13.03.2008 - OLG Hamm, Az: I-4 U 192/07
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
13.03.2008 - OLG Hamm, Az: I-4 U 192/07 - Verstöße gegen Impressumspflicht (TMG) sind per se keine Bagatelle
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
OLG Hamm
I-4 U 192/07 -,
Beschl. v. 13.03.2008
Beschlossen und verkündet:
Der Wert zur Kostenermittlung wird für die Berufungsinstanz auf 15.000,-
EUR festgesetzt.
Der Senat wies die Parteien zur Frage der Bagatellklausel auf folgendes hin:
Ob die Bagatellklausel greift, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei sind seit
dem 12. Dezember 2007 allerdings auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG
über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen. Die Richtlinie kann
zwar vor ihrer Umsetzung keine unmittelbare Geltung beanspruchen. Die Bestimmung
des nationalen Rechts, also auch § 3 UWG sind aber richtlinienkonform
auszulegen. Im Hinblick darauf soll es nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Referentenentwurfs zum neuen UWG nunmehr darauf ankommen, ob die
Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber schon dann zu
bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die
Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin
geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Artikel 7 Abs. 5 der
UGP-Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die
das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu
solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch
die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der
Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des
Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabhängig von dieser
eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der
Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe
von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten
werden.
Auch im Hinblick darauf liegt auch nach nationalem Recht immer dann schon ein
nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier
völlig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der
Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften
Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die
der Gesetzgeber in dem TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche
nicht, verbietet sich ohnehin.
Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine
Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen
eine solche Verbraucherschutzbestimmung auch generell geeignet sein dürften,
den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten
einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu
verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Verstoß gegen eine gesetzliche
Vorschrift können insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen
sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen,
nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Die
fehlende Information kann hier auch dazu führen, dass der Verbraucher keinen
genauen Überblick darüber erhält, welche Probleme ihm dadurch entstehen
können, dass es sich bei dem Anbieter um eine Limited handelt, über die er
weder etwas weiß noch von unabhängiger Seite erfahren kann. Gerade bei
registrierten Gesellschaften, zu denen auch ein Limited gehört, besteht aber
ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese
registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen
sind, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt
sind. Das konnte ein Verbraucher dem hier vorliegenden Internetauftritt gerade
nicht entnehmen. Die Anschrift der Gesellschaft, die Angabe des
Geschäftsführers und die Regelung in den AGB, dass deutsche Recht anwendbar
sein sollte, reichten insoweit nicht, wie schon das Gesetz deutlich macht. Das
Verhalten der Antragsgegnerin kann zudem im Falle der Verneinung eines
Verstoßes anderen Gesellschaften als Internetanbietern einen Anreiz bieten, das
dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen, um dadurch so wenig
wie möglich über sich preiszugeben. Gerade bei unzureichenden Informationen im
Internet besteht fast immer eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die zudem
die Verbraucher verunsichern kann.
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






