13.03.2008 - LG Schwerin, Az: 3 O 668/06
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13.03.2008 - LG Schwerin, Az: 3 O 668/06 - Verein obsiegt im Streit um Domain "braunkohle-nein.de"
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LANDGERICHT SCHWERIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 O 668/06
13. März 2008
In dem Rechtsstreit…. e.V.
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: ….
gegen
….
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: …
I. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC Verwaltungs- und
Betriebsgesellschaft eG, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt auf die
Internet-Domain „braunkohle-nein.de" zu verzichten, indem er in die
Freigabe einwilligt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Freigabe der Internetdomain.
Der Kläger ist ein seit dem 18.05.2005 eingetragener Verein.
Zuvor wurde im Zeitraum vom 8.04. bis 16.04.2005 eine Bürgerinitiative unter
dem Motto „Braunkohle-Nein" gegründet, die sich gegen den geplanten
Braunkohleabbau im Bereich Lübtheen wandte die Bevölkerung über dieses
geplante Vorhaben informieren wollte.
der Vereinsname des Klägers lautete zunächst „Bürgerbewegung
Braunkohle-Nein" e.V. und wurde im März 2007 in „Braunkohle-Nein"
e.V. geändert.
Am 18.04.2005 ließ der Beklagte als Domaininhaber die streitgegenständliche
Internet-Domain mit dem Domainnamen „braunkohle-nein.de" über den
Provider seiner Firma Variomedia bei der DENIC registrieren und richtete eine
Hompage ein. Über diese Domain wurden unter der eingerichteten Homepage
Informationen über die Klägerin, so auch über ihre Gründung und den von ihr
verfolgten Zweck ins Netz gestellt. Aufnahmeanträge, die Satzung und sonstige
Vereinsdokumente konnten über diese Homepage herunter geladen werden.
Der Beklagte war zunächst Mitglied der Bürgerinitiative und auch des sodann
gegründeten Klägers. Hier schied er nach Unstimmigkeiten im Mai 2006 aus.
Nach dem Austritt des Beklagten forderte der Kläger den Beklagten vergeblich
zur Herausgabe der streitgegenständlichen Domain auf. Der Kläger führt unter
der Domain „braunkohle-nein.net" nunmehr eine eigene Homepage.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei von ihr bzw. der zuvor gegründeten
Bürgerinitiative zur Registrierung der streitgegenständlichen Domain
beauftragt worden. Bei der unter der streitgegenständlichen Domain betriebenen
Homepage handele es sich um seine Vereinshomepage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte durch die Nutzung der
streitgegenständlichen Domain sein Namensrecht verletze und zur Freigabe der
Domain verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC
Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt
zu erklären, dass er die Internetdomain „braunkohle-nein.de" freigibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass er selbst an der streitgegenständlichen Domain ein
Namensrecht erworben habe und aufgrund des sog. Prioritätsgrundsatzes zur
Nutzung der streitgegenständlichen Domain berechtigt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Dem Kläger steht der beantragte Anspruch auf Freigabe der Internetdomain „braunkohle-nein.de"
gem. § 12 S. 1 BGB zu.
Ansprüche aus dem MarkenG, die den Regelungsbereich des bürgerlich-rechtlichen
Namensschutzes nach § 12 BGB verdrängen sind hier nicht gegeben, da der
Kläger mit seiner Vereinsbarkeit nicht am geschäftlichen Verkehr teilnimmt,
sondern im ideellen Bereich ist.
Der Beklagte verletzt durch die erfolgte Registrierung und Nutzung der
streitgegenständlichen Domain das der Klägerin aus § 12 BGB zustehende
Namensrecht.
Der Beklagte benutzt unbefugt die als Namen geschützte Bezeichnung der
Klägerin, nämlich ihren Vereinsnamen „braunkohle-nein e.V.".
Der von der Klägerin zwischenzeitlich unstreitig geführte und genutzte
Vereinsname lautet „braunkohle-nein e.V.".
Dieser Vereinsname fällt in den Schutzbereich des § 12 BGB. Die für die
Namensfunktion erforderliche Unterscheidungskraft kann dieser Bezeichnung nicht
abgesprochen werden. Ihr kommt eine hinreichende Kennzeichnungs- und
individualisierende Unterscheidungskraft zu und sie dient der
Identitätsbezeichnung der Klägerin, als Trägerin dieses Namens.
Die Klägerin ist auch Namensträgerin i.S.v. § 12 BGB dieses Vereinsnamens,
denn der Schutzbereich des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische
Personen und besteht auch für den eingetragenen Verein (vgl. BGH, NJW 1970,
1270).
Der Beklagte nutzt diesen Namen der Klägerin, denn unstreitig wird der vom
Beklagten registrierte und genutzte Domainname unter der gleichen Bezeichnung
geführt.
Die Nutzung ist auch unbefugt.
Die Klägerin hat dem Beklagten die Nutzung ihres Namens nicht gestattet und der
Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihn zur Registrierung dieser
streitgegenständlichen Domain beauftragt hat.
Dem Beklagten steht erkennbar selbst kein eigenes Namensrecht an dieser
streitgegenständlichen Bezeichnung zu. Weder der Name des Beklagten lautet so,
noch irgendeine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit oder andere Vereinigung.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, als Gegner des befürchteten
Braunkohleabbaus selbst ein Namensrecht an der Bezeichnung „braunkohle-nein"
erworben zuhaben darauf hinweist, die Domain seit Anmeldung in ständiger
Benutzung zu haben und die Thematik der unter dieser Domain geführten Homepage
der Kampf gegen den Braunkohleabbau sei, so führt dies allein nicht zu einer
Namensträgerschaft zugunsten des Beklagten.
Eine rechtsbegründende Benutzungsaufnahme ist hier insbesondere auch deshalb
nicht gegeben, da es an einem hinreichend erkennbaren personenbezogenen und
individualisierbaren Auftreten des Beklagten unter dieser Bezeichnung im
Rechtsverkehr und seiner Teilnahme an diesem fehlt.
Dem Beklagten kommt auch nicht der sog. Prioritätsgrundsatz zugute. Dieser
Grundsatz besagt lediglich, dass dann wenn mehrere Personen als berechtigte
Namensträger in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres
Namens als Internetadresse grundsätzlich das „Gerechtigkeitssystem der
Priorität" gilt, also derjenige der als erster diesen Namen als Domain hat
registrieren lassen, berechtigter Nutzer unter Ausschluss des Gleichnamigen ist.
Die Anwendung dieses sog. Prioritätsgrundsatzes setzt jedoch Gleichnamigkeit
der die Domain jeweils beanspruchenden Namensträger voraus (vgl. BGH, NJW 2007,
2633). Der Beklagte ist jedoch nicht berechtigter Namensträger der hier
streitgegenständlichen Bezeichnung „braunkohle-nein".
Die darüber hinaus im Rahmen des § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung
liegt hier, da die Nutzung als Domainname für eine Homepage des Beklagten und
nicht für den Kläger erfolgt, ebenfalls vor.
Auch sind die Interessen des Klägers hier verletzt. Die im Rahmen des
Namensschutzes nach § 12 BGB erforderliche Interessenverletzung liegt im
Bereich der Domainnamen regelmäßig bereits darin, dass der Namensträger von
der Nutzung der – nur einmal zu vergebenden – Internetdomain ausgeschlossen
ist (vgl. BGH, NJW 2007, 2633). Der Kläger ist Namensträger in diesem Sinne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
(Unterschrift)
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