13.02.2007 - KG Berlin, Aktenzeichen: 5 W 34/07
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
13.02.2007 - KG Berlin, Aktenzeichen: 5 W 34/07 - Die Angabe des vollständigen Vornamens gehört bei Einzelkaufleuten zu den Pflichtangaben i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV. Ein solcher Verstoß ist nicht lediglich ein Bagatellverstoß
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Eilverfahren - soweit in die
Beschwerdeinstanz gelangt - gegen nach ihrer Auffassung nicht hinreichend klare
und verständliche Angaben zur Anbieteridentität und zum Widerrufsrecht im
Internetauftritt der mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegnerin bei eBay.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in
diesen beiden Punkten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin
mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, §
569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin stehen
gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4
Nr. 11 UWG die aus den Verbotsformeln ersichtlichen Unterlassungsansprüche zu,
wobei deren Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird.
1.
Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und
verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß
Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 (hier: Nr. 1 und Nr. 10) BGB-InfoV bestimmt
ist, so unter anderem über seine Identität sowie die Bedingungen und
Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs. Die genannten Vorschriften stellen
verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar
(vgl. OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 f.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.156, 11.163). Besagten
Informationspflichten genügt die Antragsgegnerin in ihrem (nach
Glaubhaftmachung) am 30. November 2006 abrufbaren Angebot eines Kindergürtels
(Anlagen 9 und 10) nicht.
2.
In besagtem Angebot gibt die Antragsgegnerin ihren Namen nicht mit "R B
", sondern mit "R. B " an.
a)
Dies verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur
Angabe der Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss seinen Namen
angeben (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 1 BGB-InfoV Rdn. 2), welcher aus
dem Familiennamen und dem Vornamen besteht (Palandt/Heinrichs a.a.O., § 12 Rdn.
5). Ihren Vornamen "R " hat die Antragsgegnerin nicht angegeben.
b)
Besagter Verstoß ist entgegen dem Standpunkt des Landgerichts auch geeignet,
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur
unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
aa)
Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass
die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird,
sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind,
zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu
führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht
unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die
Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen
und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von
Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der
Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein
Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu
verfälschen, setzt eine unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles zu treffende Wertung voraus (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.).
Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht
unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist dementsprechend
eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm
erfassten Umstände vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2005, 357, 358, m.w.N.). In
diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden
Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts
einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei
Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall
vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen
ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur
nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der
betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die
unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (OLG Koblenz
a.a.O. S. 24 m.w.N.). Letzteres hängt auch von der Größe eines erzielten
Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH GRUR 2001,
258, 259 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der
Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung
zu begründen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 1166, 1169
- Fernflugpreise). Von Bedeutung sind vielmehr die jeweiligen
Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der
Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des
Wettbewerbsverstoßes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen
Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre
Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten
Interessen spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der
Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung
ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend (OLG Koblenz
a.a.O. m.w.N.).
bb)
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der in Rede stehende Verstoß
geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur
unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Im Streitfall hat die
Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus
ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer
Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher
bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem
genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten
können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern handelt ein Unternehmer, der
seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und
verschafft sich gegenüber der Konkurrenz auch - durchaus nicht zu
vernachlässigende - Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert,
ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was - mit Blick auf einzuhaltende Fristen
- gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden
Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen kann. Aus diesen Gründen
ist der Senat der Auffassung, dass die nur unvollständige Namensangabe,
ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift (dazu OLG Jena a.a.O.),
die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht unterschreitet.
c)
Durch die von der Antragsgegnerin vorgerichtlich angeführte Drittunterwerfung
ist die - durch den Verstoß erzeugte - Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht
ausgeräumt, weil der hier in Rede stehende Wettbewerbsverstoß dieser
Erklärung zeitlich nachfolgte.
3.
Im Zusammenhang mit einem am 11. Januar 2007 abrufbaren Angebot einer Babyjacke
belehrte die Antragsgegnerin über das Widerrufsrecht an zwei Stellen ihres
Internetauftritts bei eBay wie in der Verbotsformel wiedergegeben.
a)
Zutreffend legt die Antragstellerin mit den nachfolgend zitierten Argumenten
dar, dass diese Belehrungen nicht "klar und verständlich" i.S. von §
312c Abs. 1 Satz 1 BGB sind (wobei im nachfolgenden Zitat die in der
Verbotsformel als erstes wiedergegebene Belehrung mit "Ausdruck Seite
3" und die dort als zweites wiedergegebene Belehrung mit "Ausdruck
Seite 7" bezeichnet wird):
Ablichtungen können aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden
b)
Auch dieser Verstoß ist entgegen der Auffassung des Landgerichts geeignet, den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur
unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die durch die Belehrungen
erzeugte - durchaus nicht geringfügige - Verwirrung beim Verbraucher über die
Tragweite seines Rechts zum Widerruf und dessen Art und Ausübung verkürzt im
Ergebnis dieses Recht bzw. lässt es leer laufen. Das erzeugt zugleich einen
nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin, da diese sich
hierdurch weniger Vertragsrückabwicklungen (insbesondere wegen Kaufreue)
ausgesetzt sehen muss, als wenn sie jeden ihrer Vertragspartner in klarer und
verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht belehrte.
c)
Die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr unter II 2 c geltend sinngemäß auch
hier.
III.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§
91, 3 ZPO.
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






