12.03.2008 - LAG Nürnberg, Az: 4 TaBV 35/07
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12.03.2008 - LAG Nürnberg, Az: 4 TaBV 35/07 - Zur nachträglichen Sperrung eines bereits freigeschalteten Internetzugangs des Betriebsrats
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LAG Nürnberg
Beschluss vom 12.03.2008
Az.:4 TaBV 35/07
Beschluss
in dem Beschlussverfahren
Betriebsrat A...
gegen
Firma A...
wegen: Sachmittel
Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat ...
für Recht erkannt:
1.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 26.04.2007, Az.: 11 BV 36/06 A,
abgeändert.
2.
Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, auf dem dem Antragsteller zur Verfügung
gestellten Personalcomputer einen Internetzugang zu eröffnen.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Eröffnung eines Internetzugangs für den
Antragsteller.
Die Beteiligte zu 2 betreibt in B… ein Warenlager mit etwa 280 beschäftigten
Arbeitnehmern.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um den neunköpfigen Betriebsrat dieses
Warenlagers. Das Warenlager ist bis zu einer Unternehmensaufspaltung im April
2007 von der Firma A... geführt worden. Zu dem Unternehmen gehörten ein
weiteres Warenlager in C… und etwa 260 Verkaufsfilialen im ganzen
Bundesgebiet.
Der Antragsteller teilte dem Leiter des Warenlagers, Herrn D..., mit Schreiben
vom 10.02.2005 mit, dass er den Beschluss gefasst habe, für die „Durchführung
seiner Geschäftsführung" die damalige Gesamtbetriebsvereinbarung über
Internet, Intranet und EMail-Verkehr zu übernehmen. Ihm ist mit Wirkung ab dem
25.02.2005 für den ihm bereits zur Verfügung gestellten Personalcomputer von
der IT-Centrale in Hamburg ein Internetanschluss freigeschaltet worden, ohne
dass sich der genau Gang des Verfahrens noch aufklären lässt.
Mit E-Mail vom 20.06.2005 ist den damaligen Mitgliedern des
Gesamtbetriebsausschusses mitgeteilt worden, dass zwar nicht für alle
bestehenden Betriebsräte eine Freischaltung erforderlich sei, jedoch die
Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses einen Zugang zum Internet erhalten.
Im zeitlichen Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über die vom
Antragsteller verursachten Reisekosten, insbesondere bei Schulungsmaßnahmen,
ist im Dezember 2005 vom Leiter des Warenlagers veranlasst worden, dass der
Internetanschluss wieder gesperrt wird. Hiergegen hat der Antragsteller mit
Schreiben vom 15.12.2005 (Kopie Bl. 187 d.A.) protestiert, in der ohne
Begründung erfolgten Sperrung des Internetanschlusses eine Verletzung der
vertrauensvollen Zusammenarbeit gerügt und darauf hingewiesen, dass das
Internet als wichtigstes und aktuellstes Informationsmedium zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sei.
Mit dem am 06.04.2006 beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg –
eingegangenem Antragsschriftsatz vom 04.04.2006 begehrt der Antragsteller die
Eröffnung eines Internetzugangs auf dem ihm zur Verfügung gestellten
Personalcomputer.
Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres nähren Vorbringens im
erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – hat mit Beschluss vom
26.04.2007 den Antrag zurückgewiesen und sich hierbei im Wesentlichen auf die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2006, Az.: 7 ABR 55/05,
gestützt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben gegen den ihnen am
02.05.2007 zugestellten Beschluss mit Telefax vom Montag, den 04.06.2007,
Beschwerde eingelegt und sie innerhalb der bis 02.08.2007 verlängerten
Begründungsfrist mit Telefax vom 31.07.2007 begründet.
Bereits ab Juni 2006 ist dem neu gewähltem Betriebsratsvorsitzenden E… ein PC
mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt worden, nachdem er nach der
Betriebsratswahl 2006 Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses geworden ist.
Dieser Internetzugang ist ihm im Monat April 2007 nach der Aufspaltung der
Vorgängerfirma und der Übernahme des Warenlagers durch die Beteiligte zu 2
wieder entzogen worden.
