13.03.2008 - BGH, Az: I ZR 151/05
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13.03.2008 - BGH, Az: I ZR 151/05 - Die Eintragung eines Zeichens ist noch keine kennzeichenmäßige Benutzung
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 151/05
13. März 2008
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. ... und die Richter ...,
Prof. Dr. ..., Dr. ... und Dr. ...
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 28. Juli 2005 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die Klage gemäß dem Urteilstenor zu
I 1 und I 2 verurteilt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 16,
vom 16. Juli 2004 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des
Berufungsurteils abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der Metro AG und von dieser ermächtigt
worden, deren Kennzeichenrechte an der Unternehmensbezeichnung "METRO"
gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Sie selbst ist Inhaberin
der am 15. April 1995 angemeldeten und am 17. November 1995 für eine Vielzahl
von Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 36 und 38 bis 42 eingetragenen
deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 mit den gelben Buchstaben
"METRO". Aufgrund eines Widerspruchs wurde das Eintragungsverfahren
erst am 27. März 2002 abgeschlossen.
Die Beklagte handelt mit
Baustoffen und Klempnerbedarf und bietet außerdem EDV- und
Internetdienstleistungen an. Ein "Tochterunternehmen" der Beklagten,
die T. P. GmbH (im Folgenden: T. P. GmbH), hat über 10.000 Domainnamen für
sich registrieren lassen. Die T. P. GmbH befasst sich mit E-Commerce und ist als
Verwalter von Domainnamen sowie als Portalanbieter und Internet-Dienstleister
tätig. Unter der Domainadresse "www.e. .de" bietet sie
pornografisches Material und Sexartikel an. Die Be- klagte ließ für sich am 9.
Juli 2003 die Domainnamen "metrosex.de", "metrosexuality.de"
und "metro-sex.de" registrieren, die sie bislang nicht in Benutzung
genommen hat. Ferner meldete die Beklagte am 22. Oktober 2004 die Wortmarke
"METROSEX" für folgende Waren der Klassen 3, 14 und 18 an:
"Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteine, Uhren und Zeitinstrumente; Reise- und Handkoffer und Handtaschen,
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke". Die Marke wurde am 2.
Dezember 2004 eingetragen und aufgrund einer Verzichtserklärung der Beklagten
am 13. Mai 2005 wieder gelöscht.
Die Klägerin sieht in der Registrierung der Domainnamen der Beklagten eine
Verletzung ihrer Kennzeichen- und Namensrechte.
Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt,
1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "metrosex" und/oder "metrosexuality"
und/oder "metro-sex", insbesondere die Domainadressen "www.metrosex.de"
und/oder "www.metrosexuality.de" und/oder "www.metro-sex.de"
zu verwen-den und/oder verwenden zu lassen;
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der DENIC in die Löschung der
Do-mainadressen "www.metrosex.de", "www.metrosexuality.de"
und "www.metro-sex.de" einzuwilligen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg MMR 2006,
476).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf
Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf
Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen und auf Einwilligung
in die Löschung der Domainnamen bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der
beanstandeten Bezeichnungen aus dem Unternehmensschlagwort "METRO"
sowohl nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG als auch nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG
zu. Bei "METRO" handele es sich um eine besondere
Geschäftsbezeichnung i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Klägerin könne
insoweit ein eigenes und aufgrund der Ermächtigung auch das Kennzeichenrecht
ihrer Muttergesellschaft geltend machen. Es bestehe die (Erstbegehungs-)Gefahr,
dass die Beklagte die Domainnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen werde. Die
Veranlassung der Registrierung eines Domainnamens sei zwar als solche noch keine
Benutzungshandlung im geschäftlichen Verkehr. Im Streitfall ergebe sich jedoch
aus den tatsächlichen Umständen, dass die Beklagte die Domainnamen im
geschäftlichen Verkehr nutzen wolle. Zwischen den für die Beklagte
registrierten Domainnamen und dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin bestehe
Verwechslungsgefahr. Das Unternehmensschlagwort "METRO" sei als
bekannte geschäftliche Bezeichnung auch nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG
geschützt. Die Benutzung der Domainnamen der Beklagten beeinträchtige die
Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin in unlauterer
Weise, weil die Verwendung des der geschäftlichen Bezeichnung "METRO"
ähnlichen Domainbestandteils "metro" jedenfalls bei einem Teil des
Verkehrs eine Zuordnungsverwirrung auslöse. Da die Beklagte nicht in
substantiierter Weise dargelegt habe, zu welchem Zweck sie die Domainnamen
nutzen wolle, sei der Unterlassungsanspruch nicht nach § 23 Nr. 2 oder 3
MarkenG ausgeschlossen.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei auch aus ihrer Wort-/Bild-marke
"METRO" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet. Zwischen
der Marke der Klägerin und den Bezeichnungen der Beklagten bestünden unter
Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der
Zeichenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht und der Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des gedanklichen
Inverbindungbringens über ein Serienzeichen sowie eine mittelbare
Verwechslungsgefahr.
