11.03.2009 - LG Hamburg, Az: 308 O 75/09
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11.03.2009 - LG Hamburg, Az: 308 O 75/09 - Ein Accessprovider ist verpflichtet, Verkehrsdaten "auf Zuruf" bereitzuhalten
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LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
308 O 75/09
11. März 2009
In der Sache
...
gegen
...
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer ..., durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht …
die Richterin am Landgericht …
den Richter …
I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2009
wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ein Softwareunternehmen, die Antragsgegnerin ein
Accessprovider, der seinen Kunden u.a. den Zugang zum Internet vermittelt. Die
Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Speicherung von IP-Adressen
zum Zwecke der Durchführung eines Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG
und zur Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 UrhG.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem
Computerspiel „…", das sie am 06. Februar 2009 in den Handel gebracht
hat. Bereits vor der Veröffentlichung dieses Computerspiels sind in
Peer-to-Peer- Netzwerken Raubkopien des Spiels aufgetaucht, die zum Filesharing
bereitgehalten wurden und werden. Die Antragstellerin hat eine Vielzahl
dynamischer IP-Adressen ermittelt, unter denen ihr Computerspiel zu bestimmten
Zeitpunkten in solchen Netzwerken online zum Download angeboten wurde. Darunter
befinden sich auch IP-Adressen, welche die Antragsgegnerin ihren Kunden
zugeteilt hatte.
Die Antragstellerin möchte zur Ermittlung der jeweiligen Verletzer von der
Antragsgegnerin in dem nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG vorgesehenem Verfahren
Auskunft darüber haben, welchen Anschlussinhabern die IP-Adressen jeweils
während der zeitlich erfassten Verletzungshandlungen zugeordnet waren.
Die Antragsgegnerin hält die für die Erteilung solcher Bestandsdaten der
Verbindungen erforderlichen Verkehrsdaten jedoch nicht vor, sondern löscht
diese unmittelbar bei Beendigung einer Verbindung. Ihr ist es bei dieser
Verfahrensweise nicht möglich, die von der Antragstellerin begehrte Auskunft zu
erteilen.
Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Februar
2009 dazu auf, mit sofortiger Wirkung die für die Auskünfte erforderlichen
Verkehrsdaten zu speichern und vorzuhalten, damit sie in der Lage ist, künftige
Auskunftsersuchen der Antragstellerin zu erfüllen. Die Antragsgegnerin lehnte
eine solche Speicherung mit Schreiben vom 11. Februar 2009 unter Hinweis darauf
ab, dass sie zur Speicherung von Verkehrsdaten weder berechtigt noch
verpflichtet sei.
Die Antragstellerin wendete sich hieraufhin erneut mit Schreiben vom 12. Februar
2009 an die Antragsgegnerin und beschränkte die Aufforderung zur weiteren
Vorhaltung von Verkehrsdaten bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens nunmehr
auf solche Verbindungen, bezüglich derer die IP-Adressen während der
Antragsgegnerin während einer laufenden Verletzungssession mit dem Spiels
„…" von der Antragstellerin mitgeteilt werden. Die Antragsgegnerin
erklärte auf dieses Schreiben zwar nicht die grundsätzliche Bereitschaft zur
Speicherung der betroffenen Daten, gab jedoch eine Faxnummer an, an die etwaige
Meldungen von IP-Adressen geschickt werden müssten, damit diese „allenfalls
zeitnah" bearbeitet werden könnten. Auf Antrag der Antragstellerin vom 16.
