12.03.2009 - OLG Düsseldorf, Az: I-10 W 11/09
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12.03.2009 - OLG Düsseldorf, Az: I-10 W 11/09 - Kosten Auskunftsanspruch bei 1 Werk / 160 IP-Adressen (200,00 EUR)
Leitsätze und Landeswappen
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Beschluss
In dem Rechtsstreit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom
29.10.2008 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2008
(Kassenzeichen 70020527 210 9, Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach §
128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,- angesetzt wird.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 13.01.20 09 (Bl. 257ff GA) gegen den Beschluss der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 (Bl. 252f GA) ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig
und begründet. Sie führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung letztlich zur Reduzierung des
ursprünglichen Kostenansatzes auf eine Gebühr in Höhe von EUR 200-.
Die Kostenschuldnerin stellte vorliegend unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit
einer Auskunftserteilung durch die D. T. AG gemäß § 101 Abs. 9 UrhG. Sie begehrte die Gestattung der
Auskunftserteilung über Nam en und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunk ten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen
des Künstlers U. L. beziehen (Bl. 1ff GA). Die Entscheidung über diesen Antrag löst – unabhängig von der
Anzahl der ermittelten IP-Adressen – nur eine Gebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO aus.
Nach dem Wortlaut des § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 01.09.2009: § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO) wird für die
Entscheidung über "den Antrag auf Erlass einer Anordnung" nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von EUR
200,- erhoben. Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, kommt es mithin
maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge bezieht. D ies ist nicht nach der äußeren
Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern n ach dessen Inhalt. Liegt dem Antrag im Wesentlichen
derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, ist ein Antrag anzunehmen; weist der Lebenssachverhalt dagegen
wesentliche Unterschiede auf, werden mehrere Anträge anzunehmen sein. Bei Verletzungshandlungen
gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben,
wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann
allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk – wie
hier - unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist. Die IP-Adresse bei privaten Internet-Anschlüssen ändert sich in der Regel mindestens einmal täglich so dass zum
Zeitpunkt der Antragstellung oft noc h nicht erkennbar ist, wie viele Verletzer sich letztlich hinter mehreren
vom Verletzten bereits ermittelten IP-Adress en verbergen (vgl. O LG Karlsruhe, 15.01.2009, 6 W 4/09, MIR
2009, Dok. 053).
Zum gleichen Ergebnis führt die Betrachtung des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG, der das jeweilige
urheberrechtlich geschützte Werk in den Vordergrund der Abwägung stellt. Danach ist für die Abwägung, ob die
erstrebte Auskunft unter Verwendung sensibler Daten zugelassen werden soll, auf die Anzahl der
Rechtsverletzungen und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung abzustellen. Dies
spricht dafür, für den – für die Berechnung der Anwaltsgebühr en maßgeblichen - Verfahrensgegenstand und
seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge na ch § 101 Abs. 9 UrhG, mit
denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden, unabhängig von der Zahl der
mitgeteilten IP-Adressen einheitlich zu bewerten (vgl. OLG Köln, 09.10.2008, 6 W 123/08, MIR 2008, Dok. 324). Im
Einklang hierzu ist auch im Hinblick auf die für derartige Anträge nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO anfallende
Gerichtsgebühr maßgeblich auf den Sachverhalt der Rechtsverletzung abzustellen; auf die Anzahl der
mitgeteilten IP-Adressen kann es mithin nicht ankommen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 9 GKG.
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