13.11.2008 - LG Stendal, Az: 31 O 50/08
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13.11.2008 - LG Stendal, Az: 31 O 50/08 - Werbung mit CE-Kennzeichen wettbewerbswidrig
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LANDGERICHT STENDAL
Im Namen des Volkes!
URTEIL
In dem Rechtsstreit
wegen Zahlung
hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal im schriftlichen
Verfahren gem äß § 128 ZPO, in dem den Parteien nachgelassen war, bis
24.10.2008 vorzutragen durch …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2008 zu
zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 208,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Abmahngebühren.
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher
Interessen, der unter anderem die Aufgabe verfolgt, Wettbewerbsverstöße zu
ahnden und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern.
Die Beklagte betreibt unter der Domäne www........de einen Online-Handel für
Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Schweißtechnik, Pumpen und
Elektromotoren. In diesem Zusammenhang warb die Beklagte in ihrem
Internetauftritt vom 29.05./30.05.2008 unter anderem für ESAB Arbeitshandschuhe
ECO und ESAB Arbeitshandschuhe (011) jeweils mit dem Hinweis „CE-geprüft".
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.06.2008 ab und forderte
von dieser die in diesem Zusammenhang entstandenen Abmahnkosten in Höhe der
Klageforderung. Die Beklagte gab eine entsprechende Unterlassungserklärung am
09.06.2008 ab, verweigerte allerdings die Bezahlung des Aufwendungsersatzes.
Die Klägerin meint, das Verhalten der Beklagten unter Bezug auf die Werbung mit
dem CE-Kennzeichens wettbewerbswidrig, weil irreführend, da es sich insoweit
lediglich um eine Erklärung des Herstellers handele, nicht jedoch um eine
gesonderte objektive Prüfung im Hinblick auf Güte und Qualität.
Sie behauptet unter Darlegung der Einzelheiten, durch eine wettbewerbsrechtliche
Abmahnung entstünden der Klägerin durchschnittlich Kosten in Höhe von 214,27
€, wovon der hier geltend gemachte Teilbetrag geltend gemacht werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 208,65
€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit
dem 28.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Unterlassungserklärung ohne Rechtspflicht abgegeben
zu haben. Ein wettbewerbswidriges Verhalten ihrerseits habe nicht vorgelegen.
Die Höhe der Abmahngebühr werde der Angemessenheit nach bestritten.
Das Gericht hat das Verfahren mit Zustimmung der Parteien gemäß Beschluss vom
10.10.2008 ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs . 2 ZPO übergeleitet.
Den Parteien war nachgelassen, bis 24.10.2008 vorzutragen. Insoweit wird auf den
bis zu diesem Zeitpunkt von den Parteien gehaltenen Vortrag Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten
einen Zahlungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
I.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende, soweit die Abmahnung
berechtigt war, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
1. Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt, denn die Beklagte handelte mit
ihrer Werbung unter Bezug auf das CE-Kennzeichen wettbewerbswidrig gemäß der
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers
mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen
Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern
eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine bes ondere Sicherheit noch eine
Qualität des Produkts sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers
dar (vgl. Kollmann GRUR 2004, Seite 6 ff). Angaben über amtliche und
behördliche Prüfungen und Zulassungen s ind im hohen Maße geeignet, den
Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie
verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet
sind, den Verkehr irre zu führen. Dies ist hier unter Berücksichtigung der
Aufmachung der Werbung der Beklagten der Fall. Durch die Verwendung der „Formulierung
CE-geprüft" neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen
Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen,
ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden
hat. Dieser Eindruck wird insbesondere dadurch hervorgerufen, dass die Beklagte
mit ihrer Werbung insbesondere auf eine Prüfung des Produkts verweist. Eine
derartige Prüfung hat jedoch in Bezug auf das CE-Kennzeichen nicht
stattgefunden. Die Beklagte vermittelt mit ihrer Werbung den Eindruck, dass das
gekennzeichnete Produkt eine besondere Sicherheit gewährleistet, die dieses
Pro-
dukt aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt oder dass die
Sicherheit des Produkts zumindest von einem neutralen Institut geprüft und
bescheinigt wurde. Dies ist aber gerade nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen
Inhalt des CE-Zeichens nicht der Fall. Die Werbung der Beklagten geht hier über
die bloße Angabe des CE-Kennzeichens hinaus. Sie vermittelt also einen Vorzug
gegenüber Konkurenzprodukten, was irreführend ist.
Die Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass fachkundigen
Verkehrskreisen die Bedeutung des CE-Kennzeichens bekannt ist. Mit ihrer Werbung
in Internet erreicht die Beklagte gewollt einen großen Adressatenbereich. Sie
erreicht damit nicht nur fachkundige Adressaten, sondern auch andere, die der
Irreführungsgefahr damit ausgesetzt sind.
2. Die Klägerin war gemäß § 8 Abs. 3 UWG auch zur Geltendmachung der
Unterlassung befugt.
3. Die Klägerin steht der Höhe nach ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von
208,65 € zu. Die Klägerin hat ihre durchschnittlichen Aufwendungen f ür
einen Fall der Abmahnung substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen.
Unter Bezug auf die von der Rechtsprechung der Klägerin zuerkannte
Kostenpauschale in Höhe von derzeit 176,64 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer
(vgl. Bornkamm in Hafermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 1.98)
stellt sich der hier geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch als nicht
überhöht dar. Die Beklagte ist dem dahingehenden substantiierten Vortrag der
Klägerin auch nicht entscheidungserheblich entgegengetreten. Ihr dahingehender
Vortrag im Schriftsatz vom 22.09.2008, die die Höhe der Abmahngebühr der
Angemessenheit nach angreift, nötigt nicht dazu, eine Beweisaufnahme
durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den
§§ 711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.
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