Da die Klägerin im Rahmen der Erstbegehungsgefahr die Beeinträchtigung ihrer
durch die §§ 14, 15 MarkenG geschützten Kennzeichenrechte zu befürchten
habe, könne sie entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten
Einwilligung in die Löschung der Domainnamen verlangen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen
im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Klageabweisung.
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die mit
Schriftsatz vom 16. August 2004 von der "T. P. GmbH" eingelegte
Berufung zulässig ist, obwohl das erstinstanzliche Urteil gegen die P. GmbH als
Beklagte ergangen ist. Handelt es sich bei der "T. P. GmbH" nicht um
eine selbständige juristische Person, sondern ledig- lich um eine
unselbständige Einrichtung oder Abteilung der Beklagten, wie die Revision unter
Bezugnahme auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. März 2005 geltend
macht, ist die Berufung durch die Beklagte eingelegt worden. Es kann
dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen zutrifft oder ob es sich bei der im
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als "Tochterfirma" der
Beklagten bezeichneten "T. P. GmbH" um eine selbständige juristische
Person handelt. In diesem Fall läge eine offensichtliche Falschbezeichnung der
Partei vor, die es gleichfalls nicht rechtfertigte, die Berufung als unzulässig
zu behandeln. Denn dem Berufungsschriftsatz vom 16. August 2004 war eine
Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils beigefügt. Daraus war für das
Berufungsgericht und für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass durch
dieses Urteil nur die "P. GmbH" als Beklagte, nicht jedoch deren
"Tochter- firma" beschwert war. Da sich somit jedenfalls im Wege der
Auslegung der Berufungsschrift und des beigefügten erstinstanzlichen Urteils
hinreichend klar die Beklagte als die Person der Rechtsmittelklägerin ergab,
wäre die falsche Bezeichnung der Berufungsklägerin auch bei dieser Sachlage
unschädlich (vgl. BGH, Beschl. v. 30.5.2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661,
1662 m.w.N.).
2. Mit Erfolg wendet sich die
Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus ihrer
Marke sowie aus ihrem Recht an der geschäftlichen Bezeichnung "METRO"
- zumindest aufgrund einer Erstbegehungsgefahr - ein (vorbeugender)
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15
Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 MarkenG zu, die beanstandeten Bezeichnungen im
geschäftlichen Verkehr nicht zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
a) Die Registrierung eines Domainnamens stellt, wie auch das Berufungsgericht
nicht verkannt hat, noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen
Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen
oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar (BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01,
GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - welt-online.de). Die Auffassung des
Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall lägen jedoch hinsichtlich der
Domainnamen Umstände vor, die den konkreten Schluss zuließen, die Beklagte
wolle diese Domainnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen und verletze dadurch
die Marke und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin, findet, wie die
Revision mit Recht rügt, in den Feststellungen des Berufungsgerichts und im
unstreitigen Vorbringen der Parteien keine hinreihende Grundlage.
aa) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch
besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig
verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 = WRP
1992, 314 - Jubiläumsverkauf; Urt. v. 14.7.1993 - I ZR 189/91, GRUR 1994, 57,
58 = WRP 1993, 749 - Geld-zurück-Garantie; Urt. v. 15.4.1999 - I ZR 83/97, GRUR
1999, 1097, 1099 = WRP 1999, 1133 - Preissturz ohne Ende; Urt. v. 31.5.2001 - I
ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.N.).
Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung
beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die
drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle
Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind
(vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1970 - I ZR 48/68, GRUR 1970, 305, 306 - Löscafé;
Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.25;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 10 Rdn.
6 m.w.N.).
bb) Solche Umstände sind
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich eines aus § 14 Abs.
2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 MarkenG hergeleiteten
Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus ihrer Marke und ihrer geschäftlichen
Bezeichnung "METRO" nicht gegeben.
(1) Aus der Tatsache, dass die Domainnamen von der Beklagten als einem
kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden sind, kann nicht hergeleitet
werden, dass bei einer Verwendung der Domainnamen neben dem Handeln im
geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der § 14
Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR
137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 13 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Der Schutz
dieser Kennzeichen setzt voraus, dass der als Verletzer in Anspruch genommene
Dritte die verwechslungsfähige Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet (BGH,
Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 -
Räucherkate, m.w.N.). An einer kennzeichenmäßigen Verwendung der
angegriffenen Bezeichnung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende
Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte
betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen
Produkte verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002,
814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, GRUR
2002, 812, 813 = WRP 2002, 985 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II).(2) Eine solche nur
beschreibende Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen kommt in Betracht, weil
der Begriff "metrosexuell" oder "Metrosexualität", wie die
Beklagte dargelegt hat und wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, mit
der Bedeutung benutzt werden kann, dass damit ein neuer Männertyp -
heterosexuell veranlagt, modisch gekleidet, in Düfte gehüllt und vornehmlich
in Metropolen lebend - beschrieben wird. Das Berufungsgericht ist dabei zwar dem
Vorbringen der Beklagten nicht gefolgt, die Wortschöpfung "metrosex"
sei zu einem Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden. Es hat vielmehr
festgestellt, dass sich diese neue Wortschöpfung in Deutschland sprachlich noch
nicht allgemein durchgesetzt hat, sondern einem Teil des angesprochenen Verkehrs
diese Bedeutung des Begriffs "metrosexuell" nicht bekannt ist. Darin
ist jedoch die Feststellung enthalten, dass zumindest ein Teil des Verkehrs
bereits jetzt den Begriff "metrosex" in dem von der Beklagten
dargelegten Sinne versteht. Auch die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten
lediglich insoweit entgegengetreten, als diese behauptet hat, "metrosex"
werde durchweg als Sachhinweis für einen bestimmten Männertyp verstanden. Es
handele sich, so die Klägerin, vielmehr um ein Modewort, das letztlich nur
einem ganz kleinen trendbewussten Verkehrskreis zugänglich und bekannt sein
dürfte.
(3) Der Umstand, dass nur ein
(bislang noch geringer) Teil des Verkehrs den Begriff "metrosex" in
dem von der Beklagten dargelegten Sinne mit einem bestimmten Männertyp
verbindet, schließt jedoch nicht aus, dass der Begriff bereits jetzt in einer
Art und Weise verwendet werden kann, bei der diese Bedeutung auch von den Teilen
des angesprochenen Verkehrs verstanden wird, denen sie bislang noch unbekannt
ist. Das reicht für die Verneinung der Erstbegehungsgefahr aus. Es kommt
insoweit nicht darauf an, dass schon jetzt ein erheblicher Teil des Verkehrs den
von der Beklagten dargelegten beschreibenden Gehalt des Begriffes "metrosex"
kennt.