Dem Antragsteller steht nach wie vor ein Personalcomputer mit
Windows-Outlook-Funktion zu Verfügung, womit unternehmensweit mit allen
Mitarbeitern, die ebenfalls über einen vernetzten Personalcomputer verfügen,
kommuniziert werden kann, insbesondere mit Mitgliedern der Geschäftsführung in
Hamburg.
Zwischen dem erstmals im Jahr 2004 gewählten Antragsteller und der Beteiligten
zu 2 bzw. ihrer Vorgängerfirma sind bereits eine Vielzahl von rechtlichen
Auseinandersetzungen geführt worden, vor der erkennenden Beschwerdekammer
alleine in den letzten Monaten drei Beschwerdeverfahren.
Der Antragsteller meint, ihm stehe im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG ein
Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses zu, um die zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen schnell und
aktuell verschaffen zu können. Bis zur Sperrung seines Internetzugangs habe er
über das Internet u.a. aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts,
berufsgenossenschaftliche Vorschriften, aktuelle Gesetze, Verordnungen und
technische Vorschriften, Musterbetriebsvereinbarungen und eine
Mustergeschäftsordnung recherchiert und dabei insbesondere auf die Homepages
des Bundesarbeitsgerichts, der Berufsgenossenschaft, der Gewerkschaft und der
Einrichtung Soliserv zurückgegriffen. Anlässlich einer durchgeführten
Umbaumaßnahme und einem laufenden
einstweiligen Verfügungsverfahren habe er sich über das Internet zu
schwierigen Fragen der Arbeitsstättenverodnung Informationen besorgt.
Da er den Internetzugang weder missbraucht habe noch von der Beteiligten zu 2
wegen der vereinbarte Flatrate Kostengesichtspunkte ins Feld geführt werden
könnten, sei die sachlich nicht begründete Schließung des zur Verfügung
gestellten Internetanschlusses eine widerrechtliche Maßnahme der Beteiligten zu
2. Nach Spaltung des Unternehmens sprächen auch keine firmenpolitischen Gründe
mehr für die Vorgehensweise der Arbeitgeberin, da eine Sogwirkung auf die
Betriebsräte in den vielen Verkaufsfilialen nicht mehr auftreten könne, da
diese nunmehr zu einem anderen Unternehmen gehören.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt:
1.
Den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom
26.04.2007, Az.: 11 BV 35/06 A abzuändern;
2.
der Arbeitgeberin aufzugeben, auf dem dem Betriebsrat zur Verfügung erstellten
Personal Computer einen Internetzugang zu eröffnen.
Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdegegnerin beantragt, die Anträge
zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Beschwerde sei bereits als unzulässig
zurückzuweisen, da sich die Beschwerdebegründung nicht ausreichend mit der
Entscheidung des Erstgerichts auseinandersetze. Die Nutzung des Internets sei in
ihren Betrieben in B… und C… nicht üblich, denn die wenigen
PC-Arbeitsplätze in der Administration und bei den Abteilungsleitungen seien
überwiegend nicht mit einem Internetanschluss ausgestattet. Über einen solchen
würden nur jeweils zwei Computerarbeitsplätze im administrativen Bereich
verfügen. Von ihr werde das Internet nicht zum Wege der Informationsbeschaffung
im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellungen genutzt.
Die Zurverfügungstellung des Internetanschlusses im Monat Februar 2005 habe
weder auf einer Absprache mit dem damaligen Leiter des Warenlagers noch mit der
Firmenzentrale der Rechtsvorgängerin in Hamburg beruht. Der Vorgang lasse sich
nicht mehr administrativ aufklären. Konkrete Absprachen habe es nur zwischen
der Firmenleitung der Rechtsvorgängerin und den Mitgliedern des
Gesamtbetriebsausschusses gegeben. Anfang 2005 sei das Problembewusstsein für
dieses Thema bei der Rechtsvorgängerin noch nicht hinreichend geschärft
gewesen und es habe insbesondere noch keine direkte Anweisung an die Mitarbeiter
der IT-Abteilung gegeben, einen Internetanschluss nur nach Genehmigung durch die
Geschäftsleitung bzw. dem Filialleiter frei zu schalten. Der damalige
Filialleiter habe erst im Zusammenhang mit der Diskussion der vom Antragsteller
verursachten Reisekosten im Monat Dezember 2005 Kenntnis davon erlangt, dass der
Antragsteller über einen Internetzugang verfüge. Dieser habe sich daraufhin an
die zuständige Mitarbeiterin in der Firmenleitung gewandt, die die
Freischaltung ebenfalls nicht veranlasst habe. Man sei daraufhin von einem
eigenmächtigen Vorgehen des Antragstellers ausgegangen und habe dafür gesorgt,
dass der Internetanschluss umgehend wieder gesperrt werde.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten nebst deren Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und auch in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89, 66 ArbGG.
