13.08.2009 - BGH, Az: I ZR 130/04
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13.08.2009 - BGH, Az: I ZR 130/04 - Gedichttitelliste - Zur Frage der Vervielfältigung wesentlicher Bestandteile einer geschützten Datenbank
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BGH
I ZR 130/04
13.08.2009
Vorinstanz(en): LG Mannheim, Az. 7 O 262/03; OLG Karlsruhe, Az. 6 U 37/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEIL- UND
SCHLUSSURTEIL
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 9. Juli 2009
Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch …für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 28. Juli 2004 insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin zu 1 auch den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger zu 2 durch die Vervielfältigung und
Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben m uss“ entstanden ist. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon durch das Teilurteil
des Senats vom 24. Mai 2007 entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom
23. Januar 2004 auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Die Klage der Klägerin zu 1 wird insoweit
abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I d er Klägerin
zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nachfolgend: Klägerin). Er leitet das Projekt
„Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentlichung der sogenannten Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von
Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 u nd 1933. Als Grundlag e der Anthologie erarbeitete der Kläger im
Rahmen des Projekts eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift „Die 1100 wichtigsten Gedichte
der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ im Internet veröffentlicht wurde.
[2] Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“, die im Jahr 2002 erschienen
ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind
856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt. Bei der Zusammenstellung der
Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angeführten
Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl
jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
[3] Die Kläger haben die Ansicht vertreten , die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung
ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das
Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
[4] Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die
jeder haben muss“ (ISBN-Nr. 3-932544-93-5) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;
2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß
Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, an ihren Geschäftsführern zu voll ziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten anzudrohen;
3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe
der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geordneten
Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der
Gedichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten Gewinne unter
Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung nach Ziff. 1;
4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der
Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum
Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen
Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch
entsteht.
[5] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 20 04, 196). Die Berufung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
[6] Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Senats vom
24. Mai 2007 (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) so wie auf den Vorlagebeschluss des Senats vom selben
Tage verwiesen (GRUR 2007, 688 = WRP 2007, 993 – Gedichttitelliste II).
[7] Mit dem genannten Teilurteil hat der Senat über die Revision der Beklagten entschieden, soweit sie die
Klage des Klägers betrifft. Dieser Teil der Revision ist im Wesentlichen zurückgewiesen worden. Das
Berufungsurteil ist lediglich insoweit aufgehoben worden, als dort festgestellt worden ist, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin entstanden ist. In diesem Umfang
hat der Senat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage der Klägerin hat der Senat das Verfahren mit
dem genannten Beschluss vom 24. Mai 2007 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(Datenbankrichtlinie) vorgelegt:
Kann eine Übernahm e von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten
Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der
Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?
[8] Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 9. Ok tober 2008 (C-304/07, GRUR 2008, 1077 –
Directmedia Publishing) wie folgt entschieden:
Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund
einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der
darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie sein, soweit
es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht
wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile
handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat,
dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache
des vorlegenden Gerichts.
Entscheidungsgründe
[9] I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche der Klägerin als begründet angesehen. Zur Begründung
hat es ausgeführt:
[10] Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die
Vervielfältigung und Verbreitung ihrer „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ auf CD-ROM in dieses Schutzrecht
eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der
Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin, der Freiburger Anthologie, orientiert und wesentliche Teile
der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen
Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten
unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch
Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige)
Übernahme der geschützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin
erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenansprüche der
Klägerin begründet.
[11] II. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin bleibt –
ebenso wie ihre Revision gegen die Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Kläger s, über die der Senat
bereits durch Urteil vom 24. Mai 2007 entschieden hat (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) – im
Wesentlichen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil bedarf nur insoweit der Korrektur, als die Beklagte der Klägerin nicht
auch für Schäden haf et, die dem Kläger als Urheber des Datenbankwerks entstanden sein können (dazu
nachstehend unter II 2). Die Revision der Beklagten führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags der
Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
[12] 1. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, das s diese es unterlässt, ihre CD-ROM mit dem Titel
„1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b
Abs. 1 UrhG).
