Verlag und habe zum
Zeitpunkt seiner Veröffentlichung das erforderliche Maß an Originalität und
Individualität aufgewiesen und habe daher auch Kennzeichnungskraft, da es bei
der Bezeichnung „Internetrecht" sich nicht um eine rein beschreibende
Angabe über das Werk und auch nicht eine bloße Inhaltsangabe handele. Denn der
Begriff „Internetrecht" habe sich bis heute nicht als eigenständiges
Rechtsgebiet etabliert.
Die Verwendung der Bezeichnung „Internetrecht" durch die Beklagte als
Titel für ihren juris Praxiskommentar sei auch geeignet, eine Verwechslung mit
dem Werk der Klägerin hervorzurufen, zumal die Bezeichnung „juris
Praxiskommentar" nicht Bestandteil des Titels sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft zu
verpflichten, es zu unterlassen, einen juristischen Kommentar unter der
Bezeichnung „Internetrecht" - wie in der Abbildung in der Klageschrift
geschehen - zu vertreiben und zu bewerben und / oder durch Dritte vertreiben
oder bewerben zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass schon zum Zeitpunkt der Ersterscheinung des klägerischen
Fachbuches Fachbücher mit Titeln verlegt worden seien, die „Internetrecht"
jedenfalls als Bestandteil enthalten hätten. Dies ergebe sich auch aus dem
Literaturverzeichnis des Fachbuches von H.. Derzeit seien 57 Buchtitel
recherchierbar, die den Begriff allein oder in Kombination enthielten; auch
diverse Fachzeitschriften enthielten hierzu spezielle Rubriken. Auch gebe es
Lehrstühle, die sich mit der Rechtsmaterie „Internetrecht" befassten,
die erste Vorlesung zum Internetrecht an der Uni Düsseldorf sei lange vor
Erscheinen der Erstauflage des von der Klägerin verlegten Buches erschienen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es der Bezeichnung „Internetrecht"
schon an einer originären Kennzeichnungskraft fehlt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht als Verlagsunternehmen des 1997 erschienenen Fachbuches „Internetrecht"
kein Titelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG am Titel des Buches zu, mithin auch
kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 15 MarkenG gegen die Beklagte auf
Untersagung der Werbung und des Vertriebs des von ihr herausgegebenen juris
Praxiskommentars mit dem Titel „Internetrecht".
Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht" kommt angesichts seines rein
beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liegt auch
keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht"
herausgegebenen „juris Praxiskommentar" mit dem Titel „Internetrecht"
vor.
Ein Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG besitzt dann Kennzeichnungskraft, wenn
er allein aufgrund der Wahl der Bezeichnung vom angesprochenen Verkehr als
Kennzeichnung des Inhalts aufgefasst wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung das
Publikum bei Zeitungs- und Zeitschriftentitel daran gewöhnt, gattungs- oder
inhaltsbeschreibende Angaben als Titel vorzufinden (BGH GRUR 1991, 153 -- Pizza
& Pasta). Dies lässt sich aber nicht ohne weiteres auf jeden Werktitel
übernehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob von solchen (historisch entwickelten)
Gepflogenheiten ohne weiteres für den umfangreichen und vielschichtigen und
daher im einzelnen möglicherweise unterschiedlich zu beurteilenden Markt der
Sachbücher ausgegangen werden kann (BGH a.a.O.). Dies lässt sich nach
Auffassung der Kammer, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, aber
für den Bereich des juristischen Fachbuches nicht feststellen.
