12.08.2008 - LG Hamburg, Az.: 312 O 64/08
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12.08.2008 - LG Hamburg, Az.: 312 O 64/08 - Löschungsanspruch bei Domain-Grabbing
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LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
12. August 2008
312 O 64/08
In der Sache
handelnd unter der Fa. ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte …,
gegen
...
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt …
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die bis zum 30.7. 2008
eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... den Richter ... für Recht:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Benutzung des Zeichens „..."
mit der Internetdomain ...com durch den Beklagten entstanden ist oder noch
entstehen wird.
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber seinen Providern in die Löschung
und Dekonnektierung der Internetdomains ...eu und ...mobi einzuwilligen und die
hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3
zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger vertreibt sog. „...-Bikes", also individuell zusammengebaute
Motorräder, einschließlich Einzel- und Ersatzteile sowie Zubehör.
Unter der Domain ...de bietet er seine Waren im Internet an. Am 30.10.2007
meldete er beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „..."
an, die am 09.01.2008 unter der Nummer 30770367 insbesondere für Waren der
Klasse 12 „Motorräder, sowie deren Zubehör und Teile" und
Dienstleistungen der Klasse 41 „Konzeption, Organisation und Durchführung von
Motorradtreffen und Motorradveranstaltungen" eingetragen wurde.
Der Beklagte verkauft unter der Bezeichnung „E. C." ebenfalls Motorräder
und präsentiert seine Angebote im Internet unter der Domain ...de.
Der Kläger stellte im Oktober 2007 fest, dass am 03.03.2007 die Domain ...com
auf den Namen des Beklagten registriert worden war.
Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kläger am 16.11.2007 eine einstweilige
Verfügung der Kammer (Az. 312 O 815/07), durch die dem Beklagten verboten
wurde, die Domain ...com für Motorräder und Zubehör bzw. damit in
Zusammenhang stehende Dienstleistungen zu nutzen. Unter dem 11.01.2008 erkannte
der Beklagte nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger in einer
Abschlusserklärung die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung als
endgültige Regelung an.
Mit Schreiben vom 24.01.2008 rechnete der Klägervertreter gegenüber dem
Beklagten die durch die Abmahnung und die Aufforderung zur Abschlusserklärung
angefallenen Rechtsanwaltskosten dahingehend ab, dass für die „Abmahnung vom
30.11.2007" (gemeint war offenbar: 31.10.2007) ein Betrag von 679,90 EUR
(0,65-fache Geschäftsgebühr aus 50.000,- EUR) nebst Auslagenpauschale von 20,-
EUR und für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung vom
20.12.2007 ein Betrag von 898,40 EUR (0,8-fache Geschäftsgebühr aus 75.000,-
EUR) nebst Auslagenpauschale von 20,- EUR gefordert wurde. Den geltend gemachten
Betrag von 1.618,30 EUR zahlte der Beklagte an den Kläger.
Mit Schreiben vom 11.02.2008 teilte der Klägervertreter dem Beklagten mit, die
Abrechnung vom 24.01.2008 sei hinsichtlich der für die Aufforderung zur Abgabe
einer Abschlusserklärung angefallenen Kosten fehlerhaft gewesen. Tatsächlich
seien insoweit Kosten in Höhe von 980,- EUR entstanden. Der Beklagte wurde
darum zu einer Nachzahlung von 61,60 EUR bis zum 22.02.2008 aufgefordert. Diese
Zahlung leistete der Beklagte nicht.
Am 02. bzw. 03.11.2007 ließ der Beklagte auch die Domains ...info, ...biz, ...net,
...org, ...eu, area...cyc-les.mobi, ...nl und ...es für sich registrieren.
Im Mai 2008 - nach Rechtshängigkeit dieses Verfahrens - übertrug der Beklagte
die Domains ...info, ...biz, ...net, ...org und ...nl auf einen Dritten.