Aus denselben Gründen, aus denen das Berufungsgericht eine beschreibende
Bedeutung der Zeichenbestandteile "sex" und "sexuality" für
die der Markeneintragung der Beklagten zugrunde liegenden Waren sowie für
pornografisches Material und Sexartikel angenommen hat, ist ein Verständnis der
Gesamtbezeichnungen "metrosex", "metro-sex" und "metrosexuality"
als beschreibende Angaben insbesondere im Zusammenhang mit diesen Waren
naheliegend, wenn durch die Art und Weise der Verwendung dem Verkehr das
Verständnis dieses Begriffs als Umschreibung des genannten neuen Männertyps
hinreichend verdeutlicht wird und durch den Bezug zu den betreffenden Produkten
etwa zum Ausdruck gebracht wird, dass sie von Männern dieses Typs verwendet
werden. Kann den beanstandeten Bezeichnungen aber in bestimmten Zusammenhängen
eine beschreibende Bedeutung zukommen, dann lassen sich die Fragen des
kennzeichenmäßigen Gebrauchs und auch der Verwechslungsgefahr nur an Hand
konkreter Sachverhalte ausreichend beurteilen. Solche konkreten Sachverhalte hat
die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Auch der vom Berufungsgericht in
diesem Zusammenhang weiter angeführte Umstand, dass die Beklagte über
verschiedene Unternehmensbereiche verfügt, besagt nichts darüber, ob eine
Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen in einem dieser Unternehmensbereiche
kennzeichenmäßig oder beschreibend erfolgt.
b) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15
Abs. 2 und 4 MarkenG gegen die Beklagte, die beanstandeten Bezeichnungen nicht
zu verwenden, ist auch nicht deshalb begründet, weil die Beklagte die
Bezeichnung "METROSEX" als Wortmarke für Waren der Klassen 3, 14 und
18 angemeldet hat und diese sodann eingetragen worden ist.
aa) Ein auf Wiederholungsgefahr gegründeter Verletzungsunterlassungsanspruch
scheidet aus, weil die bloße Markenanmeldung und -eintragung noch keine
kennzeichenmäßige Benutzung darstellt und darin schon deshalb weder eine
Verletzung der Marke der Klägerin noch deren Geschäftsbezeichnung gesehen
werden kann.
(1) Zwar hat das Reichsgericht - beiläufig und ohne nähere Begründung - auch
in der bloßen Anmeldung eines verwechslungsfähigen Warenzeichens eine
Verletzungshandlung gesehen, gegen die Abwehransprüche (auf Löschung des
verwechslungsfähigen Zeichens) begründet seien (RG GRUR 1942, 432, 437 -
Liebig). Im Schrifttum zum Warenzeichengesetz ist unter Berufung auf diese
Entscheidung des Reichsgerichts angenommen worden, dass schon die Anmeldung
eines verwechselbaren Zeichens für gleiche oder gleichartige Waren eine
Unterlassungsklage nach §§ 15, 24 Abs. 1 WZG rechtfertigen könne, ohne
allerdings ausdrücklich klarzustellen, ob der Unterlassungsanspruch aus einer
bereits in der Anmeldung liegenden Verletzungshandlung hergeleitet oder ob von
einer aufgrund der Anmeldung erst drohenden Verletzungshandlung ausgegangen wird
(vgl. etwa Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 24 WZG Rdn. 10,
29; Burhenne, GRUR 1955, 74, 75).
