12.12.2008 - LG Coburg, Az: 32 S 69/08
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12.12.2008 - LG Coburg, Az: 32 S 69/08 - Zur Pflicht der Versicherung wertvoller Ware (hier: Goldbarren)
Leitsätze und Landeswappen
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Anmerkung: Diese Entscheidung
ist beim Verbrauchsgüterkauf i. S. d. §§ 474 ff. BGB irrelevant.
LANDGERICHT COBURG
Im Namen des Volkes
Endurteil
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, …, aufgrund
der mündlichen Verhandlung
vom 21. November 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgericht Coburg vom
12.06.2008 (Az.:
11 C 1710/07) wird
zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat
der Beklagte 90% und
der Kläger 10%
zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 4.235,-- EUR.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene
Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 12.06.2008 (Bl. 34-39 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger macht Zahlung eines
bereits geleisteten Kaufpreises aus einem Internetkauf als Schadenersatz
geltend.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 12.06.2008 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu
tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Hilfsweise: Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt zur erneuten
Beweisaufnahme verwiesen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Im Übrigen ist für den Berufungsrechtszug zu ergänzen:
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg. Der
Beklagte meint, dass der Kläger keine besondere Anweisung über die Art der
Versendung erteilt habe. Dies ergebe sich aus der E-Mail- Korrespondenz zwischen
den Parteien.
Der Beklagte meint, dass die Beweiserhebung hinsichtlich des angebotenen
Zeugenbeweises … zu Unrecht unterblieben sei. Eine Verspätung hinsichtlich
des angebotenen Zeugenbeweises habe nicht vorgelegen. Der Beklagte trägt vor,
dass ein Bestreiten der Tatsache, dass der Kläger den Goldbarren tatsächlich
nicht erhalten habe, erstinstanzlich gegeben sei.
Der Kläger führt aus, dass das Erstgericht zutreffend einen
Schadenersatzanspruch des Klägers festgestellt habe. Der Beklagte habe gewusst,
dass das Paket auf dem Versand hätte versichert werden müssen. Der Kläger
habe als Art der Versendung im Sinne des § 447 Abs. 2 BGB den versicherten
Versand bestimmt. Der Beklagte sei trotz ausdrücklicher Anweisung ohne
zureichenden Grund hiervon abgewichen. Das Berufungsgesicht hat Beweis erhoben
zur Tatsache, ob beim Kläger ein Paket ohne Goldbarren angekommen sei, durch
uneidliche Vernehmung der Zeugen … (Bl. 88-91 d.A.) und … (Bl. 91-94 d.A.).
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2008 wird Bezug
genommen.
Die vom Kläger zunächst eingelegte Anschlussberufung wurde in der mündlichen
Verhandlung vom 21.11.2008 zurückgenommen. Der Rechtsstreit wurde durch
Beschluss vom 28. Oktober 2008 auf den Einzelrichter übertragen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt.
2. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit kann der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat.
b) Der Kläger hat einen Schadenersatzanspruch gemäß § 447 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 249 BGB auf Zahlung des in Höhe des vom Kläger bereits bezahl[t]en
Kaufpreises von 3.850,-- EUR.
aa) Da der Käufer gemäß § 447 Abs. 1 BGB das Transportrisiko trägt, muss er
die Möglichkeit haben, für die Versendung besondere Anweisungen zu erteilen.
Das Gericht entnimmt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der
E-Mail-Korrespondenz der Parteien, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien
dahingehend getroffen wurde, dass der Goldbarren während des Versandes an den
Kläger versichert sein sollte. Dies ergibt sich, wie vom Erstgericht zutreffend
festgestellt insbesondere aus der E-Mail des Beklagten vom 22.10.2007, in dem
der Beklagte angibt, dass der Versand versichert gewesen sei. Der Beklagte hat
sich bei der Versendung durch die Firma DHL nicht vergewissert, ob der
Goldbarren von der Transportversicherung
erfasst war. Damit ist er von der vereinbarten Art der Versendung durch
versicherten Versand abgewichen. Gründe für eine solche Abweichung sind weder
vorgetragen noch ersichtlich. Der Abschluss einer wirksamen anderen
Transportversicherung war durch den Beklagten geschuldet. Bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte, wozu auch die Überprüfung der
Bedingungen der Transportversicherung der von ihm gewählten Transportfirma DHL
gehört hätte, der Beklagte erkennen können und erkennen müssen, dass bei der
von ihm gewählten Transportfirma DHL ein Versicherungsschutz nicht vorlag.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall aufgrund
des Wertes des zu versendenden Goldbarrens ein hinreichender Anlass gegeben war,
die zu versendende Sache zu versichern. Dies führt dazu, dass für den
Beklagten – unabhängig von der vorliegenden Vereinbarung über die Art des
versicherten Versands – eine Pflicht zur Versicherung bestanden hat (Faust in
Beckscher online-Kommentar, Stand 01.02.2007, § 447 BGB, Randziffer 24 m.w.N.).
bb) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des
Gerichts nachgewiesen, dass in dem vom Beklagten an den Kläger übersandten
Paket bei der Zustellung am 22.10.2007 der verkaufte Goldbarren nicht enthalten
war.