Mit der am 06.02.2008 erhobenen Klage sowie den Schriftsätzen zur
Klageerweiterung vom 15.02.2008 und 27.02.2008 hat der Kläger folgende
Klageanträge angekündigt:
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen
Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Benutzung des Zeichens „..."
durch den Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird;
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unverzüglich nach Rechtskraft
einer Entscheidung über die vorliegende Klage Auskunft über die Art und den
Umfang der Benutzung der Domains „...com", „...info", „...biz",
„...net", „area... cycles.org", „...eu", „...mobi",
„...nl", „area...-cycles.es" im Zeitraum vom 03.03.2007 bis
30.11.2007 sowie über die erzielten Umsätze - hierbei insbesondere Zahl, Art
und Zeitpunkt - und Gewinne unter diesem Zeichen zu erteilen;
3. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber seinen Providern in die Löschung
und Dekonnektierung der Internetdomains „...info", „...biz", „...net",
„...org", „area...cyc-les.eu", „...mobi", „...nl",
„...es" einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen
abzugeben;
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 61,60 EUR zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2008 hat der Kläger den Klageantrag zu 2 vollständig
und den Klageantrag zu 3 insoweit für erledigt erklärt, als beantragt worden
ist, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber seinen Providern in die Löschung
und Dekonnektierung der Internetdomains ...info, ...biz, ...net, ...org und
...nl einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zustimmt.
Der Kläger behauptet, für ihn seien Unternehmenskennzeichenrechte an der
Bezeichnung „..." entstanden. Er führe sein Unternehmen seit 2003
deutschlandweit unter dieser Bezeichnung und habe diesen Firmennamen auch
bereits seit 2004 im Internet zur Präsentation seiner Angebote genutzt. Er
nutze das Zeichen „..." auf seinem Briefpapier und trete unter diesem
Zeichen in einer Vielzahl von Fachmagazinen bundesweit auf. Dies sei dem
Beklagten als seinem unmittelbaren Konkurrenten, der eine „Community für
Biker" aufbauen wolle, auch bekannt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe ein rechtliches Interesse an der
Feststellung, dass der Beklagte ihm alle durch die Nutzung des Zeichens „..."
entstandenen Schäden zu ersetzen habe (Klageantrag zu 1), da dieser die
Bezeichnung wegen der für ihn entstandenen Unternehmenskennzeichenrechte nicht
für sein ebenfalls auf Motorräder bezogenes Gewerbe nutzen dürfe. Er
behauptet, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, zumindest aber eines
Marktverwirrungsschadens bestehe, weil Internetnutzer durch die Eingabe der
Domain ...com direkt auf die Internetpräsenz des Beklagten geleitet worden
seien. Es habe sich um eine geschäftliche Website des Beklagten mit
gewerblichen Angeboten gehandelt. Schon auf der Startseite „...com/index_...htm"
seien dem Besucher diverse Motorräder zum Kauf angeboten worden.
Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 242
BGB auch ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu (ursprünglicher
Klageantrag zu 2), der die Bezifferung des Schadens möglich machen solle.
Insbesondere müsse er sich nicht auf eigene Marktrecherchen verweisen lassen.
Er sei auch nicht in der Lage festzustellen, wie viel Verkehr tatsächlich durch
die auf den Beklagten registrierten Domains umgeleitet worden sei.
Außerdem habe er gegen den Beklagten gemäß §§ 826, 226 BGB i. V. m. § 249
S. 1 BGB Anspruch auf Freigabe sämtlicher für diesen registrierten Domains mit
der Bezeichnung „..." (ursprünglicher Klageantrag zu 3), da die
Registrierung von Domains, die mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit
in keinem Zusammenhang stehen, aber mit einem fremden Kennzeichenrecht
gleichlauten, eine schikanöse und sittenwidrige Behinderung sei. Der Kläger
behauptet, der Beklagte habe die Registrierung der Domains ausschließlich mit
dem Ziel vorgenommen, ihm als Zeicheninhaber die Nutzung der für ihn
geschützten Bezeichnung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen.
Dies dokumentiere sich dadurch, dass er die Domains area...cyc-les.info, ...biz,
...net, area...cyc-les.org, ...eu, ...mobi, ...nl und ...es am 03.11.2007 und
damit kurz nach Erhalt der Abmahnung betreffend die Domain ...com vorgenommen
habe.