(2) Der Bundesgerichtshof hat
bei der Prüfung, ob bereits die Anmel-dung eines verwechslungsfähigen
Warenzeichens einen Schaden des Inhabers eines prioritätsälteren Kennzeichens
und somit einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 WZG auf Rücknahme der
Warenzeichenanmeldung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründe,
die Auffassung des Reichsgerichts schon für die Rechtslage nach dem
Warenzeichengesetz als nicht unzweifelhaft angesehen, weil die Rechtsfolge aus
§ 24 Abs. 2 WZG lediglich für Benutzungshandlungen i.S. des § 24 Abs. 1 WZG
vorgesehen sei, nicht aber auch schon für die Eintragung eines Warenzeichens (BGHZ
121, 242, 246 - TRIANGLE). Die überwiegende Ansicht im Schrifttum zum
Warenzeichen- und zum Markengesetz geht in Übereinstimmung damit davon aus,
dass die Anmeldung und Eintragung eines Warenzeichens oder einer Marke selbst
noch keine Benutzungshandlung darstellen, sie vielmehr allenfalls die
Erstbegehungsgefahr einer rechtsverletzenden Benutzung und einen darauf
gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen können (vgl. zum WZG
v. Gamm, Warenzeichengesetz, § 24 Rdn. 29; in diesem Sinne wohl auch Busse/Starck,
Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 24 Rdn. 22; Bauer, GRUR 1965, 350, 351; Bobsin,
GRUR 1954, 290, 292 f.; Zeller, GRUR 1959, 115, 117; zum MarkenG Hacker in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 109; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.
Aufl., § 14 Rdn. 142; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 1840; Marx,
Deutsches, europäisches und internationales Markenrecht, 2. Aufl., Rdn. 914;
Nordemann, Wettbewerbsrecht Markenrecht, 10. Aufl., Rdn. 2884; Schweyer in v.
Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 252; a.A. Fezer, Markenrecht, 3.
Aufl., § 14 Rdn. 510; Schulz, WRP 2000, 258, 260).
(3) Eine Verletzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 5
Abs. 1 und 2 MarkenRL) kann in der bloßen Anmeldung und Eintragung eines
Zeichens als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht gesehen
werden, weil darin noch keine markenmäßige Benutzungshandlung liegt. Nach §
14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL) ist die Benutzung
eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen erforderlich. Eine Benutzung
eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und
2 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL) ist eine Benutzung zur Unterscheidung
der Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen (vgl. dazu EuGH, Urt. v.
11.9.2007 - C-17/06, GRUR 2007, 971 Tz. 20 ff. = WRP 2007, 95 - Céline). Wie
die in § 14 Abs. 3 MarkenG (Art. 5 Abs. 3 MarkenRL) beispielhaft aufgeführten
Verletzungshandlungen zeigen, erfordert eine Benutzung für Waren oder
Dienstleistungen i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 5 Abs. 3
MarkenRL) eine Benutzung zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder
Dienstleistungen. Das Zeichen muss in der Weise benutzt werden, dass eine
Verbindung zwischen ihm und den vom Zeichenbenutzer vertriebenen Waren oder den
von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2007, 971
Tz. 23 - Céline). Durch die bloße Benennung der Waren oder Dienstleistungen in
dem mit der Anmeldung einzureichenden Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis (§
32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), das - wie auch im Streitfall - gewöhnlich weit
gefasst ist und häufig nur Oberbegriffe von Waren und Dienstleistungen
enthält, wird eine solche für eine Benutzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL) erforderliche kennzeichnende
Verbindung zwischen der Marke und bestimmten Waren oder Dienstleistungen
dahingehend, dass der angesprochene Verkehr die angemeldete und eingetragene
Marke bereits mit ihrer Anmeldung und Eintragung als Bezeichnung des Ursprungs
bestimmter Waren oder Dienstleistungen des Markenanmelders auffasst, noch nicht
hergestellt.
(4) In der Markenanmeldung und
-eintragung als solcher liegt auch keine Benutzung des angemeldeten Zeichens als
Unternehmenskennzeichen i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Das bloße Begehren
markenrechtlichen Schutzes für eine Bezeichnung hinsichtlich bestimmter Waren
oder Dienstleistungen stellt keine Inanspruchnahme dieser Bezeichnung als
Unternehmenskennzeichen dar (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.1994 - I ZR 304/91, GRUR
1994, 530, 531 = WRP 1994, 543 - Beta, zur Aufnahme und Benutzung einer
Firmenbezeichnung durch Registrierung dieser Bezeichnung als internationale
Marke nach Art. 3 MMA). Insofern unterscheidet sich die Anmeldung eines Zeichens
als Marke von der Anmeldung und Eintragung einer Bezeichnung als Firma in das
Handelsregister. Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht
nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als
Unternehmenskennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit
kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt. Anmeldung und Eintragung
im Handelsregister sind deshalb bereits als Gebrauch der Firma anzusehen, wenn
der Rechtsträger des Unternehmens im Zeitpunkt der Anmeldung oder Eintragung
besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1956 - I ZR 49/54, GRUR 1957, 426, 427 f. -
Getränke Industrie).
bb) Ein auf die Markenanmeldung der Beklagten gestützter vorbeugender
Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2
und 4 MarkenG ist im Streitfall gleichfalls nicht gegeben.
