11.07.2007 - LG Düsseldorf, Az.: 2a O 24/07
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11.07.2007 - LG Düsseldorf, Az.: 2a O 24/07 - Auch wenn Produkte des Markeninhabers angeboten werden, darf eine fremde Marke nicht im Domainnamen verwendet werden
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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2a O 24/07
11. Juli 2007
In dem Rechtsstreit der
gegen
die
[...]hat die 2 a. Zivilkammer Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
20.06.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. ..., den Richter
am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-
Euro, ersatzweise Ordnungshaftt bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter
Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
unter der Internetdomain ,,hapimag-a-aktien.de" Zeitwohnrechte in Form von
Hapimag-Aktien zum Kauf oder Verkauf anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der vorstehend unter Ziff.
I bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die
vorstehend unter Ziff. I bezeichnete Verletzungshandlung und zwar unter Angabe
a) aller Umsätze, die über die genannten Internetdomain abgewickelt wurden,
aufgeschlüsselt nach Anzahl der Aktienkäufe und -verkäufe, Zeitpunkt der
Übertragung und erwirtschafteter Umsatz durch die Aktienkäufe und -verkäufe,
sowie
b) von Namen und Anschrift der Verkäufer und Käufer der Aktien.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von [...] Euro.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein in der Schweiz niedergelassenes Unternehmen, das seit
über 40 Jahren Ferienwohnrechte auf Punktebasis vermittelt. Sie ist Inhaberin
der im Jahre 1998 angemeldeten internationalen Marke ,,Hapimag", Reg.nr.
IR-687816. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Unter
den Schutz der Marke fällt u.a. die Vermittlung von Zeitwohnrechten
(Ferienwohnrechten). Für die Klägerin sind darüber hinaus die Internetdomains
hapimag.com und hapimag-a-aktien.com eingetragen. Die Domain hapimag.de wird von
einem mit der Klägerin verbundenen deutschen Unternehmen gehalten. Die
Zeitwohnrechte der Klägerin werden in Form von Aktien vermittelt, wobei sog.
B-Aktien in der Nebensaison nutzbar sind. Ob die übrigen Aktien, die für die
Haupt- und Nebensaison gelten, von der Klägerin unter dem Begriff A-Aktie
vertrieben werden, so die Behauptung der Klägerin, oder dieser Begriff von der
Beklagten geprägt wurde, so die Beklagte, ist streitig.
Die Beklagte vertreibt Ferienwohnrechte aus zweiter Hand. Sie wurde im Jahre
1993 von Herrn G. S. gegründet, der zuvor 8 Jahre lang Handelsvertreter der
Klägerin war. Die Beklagte ist Inhaberin der Internetadresse
www.hapimag-a-aktien.de, unter der sie unabhängig und unlizenziert sog.
gebrauchte Hapimag A-Aktien vermittelt. Wegen der Gestaltung der Website wird
auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte bewirbt die Internetdomain sehr
intensiv über die Suchmaschine „Google". Dabei wird die Bewerbung der
Domain stets dann unter Google bei den Werbeanzeigen angezeigt, wenn ein
Internetnutzer den Namen der Klägerin unter Google eingibt. Es erscheint dann
die Anzeige „Hapimag Aktien Hapimag aus zweiter Hand - G[...]. S[...]. GmbH
preiswert, schnell und sicher www. Hapimag-A-Aktien.de" (Anlage K 4, BI. 19
der GA).
Die Klägerin mahnte die Beklagte aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes mit
Schreiben vom 19.12.2006 ab und forderte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung. Diese lehnte die Abgabe einer solchen jedoch ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die
streitgegenständliche Domain zu besitzen, da sowohl ihre Marke als auch ihr
Unternehmenskennzeichen verletzt werde. Sie behauptet darüber hinaus, seit dem
Jahre 1970 werde von ihr der Begriff A-Aktie verwandt und sei dem Verkehr als
Produktname bekannt.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ihr Geschäftsführer habe zur Unterscheidung der von der
Klägerin vertriebenen Aktien bereits im Jahre 1994 den Begriff Hapimag A-Aktien
erfunden und intensiv beworben. Diese Werbung sei stets von der Klägerin streng
beobachtet worden. Dank dieser Werbung habe sich der Begriff im Verkehr
durchgesetzt und werde praktisch von allen Mitbewerbern und Privatpersonen
verwandt. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, eine Kennzeichenverletzung
liege nicht vor. Eine Zuordnungsverwirrung sei nicht gegeben, da der Verkehr
keinesfalls die Vorstellung habe, dass die Klägerin ihre Produkte unter der
Internetseite der Beklagten anbiete. Dem Verkehr sei bekannt, so behauptet sie,
dass sie von der Klägerin unabhängig sei. Demgemäß sei es ihr nicht
verwehrt, den Begriff zum Inhalt ihrer Domain zu machen, zumal bei Aufruf der
Domain auch die Firmenbezeichnung G. S. GmbH erscheine. Des Weiteren beruft sich
die Beklagte auf den Einwand der Verwirkung. Sie behauptet dazu unter Hinweis
auf die Anlage B 4, auf die verwiesen wird, die streitgegenständliche Domain
sei bereits am 22.05.1999 für sie, die Beklagte, eingetragen worden. Seitdem
sei die Domain intensiv benutzt und beworben worden (Anlage B 5), was der
Klägerin auch bekannt sei. Beides bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist - wie erkannt - zur Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft
verpflichtet.