Durch das Fehlen eines berechtigten Eigeninteresses und das Handeln in
Schädigungsabsicht sei durch die Registrierung der Domain ...eu außerdem der
Tatbestand des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission
erfüllt, da die Domain mit einem anderen Namen identisch sei, für den Rechte
bestünden. Darüber hinaus verstoße die Anmeldung der Domains gegen sein
Markenrecht, das Priorität vom 30.10.2007 habe.
Mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 4 macht der Kläger seine weitergehende
Kostenforderung aus dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom
11.02.2008 geltend und vertritt die Auffassung, über den bisher von dem
Beklagten gezahlten Betrag sei kein Vergleich zustande gekommen.
Zur Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vertritt der Kläger die Auffassung,
das national örtlich zuständige Gericht sei auch international zuständig,
wenn die kenn-zeichenrechtliche Interessenkollision zumindest auch in der ...
stattfinde. Vorliegend klage ein Deutscher gegen einen Deutschen wegen
Handlungen, die von D. aus vorgenommen wurden. Der Tatort befinde sich ebenfalls
in D.
Nach Teilerledigung des Rechtsstreits beantragt der Kläger (noch),
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu
ersetzen, der ihm durch die Benutzung des Zeichens „..." durch den
Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird;
2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber seinen Providern in die Löschung
und Dekonnektierung der Internetdomains „...eu", „...mobi" und „...es"
einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben;
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 61,60 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg und
vertritt außerdem die Auffassung, die Anrufung dieses Gerichts sei
rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolge sachfremde Ziele. Er wolle den
Beklagten aus persönlichen Gründen mit Kosten und Risiken belasten und dessen
persönliche und finanzielle Kräfte binden. Nur so sei zu erklären, dass er
das Mandat mit seinem in U. ansässigen ehemaligen anwaltlichen Vertreter (RA
W.) beendet und einen in Nord-... niedergelassenen Rechtsanwalt mit dem
Klageverfahren beauftragt habe.
Darüber hinaus bestehe für
die auf ausländische Domains bezogenen Anträge keine internationale
Zuständigkeit. Hinsichtlich dieser Domains sei zunächst ein WIPO Uniform
Domain Name Dispute Resolution-Verfahren durchgeführt gewesen, so dass die
Klageerweiterung zum ursprünglichen Antrag zu 3 nicht sachdienlich sei.
In der Sache vertritt der Beklagte die Auffassung, der Kläger habe kein
Unternehmenskennzeichnrecht an der Bezeichnung „..." erworben.
Dazu behauptet er, der Kläger sei im Jahr 2006 nicht im Internet „mit einem
Web-Shop zu finden gewesen" und sei darum „nicht dauerhaft am
Markt". Im Januar 2007 habe der Kläger im Internet davon berichtet, dass
er aus dem außereuropäischen Ausland zurück nach D. abgeschoben worden sei,
was belege, dass er zuvor in D. auch keinen Gewerbebetrieb geführt haben
könne. Außerdem sei der Kläger im April 2006 von O. nach R. umgezogen. Im
Übrigen führe dieser - wie er selbst auch - nur einen Kleinbetrieb.
Außerdem verwende der Kläger bei der Darstellung seiner Angebote im Internet
nicht die Bezeichnung „...", sondern benutze in seinem Logo die
Bezeichnung „a. f. f. f.". Den angesprochenen Verkehrskreisen werde darum
nicht deutlich, dass der Kläger die Bezeichnung „..." für sein
Unternehmen nutzen wolle. Wenn überhaupt gehe der Verkehr eher davon aus, dass
das Unternehmen des Klägers „A-f-f-f-C." heiße, wie es der Kläger auch
selbst auf seiner Internetseite unter dem Menüpunkt „The Company Name"
nenne.
Die vielfache Nutzung des Wortes „..." im Internetauftritt des
klägerischen Unternehmens habe ein etwaiges Kennzeichenrecht an „..."
jedenfalls vollständig verwässert. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass
die Zeichenkombination „Area..." in verschiedenen Kontexten des Alltags
vorkomme. So sei „Area ..." z. B. eine Musikgruppe aus S. in der Sch.;
über Google seien ca. 195.000 Ergebnisse für die Suchanfrage „area ..."
zu finden. „Area ..." könne auch schlicht „ein fünfundvierzigstes
Gebiet" z. B. von F. der U.S. Air Force oder Sektoren in Computerspielen
bezeichnen. Auch der Umstand, dass der Kläger seinen Online-Shop unter der
Bezeichnung „1 a Shops" führe, verwässere ein ggf. bestehendes
Unternehmenskennzeichen weiter.