(1) Allerdings ist aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall
zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder
Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände
vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v.
15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX,
m.w.N.; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rdn. 109; Lange aaO Rdn. 3156). Die
drohende Benutzung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen kann dann
die drohende Gefahr der Verletzung eines mit der Marke identischen oder ihr
ähnlichen Kennzeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 MarkenG
begründen. Es bedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, unter welchen
Umständen im Einzelnen eine Markenanmeldung hinreichend konkrete Anhaltspunkte
dafür bietet, dass die Marke in naher Zukunft für bestimmte Waren und
Dienstleistungen benutzt werden wird. Denn auch ein aufgrund einer
Markenanmeldung oder -eintragung begründeter vorbeugender Unterlassungsanspruch
erlischt, wenn die Begehungsgefahr wegfällt. Dabei sind an die Beseitigung der
Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als
an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der
Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1991 - I ZR
31/90, GRUR 1992, 116, 117 = WRP 1991, 719 - Topfgucker-Scheck; BGH GRUR 2001,
1174, 1176 - Berühmungsaufgabe). Anders als für die durch eine
Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand
der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1989 - I ZR
18/87, GRUR 1989, 432, 434 = WRP 1989, 496 - Kachelofenbauer I). Für die
Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein "actus
contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten.
Bei der durch eine Markenanmeldung oder -eintragung begründeten
Erstbegehungsgefahr führt demnach im Regelfall die Rücknahme der
Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke zum Fortfall der
Erstbegehungsgefahr (vgl. Lange aaO Rdn. 1840; Teplitzky aaO Kap. 10 Rdn. 21).
(2) Die Beklagte hat hier eine
durch die Anmeldung und Eintragung ihrer Marke "METROSEX"
(möglicherweise) begründete Erstbegehungsgefahr jedenfalls dadurch beseitigt,
dass sie später auf die Eintragung verzichtet hat und die Eintragung der Marke
daraufhin gelöscht worden ist. Es kann dahinstehen, ob die Verzichtserklärung
der Beklagten dadurch veranlasst worden ist, dass das Berufungsgericht die
Beklagte zuvor auf die Bedeutung der Eintragung für die Annahme einer
Begehungsgefahr hingewiesen hat. Denn auch in diesem Fall hat die
Verzichtserklärung der Beklagten jedenfalls die aufgrund der Eintragung
drohende Gefahr beseitigt, dass die Beklagte die Bezeichnung
"METRO-SEX" in Form einer Marke für die angemeldeten Waren benutzen
wird. Dass die Beklagte bei ihren Erklärungen während des Verfahrens
wiederholt aus-drücklich offengelassen hat, ob und in welcher Weise eine
Nutzung der Domainnamen erfolgen soll, begründet demgegenüber nicht die sich
konkret abzeichnende, greifbar nahe Gefahr einer kennzeichenmäßigen
Verwendung.
3. Aus den oben genannten Gründen besteht entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen der
Verletzung ihrer Marke und ihres Unternehmenskennzeichens nach § 14 Abs. 2 Nr.
3, Abs. 5, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG.
a) Die Anmeldung und Eintragung der Marke "METROSEX" stellt insoweit
gleichfalls noch keine Benutzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3
MarkenG dar. Aufgrund des identischen Benutzungsbegriffs (vgl. dazu BGH, Urt. v.
