13.06.2008 - Arbeitsg. Düsseldorf, Az.: 13 Ga 47/0
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13.06.2008 - Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 13 Ga 47/08 - Zu nachvertraglichen Wettbewerbsabreden im Arbeitsverhältnis
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Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 13.06.2008
Az.: 13 Ga 47/08
Urteil
Tenor:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3. Streitwert : 21.000,00 € .
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur
Unterlassung von Wettbewerb.
Die Verfügungsklägerin, die deutsche Tochtergesellschaft der schwedischen T.
U. B., vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die von der
Muttergesellschaft hergestellten Hartmetallwerkzeuge zur Metallbearbeitung,
insbesondere der Zerspanung von Metallen, wie z.B. Fräs- und Bohrwerkzeuge
sowie Werkezeuge zum Drehen und Hartmetallwendeschneidplatten. Diese Produkte
werden in allen anderen europäischen Ländern von den dortigen
Schwestergesellschaften der Verfügungsklägerin vertrieben.
Der Verfügungsbeklagte war vom 16.11.1998 bis zum 31.03.2008 bei der
Verfügungsklägerin als technischer Verkäufer im Geschäftsbereich
Maschinenbau tätig. Der Beschäftigung lag der Anstellungsvertrag vom
02.10.1998 zugrunde (Bl. 9 ff. d. Akte). Darin ist unter Ziffer 1 der
"Großraum linker Niederrhein" als Tätigkeitsgebiet des
Verfügungsbeklagten festgelegt.
Ebenfalls unter dem 02.10.1998 schlossen die Parteien eine
Wettbewerbsvereinbarung (Bl. 12 f d. Akte). Dort heißt es:
"1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer von 12 Monaten
nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in keiner Weise Wettbewerb zum
Nachteil der Firma zu betreiben. Insbesondere ist es ihm verwehrt, ein festes
Arbeitsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis mit
einem Konkurrenzunternehmen einzugehen, oder ein solches Unternehmen irgendwie
zu unterstützen, selbständig Wettbewerb zu treiben, ein Konkurrenzunternehmen
zu erwerben oder sich an einem solchen Unternehmen, gleich in welcher Weise,
unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
2. Als Konkurrenzunternehmen gelten Unternehmen, die im räumlichen
Geltungsbereich dieser Vereinbarung Waren herstellen, herzustellen beabsichtigen
oder vertreiben die dem Entwicklungs-, Fabrikations- oder Vertriebsprogramm der
Firma ganz oder teilweise entsprechen.
Entscheidend ist dabei das Entwicklungs-, Fabrikations- oder Vertriebsprogramm
bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
3. Wird der Mitarbeiter während seines Tätigkeit für die Firma mit Aufgaben
aus dem Entwicklungs-, Fabrikations- oder Vertriebsbereich von mit der Firma
verbundenen Unternehmen betraut, umfaßt das Wettbewerbsverbot auch diese
Sachgebiete.
4. Das Wettbewerbsverbot gilt für die Bundesrepublik Deutschland."
Wegen des Inhalts der Regelung im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Im Sommer 2002 versetzte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten von
dem "Großraum linker Niederrhein" in das Verkaufsgebiet
"Sauerland".
Mit Schreiben vom 20.12.2007 kündigte der Verfügungsbeklagte das
Arbeitsverhältnis bei der Verfügungsklägerin zum 31.03.2008 (Bl. 14 d. Akte).
Mit Schreiben vom 12.02.2008 stellte die Verfügungsklägerin den
Verfügungsbeklagten von jeglicher Arbeitsleistung frei.
Seit dem 01.04.2008 ist der Verfügungsbeklagte als Verkaufsleiter
Bundesrepublik für die Firma K. in Willich tätig. Dort ist er für große
Teile des Bundesgebiets zuständig, nicht jedoch für diejenigen Gebiete, in
welchen er für die Verfügungsklägerin tätig gewesen ist, also die Gebiete
"Großraum linker Niederrhein" sowie "Sauerland".
In seiner Funktion als Verkaufsleiter der K. nahm der Verfügungsbeklagte Anfang
April 2008 an der Messe METAV in Düsseldorf teil. Dort teilte er den
Mitarbeitern der Verfügungsklägerin, den Herren T., L. und E., seine neue
Tätigkeit mit.
Ebenfalls im Verlauf der Messe METAV teilte der Mitarbeiter der Firma T. in
Hagen, Herr X., einer der Kunden der Verfügungsklägerin, dem Mitarbeiter der
Verfügungsklägerin I. mit, er wolle zu dem Messestand der Firma K. gehen, da
der Verfügungsbeklagte ihn über seinen Wechsel zu dieser Firma informiert und
zu einem Besuch auf der Messe eingeladen habe.