Darüber hinaus behauptet der Beklagte, „...Cycle" bezeichne ein H.-D.
Motorrad, das seit Ende der zwanziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit der
Kolbenanordnung in einem ... Grad-Winkel gebaut werde. Dies sei den
angesprochenen Motorradfahrern klar. Er vertritt darum die Auffassung, dieser
Bestandteil der Bezeichnung „..." habe schon keine Kennzeichnungskraft.
In Bezug auf den Klageantrag zu 1 ist der Beklagte der Auffassung, er könne dem
Kläger hinsichtlich aller Schadenersatzforderungen die Einrede aus § 242 BGB (venire
contra factum proprium) entgegenhalten, da er den von ihm als Kennzeichen
behaupteten Schriftzug durch das Wort „..." selbst verunglimpfe.
Darüber hinaus behauptet der Beklagte, er selbst habe die Wortkombination „..."
in der streitgegenständlichen Zeit weder online noch offline verwendet.
Außerdem sei die Weiterleitung von der Domain ...com auf eine für
Motorradfahrer allgemein interessante Seite und nicht auf den Shop-Teil seiner
Webseite erfolgt. Auf der verlinkten Seite hätten sich insbesondere aktuelle
Informationen zu Bikertreffen, Fotogalerien und weitere unkommerzielle
Informationen gefunden. Es habe eines gesonderten Willensentschlusses des
Internetnutzers bedurft, um auf seine Verkaufsangebote zu gelangen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, es gebe keine ernsthaften Anhaltspunkte
dafür, dass dem Kläger über die bereits geltend gemachten Abmahnkosten hinaus
weitere Schäden durch die Nutzung der Domain ...com entstanden seien; er mache
mit seinem Web-Shop kaum Umsatz.
Zum ehemaligen Klageantrag zu 2 hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der
Kläger könne sich alle erforderlichen Auskünfte über das Internet selbst
verschaffen. Darüber hinaus stelle der Auskunftsantrag des Klägers ein
unzulässiges Ausforschungsbegehren dar. Sollte ihm stattgegeben werden, müsse
er Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, weil er Angaben zu Umsätzen mit
Materialien machen müsse, auf die sich der Kläger nachahmend einstellen
könne.
Letztlich könne er aber insoweit Auskunft erteilen, dass er mit den verlinkten
Domains keine Umsätze gemacht habe.
In Bezug auf den ehemaligen Klageantrag zu 3 vertritt der Beklagte die
Auffassung, ihm könne eine Schädigungsabsicht hinsichtlich der ausländischen
Domains nicht vorgeworfen werden, da der Kläger insoweit keine
Kennzeichenrechte habe. Dies gelte umso mehr, da der Kläger diese Domains
selbst offensichtlich bisher nicht habe verwenden wollen.
Dass die Domains nicht kommerziell verwendet werden sollten, zeige die
Registrierung der Domains .org, .info und .net, unter denen der Nutzer keinen
Shop erwarte.
In Bezug auf die „eu-Domain" sei darüber hinaus zu berücksichtigen,
dass der Kläger diese offenbar nicht habe nutzen wollen. Die „Landrush-Phase"
der Domain-Vergabe sei lange vorüber. Bereits seit dem 07.06.2006 eröffnete
sich der Öffentlichkeit die Chance, in der „Sunrise-Periode" nicht
zugeteilte .eu-Domains zu registrieren.
In Bezug auf den ehemaligen Klageantrag zu 4 vertritt der Beklagte die
Auffassung, durch die Abrechnung vom 24.01.2008 und die Zahlung des geforderten
Betrags sei es zu einem Vergleich hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten
gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 13.05.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.). Soweit über sie nach der
Teilerledigungserklärung noch streitig zu entscheiden ist, ist sie allerdings
nur teilweise begründet (dazu unter 2.).
1.