Zutreffend ist allerdings, dass gerade auch im juristischen Bereich
beschreibende Titel nicht ungewöhnlich, sondern die Regel sind. Denn in einer
Vielzahl der Fälle wird das Fachbuch durch die mehr oder weniger präzise
Beschreibung des Rechtsgebietes benannt, wobei entweder das Hauptgesetz benannt
wird (ZPO, BGB, UWG) und unter diesen auch oft diverse Nebengesetze behandelt
werden oder es wird eine Beschreibung gesucht, die die behandelten Gesetze
umreist (Wettbewerbsrecht). Insoweit ist der Benutzer durchaus an die
beschreibende Verwendung gewöhnt, entnimmt diesem aber in aller Regel keinen
Hinweis auf den konkreten Inhalt. Diese Unterscheidung erfolgt durch einen oder
mehrere Verfasser oder durch die Kennzeichnung einer bestimmten Reihe. Denn die
Kommentierung oder ein Fachbuch zu der ZPO gibt es nicht, sondern eben den
Zöller, den Musielak, den Baumbach oder den Münchener Kommentar. Erst die
Zusammenschau beider Begriffe, teilweise auch nur der Name, wenn er nur für ein
Buch steht, bildet die Kennzeichnung für das bestimmte Buch. Ein Buch, dass
allein über seinen Titel definiert wird, ist im Bereich der juristischen
Fachliteratur der Kammer nicht bekannt, schon gar nicht soweit es einen den
Sachbereich beschreibenden Titel hat.
Insoweit kommt dem Titel „Internetrecht" keine Kennzeichnungskraft zu, er
ist allein beschreibend.
Dass es sich bei „Internetrecht" nicht um eine homogenes Rechtsgebiet
handelt, sondern die sich aus dem Internet ergebenden Rechtsfragen mittels
unterschiedlicher bereits etablierter Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Marken-
und Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, Kollisionsrecht und Verbraucherschutzrecht
gelöst werden, die mithin alle in dem Buch behandelt werden, steht nicht
entgegen. Ein normaler Verbraucher, der das Fachbuch kauft, mag vielleicht aus
Unkenntnis davon ausgehen, dass „Internetrecht" ein spezielles
Rechtsgebiet ist oder es ein „Internetgesetz" gibt. Letztlich wird aber
auch er, ebenso wie die angesprochenen Fachkreise der Juristen den Begriff „Internetrecht"
in erster Linie mit dem für das Internet und alle damit in Bezug stehenden
rechtlichen Fragen in Verbindung bringen und nicht mit einem von der Klägerin
erstmals herausgebrachten Werk dieses Titels.
Dem Titel des Fachbuches „Internetrecht" von H. kommt auch kein
Titelschutz aufgrund der Tatsache zu, dass die Klägerin als Erste ein Lehrbuch
unter diesem Titel herausgegeben hat. Für die ursprüngliche
Unterscheidungskraft des Titels kommt es zwar auf den Zeitpunkt der Aufnahme der
Benutzung an (BGH GRUR 2000, 70, 72 „Szene"). Die Erstnutzung des Titels
„Internetrecht" geschah auch zu einer Zeit, als die sich aus der Nutzung
des Internets ergebenden Probleme noch nicht so verbreitet waren, und kein
anderes juristisches Buch unter genau diesem Titel vorhanden war, wenn auch der
Begriff durchaus schon in mehreren Werken verwendet worden war, wie sich aus dem
Literaturverzeichnis der Erstauflage sowie der vorgelegten Titelrecherche der
Beklagtem entnehmen lässt.
Eine schutzwürdige originäre Kennzeichnungskraft durch Erstbenutzung kann dem
hier streitgegenständlichen Titel aber nicht zukommen, weil die Klägerin mit
„Internetrecht" einen freihaltebedürftigen Allgemeinbegriff für ein
sich damals schon tierausgebildetes und hinsichtlich dessen zunehmender
Bedeutung erkennbares Rechtsgebiet gewählt hat, bei dem zu erwarten stand, dass
es in Zukunft viele juristische Werke zu diesem Thema geben würde. Dies
bestätigt die weitere Entwicklung und zunehmende Nutzung des Internets, die neu
hierzu verabschiedeten Gesetze und die mittlerweile unüberschaubar zahlreichen
Publikationen, die sich mit den rechtlichen Problemen des Internets
beschäftigen. Auch die Tatsache, dass es gleichbedeutende Begriffe für die
Rechtsgebiete rund ums Internet wie „Telekommunikationsrecht" oder „IT-Recht"
gibt, berechtigt die Klägerin nicht, einen beschreibenden Begriff für ein
erkennbar in der Zukunft bedeutsames Rechtsgebiet für sich zu monopolisieren
und die Mitbewerber auf andere gleichbedeutende Begriffe zu verweisen (BGH „Bücher
für eine bessere Welt" GRUR 2000, 882, 883).