Auch der bei einer weiteren Kundin der Verfügungsklägerin, der Firma E. in
Arnsberg, beschäftigte Herr N. bestätigte, er habe auf der METAV die
Information erhalten, dass der Verfügungsbeklagte bei der Firma K. tätig sei.
Die Mitarbeiter der Firma U. in Iserlohn, die Herren T. und X., erklärten nach
Aussage der ebenfalls bei der Firma U. beschäftigten Herren C. und L. der
Verfügungsbeklagte sei für die Firma K. tätig und habe auf der Messe METAV
zusammen mit dem zuständigen Außendienstmitarbeiter der Firma K. ein Gespräch
für die Firma K. geführt. Der Mitarbeiter der Firma T., Herr X., bestätigte
ferner, dass der Verfügungsbeklagte sich als Mitarbeiter der Firma K.
vorgestellt und zu dem Gespräch auch den zuständigen Außendienstmitarbeiter
hinzugeholt habe.
Mit Schreiben vom 18.04.2008 forderte die Verfügungsklägerin den
Verfügungsbeklagten auf, kurzfristig den jetzigen Arbeitgeber mitzuteilen sowie
die dortige Tätigkeit.
Mit weiterem Schreiben vom 28.04.2008 forderte die Verfügungsklägerin den
Verfügungsbeklagten erneut zur Mitteilung unter Bezugnahme auf die
Wettbewerbsvereinbarung auf. Die per Einschreiben versandte Sendung der
Verfügungsklägerin wurde vom Verfügungsbeklagten nicht abgeholt.
Mit letztem Schreiben vom 08.05.2008 forderte die Verfügungsklägerin den
Verfügungsbeklagten erneut auf, bis zum 15.05.2008 die jetzige Tätigkeit sowie
den aktuellen Arbeitgeber mitzuteilen.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der Verfügungsbeklagte verstoße
mit seiner Tätigkeit für die Firma K. gegen das wirksam vereinbarte
Wettbewerbsverbot vom 02.10.1998.
Sie beantragt:
es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft, bis zum 31.03.2009 zu untersagen, bei der Firma K.,
T., tätig zu werden.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bestreitet bereits das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die
Verfügungsklägerin habe seit Anfang April 2008 Kenntnis davon, dass der
Verfügungsbeklagte für die Firma K. tätig sei. Da die Verfügungsklägerin
bis zum 02.06.2008 mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
gewartet habe, sei die Eilbedürftigkeit selbst verschuldet und damit
unbeachtlich.
Darüber hinaus ist nach seiner Auffassung die Wettbewerbsvereinbarung vom
02.10.1998 unwirksam. Das Wettbewerbsverbot gelte für das gesamte Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland und zudem für jedwede Tätigkeit bei
Konkurrenzunternehmen. Hieraus ergebe sich die Nichtigkeit des
Wettbewerbsverbotes, weil der Arbeitnehmer hierdurch unbillig in seinem
beruflichen Fortkommen behindert werde. Auch angesichts der vereinbarten
Karrenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der Vergütung, sei die
Einschränkung nicht angemessen. Darüber hinaus sei unklar, welche Unternehmen
von der Formulierung unter Ziffer 3 der Wettbewerbsvereinbarung erfasst sein
sollen. Ebenso sei unklar, was mit dem in Nummer 2 , zweiter Absatz,
vereinbarten Entwicklungs-, Fabrikations- oder Vertriebsprogramm bei Beendigung
des Dienstverhältnisses gemeint sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze sowie der Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
A.Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten fehlt es dem Antrag nicht
grundsätzlich an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungsgrund ist insbesondere
nicht deshalb entfallen, weil die Verfügungsklägerin mit der Stellung des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum 02.06.2008 zugewartet
hat. Auch soweit die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin bereits Anfang April
die Mitteilung des Verfügungsbeklagten erhalten hatten, dieser sei bei der
Firma K. beschäftigt, kann der Verfügungsklägerin nicht angelastet werden,
sie habe diese Angaben zunächst durch Anfrage bei dem Verfügungsbeklagten
verifizieren wollen. Soweit kann sich der Verfügungsbeklagte, nach dem er die
Fragen der Verfügungsklägerin teilweise nicht entgegen genommen und teilweise
nicht beantwortet hat, nicht darauf berufen, die Verfügungsklägerin habe in
vorwerfbarer Weise mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zu lange zugewartet.
