11.04.2008 - AG Frankfurt a. M., Az: 31 C 2456/07
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11.04.2008 - AG Frankfurt am Main, Az: 31 C 2456/07 - Urheberrechtsverletzung Ed Hardy (Verkauf von Plagiaten) veranlasst einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR (entstehende Anwaltskosten der Abmahnung 1.641,96 EUR); Verkauf durch Privatperson, ein T-Shirt
Achtung !
Das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums ist seit dem 01.09.2008 in Kraft. Im Lichte dieses neuen Gesetzes wäre diese Entscheidung neuerlich zu prüfen, ob es sich hier um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Bejahendenfalls wären dann die Abmahngebühren auf 100,00 € zu deckeln. Diese Entscheidung ist also mit Vorsicht zu genießen !
Leitsätze und Landeswappen
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AG Frankfurt am Main
Urteil vom 11.04.2008
- 31 C 2456/07 -
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung über den
Betrag von 1.641,96 € gemäß Rechnung vom 26.11.2007 der Rechtsanwälte (…)
freizustellen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf 1.641,96 € festgesetzt.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von
Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten wegen einer vermeintlichen
Urheberrechtsverletzung.
Im Juli 2007 bot der Beklagte auf der Interseite www.ebay.de ein T-Shirt mit
einem V-Ausschnitt und einer Grafik, welche eine Bulldogge im Stil einer
Tätowierung zeigt (Bl. 28 f. d.A.), zum Verkauf an.
Schöpfer der Grafik ist der amerikanische Tattoo-Künstler Don Ed Hardy,
welcher sämtliche Rechte an seinen persönlichen geistigen Schöpfungen an die
Firma Hardy Life LLC übertrug. Weltweit einzige Lizenznehmerin der vorgenannten
Firma ist die Firma Wervous Tattoc Inc. Der Kläger ist exklusiver (Sub-)
Lizenznehmer für Deutschland und Österreich in Bezug auf alle geistigen
Schöpfungen von Don Ed Hardy, einschließlich der auf dem vom Beklagten
angeboten T-Shirt aufgedruckten Bulldog-Grafik.
Der Kläger ist ebenfalls berechtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im
Geltungsbereich seiner Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus
ergebenden Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu
machen.
Produkte, die mit der Bulldog-Grafik versehen sind, werden von der Hardy Life
Inc. in über 40 Ländern der Welt verkauft. Nahezu 500 Geschäfte in
Deutschland, darunter bekannte Kaufhäuser, führen diese Produkte. Aufgrund der
Präsenz der Marke Ed Hardy in deutschen Fernsehsendungen mit nicht
unerheblicher Einschaltquote hat sich diese zu einer der angesagtesten
Modemarken in Deutschland entwickelt. Im Internet wird die Marke etwa als
"angesagteste Marke weltweit" oder als "das neue Trendlabel"
bezeichnet.
Mit Schreiben vom 24.07.2007 (Bl. 31 f. d.A.) wurde der Beklagte durch die
Prozessbevollmächtigten des Klägers abgemahnt mit der Aufforderung, eine
strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.
Trotz weiterer Mahnungen unter Fristsetzung unterzeichnete der Beklagte keine
Unterlassungserklärung.
Der Kläger behauptet, es habe sich bei dem streitgegenständlichen T-Shirt mit
der Bulldog-Grafik um ein Plagiat gehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass
dieses T-Shirt mit der Bulldog-Grafik nicht in Kombination mit einem
V-Ausschnitt und dem aus dem aus den Lichtbildern ersichtlichen Schnitt des
T-Shirts verwendet werde. Außerdem sei die Bulldog-Grafik überproportional
groß gestaltet.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der
Forderung über den Betrag von 1.641,96 € gemäß Rechnung vom 26.11.2007 der
Rechtsanwälte (…) freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom
30,01.2008 (Bl. 63 f. d.A,) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt
am Main folgt aus § 32 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk
die beanstandete Handlung begangen worden ist. Als Begehungsort sind sowohl der
Handlungs- als auch der Erfolgsort der deliktischen Handlung anzusehen (s.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. (2005), § 32, Rn. 16).
Urheberrechtsverletzungen erfolgen an allen Orten, an deren die
Verletzungsexemplare bestimmungsgemäß verbreitet werden bzw. eine Homepage im
Internet abgerufen werden kann (s. Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urneberrecht,
2. Aufl. (2006), § 105, Rn. 8, 13, 15). Das Angebot des Beklagten auf eBay
konnte von jedem Computer, d.h. auch in Frankfurt am Main, abgerufen werden.