Die Beschwerde wendet sich ausreichend konkret gegen die Anforderungen, die das
Erstgericht an die Erforderlichkeit des Sachmittels gemäß § 40 Abs. 2 BetrVGG
stellt und bezieht sich diesbezüglich auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 03.09.2003.
2.
Die Beschwerde ist sachlich begründet.
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts steht dem Antragsteller ein Anspruch
auf Einrichtung eines Internetzugangs gemäß § 40 Abs. Abs. 2 BetrVG zu.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer diesbezüglichen
Vereinbarung der Betriebspartner. In dem Verfahren konnte der Nachweis nicht
erbracht werden, dass die Freischaltung des Internetanschlusses im Monat Februar
2005 auf einer Übereinkunft des Antragstellers mit der Leitung des Warenlagers
in B… oder der Firmenleitung in Hamburg beruhte. Es ist zwar unstreitig, dass
die Freischaltung seitens der dortigen EDV-Abteilung erfolgte, ob ein hierzu
bevollmächtigter Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 dies
zuvor genehmigte oder veranlasste, ließ sich indes nicht mehr aufklären.
Unstreitig bestand eine Vereinbarung nur zwischen der Firmenleitung der
Rechtsvorgängerin und den Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses. Ob nach
erfolgter Abspaltung der Beteiligten zu 2 und der Herausnahme des
Betriebsratsvorsitzenden E… aus dem Kreis der bisher informationstechnisch
privilegierten Gesamtbetriebsratsmitglieder
die Beibehaltung des ihm zur Verfügung gestellten Internetzugangs unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und im Lichte des Gebotes der
vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG gefordert werden
könnte, kann dahingestellt bleiben. Da sich die Rechtsvorgängerin der
Beteiligten zu 2 stets darauf berufen hat, aufgrund des häufigen Kontakts der
Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses mit der Firmenleitung in Hamburg sei
die Freischaltung des Internetzugangs sachlich gerechtfertigt, könnte durchaus
eine vergleichbare Situation gegeben sein. Die vom Antragsteller in den ersten
Jahren seines Bestehens angestrebte Regelungsdichte und die von den Beteiligten
diesbezüglich gezeigte Konfliktbereitschaft bringen es nämlich mit sich, dass
sich der örtliche Betriebsratsvorsitzende nicht weniger häufig mit der
Firmenleitung in Hamburg auseinanderzusetzen hat, wie ein normales Mitglied des
Gesamtbetriebsausschusses.
b) Fehlt es an einer Einigung der Betriebsparteien, richtet sich der Anspruch
des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG.
aa) Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die
Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in
erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie
Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung,
ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von
Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen
ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat
nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird
vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die Betrieblichen
Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er
die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des
Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch
soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind,
gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des
Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (so
BAG vom 23.08.2006 – 7 ABR 55/05 – AP Nr. 88 zu § 40 BetrVG 1972; vom
03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP Nr. 79 zu § 40 BetrVG 1972).
Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten
Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die
Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten
betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des
Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die
Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen
des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der
Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die
Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums,
kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene
ersetzen (so das BAG aaO).
bb) Zu den sachlichen Mitteln und der Informationstechnik i.S.d. § 40 Abs. 2
BetrVG gehört auch ein Zugang zum Internet. Der Betriebsrat durfte den Zugang
zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich
ihm stellenden gesetzlichen Aufgaben als Mittel zur Informationsbeschaffung für
erforderlich halten. Dem Verlangen des Betriebsrats stehen berechtigte
betriebliche Interessen der Arbeitgeberin nicht entgegen.
