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1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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12.09.2008 - LG Hamburg, Az: 324 O 253/08

Platzhalter11 - Oben

P11

12.09.2008 - LG Hamburg, Az: 324 O 253/08 - Bei unverständlicher Unterlassungserklärung dringt Kostenwiderspruch nicht durch; eine Vertragsstrafe von nur 3.000,00 € ist schon zweifelhaft niedrig

Leitsätze und Landeswappen

LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

12.09.2008
324 O 253/08

Termin der mündlichen Verhandlung: 15.8.2008
Besetzung: Buske – Dr. Korte – Ritz

1. Die einstweilige Verfügung vom 21. Mai 2008 wird im Kostenpunkt bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar nach dem Kostenwert des bisherigen Verfahrens.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 21. Mai 2008 im Kostenpunkt. Durch die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegner untersagt worden, die auf der Webseite www. ….de verbreiteten Innenansichten des „Schillinghofes" unter der Anschrift … sowie dessen nicht von der öffentlichen Straße einsehbaren Außenansichten erneut zu verbreiten. Daneben waren dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu 7/8 auferlegt worden.

Der Antragsteller ist alleiniger Eigentümer des „Schillinghofes" in V.. Der Antragsgegner ist Fotograf. Auf der von ihm unterhaltenen Internetseite www.….de veröffentlichte er sog. 360° Bilder des Schillinghofes, die einen virtuellen Rundgang durch den Schillinghof ermöglichten. Dabei wurden auch Innenansichten des Hofes sowie nicht frei einsehbare Außenansichten veröffentlicht. Wie es zu der Anfertigung dieser Aufnahmen gekommen ist und wann der Antragsteller Kenntnis von deren Veröffentlichung erlangte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schriftsatz vom 5.4.2008 beantragte der Antragsteller erstmals den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichung von Innen- und Außenansichten des S.. Da er vor gerichtlicher Anhängigkeit seines Antrags den Antragsgegner nicht abgemahnt hatte, holte er dieses mit Schreiben vom 16.4.2008 nach und forderte den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Für den genauen Wortlaut der begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf die Anlage Ast. 5, dort Seite 3, Bezug genommen.

Nachdem der Antragsgegner die Abmahnung erhalten hatte, entfernte er die streitgegenständlichen Ansichten des S. komplett von der Webseite ….de. Außerdem reagierte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.4.2008, mit dem er folgende Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgab:

„1. Herr J.Z. verpflichtet sich gegenüber Herrn J.D. von seiner Website www. ….de die als 360° Panoramen / virtuellen Rundgänge dargestellten

a. Innenansichten des „ S." unter der Anschrift …

b. Außenansichten auf diejenigen Gebäude- und Gartenteile des „ S.", welche von der öffentlichen Straße nicht einsehbar sind, wie insbesondere die Panoramen vom nördlichen Garten mit der Teichlandschaft, die Panoramen von den beiden nördlichen Terrassen, sowie den Blick vom nördlichen Garten auf das Haupthaus und auf die Scheune

unverzüglich zu entfernen.

2. Herr D. verpflichtet sich weiterhin, unter Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Gesamtvorsatzes – zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 3 000,00."

Für die weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage AG 1 zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen.
Der Antragsteller legte das Schreiben des Antragsgegners vom 16.4.2008 der Kammer nicht vor und beantragte mit Schriftsatz vom 7.5.2008 erneut den Erlass der einstweiligen Verfügung.
Der Antragsgegner trägt vor, mit Schreiben vom 24.4.2008 sei die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden.

Die Parteien würden sich seit Jahren sehr gut kennen und hätten häufig Kontakt gehabt. Er habe sich mit seiner Lebensgefährtin wiederholt auf Einladung des Antragstellers und dessen damaliger Ehefrau im Objekt des Antragstellers aufgehalten. Der Antragsteller habe Kenntnis davon gehabt, dass er, der Antragsgegner, die streitgegenständlichen Aufnahmen im Sommer 2002 gefertigt habe. Er habe die Bilder mit dem Einverständnis des Antragstellers auf seiner Webseite eingebracht.

Der Antragsgegner beantragt,
dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu bestätigen.