Februar 2009 erließ die Kammer durch Beschluss vom selben Tag eine einstweilige
Verfügung, mit der der Antragsgegnerin zur Meidung der Ordnungsmittel des §
890 ZPO untersagt wurde, zwei Tage ab Zustellung des Beschlusses die zur
Feststellung von Bestandsdaten bestimmter Kunden mitgeteilter Verkehrsdaten (IP-Adresse
und Verbindungszeitpunkte) dann bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens
gemäß § 101 Abs. 2 UrhG, längstens bis zum 30. April 2009, zu löschen, wenn
die Antragsgegnerin von der Antragstellerin während einer über die mitgeteilte
IP-Adresse laufenden Session, im Rahmen derer eine Datei des Produkts „…"
öffentlich zugänglich gemacht wird, vor Löschung der betreffenden
Verkehrsdaten während der üblichen Geschäftszeiten werktags von 9.00 bis
16.00 Uhr per E-Mail an die Adresse info@….de – oder einer anderen von der
Antragsgegnerin der Antragstellerin verbindlich zu benennenden E-Mail- oder
Faxadresse – unter Mitteilung der IP-Adresse davon in Kenntnis gesetzt wird,
dass die Antragstellerin bezüglich dieser Verkehrsdaten zur Vorbereitung eines
Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 2 UrhG einen Antrag auf Erlass einer
gerichtlichen Auskunftsanordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG stellt.
Gegen diese Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu
der begehrten Datenspeicherung zwecks Erfüllung von Auskunftsansprüchen
verpflichtet zu sein.
Eine Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten „auf Zuruf", die die
Antragsgegnerin weder für eigene Zwecke erhebe noch speichere, ergebe sich vor
allem nicht aus § 101 Abs. 2 UrhG. Vielmehr bestehe im Anwendungsbereich dieses
zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs eine Auskunftspflicht nur unter Verwendung
solcher Verkehrsdaten, die der Auskunftsverpflichtete für eigene Zwecke erhoben
und (noch) gespeichert hat. Dies folge aus einem Vergleich mit § 111 und §
113a TKG. Dem Wortlaut dieser beiden Vorschriften sei zu entnehmen, dass
Diensteanbieter zur Speicherung von Verkehrsdaten zwecks Erfüllung gesetzlich
normierter Auskunftsansprüche Dritter nur aufgrund einer besonderen
gesetzlichen Anordnung verpflichtet seien. Eine solche Verpflichtung zur
Speicherung zwecks Auskunftserteilung gegenüber privaten Dritten normiere
jedoch weder das TKG noch das UrhG.
Die Normierung einer Auskunftspflicht begründe auch nicht zugleich –
praktisch als „Minus" – eine Pflicht des Diensteanbieters, die für
eine Auskunft benötigte Daten überhaupt zu erheben und zu speichern ( BVerwG
MMR 2004, 114 ff, zu § 90 TKG aF). Vielmehr bestehe eine Speicherpflicht nur in
dem Rahmen, in dem die Daten beim Diensteanbieter zur Erfüllung seiner
Geschäftszwecke vorhanden seien.
Das Absehen von einer Speicherpflicht entspreche darüber hinaus auch dem Willen
des Gesetzgebers, der in Kenntnis der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf
des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums (BT-Drucks. 16/5846) eine solche Speicherpflicht bewusst nicht
gesetzlich verankert habe. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme
(BT-Drucks. 16/5846, S. 86 f.) darauf hingewiesen, dass ohne eine gesetzlich
angeordnete Speicherpflicht Daten für Auskünfte nach § 101 UrhG faktisch
eventuell nicht zur Verfügung stünden.
Der Gesetzgeber habe trotz dieser Stellungnahme gezielt und bewusst auf die vom
Bundesrat vorgeschlagene Erstreckung der Speicherpflicht gemäß § 113a TKG
verzichtet. Damit habe sich der Gesetzgeber – außerhalb des
Anwendungsbereichs des § 113a TKG – explizit gegen eine Speicherpflicht der
Access-Provider zur Ermöglichung von Auskünften gegenüber privaten Dritten
(etwa nach § 101 UrhG)entschieden und diese vielmehr auf die Möglichkeit
verwiesen, im Rahmen eines Strafverfahrens Auskunft aus der Strafverfahrensakte
nach Maßgabe der § 406e stopp i.V.m. §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu
erlangen.
Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte habe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) dafür eingesetzt, dass
nur ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich solcher Verkehrsdaten bestehen
könne, die die verpflichteten Diensteanbieter bereits für eigene Zwecke
gespeichert hätten.