[13] a) Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss vo m 24. Mai 2007 (GRUR 2007, 688 – Gedichttitelliste II)
ausgeführt hat, handelt es sich bei der im Internet veröffentlichten Gedichttitelliste „Die 1100 wichtigsten
Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ um eine Datenbank i.S. des Art. 1 Abs. 2 der
Datenbankrichtlinie und damit auch um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG. Die Liste ist eine
Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen
Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte)
sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der
Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben
der Namen der Dichter. Die Elemente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können
jeweils für sich – auch elektronisch – angesteuert werden.
[14] b) Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht suigeneris nach § 87b Abs. 1 UrhG. Sie
hat als Herstellerin für die Beschaffung, die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank
wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz nach § 87a UrhG erforderlich sind.
[15] Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition i.S. des § 87a
Abs. 1 Satz 1 UrhG ist in der W eise zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von
vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht
die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank
besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-203/02, Slg. 200 4, I-10415 = GRU R 2005, 244 Tz 42 – BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat
erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den
Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese
Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten, die
durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der
Urheberangaben so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung möglich wurde.
[16] c) Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihr er CD-ROM – zumindest
wiederholt und systematisch – einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind,
benutzt. Die Gedichtauswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der
Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Indem die Beklagte diese Gedichte der
Datenbank der Klägerin entnommen und auf ihrer CD-ROM „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen
Literatur zwischen 1730 und 1900“ vertrieben hat, hat sie einen n ach Art und Umfang wesentlichen Teil
dieser Datenbank vervielfältigt und vertrieben und damit in das der Kläger in zustehende ausschließliche Recht
nach § 87b Abs. 1 UrhG eingegriffen.
[17] Dem steht der Um stand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank
der Klägerin, sondern eigenem digitalem Material entnommen hat. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der Gedichttitelliste der Klägerin
orientiert, auch wenn sie die von der Klägerin getroffene Auswahl kritisch überprüft und einige der dort
aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hinzugefügt hat. W ie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die Vorlagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche Übernahme
von Elementen aus einer geschützten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie und
damit eine Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 UrhG darstellen. Unerheblic
ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 37 u. 60 –
Directmedia Publishing).
[18] Allerdings obliegt dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Beklagte im Streitfall auf die beschriebene
Weise einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten
Datenbank der Klägerin übernommen hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision zu
bejahen. Die besondere Leistung, die sich in der Freiburger Anthologie verkörpert, liegt in der nach einem
objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer bestimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich größeren Gesamtbestand. Nicht zuletzt für die statistische Auswertung, die der Auswahl zugrunde liegt, war es
erforderlich, die Titel der einzelnen Gedichte zu vereinheitlichen und das Entstehungsdatum zu ermitteln.
Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Gedichten auf der CD-ROM der Beklagten 876
aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die
durch die Gedichttitelliste der Klägerin bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den
Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf der m it der Gedichttitelliste der Klägerin
getroffenen Gedichtauswahl. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der
Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur mit etwa 75% der Titel dem T eil der
Gedichttitelliste der Klägerin entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen T eil der von der Klägerin für
diesen Zeitraum bestimmten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat.
[19] 2. Wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts an der Datenbank steht der Klägerin ein Anspruch
auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten
entstanden ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 UrhG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die
Klägerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr als Gesamtgläubigerin auch Ersatz leistet für
den Schaden, den der Kläger als Urheber des Datenbankwerks durch die Vervielfältigung und Verbreitung
der CD-ROM erlitten hat (BGHZ 172, 268 Tz. 27 – Gedichttitelliste I).
[20] 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und zur Herausgabe
von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der Vernichtung bestätigt. Die begehrte Auskunft dient der
Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch auf Vernichtung beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG.
[21] III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auch insoweit aufzuheben, als es
feststellt, dass die Beklagte der Klägerin als Gesamtgläubigerin auch den Sch aden zu ersetzen hat, der dem
Kläger durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM m it dem Titel „1000 Gedichte, die jeder
haben muss“ entstanden ist. Insofern führt die Revision zur Klageabweisung. Die weitergehende Revision der
Beklagten ist zurückzuweisen.
[22] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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