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1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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12.03.2009 - OLG Düsseldorf, Az: I-10 W 11/09

Platzhalter11 - Oben

P11

12.03.2009 - OLG Düsseldorf, Az: I-10 W 11/09 - Kosten Auskunftsanspruch bei 1 Werk / 160 IP-Adressen (200,00 EUR)

Leitsätze und Landeswappen


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 
Beschluss 

In dem Rechtsstreit 

beschlossen: 

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2008 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2008 (Kassenzeichen 70020527 210 9, Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,- angesetzt wird. 

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 

I. 

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 13.01.20 09 (Bl. 257ff GA) gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 (Bl. 252f GA) ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig und begründet. Sie führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung letztlich zur Reduzierung des ursprünglichen Kostenansatzes auf eine Gebühr in Höhe von EUR 200-. 

Die Kostenschuldnerin stellte vorliegend unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch die D. T. AG gemäß § 101 Abs. 9 UrhG. Sie begehrte die Gestattung der Auskunftserteilung über Nam en und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunk ten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen des Künstlers U. L. beziehen (Bl. 1ff GA). Die Entscheidung über diesen Antrag löst – unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen – nur eine Gebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO aus. 

Nach dem Wortlaut des § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 01.09.2009: § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO) wird für die Entscheidung über "den Antrag auf Erlass einer Anordnung" nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von EUR 200,- erhoben. Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, kommt es mithin maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge bezieht. D ies ist nicht nach der äußeren Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern n ach dessen Inhalt. Liegt dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, ist ein Antrag anzunehmen; weist der Lebenssachverhalt dagegen wesentliche Unterschiede auf, werden mehrere Anträge anzunehmen sein. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk – wie hier - unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist. Die IP-Adresse bei privaten Internet-Anschlüssen ändert sich in der Regel mindestens einmal täglich so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung oft noc h nicht erkennbar ist, wie viele Verletzer sich letztlich hinter mehreren vom Verletzten bereits ermittelten IP-Adress en verbergen (vgl. O LG Karlsruhe, 15.01.2009, 6 W 4/09, MIR 2009, Dok. 053). 

Zum gleichen Ergebnis führt die Betrachtung des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG, der das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk in den Vordergrund der Abwägung stellt. Danach ist für die Abwägung, ob die erstrebte Auskunft unter Verwendung sensibler Daten zugelassen werden soll, auf die Anzahl der Rechtsverletzungen und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung abzustellen. Dies spricht dafür, für den – für die Berechnung der Anwaltsgebühr en maßgeblichen - Verfahrensgegenstand und seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge na ch § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden, unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen einheitlich zu bewerten (vgl. OLG Köln, 09.10.2008, 6 W 123/08, MIR 2008, Dok. 324). Im Einklang hierzu ist auch im Hinblick auf die für derartige Anträge nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO anfallende Gerichtsgebühr maßgeblich auf den Sachverhalt der Rechtsverletzung abzustellen; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kann es mithin nicht ankommen. 


II. 

Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 9 GKG.

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P12

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