Der Unterlassungsanspruch, wonach die Beklagte nicht berechtigt ist, den
Domainnamen hapimag-a-aktien.de zur Werbung, zum Vertrieb etc. von
Zeitwohnrechten in Form von Hapimag-Aktien zu verwenden, folgt aus § 14 II Nr.
2, V MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der
Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der
Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,
einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in
Verbindung gebracht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Marke ,,hapimag". Die
Beklagte handelt unter Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr, indem
sie die Registrierung der Internetdomain www.hapimag-a-aktien.de herbeigeführt
hat und die Internetdomain zum Vertrieb gebrauchten Hapimag A-Aktien nutzt.
Zwischen der Marke der Klägerin und der Domainbezeichnung besteht
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG. Bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
Umstände des Einzelfalls im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die
Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie
die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren dergestalt
in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines
Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren
Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Auflage, § 15 Rn. 50 m.w.N.).
Der Klagemarke kommt vorliegend jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft
zu. Anhaltspunkte für eine Schwächung sind weder dargetan noch ersichtlich.
Eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist zu bejahen, da die Klagemarke
u.a. für die Vermittlung von Zeitwohnrechten eingetragen ist. Ein
entsprechendes Betätigungsfeld hat die Beklagte. Schließlich ist eine
Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Der Bestandteil ,,Hapimag" der
Internetdomain weist gegenüber der Klagemarke Zeichenidentität auf. Diesem
Bestandteil in dem Domainnamen kommt eine prägende Stellung zu, da der Zusatz
„A-Aktien" lediglich das Produkt erfassende und damit beschreibende
Funktion hat und daher im Gesamteindruck des aus mehreren Worten
zusammengesetzten Zeichens zurücktritt. Auf wen der Name A-Aktie
zurückzuführen ist, ist vorliegend unerheblich. Dem Zeichenbestandteil käme
allenfalls prägende und beachtliche Bedeutung zu, wen man damit sofort die
Beklagte als Urheberin und einzig Benutzende in Verbindung bringen würde. Das
lässt sich aber aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend entnehmen.
Nach ihrem eigenen Vortrag nutzen diesen Begriff vielmehr auch Mitbewerber.
Den Ansprüchen der Klägerin steht auch § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen.
Der Beklagten ist es in der angegriffenen Weise nicht gestattet, die Marke als
Hinweis auf die Bestimmung einer Ware/Dienstleistung zu benutzen. Denn ein
entsprechendes Recht gewährt § 23 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn die Benutzung
des Kennzeichens dafür notwendig ist und die Benutzung nicht gegen die guten
Sitten verstößt. Bereits an einer Notwendigkeit in der gewählten Form fehlt
es vorliegend. Eine solche ist nur dann zu bejahen, wenn die Benutzung praktisch
das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und
vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines
unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten (EuGH,
GRUR 2005, 509 ff.). Die Verwendung der Marke ist zwar in der Regel eine
branchenübliche Art und Weise zur Identifizierung des Hauptproduktes, so dass
die Nutzung des Kennzeichens innerhalb des Internetauftritts grundsätzlich
gestattet ist. Die Notwendigkeit hinsichtlich der gewählten Bestimmungsangabe
muss allerdings nach ihrem konkreten Umfang und der Form der Darstellung zu
bejahen sein (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage § 23 Rn. 72). Die Verwendung
des Kennzeichens zeichnet sich hier durch einen von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht
mehr gedeckten Überschuss aus, da die Bezeichnung der Internetdomain in der
gewählten Form nicht erforderlich ist, um auf den Verkauf von gebrauchten
Ferienwohnrechten hinzuweisen. Ausreichend geschehen kann dies, indem die
Beklagte etwa die Marke innerhalb ihres Internetauftritts erwähnt oder aber dem
Domainnamen ihren eigenen Namen hinzufügt, wie dies z.B. im Rahmen der
Google-Werbung geschehen ist. Über dieses erforderliche und zulässige Maß
geht die hier gewählte Form hinaus.