Das Landgericht Hamburg ist international und örtlich für die Entscheidung des
Rechtsstreits zuständig.
Steht dem Kläger - wie von ihm geltend gemacht - ein mit den Domains des
Beklagten kollidierendes Unternehmenskennzeichenrecht zu und verletzt die
Registrierung bzw. Nutzung der im ursprünglichen Klageantrag zu 2 genannten
Domains sein Recht an der inzwischen eingetragenen Marke „...", wäre
Verletzungsort die gesamte ..., so dass national der sog. fliegende
Gerichtsstand besteht und eine internationale Zuständigkeit gegeben ist.
Bei den .com-, .info-, .biz-, .net-, .org-, .eu-, und .mobi-Domains handelt es
sich um typischerweise von Deutschen (auch) für deutsche Kunden genutzte
Domains. Dass der Beklagte eine entsprechende Nutzung beabsichtigte, ergibt sich
schon daraus, dass er die .com-Domain mit einem an Deutsche gerichteten Angebot
hinterlegt hat.
Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auch davon
auszugehen, dass die niederländische .nl-Domain und die spanische .es-Domain
durch den deutschen Beklagten von D. aus mit einem deutschsprachigen Angebot
hinterlegt werden könnten, so dass die Gefahr einer Kennzeichenrechtsverletzung
in D. auch insoweit nicht auszuschießen ist. Der Beklagte hat dies zumindest
nicht schlüssig in Frage gestellt.
Konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anrufung des
Landgerichts Hamburg, wie sie z. B. das Kammergericht in seinem Beschluss vom
25.01.2008 (Az. 5 W 371/07) für einen Fall der Massenabmahnung im
Wettbewerbsrecht festgestellt hat, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger stand es
frei, sich einen Rechtsanwalt in Nord-... zu wählen und so ggf. besondere
Kenntnisse seiner Prozessbevollmächtigten zu nutzen bzw. den Gerichtsstand
entsprechend dieser Kenntnisse auswählen.
Der Kläger weist auch zu Recht darauf hin, dass er nicht verpflichtet war, vor
Anrufung eines Streitgerichts zunächst ein ICANN-Schiedsverfahren
durchzuführen; dies stellt lediglich einen alternativen Weg zur
Streitschlichtung dar (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach § 15
Rdn. 162).
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt und damit zulässig.
Insbesondere ist der Klageantrag zu 1 nicht zu unbestimmt. Mit diesem Antrag
verlangt der Kläger die konkrete Feststellung, dass jede Benutzung der
Bezeichnung „..." durch den Beklagten seine Rechte verletzt und darum
eine Schadenersatzpflicht auslöst. Ein diese Feststellung treffender
Urteilsspruch ist hinreichend konkret.
Darüber hinaus ist der Klageantrag zu 1 auch nicht deshalb unzulässig
geworden, weil nach der Erledigung des ursprünglichen Klageantrags zu 2
(Auskunft) kein Feststellungsinteresse des Klägers mehr bestünde.
Nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, er habe über die Domain ...com keine
Umsätze erzielt, und der Kläger diese Auskunft mit der Erledigungserklärung
akzeptiert hat, ist allerdings davon auszugehen, dass dem Kläger insoweit kein
Schaden entstanden ist. Dennoch ist es nicht auszuschließen, dass es zu einem
Marktverwirrungsschaden gekommen sein könnte, was die Feststellung der
Schadenersatzpflicht grundsätzlich rechtfertigen kann.
2.
In seiner Allgemeinheit ist der Klageantrag zu 1 aber nicht begründet.
Es kann lediglich festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger die
Schäden zu ersetzten hat, die durch die Nutzung der Domain ...com entstanden
sind.
Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten kann sich nur daraus ergeben, dass
dieser mit der Nutzung der Bezeichnung „..." in den von ihm registrierten
Domainnamen ein Unternehmenskennzeichenrecht (§ 15 Abs. 5 MarkenG) und/oder
Markenrechte (§ 14 Abs. 6 MarkenG) des Klägers schuldhaft verletzt hat.