Die Antragsgegnerin beruft sich ferner darauf, dass selbst bei Bestehen einer
grundsätzlichen Speicherpflicht die Voraussetzungen für den hier geltend
gemachten Anspruch auf Datenspeicherung in Ermangelung einer richterlichen
Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG gar nicht vorliegen würden. Aus dem Wortlaut
sowie dem Sinn und Zweck des § 101 Abs. 9 UrhG sei zu entnehmen, dass nicht
erst für die Weiterleitung der Daten an den Verletzten, sondern bereits für
die Speicherung eine entsprechende richterliche Anordnung erforderlich sei. So
falle unter den in § 101 Abs. 9 UrhG enthaltenen Begriff der „Verwendung der
Verkehrsdaten" auch die Speicherung der Daten. Die von der Antragstellerin
begehrte Aufbewahrung der Daten setze daher eine vorherige richterliche
Anordnung voraus, an der es hier bislang fehle. Das Erfordernis einer solchen
richterlichen Anordnung bereits für die Speicherung der Daten entspreche auch
dem Willen des Gesetzgebers, der die Diensteanbieter durch den Richtervorbehalt
von der Prüfung entlasten wollte, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung
vorliege. Eine solche Prüfung wäre aber ohne Vorliegen einer richterlichen
Anordnung vor der Speicherung der Daten erforderlich. Die begehrte Speicherung
der Verkehrsdaten wäre schließlich auch mit datenschutzrechtlichen
Vorschriften nicht zu vereinbaren, da es an einer entsprechenden
datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Insbesondere sei § 96
Abs. 2 TKG nicht einschlägig, da sich diese Vorschrift nur auf bereits
gespeicherte Daten beziehe.
Selbst wenn aber datenschutzrechtliche Belange einer Speicherpflicht nicht
entgegenstünden, so wäre eine Verpflichtung zur Speicherung der Verkehrsdaten
der Antragsgegnerin auch nicht zumutbar. Die Speicherung der Daten „auf
Zuruf" sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. So habe die
Antragsgegnerin nach Erlass der Verfügung allein im Zeitraum vom 03. März 2009
bis zum 09. März 2009 über 750 Telefaxschreiben mit Speicherungsverlangen von
der durch die Antragstellerin beauftragten L. AG erhalten. Die von der
Antragstellerin verlangte Datenspeicherung sei nur aufgrund folgender
Arbeitsschritte zur realisieren: Zunächst werde das jeweilige Fax vom
zuständigen Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung inhaltlich und rechtlich
geprüft. Dabei müsse insbesondere untersucht werden, ob die jeweils behauptete
Urheberrechtsverletzung tatsächlich erfolgt sei. Anschließend werde die
Anfrage dann ggf. an die Abteilung IOT Ordermanagement weitergeleitet, die für
die Speicherung der Daten zuständig sei. Die sich daran anschließende rein
technische Realisierung des Speicherverlangens würde für jede einzelne
IP-Adresse mindestens 3 Minuten Arbeitszeit betragen. Bei 750 Speicheranfragen
innerhalb von 4 Arbeitstagen würde die dafür von der Antragsgegnerin
aufzuwendende Arbeitszeit 37,5 Stunden betragen. Bei einer üblichen Arbeitszeit
von 7,5 Stunden pro Tag müsste die Antragsgegnerin somit mindestens einen
Mitarbeiter in Vollzeit allein für die Umsetzung des Speicherungsverlangens
abbestellen, wobei der für die rechtliche Prüfung erforderliche Aufwand noch
gar nicht berücksichtigt sei. Die damit verbundenen Personalkosten seien
jedenfalls vor dem Hintergrund, das die
angenommene Pflicht zur Speicherung der Daten jedenfalls nicht eindeutig in §
101 UrhG geregelt sei, unverhältnismäßig.
Schließlich bestünden gegen die Speicherung von Verkehrsdaten „auf
Zuruf" auch Sicherheitsbedenken: Bei der Antragsgegnerin stünden keine
zusätzlichen Mitarbeiter zur Verfügung, die über die erforderliche
Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG)
bzw. dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) verfügten.
Eine solche Sicherheitsüberprüfung sei jedoch gesetzlich zwingend gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10- Gesetz) vorgeschrieben. Die begehrte
Datenspeicherung wäre der Antragsgegnerin nur zuzumuten, wenn sie
sicherheitsüberprüftes Personal verfügbar hätte, was gerade nicht der Fall
sei.