Zudem führt die Verwendung der
klägerischen Marke im Domainnamen bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu dem
unrichtigen Eindruck, dass es sich um die Internetseiten der Klägerin selber
oder aber um die eines autorisierten Vertriebshändlers der Klägerin handelt.
Damit liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Bei der Bezeichnung der
Domain mit dem Namen eines Markeninhabers erwartet der durchschnittlich
informierte und interessierte Betrachter ausschließlich das Angebot von der
Klägerin oder eines in ihrem Vertriebsnetz eingebundenen Händlers. Der
Umstand, dass der Verkehr - wie die Beklagte behauptet - möglicherweise weiß,
dass die Beklagte nicht zum Unternehmen der Klägerin gehört oder mit dieser
verbunden ist, ist unerheblich. Denn es erschließt sich erst nach Öffnen der
Internetseite, dass es sich nicht um eine Internetseite der Klägerin handelt.
Dieser Hinweis auf den nachfolgenden Internetseiten steht einem
Markenrechtsverstoß aber nicht entgegen. Hier ist zwar klar ersichtlich, dass
sich der Suchende auf einer Internetseite der Beklagten befindet, da sich dort
deutlich der Firmenname der Beklagten wiederfindet. Die von § 14 MarkenG
erfasste Irreführung geschieht jedoch bereits durch die Verwendung des
geschützten Kennzeichens im Domainnamen. Hierdurch alleine wird der
Internetnutzer zu einem Aufruf der Internetseiten der Beklagten verleitet. Eine
zulässige Verwendung einer Marke in einer Domain, die von einem Dritten benutzt
wird, läge daher allenfalls vor, wenn sowohl durch lokalisierende als auch auf
das Fehlen einer Dauerverbindung hinweisende Zusätze eine Irreführung der
angesprochenen Verkehrskreise - und zwar im Domainnamen selber - vermieden wird
(LG München I, CR 2001, 416 f.; Ingerl/Rohrike, Nach § 15 Rn. 131).
Unerheblich ist auch der Umstand, dass durch die bei Google ersichtliche Werbung
keine Irreführung erfolgen kann, weil dort die Beklagte als Initiator klar zu
erkennen ist. Denn mit der Klage greift die Klägerin nicht die Form dieser
Werbung, sondern lediglich die Internetadresse an.
Soweit die Beklagte sich auf eine Verwirkung beruft, hat ihr Vorbringen
ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung gem. § 21
MarkenG sind nicht vorgetragen. Aber auch die Voraussetzungen für die gern. §
21 IV MarkenG anwendbaren allgemeinen Grundsätze der Verwirkung von Ansprüchen
sind nicht ausreichend dargetan. Für die Verwirkung eines
kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gem. § 242 BGB ist insbesondere
erforderlich, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte
Benutzung eines Kennzeichens ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer
einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss
(BGH GRUR 2006, 56, 59). Vorliegend fehlt es an einem ausreichenden Vortrag
dazu, dass die Beklagte durch die Benutzung der Internet-Domain einen wertvollen
Besitzstand erworben hat. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen der
Beklagten nicht hinreichend entnehmen, dass die Klägerin von der behaupteten
Werbung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Die Angaben zu den vorgelegten
Werbeanzeigen sind völlig unsubstantiiert. Es ist nicht konkret ersichtlich,
was wann wo abgedruckt wurde. Zudem ist die Domain in den zur Akte gereichten
Anzeigen nicht enthalten. Auch lässt sich der vorgelegte Auszug zur
Domaingeschichte bisher nicht mit dem Vortrag der Beklagten überein bringen, da
danach in den Jahren 1999/2000 Inhaberin der streitgegenständlichen Domain das
StudioX war. Wer oder was dahin steckt, ist nicht erkennbar, so dass auch nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte seit diesem frühen Zeitpunkt
unter der Internetadresse wirbt.
Der auf Feststellung eines Schadensanspruchs gerichtete Antrag der Klägerin hat
in der Sache gem. § 14 11, VI MarkenG in Verbindung mit § 256 ZPO gleichfalls
Erfolg. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Dem Geschäftsführer
der Beklagten hätte sich als ehemaligem Mitarbeiter der Klägerin die
Unzulässigkeit der Domainbezeichnung aufdrängen müssen. Jedenfalls hätte es
der Beklagten oblegen, die Rechtslage zu überprüfen.
Der Auskunftsanspruch resultiert aus den § 19 1, II MarkenG sowie § 19 V
MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB. Die begehrte Auskunft ist zur Durchsetzung
des Schadensersatzanspruchs erforderlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 1 1,709 S. 1 ZPO.
Streitwert: [...],- Euro
(Unterschriften)
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