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 6 MarkenG scheitert
allerdings - unabhängig davon, ob allein die Registrierung von Domains als
Verletzungshandlung i. S. d. § 14 Abs. 2 MarkenG anzusehen ist - schon daran,
dass der Schutz des § 14 MarkenG für die beim DPMA angemeldete Marke „Area
... c." erst mit deren Eintragung im Januar 2008 und damit nach
Registrierung sämtlicher streitgegenständlicher Domains entstand (vgl. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., § 4 Rdn. 5). Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist
nach § 6 Abs. 2 MarkenG zwar für die Frage der Priorität, nicht aber für die
Schutzentstehung relevant.
Der Kläger kann aber gegen den
Beklagten Schadenersatzansprüche nach §§ 5, 15 Abs. 5 MarkenG wegen der
Verletzung seines Unternehmenskennzeichenrechts haben.
Die Bezeichnung „..." ist grundsätzlich geeignet, mit
Kennzeichnungskraft ein Unternehmen zu bezeichnen.
Auch wenn die einzelnen Bestandteile des Wortes rein beschreibenden Charakter
haben und die Kombinationen „area ..." und „... cycles" auch in
anderen Zusammenhängen verwandt werden, ist doch die Zusammensetzung „..."
kennzeichnungskräftig für das Warenangebot des Klägers.
Dass der Kläger auf seiner Webseite in die Bezeichnung „..." an
verschiedenen Stellen das Wort „..." einfügt, bzw. die Zahl ... mit „fourty
five" ausschreibt und den Zusatz „c." weglässt, verwässert die
Unternehmensbezeichnung nicht in einer Weise, die sie nicht mehr erkennbar sein
ließe. Es ist nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers
davon auszugehen, dass der Einschub des Wortes „..." im Verständnis der
Verkehrskreise, die der Kläger mit seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner
Internetpräsens anspricht, keine eigene kennzeichnende Bedeutung hat, sondern
verbreitet mit jedem beliebigen anderen Wort kombiniert wird. Allein das
Ausschreiben einer Zahl oder das Weglassen des im Wesentlichen beschreibenden
Zusatzes „c." begründet bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine
Zweifel daran, wie das Unternehmen des Klägers heißt.
Nach dem Vortrag der Parteien ist auch davon auszugehen, dass das
Unternehmenskennzeichens „..." für den Betrieb des Klägers vor
Registrierung der (ersten) Domain ...com im März 2007 entstanden war.
Der Kläger hat seinen entsprechenden Vortrag mit den mit Anlage K 12
vorgelegten Bestätigungen von Verlegern von Motorradzeitschriften belegt. Aus
diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger seit 2004 bzw. 2005 in
Motorradzeitschriften mit der Bezeichnung „Area ... c." geworben hat.
Dem ist der Beklagte nicht schlüssig entgegengetreten, so dass sein Bestreiten
nach § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist. Im Hinblick auf einen möglichen
Schadenseintritt des Klägers kommt es auf den Zeitpunkt der Registrierung der
Domain area...c.com im März 2007 an. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger
habe im Jahr 2006 keinen Internetshop betrieben, ist darum unbehelflich.
Irrelevant ist angesichts der Möglichkeit, ein Gewerbe über das Internet zu
betreiben, auch, ob bzw. wann der Kläger von Nord- nach Süd... gezogen ist.
Dass der Kläger sich über einen Zeitraum hinweg, der es unmöglich sein
ließe, in D. ein Unternehmen zu führen, im Ausland aufgehalten hat, hat der
Beklagte ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Er nennt insoweit weder konkrete
Zeitpunkte, noch lässt allein der Umstand, dass der Kläger - zu einem nicht
bestimmten Zeitpunkt - aus dem Ausland nach D. abgeschoben wurde, die Behauptung
des Beklagten plausibel sein.
Ist vom Bestehen eines Unternehmenskennzeichens „..." des Klägers ab
März 2007 auszugehen, hat der Beklagte dies durch die Registrierung und
(letztlich) unstreitige Nutzung der Domain ...com i. S. d. § 15 Abs. 2 MarkenG
verletzt.
