12.03.2009 - BGH, Az.: IX ZR 10/08
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12.03.2009 - BGH, Az.: IX ZR 10/08 - Zur Gebührenhöhe Abschlussschreiben
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 10/08
12. März 2009
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
12. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. ..., ..., die Richterin ..., die
Richter Dr. ... und ... für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 29.
November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beauftragte den Beklagten im April 2005 mit seiner anwaltlichen
Vertretung in einer markenrechtlichen Angelegenheit gegen einen Wettbewerber.
Der Beklagte mahnte den Wettbewerber ab und handelte einen Vergleich aus. Es
stellte sich jedoch heraus, dass der Wettbewerber in der dabei angegebenen
Rechtsform einer GmbH nicht existierte. Der Beklagte erwirkte daraufhin im
Auftrag des Klägers eine einstweilige Verfügung gegen den Wettbewerber
persönlich. Danach beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchführung
des Hauptsacheverfahrens. Zunächst sollte der Beklagte vom Wettbewerber die
Abgabe einer Abschlusserklärung verlangen. Noch vor Absendung der vom Beklagten
entworfenen Abschlusserklärung kündigte der Kläger das Mandat.
Der Beklagte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger in vier Rechnungen
ab. Für den Entwurf des Abschlussschreibens beanspruchte er eine gesonderte
Vergütung neben dem Honorar für seine gerichtliche und außergerichtliche
Tätigkeit bezüglich der einstweiligen Verfügung. Er berechnete insoweit eine
1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG) aus
einem Gegenstandswert von 167.000 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20
€ und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 €. Nachdem der Beklagte bereits
Vorschüsse und Leistungen des Gegners sowie der Rechtsschutzversicherung
vereinnahmt hatte, welche das ihm unstreitig zustehende Honorar überstiegen,
hat ihn der Kläger auf Rückzahlung von 1.559,55 € nebst Zinsen in Anspruch
genommen. Der Rechnung für das Abschlussschreiben hat er erstinstanzlich
entgegengehalten, dass nur eine 0,8-fache Geschäftsgebühr aus einem Wert von
150.000 € gerechtfertigt sei.
Das Amtsgericht hat dem Beklagten für die Fertigung des Abschlussschreibens
eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 155.000 € zugebilligt und der Klage nur
in Höhe von 10,10 € stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger unter
Erweiterung der Klage die Rückzahlung des gesamten vom Amtsgericht für das
Abschlussschreiben zugebilligten Betrags von 2.413,38 € begehrt. Anders als in
erster Instanz hat er nun die Honorarforderung für das Abschlussschreiben für
insgesamt unberechtigt gehalten.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision
zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der
Frage erforderten, ob nach Abmahnung und Durchführung eines Verfahrens nach
§§ 935 ff ZPO das Bestreiten des nachfolgenden, gegebenenfalls eine
Klageerhebung vorbereitenden Geschäfts, insbesondere das Fertigen eines
Abschlussschreibens, eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 17 RVG darstellten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung
über den Grund der Honorarforderung des Beklagten für die Fertigung des
Abschlussschreibens beschränkt. Die Beschränkung erfolgte zwar nicht im Tenor
der Entscheidung. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgründen.
Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen Rechtsfrage am Ende der
Entscheidung lässt klar erkennen, dass das Berufungsgericht damit nicht nur
eine Begründung für die Zulassung nennen, sondern auch die Zulassung der
Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selbständigen Teil des
Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die genannte Rechtsfrage
betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR
244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR
2005, 715, 716). Die Zulassung der Revision kann auch auf einen Teil des
Streitstoffs beschränkt werden, über den durch Teil- oder Grundurteil hätte
entschieden werden können. Eine Beschränkung ist daher auf den Anspruchsgrund
zulässig, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Grund des Anspruchs
keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs haben kann (BGH, Urt. v. 30. Juni
1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f; v. 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW
2004, 3176, 3177).
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der
Revisionszulassung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gesonderten
Honoraranspruch des Beklagten für die Anfertigung des Abschlussschreibens
bejaht.
1. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass
die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwaltsgebühren
nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehört, sondern zur angedrohten
Hauptsacheklage, und sich deshalb als eine neue, selbständig zu honorierende
Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellt. Fordert der Rechtsanwalt im
Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Unterlassung gerichteten
einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, auf einen Widerspruch
hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, will
er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein
Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann.
Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum
Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom
Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Verfahren verdiente
Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begründet
einen neuen Gebührentatbestand (BGH, Urt. v. 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW
2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW
1973, 901).
2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie lag schon dem Senatsurteil
vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde. Die Umstände des
vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung des
Kammergerichts stützt (KGR Berlin 2006, 850, 853), handelte es sich bei der
außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insgesamt
einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor
der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des
Abschlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dienten.
Der Kläger hatte den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst nach
deren Erlass erteilte er dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung des
Hauptsacheverfahrens, wobei zunächst eine Abschlusserklärung gefertigt werden
sollte. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Aufträge wurde der Beklagte
jeweils auch außergerichtlich tätig. Die außergerichtlichen Tätigkeiten
eines Rechtsanwalts können in einem solchen Fall nicht anders beurteilt werden
als seine gerichtlichen Tätigkeiten. Die Regelung in § 17 Nr. 4 Buchstabe b
RVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten
sind, gilt deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für
die Verfahrensgebühren (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 2008, aaO Rn. 6).
b) Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt auch
nicht, wie die Revision meint, voraus, dass bereits ein Auftrag zur
Hauptsacheklage erteilt wurde. Es genügt, dass der Mandant dem Rechtsanwalt
einen über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausgehenden
Auftrag erteilt hat (BGH aaO Rn. 10). Beschränkt sich der Auftrag hingegen auf
das einstweilige Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Anwalts
insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. So
liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger beauftragte den Beklagten nach
Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Durchführung der Hauptsache.
III.
Der hilfsweise geführte Angriff der Revision gegen die Entscheidung zur Höhe
des Honoraranspruchs des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht
die Zulassung der Revision - wie dargelegt - wirksam auf den Grund des Anspruchs
beschränkt hat.
(Unterschriften)
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