13.09.2007 - AG Hamm, Az: 17 C 353/07
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13.09.2007 - AG Hamm, Az: 17 C 353/07 - Die Einwilligung zur Löschung einer negativen Bewertung bei ebay ist im Eilverfahren nicht durchsetzbar
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Amtsgericht Hamm
17 C 353/07
Beschluss v. 13.09.2007
In dem Rechtsstreit
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Der Antragsteller kann nicht im vorliegenden Eilverfahren von der
Antragsgegnerin die Abgabe der geforderten Willenserklärung verlangen. Damit
würde das Hauptsacheverfahren vorweggenommen. Der Antragsteller hat sich dem
Bewertungssystem von eBay unterworfen. Sinn dieses Bewertungssystems ist, dass
Käufer gerade öffentlich im Internet eine Bewertung über den Verkäufer
abgeben. Die Bewertungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen rücknehmbar,
nämlich durch übereinstimmendes Handeln der Vertragspartner entweder online
(dann bleibt die Bewertung mit einem ergänzenden Hinweis auf die Rücknahme
sichtbar) oder durch Einreichung eines von beiden Parteien eigenhändig
unterschriebenen Einigungsformulars per Post (dann erfolgt eine vollständige
Löschung der Bewertung) (vgl. AG Peine, NJW-RR 05, 275). Letzteres erstrebt der
Antragsteller. Diese endgültige Regelung kann nur in einem Hauptsacheverfahren
gefunden werden. Bis dahin ist der Antragsteller nicht schutzlos. Das
Bewertungsforum von eBay gibt ihm die Möglichkeit, direkt und unmittelbar eine
Gegenäußerung abzugeben. Dies hat der Antragsteller auch getan mit der
Erklärung: "Die Annahme der Flöte wurde verweigert. Zudem Restforderung
aus alter Rechnung". Dies lässt sich seiner Bewertung im Internet
entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das
Gericht mit 1.000,00 € bewertet, weil der Antragsteller einen konkreten
Rückgang seiner Geschäfte nicht dargetan hat, ein solcher aus der Anzahl der
Bewertungen vor und nach dem 29.08.07 nicht zu entnehmen und angesichts einer
einzelnen negativen Bewertung gegenüber zahlreichen positiven Bewertungen auch
nicht zu erwarten ist.
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