11.09.2008 - LG Berlin, Az.: 27 O 829/08
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11.09.2008 - LG Berlin, Az.: 27 O 829/08 - Bei Übernahme von Zeitungsartikeln keine Prüfungspflichten
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Landgericht Berlin
Beschluss vom 11.09.2008
Az.: 27 O 829/08
In dem Verfahren (...)
hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO bei
einem Wert von 10.000,00 EUR zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, nachdem es in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, weil dies der
Billigkeit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht (§ 91a Abs. 1
S. 1 ZPO).
Ein Unterlassungsanspruch bestand im Hinblick auf die Grundsätze der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts AfP 1992, 53, 57 von Anfang nicht. In
dieser Entscheidung heißt es u.a., es würden „die Anforderungen an die
Darlegungspflicht überspannt, wenn jemand, der eine herabsetzende Behauptung
über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt und
seine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, sich zur Begründung
seiner Behauptung nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.
Zwar gilt im allgemeinen, dass eine unbewiesene Tatsachenbehauptung
herabsetzenden Charakters nicht deswegen zulässig wird, weil sie auch von
anderen unwidersprochen aufgestellt worden ist. Es steht dem Gekränkten frei,
gegen einzelne Schädiger vorzugehen und andere zu verschonen. Die Motive seiner
Auswahl spielen dabei keine Rolle. Allerdings lassen sich diese Grundsätze
nicht unbesehen auf eine Fallgestaltung übertragen, in der die nachteilige
Behauptung zunächst unwidersprochen in der Presse oder anderen öffentlich
zugänglichen Quellen erschienen ist. Der Presse obliegt zwar nach der
Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der
Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen darf eine vergleichbare
Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem
eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Dagegen ist es ihm bei
Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht
transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich,
Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen
beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die
Medien angewiesen.
Würde man dem Einzelnen gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben
abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er
der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung
seiner Meinung anführen dürfte. Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der
individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche
Kommunikationsprozess verengt, wenn Presseberichte, die ihre meinungsbildende
Funktion erfüllen, vom Einzelnen, der sich aufgrund solcher Berichte eine
Meinung gebildet hat, nicht mehr verwertet werden dürften, weil er den Beweis
für ihre Wahrheit nicht antreten kann. Beides ließe sich mit dem Sinn von Art.
5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. Werden die zivilrechtlichen Vorschriften im
Lichte dieses Grundrechts ausgelegt, so darf ein Einzelner, der Presseberichte
guten Glaubens aufgreift und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen zieht,
erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die
Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist."
So liegt es hier. Der Antragsgegner hat die angegriffene Meldung lediglich aus
einer weit verbreiteten Tageszeitung, ohne eigenen Recherchen vorzunehmen, in
sein Internetangebot — aufgenommen. Als er abgemahnt worden ist, hat er die
beanstandeten Stellen in dem Artikel geschwärzt.
Der Antragsgegner hat daher nach den oben genannten Grundsätzen durch die
Aufnahme des „WAZ"-Artikels in seine Internet-Seite nicht rechtswidrig
gehandelt, so dass es an der Gefahr der Wiederholung einer rechtsverletzenden
Handlung fehlt. Anhaltspunkte für die Annahme einer (Erstbegehungs-) Gefahr
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller geforderte
Unterlassungsverpflichtungserklärung im Wortlaut auf seiner Internetseite
wiedergibt, ändert hieran nichts. Der Antragsgegner gibt nämlich auch die
Richtigstellung, die vom Antragsteller gewünscht war, wieder. Aus ihr ergeben
sich ebenfalls die Äußerungen, hinsichtlich derer der Antragsteller die
Unterlassung begehrt, so dass die Wiedergabe der Unterlassungserklärung keine
weitergehende Rechtsverletzung hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen
Äußerungen enthält.
Schließlich gilt auch im Hinblick auf den vom Antragsgegner der Richtigstellung
beigefügten Zusatz nichts anderes. Dieser enthält jedenfalls keinen Hinweis
darauf, dass der Antragsgegner Zweifel an dem vom Antragsteller behaupteten
Sachverhalt und der inhaltlichen Berechtigung des geltend gemachten
Unterlassungsbegehrens hätte.
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