12.09.2008 - LG Hamburg, Az: 324 O 253/08
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12.09.2008 - LG Hamburg, Az: 324 O 253/08 - Bei unverständlicher Unterlassungserklärung dringt Kostenwiderspruch nicht durch; eine Vertragsstrafe von nur 3.000,00 € ist schon zweifelhaft niedrig
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LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
12.09.2008
324 O 253/08
…
Termin der mündlichen Verhandlung: 15.8.2008
Besetzung: Buske – Dr. Korte – Ritz
1. Die einstweilige Verfügung vom 21. Mai 2008 wird im Kostenpunkt bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und
zwar nach dem Kostenwert des bisherigen Verfahrens.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der
Kammer vom 21. Mai 2008 im Kostenpunkt. Durch die einstweilige Verfügung ist
dem Antragsgegner untersagt worden, die auf der Webseite www. ….de
verbreiteten Innenansichten des „Schillinghofes" unter der Anschrift …
sowie dessen nicht von der öffentlichen Straße einsehbaren Außenansichten
erneut zu verbreiten. Daneben waren dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens
zu 7/8 auferlegt worden.
Der Antragsteller ist alleiniger Eigentümer des „Schillinghofes" in V..
Der Antragsgegner ist Fotograf. Auf der von ihm unterhaltenen Internetseite www.….de
veröffentlichte er sog. 360° Bilder des Schillinghofes, die einen virtuellen
Rundgang durch den Schillinghof ermöglichten. Dabei wurden auch Innenansichten
des Hofes sowie nicht frei einsehbare Außenansichten veröffentlicht. Wie es zu
der Anfertigung dieser Aufnahmen gekommen ist und wann der Antragsteller
Kenntnis von deren Veröffentlichung erlangte, ist zwischen den Parteien
streitig.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2008 beantragte der Antragsteller erstmals den Erlass
einer einstweiligen Verfügung wegen der streitgegenständlichen
Veröffentlichung von Innen- und Außenansichten des S.. Da er vor gerichtlicher
Anhängigkeit seines Antrags den Antragsgegner nicht abgemahnt hatte, holte er
dieses mit Schreiben vom 16.4.2008 nach und forderte den Antragsgegner zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Für den
genauen Wortlaut der begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf
die Anlage Ast. 5, dort Seite 3, Bezug genommen.
Nachdem der Antragsgegner die Abmahnung erhalten hatte, entfernte er die
streitgegenständlichen Ansichten des S. komplett von der Webseite ….de.
Außerdem reagierte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
24.4.2008, mit dem er folgende Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung
abgab:
„1. Herr J.Z. verpflichtet sich gegenüber Herrn J.D. von seiner Website www.
….de die als 360° Panoramen / virtuellen Rundgänge dargestellten
a. Innenansichten des „ S." unter der Anschrift …
b. Außenansichten auf diejenigen Gebäude- und Gartenteile des „ S.",
welche von der öffentlichen Straße nicht einsehbar sind, wie insbesondere die
Panoramen vom nördlichen Garten mit der Teichlandschaft, die Panoramen von den
beiden nördlichen Terrassen, sowie den Blick vom nördlichen Garten auf das
Haupthaus und auf die Scheune
unverzüglich zu entfernen.
2. Herr D. verpflichtet sich weiterhin, unter Vermeidung einer für jeden Fall
der Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Gesamtvorsatzes – zur Zahlung
einer Vertragsstrafe von EUR 3 000,00."
Für die weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage AG 1 zur Akte gereichte
Schreiben Bezug genommen.
Der Antragsteller legte das Schreiben des Antragsgegners vom 16.4.2008 der
Kammer nicht vor und beantragte mit Schriftsatz vom 7.5.2008 erneut den Erlass
der einstweiligen Verfügung.
Der Antragsgegner trägt vor, mit Schreiben vom 24.4.2008 sei die geforderte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden.
Die Parteien würden sich seit Jahren sehr gut kennen und hätten häufig
Kontakt gehabt. Er habe sich mit seiner Lebensgefährtin wiederholt auf
Einladung des Antragstellers und dessen damaliger Ehefrau im Objekt des
Antragstellers aufgehalten. Der Antragsteller habe Kenntnis davon gehabt, dass
er, der Antragsgegner, die streitgegenständlichen Aufnahmen im Sommer 2002
gefertigt habe. Er habe die Bilder mit dem Einverständnis des Antragstellers
auf seiner Webseite eingebracht.
Der Antragsgegner beantragt,
dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren
aufzuerlegen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu bestätigen.
Der Antragsteller trägt vor, das Verhalten des Antragsgegners sei
widersprüchlich, indem er einerseits seinen Widerspruch auf die
Kostenentscheidung beschränke, er andererseits aber auch die behauptete
Verletzungshandlung bestreite.