Die Klage ist auch begründet. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen
Prozessbevollmächtigten in Höhe des erkannten Betrages, der durch die
Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten in Zusammenhang mit der
vorgerichtlichen Abmahnung des Beklagten entstanden ist, nach §§ 677, 683 S.
1, 670, 257 BGB.
Rechtsanwaltskosten sind als Abmahnkosten grundsätzlich über die Regelung zur
Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig (s. etwa BGHZ 52, 393 (399);
BGH, GRUR 1984, 129 (131); weitere Nachweise unter Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 26. Aufl. (2008), § 12, Rn. 1.90), wenn die Abmahnung dem Geschäftsherrn
objektiv nützlich war und aus objektiver Sicht seinem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen entsprach (s. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl.
(2008), § 12, Rn. 1.90).
Dies ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass dem Kläger als Inhaber der
Rechte an dem streitgegenständlichen T-Shirt mit der Bulldog-Grafik gegen den
Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zustand. Denn indem
der Beklagte das streitgegenständliche T-Shirt mit der Bulldog-Grafik als nach
§ 2 Abs, 1 Nr. 4 UrhG geschütztes Werk im Internet bei eBay zum Verkauf anbot,
hat der Beklagte das Werk entgegen § 15, 16, 17 UrhG widerrechtlich in den
Verkehr gebracht.
Insofern wurde der streitgegenständliche Artikel auch nicht bereits durch den
Kläger oder eine sonstige urheberrechtlich berechtigte Person in den
Wirtschaftsraum eingeführt. Denn bei dem T-Shirt mit der Bulldog-Grafik handelt
es sich um ein Falsifikat. Der hinsichtlich der Plagiatseigenschaft insofern
darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat hierzu vorgetragen, original
T-Shirts der Marke Ed Hardy mit der Bulldog-Grafik werden nicht in der
Kombination mit einem V-Ausschnitt und dem aus den Lichtbildern ersichtlichen
Schnitt angeboten.
Ferner sei die Bulldog-Grafik überproportional groß. Unabhängig von der Frage
der Substanz des diesbezüglichen Klägervortrages in seiner Gesamtheit hat der
Beklagten den Vortrag der Klägerin zur Plagiatseigenschaft-, der die
erforderliche Substanz besitzt, nämlich die Behauptung, das T-Shirt werde mit
dieser Grafik im Original nicht mit einem V-Ausschnitt angeboten, nicht
hinreichend qualifiziert bestritten.
Dem Beklagten, welcher das T-Shirt auf eBay angeboten hat, ist durchaus
zuzumuten, zur Herkunft des T-Shirts und dessen Kaufpreis durch Befragen seiner
Bekannten als Schenker oder den sonstigen -Umständen genauer vorzutragen, die
ihn zu der Erkenntnis bringen, es handele sich beim dem T-Shirt um ein Original.
Außerdem ist es dem Beklagten möglich, sich im Handel oder im Internet zu
erkundigen, ob das streitgegenständliche T-Shirt auch mit V-Ausschnitt
angeboten wird. Auf das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens hat das
Gericht den Beklagten hingewiesen.
Unerheblich ist auch der Einwand des Beklagten, er habe bei dem Verkauf des
T-Shirts nicht gewerblich gehandelt, so dass keine unternehmerische
Konkurrenzsituation vorliege und eine wettbewerbsrechtliche Verletzung
ausscheide. Eine Verletzung von Urheberrechten und der sich daraus ergebende
Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG erfordern jedoch keine
Unternehmereigenschaft von Rechtsinhaber und Verletzer.
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird
bereits aufgrund des einmaligen Verstoßes des Beklagten gegen das Urheberrecht
vermutet. Die Vermutung kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, d.h. der Verletzter muss ein
Unterlassungsversprechen mit dem weiteren Versprechen abgeben, er werde für
jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessen hohe Strafe an den Rechtsinhaber
zahlen (s. Wandtke/Bullinger/v. Wolff, Urheberrecht, 2. Aufl. (2006), § 97, Rn.
35). Dies hat der Beklagte unstreitig unterlassen.
Die Abmahnung diente zur Beseitigung der dargelegten rechtswidrigen Störung und
lag daher auch im (vermuteten) Interesse des Beklagten.
Die Einschaltung eines Anwalts stellt sich vorliegend als zweckentsprechende
Maßnahme zur Rechtsverfolgung dar.
Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 €
ist ebenfalls nicht zu beanstanden (s. auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v,
23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07). Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an
einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke
Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und
Beliebtheit gewonnen.
Das Angebot des Beklagten konnte ebenfalls weltweit im Internet abgerufen
werden. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern
als Privatperson gehandelt hat, und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem
Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.
Der Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG stellt
sich ebenfalls als billig im Sinne von § 14 RVG dar.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZP0.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 3 ZPO.
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