Der Kläger hat in der Replik (Bl. 38 d. A.) dem Vortrag des Beklagten, die
Domain ...com sei nur auf eine allgemein informative Seite verlinkt gewesen,
unter Bezugnahme auf die Anlage ASt 4 des einstweiligen Verfügungsverfahrens
entgegen gehalten, dem Internetnutzer seien schon auf der Startseite der Domain
...com Motorräder zum Kauf angeboten worden. Dies stellt eine Nutzung des
Unternehmenskennzeichens des Klägers durch den Beklagten im geschäftlichen
Verkehr dar. Diesem substatiierten Vortrag ist der Beklagte in dem Schriftsatz
vom 02.05.2008 nicht mehr entgegen getreten.
Der Kläger hat wegen der Nutzung der Domain ...com durch den Beklagten ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Schadenersatzpflicht, denn das
Bestehen eines Schadens ist zumindest möglich; ob dies wahrscheinlich ist, ist
unerheblich (vgl. Zöller-Greger, WTRP ZPO, 23. Aufl., § 256 Rdn. 8a).
Durch die Registrierung der weiteren, im ursprünglichen Klageantrag zu 3
genannten Domains im November 2007 hat der Beklagte allerdings das
Unternehmenskennzeichenrecht des Klägers (noch) nicht verletzt, denn diese sind
durch den Beklagten - was im streitigen Verfahren letztlich unstreitig war -
nicht genutzt worden. Insoweit fehlt es also an einem eine Schadenersatzpflicht
begründenden Rechtsverhältnis, das festgestellt werden könnte.
Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2 (ehemals teilweise zu 3) noch die
Löschung der Domains ...eu, ...mobi und ...es verlangt, ist es unerheblich, ob
der Beklagte noch Inhaber dieser Domains ist. Denn eine nach Rechtshängigkeit
erfolgte Abtretung der Rechte an den Domains - nur eine solche steht vorliegend
in Frage - hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss.
Ein kennzeichenrechtlicher Anspruch auf Löschung der Domains steht dem Kläger
allerdings nicht zu.
Ein aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteter Domain-Löschungsanspruch ist zwar
grundsätzlich denkbar und eine entsprechende Verurteilung aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2004, Az. 1 BvR 1306/02; a. A. Boecker, „Der
Löschungsanspruch in der registerkennzeichenrechtlich motivierten
Domainstreitigkeit", GRUR 2007, 370 f.). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 - Euro Telekom)
besteht ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher
Domain-Löschungsanspruch jedoch nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens
für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Davon kann nur ausgegangen
werden, wenn jede Verwendung - auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der
vom Markenschutz betroffener Branchen erfolgt - zumindest eine nach § 14 Abs. 2
Nr. 3 oder § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt. Dies ist nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, nach der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne weiteres der Fall. Vorliegend hat der
Kläger dazu nicht konkret vorgetragen. Es ist vielmehr nach dem Vortrag des
Beklagten gerade denkbar, dass dieser die Domains nicht gewerblich nutzen
könnte.
Das auf Löschung und Dekonnektierung der typischerweise auch für in D.
abgerufene Internetangebote genutzten Domains .eu und .mobi gerichtete Verlangen
des Klägers ist aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet.
Es liegt hinsichtlich dieser Domains ein Fall des sog. Domain-Grabbings vor, was
der Kläger konkludent auch gerügt hat.
Von Domain-Grabbing spricht man nach herrschender Meinung (vgl. Hefermehl, UWG,
25. Aufl., § 4 Rdn. 10.94 m. w. N.; so auch: Hans. OLG Hamburg, Urteil vom
14.04.2005, Az. 5 U 74/04 - Advanced Microwave Systems; Hans. OLG Hamburg,
Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05 - ahd.) wenn bereits der Domain-Erwerb
allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder
lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der
Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind,
bereichern will.
Davon ist vorliegend hinsichtlich der Domains, die typischerweise auch für in
D. abgerufene Internetangebote genutzt werden, auszugehen.
Der Beklagte hat kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung „..."
geltend gemacht. Allein der Hinweis, dass ein H.-D.-Motorrad „...-cycles"
genannt wird und der Beklagte mit H.-D. handelt, belegt nicht sein Interesse,
dieses Kürzel auch in Kombination mit dem Wort „area" zu benutzen.