(a) Zu den Sachmitteln i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die Hilfsmittel, die
geeignet sind, den Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
notwendigen Informationen zu vermitteln. Dazu zählen u.a. arbeitsrechtliche
Gesetzestexte, entsprechende Kommentare, Fachliteratur und Zeitschriften. Die
dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben lassen
sich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die
arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und
Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über
mögliche Handlungsspielräume lösen. Solche Informationen kann sich ein
Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder
deren
Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen
Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere
Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand
fachlich dargestellt werden. Allerdings kann der Betriebsrat nicht ohne
Rücksicht auf betriebliche Belange oder betriebsratsbezogene Notwendigkeiten
den Zugang zu jeder Informationsquelle verlangen, die sich mit Themen seiner
gesetzlichen Aufgabenstellung befasst. Vielmehr verlangt die normative Wertung
des § 40 Abs. 2 BetrVG eine sachgerechte Abwägung der Belange beider
Betriebsparteien. Da der Betriebsrat jedoch seine Geschäfte grundsätzlich
eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er in der Entscheidung
darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben
notwendigen Informationen verschafft (so das BAG aaO).
Bei dem Internet handelt es sich um eine Quelle, die geeignet ist, dem
Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu
vermitteln. Über das Internet kann er sich nicht nur auf dem schnellsten Weg
über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in
Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen
und Gerichten im Internet dargestellt werden. Darüber hinaus kann sich der
Betriebsrat mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu
einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf
Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder
längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (so BAG
vom 03.09.2003, aaO).
(b) Der Antragsteller durfte den Anschluss des bereits vorhandenen
Personalcomputers an das Internet angesichts der konkreten betrieblichen
Verhältnisse als Mittel zur Informationsbeschaffung für erforderlich halten.
Seiner Entscheidung stehen berechtigte betriebliche Interessen der
Arbeitgeberin, insbesondere ihr Interesse an der Begrenzung der
Kostentragungspflicht, nicht entgegen. Insoweit hält sich die
Auswahlentscheidung des Betriebsrats für einen Internetanschluss im Rahmen des
ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums und kann gerichtlich nicht beanstandet
werden.
Der Betriebsrat kann den Anspruch auf die Bereitstellung eines Internetzugangs
nicht alleine auf die fortschreitende technische Entwicklung den allgemeinen
Verbreitungsgrad der Nutzung des Internets stützen, denn die allgemeine
Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besagt noch nichts über
die Notwendigkeit, diese auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des
Betriebsrats einzusetzen.
Der Betriebsrat kann einen Internetzugang auch nicht allein deswegen verlangen,
weil der Leiter des Warenlagers und Mitarbeiter im administrativen Bereich über
einen Interzugang verfügen. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem
Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BetrVG, folgt die Pflicht des
Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen,
die er selber nutzt (so das BAG vom 23.08.2006, aaO).
Lediglich soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berühren,
etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz
moderner Informations- und Kommunikationstechnik auf Arbeitgeberseite den
erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden
Sachmittel beeinflussen (so BAG vom 23.08.2006 und 03.09.2003, aaO).
In Ermangelung diesbezüglich Sachvortrags des Betriebsrats waren keine
tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts darüber veranlasst, ob
das Internet von der Arbeitgeberin in der Vergangenheit zum Zwecke der
Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen
Aufgabenstellungen tatsächlich genutzt worden ist. Notfalls müsste dieser
Umstand, der sich quasi stündlich ändern kann, vor Ort gerichtlich geklärt
werden.
Unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich
ihm stellenden Aufgaben durfte im Streitfall der Betriebsrat den Zugang zum
Internet zum Zwecke der Informationsbeschaffung für erforderlich halten. Zwar
verfügt der Antragsteller über einen Personalcomputer mit
Netzwerkanschluss,der es ihm ermöglicht, unternehmensweit mit anderen
Mitarbeitern, die über einen vernetzten PC-Arbeitsplatz verfügen, über das
Windows-Outlook-Programm zu kommunizieren; insbesondere mit den Mitarbeitern der
Firmenleitung in Hamburg und den dortigen Ansprechpartnern des Betriebsrats.