Der Antragsteller trägt vor, das Verhalten des Antragsgegners sei widersprüchlich, indem er einerseits seinen Widerspruch auf die Kostenentscheidung beschränke, er andererseits aber auch die behauptete Verletzungshandlung bestreite.

Der Antragsgegner habe die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben, da nicht – wie gefordert – eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10 000,– versprochen worden sei und sich der Antragsgegner außerdem nicht verpflichtet habe, die Innen- und Außenansichten des S. nicht wieder in das Internet einzustellen oder Dritten zugänglich zu machen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der ausdrücklich auf die Kosten beschränkte – und somit nicht in sich widersprüchliche – Widerspruch des Antragsgegners ist unbegründet.

Die Voraussetzungen, unter denen bei Fortbestand der einstweiligen Verfügung im Hauptausspruch die Kosten des Verfahrens abweichend von § 91 ZPO der Antragstellerseite auferlegt werden könnten, liegen nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner das Verfahren nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst hätte (vgl. dazu Herget in Zöller, ZPO Kommentar, 26. Aufl. § 93 Rn 6 unter dem Stichwort Kostenwiderspruch). Vorliegend hat der Antragsgegner aber Anlass zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben.

Der Antragsgegner hat Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Antragsteller so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Herget in Zöller, a.a.O., Rn. 3). Davon musste der Antragsteller hier ausgehen, nachdem der Antragsgegner auf das Abmahnschreiben vom 16.4.2008 nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte.

Zwar hat sich der Antragsgegner in Ziffer 1 seiner Erklärung dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen als virtuelle Rundgänge dargestellten Innen- und nicht frei einsehbaren Außenansichten des S. von seiner Webseite ….de zu entfernen. Die Ziffer 2 der Erklärung ist aber aus sich heraus nicht verständlich und bleibt hinter der von dem Antragsteller geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung zurück. Bereits der Wortlaut der Erklärung ist missverständlich. Danach verpflichtet sich Herr D. als Antragsteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe, während sich tatsächlich der Antragsgegner verpflichten sollte. Auch wenn es sich hierbei um ein Versehen handeln sollte, so kann vorliegend dennoch nicht durch Auslegung der wirkliche Willen des Antragstellers ermittelt und auf diesen abgestellt werden. Denn hinzukommt, dass der Satz unvollständig ist. Die Formulierung „Herr D. verpflichtet sich weiterhin, unter Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Gesamtvorsatzes – zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 3 000,00" ergibt in seinem mittleren Teil keinen Sinn und ist deshalb einer Auslegung nicht zugänglich.

Darüber hinaus bestand aus Sicht des Antragstellers begründeter Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens des Antragsgegners. Der Antragsteller hatte in seinem Abmahnschreiben vom 16.4.2008 eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10 000,– gefordert, der Antragsgegner verpflichtete sich aber allenfalls – bei entsprechender Auslegung seiner Unterlassungsverpflichtungserklärung – zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 3 000,–. Um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen, muss der Verletzer eine angemessene Konventionalstrafe anbieten. Ob das Versprechen des Antragsgegners bei einer Verpflichtung zur Zahlung von maximal € 3 000,– angemessen ist, erscheint fraglich, da dieser Betrag auch für den Fall einer schweren Verletzung ausreichend sein müsste.

Die Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens des Antragsgegners wird letztlich jedoch jedenfalls dadurch entscheidend in Frage gestellt, dass seiner Erklärung nicht die Verpflichtung zu entnehmen ist, es zu unterlassen, das Fotomaterial, welches den virtuellen Rundgängen durch die Innenräume, Gebäude- und Gartenteile des S. zu Grunde liegt, wieder in das Internet einzustellen, in sonstiger Weise zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine solche Verpflichtung hatte der Antragsteller gefordert. Die Erklärung des Antragsgegners stellt hierzu ein entscheidendes Minus dar, da allein die Verpflichtung, die streitgegenständlichen Ansichten von der Website zu entfernen, den Antragsteller nicht umfassend schützt. Die modifizierte Erklärung des Antragsgegners bot dem Antragsteller keine ausreichende Sicherheit vor erneuter Rechtsverletzung.

II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass der Streit im Widerspruchsverfahren nur noch die Verfahrenskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens betrifft.

Platzhalter12 - Unten

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