Eben sowenig lässt sich eine
Kennzeichnungskraft aufgrund von Verkehrsgeltung der Titels annehmen. Dafür ist
nicht vorgetragen. Vielmehr hat die zunehmende Anzahl von Publikationen zu
diesem Thema unter dem Begriff „Internetrecht" eher zu einer Schwächung,
als zu einer Stärkung der Kennzeichnungskraft des Titels, wollte man eine
solche überhaupt annehmen, geführt.
Angesichts der zahlreichen Werke zu diesem Thema, wird die Bezeichnung „Internetrecht"
oder „Internet-Recht" bei Juristen nur noch inhaltlich begriffen werden
und nicht mit dem bei der Klägerin zuerst erschienenen Fachbuch von H. in
Verbindung gebracht. Die Unterscheidung erfolgt aufgrund der Art des Werkes („Lehrbuch"
oder „Fachbuch") oder aufgrund des Autors. Nichts anderes gilt auch im
Buchhandel. Auch dort kann bei Nachfrage oder Bestellung eines Buches mit dem
Titel „Internetrecht", der angesprochene Verkäufer nur darauf hinweisen,
dass es mehrere juristische Bücher zu diesem Thema gibt und den Kunden
hinsichtlich der Rubrik „Lehrbuch" oder „Kommentar" sowie
hinsichtlich des Verfassers wählen lassen.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Titel
kennzeichnungskräftig wäre, so bestünde zwischen Buch „Internetrecht"
von H. und dem „juris Praxiskommentar Internetrecht" keine
Verwechslungsgefahr.
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin führt schon die auf der
Buchvorderseite und dem Buchrücken etwas kleiner als der Titel abgedruckte
Zusatz-Bezeichnung „juris Praxiskommentar" zu einer klaren Unterscheidung
zu dem von ihr verlegten Lehrbuch von H.. Auch wenn es sich hierbei nur um einen
Hinweis auf die Buchreihe „juris Praxiskommentar" handelt, wird die
Bezeichnung „Kommentar" in Juristenkreisen doch oft in Zusammenhang mit
dem Titel des Werkes genannt und prägt sich damit als Bestandteil des Titels
des behandelten Rechtsgebietes ein. Eine Verwechslungsgefahr ist im Übrigen
deshalb ausgeschlossen, weil die Unterscheidung eines unter dem Begriff „Internetrecht"
vertriebenen juristischen Werkes, wie bereits ausgeführt, bei den beteiligten
Verkehrskreisen nach dem Verfasser des Werkes erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Sowohl „Internet" als auch „Recht" sind fest umrissene, lediglich
beschreibende Begriffsinhalte und sind auch in der Kombination nicht als
originär kennzeichnungskräftig anzusehen. Denn die Zusammensetzung des Wortes
ergibt lediglich den Inhalt des Buches, nämlich eine Erörterung der
Rechtsprobleme, welche sich aus der Nutzung und den Besonderheiten des Internets
ergeben. So wird auch der Titel allgemein verstanden werden, und zwar
unabhängig davon, ob der Begriff zusammengeschrieben wird oder die Worte durch
einen Bindestrich verbunden werden. Allein durch das Zusammenschreiben der
Begriffe „Internet" und „Recht" wird noch kein Mindestmaß an
Originalität erreicht mithin auch keine Unterscheidungskraft (BGH „Bücher
für eine bessere Welt" GRUR 2000, 882).
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