11.05.2007 - KG Berlin, Az: 5 W 116/07
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11.05.2007 - KG Berlin, Az: 5 W 116/07 - Zur Frage des Vorhaltens des Impressums (TMG) auf der mich-Seite bei ebay
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KAMMERGERICHT BERLIN
BESCHLUSS
5 W 116/07
11. Mai 2007
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
I... G...,
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Verkaufsagentur I... G...",
L...,Antragstellerin und
Beschwerdeführerin,- Verfahrensbevollmächtigte
Rechtsanwaltskanzlei ... GbR, B...,
g e g e n
K... H...,
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „F... L... G...",
G...,Antragsgegner und
Beschwerdegegner,hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richter am
Kammergericht Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... am 11. Mai 2007
b e s c h l o s s e n :
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007- 52 O 115/07 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, §
569 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen,
soweit die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr bei
Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform von eBay Fahrräder zum Kauf
anzubieten, ohne die Identität des Unternehmers, eines Vertreters, die
Telefonnummer, Faxnummer, Email-Adresse sowie Registerangaben und Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer des Unternehmens leicht erkennbar anzugeben, sowie im
geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzgeschäften Verbrauchern Fahrräder zum
Kauf anzubieten, ohne im räumlichen Bezug zu den einzelnen Warenangeboten und
dem
Einzelpreis gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für Waren geforderten Preise die
gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
Insoweit steht der Antragstellerin kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
1.
Das vorstehend zuerst genannte Unterlassungsbegehren scheitert daran, dass der
Antragsgegner gegen die aus § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 6 TDG (jetzt: § 5
TMG), § 10 Abs. 2 MDStV (jetzt: § 55 Abs. 1 RStV) folgende Impressumspflicht
nicht verstoßen hat. Der Antragsgegner erfüllt diese Pflicht in seinem
Internetauftritt bei eBay auf einer nachgelagerten Seite, die auf der Startseite
mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Dies hat das
Landgericht mit Recht als ausreichend angesehen. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links
"Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist (BGH GRUR 2007, 159
ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Schaltfläche "mich" ist
in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen
"Kontakt" und "Impressum". Wer mit den Gepflogenheiten bei
eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden
Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten
interessiert, wird - nahe liegend - solche unter "mich" vermuten, die
Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.
2.
Das eingangs als zweites genannte Unterlassungsbegehren scheitert daran, dass
der Antragsgegner mit der Nichtangabe im räumlichen Bezug zur Preisangabe
hinsichtlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zwar wegen fehlender eindeutiger
Zuordnung gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV verstößt (vgl.
zu letzterem OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 113), dieser Verstoß aber als
Bagatellfall nicht gemäß § 3 UWG wegen wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit
verfolgt werden kann.
a)
Das Landgericht hat bereits einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs.
6 Satz 2 PAngV verneint, weil die Vorschrift gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAnGV auf
Warenangebote bei Versteigerungen nicht anzuwenden sei. Dem kann nicht
beigetreten werden, wobei im Streitfall offen bleiben kann, ob die zuletzt
genannte Ausnahmevorschrift bei so genannten "Internet-Auktionen",
welche keine Versteigerungen i.S. von § 156 BGB, § 34b GewO darstellen (vgl.
BGH NJW 2005, 53 ff.), überhaupt zur Anwendung gelangt (bejahend: OLG Hamburg
MD 2007, 439, 444; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25.
Aufl., § 9 PAngV Rdn. 6; Bullinger WRP 2000, 253, 255 f.; Vehslage MMR 1999,
680, 681; verneinend Hess in: Festschrift für Paul W. Hertin [2000], 391, 406).
Denn im Streitfall handelt es sich um ein Angebot des Antragsgegners im Rahmen
der Kategorie "sofort kaufen" (vgl. Anlage ASt 3), wo also von
vornherein keine Ware - in welchem Sinne auch immer - "versteigert",
sondern zum Festpreis verkauft wird, so dass § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV keinesfalls
zum Tragen kommen kann (vgl. auch OLG Hamburg a.a.O. S. 443).
b)
Der mithin vorliegende Verstoß des Antragsgegners gegen das aus § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV folgende Gebot, mit eindeutiger Zuordnung
anzugeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, löst im Streitfall aber
keinen Anspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG
aus. Denn dieser Verstoß ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer i.S. von § 3
UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
aa)
Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass
die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird,
sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind,
zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu
führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht
unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die
Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen
und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von
Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der
Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein
Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu
verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus
(OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.). Bei der Prüfung, ob die beanstandete
Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung
geeignet ist, ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung
aller vom Schutzzweck der Norm erfasster Umstände vorzunehmen (vgl. Senat
GRUR-RR 2005, 357, 358, m.w.N.). In diese sind neben der Art und Schwere des
Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der
Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche
Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den
Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl
von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche
Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen
Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist
dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung
spürbar beeinträchtigt sein können (OLG Koblenz a.a.O. S. 24 m.w.N.).
Letzteres hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab
(vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 258, 259 -
Immobilienpreisangaben, m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der Verstoß
lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu
begründen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 1166, 1169 -
Fernflugpreise). Von Bedeutung sind vielmehr die jeweiligen Marktverhältnisse,
wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt
sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes. In
Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen,
ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen
durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können.
Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß
der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen
maßgebend (OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend kann sich ein
Anwendungsbereich besagter "Bagatellklausel" des § 3 UWG
beispielsweise dann eröffnen, wenn zwar gegen zum Schutz des Verbrauchers
erlassene Vorschriften verstoßen wird, der Inhalt des gebotswidrig
unterlassenen Hinweises sich aber aus dem übrigen Kontext dem Verbraucher
erschließt, aus sonstigen Umständen für den Verbraucher nahe liegt oder für
die Kaufentscheidung von zu vernachlässigender Bedeutung ist (vgl. Ullmann in:
Ullmann, jurisPK-UWG, § 3 Rdn. 42).
bb)
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der in Rede stehende Verstoß
nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur
unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1
PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe zur Umsatzsteuer ist nur
eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise ohnehin die Umsatzsteuer
enthalten müssen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
grundsätzlich erheblich im vorgenannten Sinne sein. Dennoch ist dies im
Streitfall nicht anzunehmen. Denn Verbraucherinteressen werden bei einer
Verletzung dieser Preisangabenvorschrift nicht spürbar beeinträchtigt, da die
richtige Preisermittlung für den Verbraucher insoweit unberührt bleibt (Senat,
Beschl. v. 09.02.2007 - 5 W 5/07; OLG Jena GRURRR 2006, 283, 284 f.;
differenzierend OLG Hamburg a.a.O. S. 444). Dies gilt um so mehr, als vorliegend
der Antragsgegner auf der „mich"-Seite unter der Überschrift „Zahlung/Versandkosten"
die geforderte Angabe gemacht hat.
II.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97
Abs. 1, § 3 ZPO.
(Unterschrift)
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