3.2.2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583 f. = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte) gilt
für das Erfordernis des markenmäßigen Gebrauchs des Kollisionszeichens beim
Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG insoweit nichts anderes als
bei § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Auch der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG, der darauf abstellt, ob "die Benutzung der eingetragenen Marke die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen
würde", spricht dafür, dass die Eintragung der Marke als solche nach
Auffassung des Gesetzgebers noch keine Benutzungshandlung darstellt.
Entsprechend ist der Begriff der Benutzung des Unternehmenskennzeichens in § 15
Abs. 2 und 3 MarkenG einheitlich zu verstehen.
Allerdings sind in der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. auf Unterlassung und
Löschung gerichtete Ansprüche wegen Rufausbeutung durch Anmeldung eines mit
einer älteren Marke identischen Zeichens für ungleichartige Waren unter dem
Gesichtspunkt einer bereits erfolgten Verletzung als begründet angesehen
worden, sofern bereits die Zeichenanmeldung in der Absicht unlauteren Anhängens
an den guten Ruf der älteren Marke erfolgt und deshalb mit dem Makel der
Wettbewerbswidrigkeit behaftet war (BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR
1985, 550, 553 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit nicht in BGHZ 93, 96). Diese
zu § 1 UWG a.F. ergangene Rechtsprechung kann indessen nicht auf den
Benutzungsbegriff nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG übertragen
werden (a.A. wohl Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rdn. 110). Derartige
Ansprüche werden sich nach neuem Recht aber in der Regel unter dem
Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr ergeben.
b) Auch ein in Betracht kommender vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen
Erstbegehungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG
ist aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. Das Beru-fungsgericht hat
eine drohende Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Kennzeichen der
Klägerin darin gesehen, dass durch die beabsichtigte Verwendung des mit dem
Klagezeichen übereinstimmenden Bestandteils ("metro") der in Rede
stehenden Domainnamen jedenfalls bei einem Teil des Verkehrs in unlauterer Weise
eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst werde. Eine solche Zuordnungsverwirrung ist
jedoch jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Beklagte die für sie
registrierten Domainnamen so verwendet, dass der Verkehr sie als beschreibende
Angaben versteht. Auch hinsichtlich einer drohenden Ausnutzung oder
Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen der Klägerin fehlt es an
einer sich konkret abzeichnenden Verletzungshandlung.
4. Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB ist die drohende
Gefahr einer Namensanmaßung nicht hinreichend konkret dargetan. Die Frage, ob
der Klägerin allein gegen die Registrierung der Domainnamen ein Anspruch aus
Namensrecht zusteht (§ 12 BGB), kann dahinstehen. Denn ein solcher Anspruch
setzt voraus, dass mit der Registrierung der Domainnamen eine erhebliche
Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen
Befugnisse verbunden ist (vgl. BGHZ 149, 191, 198, 201 - shell.de; BGH GRUR
2005, 687, 689 - weltonline.de). Dafür bestehen im Streitfall keine
Anhaltspunkte. Die Klägerin, deren Internetauftritt über den Domainnamen
"metro.de" zugänglich ist, wird nicht dadurch nennenswert behindert,
dass die beanstandeten Bezeichnungen für sie als weitere Domainnamen gesperrt
sind. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen kein Interesse an einer
Benutzung der für die Beklagte als Domainnamen registrierten Bezeichnungen, da
sie mit dem Gebiet des "Sex" nicht in Verbindung gebracht werden will.
5. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung der
Beklagten in die Löschung der Domainnamen ist gleichfalls unbegründet. Das
bloße Halten der Domainnamen durch die Beklagte ist, auch wenn die Beklagte als
juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt, nicht schon für
sich gesehen eine Rechtsverletzung (vgl. BGH GRUR 2007, 888 Tz. 13 - Euro
Telekom). Dass jede Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen eine Verletzung
der Kennzeichenrechte der Klägerin darstellt, kann aus den oben dargelegten
Gründen nicht angenommen werden.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil
abzuändern, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der
beanstandeten Bezeichnungen und zur Einwilligung in die Löschung der
Domainnamen verurteilt worden ist. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
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