13.12.2007 - LG München, Az: 17 HK O 16642/07
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13.12.2007 - LG München, Az: 17 HK O 16642/07 - Bereits die Abmahnung löst den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 UWG unabhängig davon aus, ob der Abgemahnte überhaupt auf die Abmahnung reagiert.
Leitsätze und Landeswappen
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Landgericht München I
Urteil vom 13.12.2007
Az.: 17 HK O 16642/07
In dem Rechtsstreit
...
Prozessbevollmächtigte:...
g e g e n
...
Prozessbevollmächtigte: ...
w e g e n Forderung
erlässt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen, durch
Vorsitzend Richterin am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13.11.2007 folgendes
ENDURTEIL:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2007 zu bezahlen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND:
Der Kläger macht einen
Kostenerstattungsanspruch wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend.
Beide Parteien vertreiben unter anderem über eBay Fotozubehör.
Der Klägervertreter zeigte mit Schriftsatz vom 26.1.2007 (K2) gegenüber dem
Beklagten an, dass er von dem Kläger, Inhaber der Firma ..., mit der
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt sei. Gleichzeitig vertrete
er die Firma ..., vertreten durch den Geschäftsführer, den jetzigen Kläger.
Die Firma ... werde zum 1.2.2007 in die Firma ... übergehen.
Mit diesem Schriftsatz vom 26.1.2007 wurde der Beklagte wegen 14 Verstößen
gegen verbraucherschützende Normen in den AGB in seinem Internetauftritt
abgemahnt. Nach mehrfachem Schriftwechsel gab der Beklagte am 1.2.2007 (K4) „ausschließlich
gegenüber der Firma ..., Inhaber ... ..." eine Unterlassungserklärung
ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich ab und
verpflichtete sich unter Ziffer 6, „die Kosten, die der Firma ... durch die
Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstanden sind, unter Beachtung eines
angemessenen Streitwertes zu tragen".
Der Kläger macht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sowie unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend, ferner aus der Unterlassungserklärung, die er mit Schriftsatz vom 14.2.2007 (B6) wirksam angenommen habe. Der Gebührenrechnung legt er einen Gegenstandswert von 30.000,-- € zugrunde, woraus sich bei Berechnung einer 1,3 Gebühr und einer Kostenpauschale der Klagebetrag in Höhe von 1.005,40 € ergibt.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.005,40 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 9.2.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte ist der Ansicht,
dass mit dem Abmahnschreiben vom 26.1.2007 primär gefordert worden sei,
gegenüber der Firma ... eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die
Aktivlegitimation dieser Firma ... sei jedoch in der Abmahnung nicht
nachgewiesen worden. Die Firma ... habe zum Zeitpunkt der Abmahnung am 26.1.2007
noch nicht bestanden und sollte nach der Gewerbeanmeldung ihre Tätigkeit erst
am 1.2.2007 aufnehmen. Deshalb sei die Unterlassungserklärung ausschließlich
gegenüber der Firma ... abgegeben worden. Wegen eines offenen Einigungsmangels
sei kein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, der einen Anspruch
des Klägers auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten begründen könnte.
Ergänzend wird hinsichtlich des Tatbestands auf die vorgelegten Schriftsätze
samt Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist in vollem Umfang gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Ob zwischen den jetzigen Parteien ein wirksamer Unterlassungsvertrag mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung aufgrund des Schriftwechsels zustande gekommen ist, spielt daher für die Entscheidung keine Rolle. Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf den gesetzlichen Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Der Kläger ist aktivlegitimiert:
Die Abmahnung vom 26.1.2007 wurde im Namen des Klägers als Inhaber der
Firma ... erklärt. Da die Einzelfirma unstreitig in die noch nicht eingetragene
... ergehen sollte, war es nur folgerichtig, dass der beauftragte
Prozessbevollmächtigt die Abmahnung auch im Namen der zu diesem Zeitpunkt noch
nicht im Handelsregister eingetragenen ... abgab. Tatsächlich existierte zu
diesem Zeitpunkt die ... als Einzelfirma und konnte daher die Abmahnung als
Wettbewerberin aussprechen. Bereits die Abmahnung löst den
Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG unabhängig davon aus,
ob der Abgemahnte überhaupt auf die Abmahnung reagiert.
Die Abmahnung vom 26.1.2007 war auch berechtigt. Insoweit wird auf die Darlegung des Klägers in der Klageschrift Bezug genommen.
Der den Abmahnkosten zugrunde
gelegte Streitwert von 30.000,-- € für insgesamt 14 Verstöße in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen verbraucherschützende Normen ist auf
jeden Fall angemessen, da für jeden einzelnen Verstoß ohne nähere
Anhaltspunkte zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Parteien ein Streitwert
von 10.000,--.€ anzunehmen wäre.
Kosten: § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.
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