Der Antragsgegner habe die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung
nicht abgegeben, da nicht – wie gefordert – eine Vertragsstrafe in Höhe von
€ 10 000,– versprochen worden sei und sich der Antragsgegner außerdem nicht
verpflichtet habe, die Innen- und Außenansichten des S. nicht wieder in das
Internet einzustellen oder Dritten zugänglich zu machen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der ausdrücklich auf die Kosten beschränkte – und somit nicht in sich
widersprüchliche – Widerspruch des Antragsgegners ist unbegründet.
Die Voraussetzungen, unter denen bei Fortbestand der einstweiligen Verfügung im
Hauptausspruch die Kosten des Verfahrens abweichend von § 91 ZPO der
Antragstellerseite auferlegt werden könnten, liegen nicht vor. Das wäre nur
dann der Fall, wenn der Antragsgegner das Verfahren nicht im Sinne des § 93 ZPO
veranlasst hätte (vgl. dazu Herget in Zöller, ZPO Kommentar, 26. Aufl. § 93
Rn 6 unter dem Stichwort Kostenwiderspruch). Vorliegend hat der Antragsgegner
aber Anlass zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben.
Der Antragsgegner hat Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, wenn sein
Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle
Rechtslage gegenüber dem Antragsteller so war, dass dieser annehmen musste, er
werde ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu seinem
Recht kommen (vgl. Herget in Zöller, a.a.O., Rn. 3). Davon musste der
Antragsteller hier ausgehen, nachdem der Antragsgegner auf das Abmahnschreiben
vom 16.4.2008 nur eine unzureichende strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte.
Zwar hat sich der Antragsgegner in Ziffer 1 seiner Erklärung dazu verpflichtet,
die streitgegenständlichen als virtuelle Rundgänge dargestellten Innen- und
nicht frei einsehbaren Außenansichten des S. von seiner Webseite ….de zu
entfernen. Die Ziffer 2 der Erklärung ist aber aus sich heraus nicht
verständlich und bleibt hinter der von dem Antragsteller geforderten
Unterlassungsverpflichtungserklärung zurück. Bereits der Wortlaut der
Erklärung ist missverständlich. Danach verpflichtet sich Herr D. als
Antragsteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe, während sich tatsächlich der
Antragsgegner verpflichten sollte. Auch wenn es sich hierbei um ein Versehen
handeln sollte, so kann vorliegend dennoch nicht durch Auslegung der wirkliche
Willen des Antragstellers ermittelt und auf diesen abgestellt werden. Denn
hinzukommt, dass der Satz unvollständig ist. Die Formulierung „Herr D.
verpflichtet sich weiterhin, unter Vermeidung einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Gesamtvorsatzes – zur Zahlung einer
Vertragsstrafe von EUR 3 000,00" ergibt in seinem mittleren Teil keinen
Sinn und ist deshalb einer Auslegung nicht zugänglich.
Darüber hinaus bestand aus Sicht des Antragstellers begründeter Zweifel an der
Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens des Antragsgegners. Der Antragsteller
hatte in seinem Abmahnschreiben vom 16.4.2008 eine Vertragsstrafe in Höhe von
€ 10 000,– gefordert, der Antragsgegner verpflichtete sich aber allenfalls
– bei entsprechender Auslegung seiner Unterlassungsverpflichtungserklärung
– zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 3 000,–. Um eine
Wiederholungsgefahr auszuräumen, muss der Verletzer eine angemessene
Konventionalstrafe anbieten. Ob das Versprechen des Antragsgegners bei einer
Verpflichtung zur Zahlung von maximal € 3 000,– angemessen ist, erscheint
fraglich, da dieser Betrag auch für den Fall einer schweren Verletzung
ausreichend sein müsste.
Die Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens des Antragsgegners wird letztlich
jedoch jedenfalls dadurch entscheidend in Frage gestellt, dass seiner Erklärung
nicht die Verpflichtung zu entnehmen ist, es zu unterlassen, das Fotomaterial,
welches den virtuellen Rundgängen durch die Innenräume, Gebäude- und
Gartenteile des S. zu Grunde liegt, wieder in das Internet einzustellen, in
sonstiger Weise zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine solche
Verpflichtung hatte der Antragsteller gefordert. Die Erklärung des
Antragsgegners stellt hierzu ein entscheidendes Minus dar, da allein die
Verpflichtung, die streitgegenständlichen Ansichten von der Website zu
entfernen, den Antragsteller nicht umfassend schützt. Die modifizierte
Erklärung des Antragsgegners bot dem Antragsteller keine ausreichende
Sicherheit vor erneuter Rechtsverletzung.
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Bei der
Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass der Streit im
Widerspruchsverfahren nur noch die Verfahrenskosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens betrifft.
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