Auch ist die Nutzung des Internets zum Zwecke der Informationsbeschaffung im
Betrieb der Arbeitgeberin bei der Erledigung betrieblicher Aufgaben nicht
allgemein üblich, da nur der Betriebsleiter selbst und ein weiterer Mitarbeiter
im administrativen Bereich über einen Internetzugang verfügen. Auf der anderen
Seite ist es aber in dem Betrieb B… auch nicht unüblich, dass das Internet
vom Betriebsrat bzw. einzelnen Betriebsratsmitgliedern zur
Informationsbeschaffung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
eingesetzt wird. Zum einen wurde dem Antragsteller im Jahr 2005 selbst ein
Internetzugang zur Verfügung gestellt. Dies spricht gegen eine gänzliche
Unüblichkeit, auch wenn sich das Verfahren, das zur Freischaltung geführt hat,
nicht mehr im Einzelnen aufklären lässt. Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, dass mit Zustimmung der Arbeitgeberin im Jahr 2005 11 Mitgliedern
des Gesamtbetriebsausschusses ein Internetzugang frei geschaltet worden ist und
ab Mitte des Jahres 2006 zu dem begünstigten Personenkreis auch der Vorsitzende
des Antragstellers gezählt hat.
Die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 wollte mit der Beschränkung auf
wenige Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses verhindern, dass auch jeder
örtliche Betriebsrat in den vielen Verkaufsfilialen eine entsprechende
technische Ausstattung verlangt. Dieser Internetanschluss diente auch nicht
alleine der Kommunikation innerhalb dieses Gesamtbetriebsratsgremiums und mit
der Firmenleitung, denn diesbezüglich hätten auch das unternehmensweit
eingerichtete Intranet und der netzwerkinterne EMail-Verkehr ausgereicht.
Insoweit war es bei der Rechtsvorgängerin spätestens ab Mitte des Jahres 2005
üblich, einem zahlenmäßig eng begrenzten Kreis von Betriebsratsmitgliedern
zum Zwecke der Informationsbeschaffung einen Internetanschluss zu eröffnen.
Hiervon erfasst wurde ab Mitte des Jahres 2006 auch der Betrieb in B…, da dem
Betriebsratsvorsitzenden und Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses E… ein
Personalcomputer mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt worden ist. Dass
dieser ihn auch tatsächlich zur schnellen und aktuellen Informationsbeschaffung
verwandt hat, ist von ihm im Anhörungstermin vom 29.03.2007 im Einzelnen
dargelegt worden. Von ihm hätten wegen anstehender Umbauarbeiten im Rahmen
einer anhängigen einstweiligen Verfügung kurzfristig schwierige Fragen der
Arbeitsstättenverordnung geklärt werden müssen. Die Nutzung einer
Suchmaschine sei zur Klärung dieser Fragen wichtig gewesen. Die Argumente, die
von der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 zur Beschränkung der Anzahl der
Internetnutzer herangezogen worden sind, können
die Verweigerungshaltung nach der Unternehmensspaltung nicht tragen. Da die
Beteiligte zu 2 nur noch über zwei Betriebe in B… und C… verfügt, können
maximal nur zwei Internetanschlüsse betroffen sein. Der seit seiner Existenz
besonders rührige, an der Schaffung kollektiven Rechts sehr interessierte und
auch konfliktbereite Antragsteller ist nicht weniger als ein Mitglied des
Gesamtbetriebssausschusses auf Kommunikation und Information angewiesen, weshalb
für ihn nach der Unternehmensspaltung letztlich dieselben Argumente sprechen,
wie früher bei der Rechtsvorgängerin für die Mitglieder des
Gesamtbetriebsausschusses. Insoweit ist auf die vergangene Praxis hinsichtlich
der Üblichkeit einer Informationsbeschaffung über das Internet abzustellen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch konkret dargelegt, dass er zur
Erledigung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben auf Informationen aus dem
Internet angewiesen war. Insoweit spielen nicht nur die bereits dargestellte
Umbaumaßnahme und Probleme mit der Arbeitsstättenverordnung eine Rolle sondern
insbesondere - wie in der Beschwerdebegründung dargelegt - der Zugriff auf
aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Beispielsweise zu
Eingruppierungsfragen, die Gegenstand eines Beschluss- und Beschwerdeverfahrens
gewesen sind. Des weiteren Vorschriften (Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, technische Regeln), die der Arbeitssicherheit und
dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter dienen, sowie
Muster-Betriebsvereinbarungen zu fast allen Fragen der Mitbestimmung in sozialen
Angelegenheiten, wie sie über Suchmaschinen bzw. Datenbanken (z.B. Soliserv)
ermittelt werden können. Hierbei handelt es sich um Informationen, die einem
Betriebsrat, der bereits in der kurzen Zeit nach seiner Wahl eine Vielzahl der
Mitbestimmungsbereiche durch Betriebsvereinbarungen regeln möchte, eine
ungemein wichtige Informationsquelle zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben.
