11.04.2008 - LG Düsseldorf, Az: 38 O 222/07
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11.04.2008 - LG Düsseldorf, Az: 38 O 222/07 - Zur Frage wettbewerbswidriger Werbeanrufe
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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
11. April 2008
38 O 222/07
In dem Rechtsstreit
der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., gesetzlich vertreten durch den
Vorstand, ... Stuttgart,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Stuttgart,
gegen
die C... GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau A. B.,
... Ratingen,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im
schriftlichen Verfahren am 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht ... für Recht erkannt
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen durch
automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die
Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des
angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf durch die Beklagte nicht
vorliegt.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Telemarketing. Sie hat ab ca. Anfang
September 2007 mehrfach eine Verbraucherin angerufen, um sie zur Teilnahme an
einem Glücksspiel aufzufordern. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Mit der Klage verlangt sie die Unterlassung.
Die Beklagte erkennt den Unterlassungsanspruch unter Protest gegen die
Kostenlast an. Sie beruft sich darauf, nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden zu
sein. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Anerkenntnis sei kein
sofortiges. Die Beklagte habe durch unzureichende Angaben ihre Anschrift
verschleiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Beklagten den Anspruch anerkannt hat, ist sie gemäß § 307 ZPO
ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.
Die Kosten hat gemäß § 93 ZPO die Klägerin zu tragen.
Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt. Das
Anerkenntnis erfolgte innerhalb der gerichtlich festgesetzten Frist zur
Stellungnahme auf die Klage.
Die Beklagte hat nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung
gegeben. Die Abmahnung der Klägerin vom 16. November 2007 ist der Beklagten
nicht zugegangen. Dies war der Klägerin bekannt. Sie hat Auskünfte über die
Anschrift der Beklagten eingeholt. Ob die Beklagte ihre Anschrift zu
verschleiern versucht hat, kann offen bleiben. Die Auskunft der Post hat ohne
Weiteres zum Erfolg einer ladungsfähigen Anschrift geführt. Demgemäß hätte
die Klägerin zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Abmahnung unter der
mitgeteilten Anschrift vornehmen lassen können. Wenn sie stattdessen sofort den
Weg einer gerichtlichen Geltendmachung eingeschlagen hat, hat sie im Fall eines
sofortigen Anerkenntnisses die Kosten zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
(Unterschrift)
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