Die Zeugin … hat glaubhaft ausgesagt, wie sie das Paket erhalten hatte. Sie
konnte sich auch noch konkret an dieses Paket erinnern, da ihr eine
Durchfeuchtung in Erinnerung geblieben sei. Die Zeugin hat nachvollziehbar und
glaubhaft geschildert, warum sie das Paket angenommen habe und wie sie dieses an
den Kläger weitergeleitet habe. Die Zeugin hat auch geschildert, dass sie den
Inhalt des Pakets, nachdem sie wieder in das Büro des Klägers gerufen worden
war, in Augenschein genommen habe.
Die glaubwürdigen Angaben der Zeugin … werden durch die ebenso glaubwürdigen
Angaben des Zeugen … bestätigt und ergänzt. Der Zeuge …, welcher mit dem
Kläger zusammen in einem Büro arbeitet, hat ausgesagt, wie der Kläger das von
Frau … gebrachte Päckchen geöffnet habe. Der Zeuge … hat glaubhaft und
nachvollziehbar geschildert, wie der Kläger nach Öffnen des Pakets aufgebracht
gewesen sei. Der Zeuge …hat geschildert, wie er anschließend zusammen mit dem
Kläger das Päckchen untersucht habe und darin nur zusammengeknülltes
Zeitungspapier, welches feucht gewesen sei, gefunden habe. Aufgrund der
glaubwürdigen nachvollziehbaren Zeugenaussagen steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass sich in dem nicht versicherten Paket, welches vom Beklagten
an den Kläger gesendet wurde, im Zeitpunkt der Zustellung kein Goldbarren mehr
befunden hat.
Anhaltspunkte darauf, dass nach der Zustellung durch die Firma DHL bei der
Zeugin … und bis zur Untersuchung des Paketinhalts durch den Zeugen … und
bis zur Untersuchung des Paketinhalts durch den Zeugen … der Goldbarren
verschwunden ist, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Beide
Zeugen konnten dem Gericht mit glaubwürdigen Aussagen schildern, welchen Weg
das Paket in ihrem unmittelbaren Gesichtsfeld genommen hat. Daher ist zur
Überzeugung des Gerichts lückenloser Verbleib des Pakets und dessen Inhalts
nach der Zustellung bis zur Untersuchung durch den Zeugen … gegeben. cc) Es
kann dahinstehen, ob die Benennung des Zeugen … verspätet erfolgt ist, da
selbst bei Unterstellung der durch den Zeugen unter Beweis gestellten Tatsachen
ein Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß § 447 Abs. 2 BGB gegeben ist.
Dieser Schadenersatzanspruch ist, wie bereits ausgeführt, gegeben, ohne
dass es auf die Frage ankommt, ob das Paket mit dem Goldbarren an die Post
übergeben wurde oder nicht. Aufgrund des vereinbarten versicherten Versands ist
der Beklagte dem Kläger zum Ersatz des bereits bezahlten Kaufpreises
verpflichtet. Bei wirksamen Abschluss einer Transportversicherung und einer
Übergabe der verkauften Sache an das Transportunternehmen hätte der Kläger
einen Anspruch aus der Versicherung zumindest in Höhe des gezahlten Kaufpreises
erlangt. Daher hat das Erstgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei zur Zahlung
von 3.850,-- EUR nebst Zinsen verurteilt.
2. Der zulässige Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Wie bereits ausgeführt ist das
Urteil des Erstgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 513 Abs. 2
ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gerichts des
ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Die
unselbständige Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel, sondern ermöglicht dem
Berufungsbeklagten nur Anträge innerhalb einer fremden Berufung zu stellen
(BGH, NJW 1981, 1790). Den Berufungsbeklagten treffen die Kosten der
Anschlussberufung, da dieses zurückgenommen wurde (Musilak, ZPO, § 97
Randziffer 17).
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3. die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 2, 5 ZPO. Der Streitwert
hinsichtlich der zurückgenommen Anschlussberufung wird festgesetzt auf 1/10 des
Zahlungsanspruchs, somit 385,-- EUR. Es erscheint im vorliegenden Fall eine
Quote von 1/10 des Zahlungsanspruchs im Hinblick auf das Interesses des Klägers
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als angemessen (Zöller,
ZPO, 26. Auflage, § 3 Randziffer 16 Feststellung; m.w.N.).
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