B.Der Verfügungsklägerin ist es jedoch nicht gelungen, den Verfügungsanspruch
im Sinne der §§ 935, 940 ZPO glaubhaft zu machen.
In dem von ihr beantragten räumlichen Ausmaß fehlt es an einem
Verfügungsanspruch. Die Verfügungsklägerin kann den geltend gemachten
Anspruch nicht aus der Wettbewerbsvereinbarung vom 02.10.1998 herleiten.
1.) Die Parteien haben vereinbart, dass dem Verfügungsbeklagten jegliche
Tätigkeit für jeden Konkurrenten der Verfügungsklägerin im Bundesgebiet
untersagt sein soll.
2.) Es kann dahinstehen, ob die Regelungen der Wettbewerbsvereinbarungen
entsprechend der Auffassung des Verfügungsbeklagten gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unklar und damit unwirksam sind. Gegen diese Auffassung spricht, dass die vom
Arbeitgeber hergestellten bzw. vertriebenen Produkte einem ständigen Wandel
unterliegen, was zur Folge hätte, dass eine Wettbewerbsabrede, welche
regelmäßig zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ständig
aktualisiert werden müsste, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine konkrete Bezeichnung aller unter die Abrede fallenden
Produkte enthalten sein sollte (LAG Niedersachsen, 08.12.2005 - 7 Sa 1871/05 -
NZA - RR 2006, 426; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 4. Auflage, 2006, S. 129
Rn. 233a). Vor diesem Hintergrund sprechen nach Auffassung der Kammer die
besseren Argumente dafür, die Wirksamkeit der Abrede nicht an den §§ 305 ff
BGB zu messen.
2.) Darauf kommt es indes nicht an, da die Abrede vom 02.10.1998 einen
Verfügungsanspruch auch dann nicht begründet, wenn ihre Wirksamkeit nicht
anhand der §§ 305 ff BGB zu überprüfen ist.
Die Regelungen in
Wettbewerbsabreden unterfallen jedenfalls den Regelungen der §§ 74 ff. HGB.
Gemäß § 74a HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es
nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals
dient und das berufliche Fortkommen des Handlungsgehilfen unbillig erschwert.
Hierbei genügt das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken nicht (LAG
Niedersachsen a.a.O.; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 4. Auflage, 2006, S. 112
Rn. 196). Schützenswert im Sinne des § 74a HGB ist lediglich das Interesse des
Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer Kenntnisse, welche er während der
Tätigkeit für den Arbeitgeber erlangt und Kontakte, die er während dieser
Tätigkeit geknüpft hat, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während
des Bestehens eines Wettbewerbsverbotes zu Gunsten eines Konkurrenten, also
gegen den bisherigen Arbeitgeber ausnutzt. Hingegen liegt eine unbillige
Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers vor, wenn der
Arbeitgeber mit dem Wettbewerbsverbot lediglich das Ziel verfolgt, jede
Stärkung der Konkurrenz durch den Arbeitsplatzwechsel zu verhindern, ohne dass
die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder des Einbruchs in den
Kundenstamm zu besorgen ist (BAG, 24.06.1966 - 3 AZR 501/65 - AP § 74a HGB Nr.
2; 01.08.1995 - 9 AZR 884/93 - AP § 74a HGB Nr. 5).
Diese Wertung liegt auch der Regelung in § 90a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HGB
zugrunde. Danach darf eine Wettbewerbsabrede sich nur auf den dem
Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die
Gegenstände erstrecken, hinsichtlich derer sich der Handelsvertreter um die
Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen
hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Wettbewerbsvereinbarung vom 02.10.1998 gemäß §
74a HGB nur insoweit wirksam, als sie dem Verfügungsbeklagten eine Tätigkeit
in denjenigen räumlichen Bereichen untersagt, in welchen er für die
Verfügungsklägerin tätig gewesen ist. Nur in diesen Bereichen kann der
Verfügungsbeklagte in die schützenswerten Interessen der Verfügungsklägerin
eingreifen, indem er die während seiner Tätigkeit für die
Verfügungsklägerin gesammelten Kenntnisse über die Bestellungen der Kunden
der Verfügungsklägerin bei dieser sowie die Preiskalkulation der
Verfügungsklägerin für diese Kunden, an das Konkurrenzunternehmen weiter
geben kann.
Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008
vorgetragen hat, der Verfügungsbeklagte habe im Rahmen von Teambesprechungen
mit seinen Kollegen auch Daten bezüglich solcher Kunden der
Verfügungsklägerin erhalten, welche nicht in den von ihm, dem
Verfügungsbeklagten, bearbeiteten Bezirken ansässig seien, hat sie diesen
Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus dürften solche Kenntnisse, die
im Rahmen von Kollegengesprächen ausgetauscht werden, nicht reichen, um ein das
gesamte Bundesgebiet umfassendes Wettbewerbsverbot zu rechtfertigen.
C.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch nicht insoweit
begründet, als die Verfügungsklägerin beantragt, es dem Verfügungsbeklagten
aufzugeben, es zu unterlassen, in den Gebieten "linker Niederrhein"
und "Sauerland" tätig zu werden. Über diesen Antrag kann das Gericht
entscheiden. Als Minus zu der beantragten Untersagung der Tätigkeit für die
Firma K. schlechthin, ist der Antrag auf Untersagung dieser Tätigkeit in den
Bereichen "linker Niederrhein" und "Sauerland" ebenfalls
gestellt. Für diesen Antrag hat die Verfügungsklägerin jedoch einen
Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
1.) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass die Begehung
von Vertragswidrigkeiten droht. Dies kann in der Regel der Fall sein, wenn
Wettbewerbsverstöße bereits begangen worden sind (Ostrowicz/Künzel/Schäfer,
Der Arbeitsgerichtsprozess, S. 431). Die Verfügungsklägerin hat nicht
glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte in denjenigen räumlichen
Bereichen, in welchen er für sie tätig gewesen war, Wettbewerbshandlungen zu
ihren Lasten begangen hat.
2.) Soweit die Verfügungsklägerin darlegt und glaubhaft macht, dass der
Verfügungsbeklagte auf der Messe METAV Anfang April 2008 mit den Mitarbeitern
der Firmen U. und E. in Kontakt getreten ist, fehlt es an einem Vortrag sowie an
einer Glaubhaftmachung dafür, dass der Verfügungsbeklagte hier, seine
Kenntnisse aus der Tätigkeit bei der Verfügungsklägerin ausnutzend, auf diese
zugegangen sei. Vielmehr beschränken sich die Mitteilungen der Mitarbeiter
dieser Firmen darauf, dass sie in Erfahrung gebracht hätten, dass der
Verfügungsbeklagte für die Firma K. tätig sei. Die bloße Tätigkeit des
Verfügungsbeklagten ist, wie oben ausgeführt, solange nicht ein Eingriff in
den Kundenstamm der Verfügungsklägerin zu besorgen ist, keine
Wettbewerbshandlung, welche gegen die Vereinbarung vom 02.10.1998 verstoßen
würde.
Soweit sich die Verfügungsklägerin auf den Kontakt des Verfügungsbeklagten
mit dem Mitarbeiter X. der Firma T. aus Hagen bezieht, hat sie einen Verstoß
gegen die Wettbewerbsabrede vom 02.10.1998 nicht vorgetragen. Wie sich aus der
eidesstattlichen Erklärung des Herrn I. vom 02.06.2008 ergibt, hatte der
Verfügungsbeklagte dem Mitarbeiter X. vielmehr den zuständigen
Außendienstmitarbeiter der Firma K. vorgestellt. Der Verfügungsbeklagte hat
sich demnach an die von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008
vorgetragene räumliche Verteilung der Zuständigkeiten gehalten, indem er den
Mitarbeiter der Firma T., welche in dem zuvor durch ihn für die
Verfügungsklägerin bearbeiteten Gebiet ansässig ist, nicht selbst betreut,
sondern an einen anderen Kollegen verwiesen hat. Dass der Verfügungsbeklagte
den Mitarbeiter der Firma T. nicht abgewiesen hat, als dieser ihn auf der METAV
Messe ansprach, stellt noch keinen Wettbewerbsverstoß dar. Der
Verfügungsbeklagte hat nach eigenem Vortrag der Verfügungsklägerin, die
Interessen der Verfügungsklägerin und seine Verpflichtung aus der
Wettbewerbsabrede vom 02.10.1998 insoweit gewahrt, als er den Mitarbeiter der
Firma T. an einen anderen Kollegen verwiesen hat, um nicht in die Gefahr zu
geraten, Kenntnisse aus der Tätigkeit bei der Verfügungsklägerin in dem
Gespräch mit dem Mitarbeiter der Firma T. einzusetzen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
III.
Der Streitwert wurde mit dem Betrag der Karrenzentschädigung für die im Streit
stehenden 10 Monate von Juni 2008 bis März 2009 angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Antragstellerin Berufung eingelegt werden.
Für den Antragsgegner ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf,
Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine
Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von
Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie
kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss,
der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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