Dass er unmittelbar nach Erhalt der auf die Domain ...com bezogenen Abmahnung
vom 31.10.2007 die genannten Domains für sich registrieren ließ, belegt seine
Schädigungsabsicht. Irgendeinen sachlichen Grund für die Inanspruchnahme der
Domains hat der Beklagte auch nicht behauptet.
Das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass der Beklagte behauptet hat, er habe über die Domains nur eine nicht
kommerzielle Informationsplattform schaffen wollen. Auch wenn er die Domains in
dieser Weise nutzt - wie gesagt, ohne eigenes Interesse an der Nutzung des
Namens - behindert er den Kläger und handelt als Konkurrent des Klägers
wettbewerbswidrig.
Dass der Kläger allerdings auch durch die Registrierung der spanischen .es-Domain
auf den Beklagten wettbewerbswidrig behindert wird, hat er nicht schlüssig
geltend gemacht. Wegen des Auslandsbezugs der Domain ist ein Interesse des
Klägers an der Nutzung dieser Domain nicht offensichtlich. Er hätte darum dazu
vortragen müssen, welches eigene Interesse er an der Nutzung gerade dieser
Domains hat, ob er also z. B. auch auf dem spanischen Markt tätig ist bzw. sein
will.
Der mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer
Kosten für die Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens ist
unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Urteil vom 27.05.2008; Az.
312 O 859/07) konnte der klägerische Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nicht
eine 0,8-fache (= 960,- EUR) sondern nur eine 0,3-fache Gebühr (= 360,- EUR)
nach Nr. 2302 VV RVG für ein einfaches Schreiben abrechnen, so dass der Kläger
insoweit bereits überzahlt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass für den Klageantrag zu 1
(Feststellung) ein Teilstreitwert von 15.000,- EUR, für den ursprünglichen
Klageantrag zu 2 (Auskunft) ein Teilstreitwert von 7.500,- EUR, für den
ursprünglichen Klageantrag zu 3 (Domainlöschung) ein Teilstreitwert von
7.428,40 EUR und für den ursprüngliche Klageantrag zu 4 (Zahlungsklage) ein
Teilstreitwert von 61,60 EUR anzusetzen ist.
In Bezug auf den Klageantrag zu 1, mit dem der Kläger nur teilweise obsiegt
hat, ist es angemessen, eine hälftige Kostenteilung vorzunehmen.
Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2 ist im Hinblick auf die
übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten gemäß §
91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden.
Danach ist es gerechtfertigt,
dem Beklagten die gesamten für diesen Forderungsteil angefallenen Kosten
aufzuerlegen. Soweit der Kläger mit diesem Antrag Auskunft über die Nutzung
der typischerweise auch in D. abzurufenden Domains verlangt hat, war sein
Begehren schon im Hinblick darauf berechtigt, dass er die .com-Domain genutzt
und die .info-, .biz-, .net-, .org-, .eu- und .mobi-Domains durch Domaingrabbing
erworben hat. Darüber hinaus stellte aus den oben zum Klageantrag zu 1
genannten Gründen die Nutzung der .com-Domain eine Verletzung des
Unternehmenskennzeichens des Klägers dar. Die Anmeldung der weiteren in diesem
Klageantrag genannten Domains begründeten eine Erstbegehungsgefahr für eine
solche Verletzung, die ebenfalls nach § 242 BGB einen Auskunftsanspruch des
(potenziellen) Geschädigten auslöst (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor
§§ 14-19 Rdn. 135).
Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3 kann nach § 91 a ZPO und §
92 ZPO eine einheitliche Entscheidung über die für diesen Klageteil
angefallenen Verfahrenskosten getroffen werden.
Mit seinem Löschungsbegehren war bzw. wäre der Kläger insoweit erfolgreich
gewesen, als es sich auf die typischerweise auch in D. abzurufenden Domains
bezog. Aus den oben zum Klageantrag zu 2 genannten Gründen konnte der
Löschungsantrag hinsichtlich der ausländischen .nl- und .es-Domains nicht
durchdringen. Dies rechtfertigt es, dem Kläger insoweit 2/8 und dem Beklagten
6/8 der Kosten aufzuerlegen.
Mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 4 ist der Kläger unterlegen, so dass es
insgesamt gerechtfertigt ist, die Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu teilen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
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