Komplexe kollektive Regelungswerke, wie etwa die im vorliegenden Fall vorgelegte
Betriebsvereinbarung über Intranet- und Internetnutzung oder die in einem
Parallelfall vor der Beschwerdekammer vorgelegte Regelung der Arbeitszeit
einzelner Abteilungen und Arbeitsschichten, lassen sich ohne sachverständigen
Beistand oder den Zugriff auf sich in der Praxis bereits bewährte
Vereinbarungsmuster nicht erarbeiten. Will sich der Betriebsrat im Rahmen
laufender Verhandlungen vor der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens oder
einer gerichtlichen Auseinandersetzung über Inhalt und Grenzen einzelner
Mitbestimmungstatbestände Klarheit verschaffen, ist er entweder auf die externe
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eigene ihm mögliche Recherchen
angewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht erkennt in seiner Entscheidung vom
23.08.2006 an, dass die Verpflichtung zur internen Informationsbeschaffung
vor Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, der für den Arbeitgeber zusätzliche
Kosten verursacht, von der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Möglichkeit
der internen Informationsbeschaffung abhängt und diese Möglichkeiten für
einen Betriebsrat, dem kein Internetzugang zur Verfügung steht, begrenzter ist,
als bei einem Betriebsrat, der über einen Internetzugang verfügt.
Insoweit sprechen im konkreten Fall Kostenminimierungsargumente für die
Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses und nicht dagegen.
Kostengesichtspunkte werden von der Beteiligten zu 2 dem Begehren des
Antragstellers auch nicht entgegen gehalten, denn unstreitig verfügt sie über
einen unternehmens- oder betriebsweiten Flatrate-Vertrag, der die Kosten für
einen zusätzlichen Internetanschluss begrenzt. Die zusätzlichen Energiekosten
können vernachlässigt werden.
Der Antragsteller hat insoweit den Nachweis erbracht, dass es aufgrund konkreter
betrieblicher Gegebenheiten erforderlich war, auf tagesaktuelle Vorschriften des
Gesundheitsschutzes in der Arbeitssicherheit zurückzugreifen und innerhalb
kurzer Zeit auf umfangreiche Datenbanken zuzugreifen. Da er hierbei die
Kostenminderungsbestrebungen der Arbeitgeberin beachtet hat, in der
Vergangenheit keine Missbrauchsfälle eingetreten sind und die Ermöglichung des
Internetzugriffs auch nicht drohende Bezugnahmefälle einer Vielzahl anderer
Betriebsräte drohen, hat er bei seiner Ermessensentscheidung auch die Belang
der Arbeitgeberseite ausreichend berücksichtigt. Insofern ist das Begehren des
Betriebsrats gerichtlich nicht zu beanstanden.
III.
1.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im
Hinblick auf den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats und die Anforderungen an
eine nachträgliche Sperrung eines bereits eröffneten Internetzugangs
grundsätzliche Bedeutung beigemessen, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann von der Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt
werden.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich
beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt (Telefax-Nr.
0361/2636 – 20 00) eingelegt und in gleicher Weise innerhalb von zwei Monaten
begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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