12.11.2008 - OLG Brandenburg, Az: 6 W 183/08
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12.11.2008 - OLG Brandenburg, Az: 6 W 183/08 - Zur Frage der Freischaltung eines gesperrten ebay-Accounts
siehe auch > 15.12.2008lgpotsdamaz2o36908zwangsgeldgegeneba.htm [9 KB]
Leitsätze und Landeswappen
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In dem Verfahren der
einstweiligen Verfügung (…) gegen (…) hat der 6. Zivilsenat des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht (…) als Einzelrichter am 12. November 2008 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2008 (2 O 369/08)
abgeändert.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem
Mitgliedsnamen "(…)" für den Handel auf der eBay-Plattform
freizuschalten.
3. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem
Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin (…). Die
Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung
mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen
der Antragstellerin zur Last.
4. Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts,
mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des aus dem Tenor
ersichtlichen Inhalts zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.
1.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist statthaft. Die
Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verfügungsanspruchs
auf Freischaltung des ihr von der Antragstellerin eingeräumten eBay-Kontos
hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, wenn die
Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin behauptet - für die Sperrung des
Kontos keinen hinreichenden Grund hatte. Die Antragstellerin hat ferner
dargelegt, dass ihr Geschäftsbetrieb durch die Sperrung des Kontos erheblich in
Mitleidenschaft gezogen wird.
Die Antragstellerin hat auch zulässigerweise einen Parteiwechsel vorgenommen.
Die Auswechselung der ursprünglichen Antragsgegnerin (…) gegen die jetzige
Antragsgegnerin erscheint sachdienlich, weil Antrag und Sachvortrag, mithin der
Verfahrensgegenstand bis auf die mangelnde Passivlegitimation der
ursprünglichen Antragsgegnerin durch den Parteiwechsel nicht berührt werden
(§ 263 ZPO); unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, der
Antragstellerin die mit einer sonst erforderlichen Rücknahme des Antrags
verbundenen Aufwendungen zu ersparen.
2.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
Die Antragstellerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend
gemachten Verfügungsanspruchs auf Freischaltung ihres eBay-Kontos hinreichend
glaubhaft gemacht. Ihr war ursprünglich das im Tenor näher bezeichnete Konto
von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses
Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten
Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die
Voraussetzungen für eine Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand nicht vor.
Insbesondere kann dem an die Antragstellerin gerichteten Fax des "eBay
Customer Support" vom 28. 9. 2008 nicht entnommen werden, daß die
Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund
angegebene Tatsache, dass der "mit Ihnen verbundene eBay-Name "(…)"
gegen unsere AGB verstoßen" habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur
sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht
ersichtlich.
Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes gem.
§§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt auf der Hand, dass der
Ausschluss der Antragstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche
Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000 € täglich tätig gewesen
ist, von dem durch eBay eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden
Internetmarktplatz ihre geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigt
und ein Ausweichen auf andere Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur
unvollständig kompensieren kann.
3.
Dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen,
dass mit Vollzug der vorliegenden Verfügung die Hauptsache ganz oder teilweise
vorweggenommen wird. Bedarf ein Verfügungsanspruch des einstweiligen Schutzes,
weil ein hinreichender Verfügungsgrund gegeben ist, und lässt sich der
einstweilige Schutz letztlich nur durch eine der Hauptsacheentscheidung
entsprechende einstweilige Verfügung realisieren, sind im Rahmen der durch §
938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen von
Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen.
Im vorliegenden Fall überwiegt das glaubhaft gemachte Interesse der
Antragstellerin an der durch die Sperrung des Zugangs bedrohten wirtschaftlichen
Existenz das nach dem bisherigen Sachstand nicht als berechtigt zu erkennende
Interesse der Antragsgegnerin am Ausschluss der Antragstellerin von dem von der
Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz.
Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden
Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem
Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die
Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu
verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen
verbotener Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung
des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch
erledigen.
Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die
Antragsgegnerin der Antragstellerin eine tatsächlich eingeräumte
Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche
eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese
Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muss daher bis zum Beleg eines zu
sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des
ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.
Die einstweilige Verfügung war daher wie beantragt zu erlassen.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht, soweit die außergerichtlichen Auslagen der
ursprünglichen Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben worden sind, aus
entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, weil die Antragstellerin
insoweit faktisch ihren Antrag zurückgenommen hat und der ausgeschiedenen
Antragsgegnerin keine Nachteile aus dem Parteiwechsel entstehen dürfen.
Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung waren im übrigen der
unterlegenen Antragsgegnerin gem. § 91 I ZPO aufzuerlegen mit Ausnahme der
Kosten des Beschwerdeverfahrens; letztere fallen gem. § 97 Abs. 2 ZPO der
Antragstellerin zur Last, deren Antrag nur infolge des in der Beschwerdeinstanz
vorgenommenen Parteiwechsels positiv hat beschieden werden können.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.
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