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1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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13.09.2007 - AG Hamm, Az: 17 C 353/07

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P11

13.09.2007 - AG Hamm, Az: 17 C 353/07 - Die Einwilligung zur Löschung einer negativen Bewertung bei ebay ist im Eilverfahren nicht durchsetzbar

Leitsätze und Landeswappen

Amtsgericht Hamm
17 C 353/07
Beschluss v. 13.09.2007

In dem Rechtsstreit

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Der Antragsteller kann nicht im vorliegenden Eilverfahren von der Antragsgegnerin die Abgabe der geforderten Willenserklärung verlangen. Damit würde das Hauptsacheverfahren vorweggenommen. Der Antragsteller hat sich dem Bewertungssystem von eBay unterworfen. Sinn dieses Bewertungssystems ist, dass Käufer gerade öffentlich im Internet eine Bewertung über den Verkäufer abgeben. Die Bewertungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen rücknehmbar, nämlich durch übereinstimmendes Handeln der Vertragspartner entweder online (dann bleibt die Bewertung mit einem ergänzenden Hinweis auf die Rücknahme sichtbar) oder durch Einreichung eines von beiden Parteien eigenhändig unterschriebenen Einigungsformulars per Post (dann erfolgt eine vollständige Löschung der Bewertung) (vgl. AG Peine, NJW-RR 05, 275). Letzteres erstrebt der Antragsteller. Diese endgültige Regelung kann nur in einem Hauptsacheverfahren gefunden werden. Bis dahin ist der Antragsteller nicht schutzlos. Das Bewertungsforum von eBay gibt ihm die Möglichkeit, direkt und unmittelbar eine Gegenäußerung abzugeben. Dies hat der Antragsteller auch getan mit der Erklärung: "Die Annahme der Flöte wurde verweigert. Zudem Restforderung aus alter Rechnung". Dies lässt sich seiner Bewertung im Internet entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht mit 1.000,00 € bewertet, weil der Antragsteller einen konkreten Rückgang seiner Geschäfte nicht dargetan hat, ein solcher aus der Anzahl der Bewertungen vor und nach dem 29.08.07 nicht zu entnehmen und angesichts einer einzelnen negativen Bewertung gegenüber zahlreichen positiven Bewertungen auch nicht zu erwarten ist.

Platzhalter12 - Unten

P12

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