Letztlich sei eine Speicherung „auf Zuruf" für den gesamten Zeitraum
werktags zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr der Antragsgegnerin auch deshalb nicht
zumutbar, weil das Personal der für die Speicherung zuständigen Abteilung
aufgrund einer bindenden Betriebsvereinbarung nicht zu festen Kernzeiten
anwesend sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 16. Februar 2009 aufzuheben und den ihrem Erlass
zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 16. Februar 2009 zu bestätigen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch auf
Speicherung der Verkehrsdaten folge aus § 101 Abs. 2 UrhG. Die Verpflichtung
zur Speicherung der betroffenen Daten sei insofern als „Minus" von dem
darin normierten Auskunftsanspruch erfasst. Der Anspruch bestehe daneben unter
dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Ab Kenntnis von den fraglichen
Urheberrechtsverstößen sei die Antragsgegnerin rechtlich und tatsächlich in
der Lage, diese abzustellen. Die Antragsgegnerin verkenne im Übrigen den hinter
dem neu geschaffenen Auskunftsanspruch stehenden Willen des Gesetzgebers. Dieser
wollte gerade die Möglichkeit eröffnen, gegenüber Dritten und unter Nutzung
von Verkehrsdaten zivilrechtlich die Auskunft durchzusetzen. Er habe keine
Vorschrift schaffen wollen, die aufgrund unterbliebener Speicherungen von
vornherein ins Leere läuft. Die Antragstellerin verweist für ihre Auffassung
auf § 100 Abs. 3 TKG, der eine Speicherung von Daten im Falle des Missbrauchs
und zur Missbrauchsabwehr gestatte. Die hierin vorgesehene Speicherbefugnis der
Diensteanbieter sei als datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage vollkommen
ausreichend. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Speicherung trägt die
Antragstellerin vor, dass sich die Antragsgegnerin selbst einem effizienteren
Procedere verschlossen habe. So habe sie selbst die Mitteilung der IP-Adressen
per Fax vorgeschlagen. Im Übrigen sei auch eine Sicherheitsüberprüfung des
mit der Speicherung betrauten Personals entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin nicht erforderlich. Was die durch die Speicherung verursachten
Kosten betreffe, so könne sich die Antragsgegnerin bei ihren Kunden schadlos
halten, die nach Ziffer 4.4.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Antragsgegnerin verpflichtet sind, die Antragsgegnerin von Ersatzansprüchen
Dritter sowie allen Aufwendungen freizustellen, die auf der unzulässigen,
schuldhaften Verwendung einer von ihm gewählten E-Mail-Adresse oder
Internet-Domain oder einer schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter durch den
Kunden beruhen. Diese Klausel würde auch etwaige Personalmehrkosten umfassen,
die aufgrund von Speicherverlangen ggf. anfallen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
11. März 2009 verwiesen.
Artikel II.
Entscheidungsgründe
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ist die
einstweilige Verfügung zu bestätigen, da sowohl ein Verfügungsanspruch der
Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin als auch ein Verfügungsgrund besteht.
I.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 101 Abs.
2 i.V.m. Abs. 9 UrhG auf Vorhaltung der für das Auskunftsverfahren
erforderlichen Verkehrsdaten für konkrete Verbindungen, im Rahmen derer über
den Internetanschluss eines Kunden der Antragsgegnerin das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiel „…" verletzt wird,
über das Verbindungsende hinaus. Es liegt ein Fall einer offensichtlichen
Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG vor, aufgrund derer der
Antragstellerin ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin als eine dritte
Person zusteht, die für die Rechtsverletzung genutzte Dienste erbracht hat, §
101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 101 Abs.
2 UrhG begründet nach Treu und Glauben für die Antragsgegnerin die Pflicht,
alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar und erforderlich ist, um der
Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Dazu gehört hier das Vorhalten
der für die Auskunft erforderlichen Verbindungsdaten über das Ende der
Verbindung hinaus bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens. Dieses weitere
Vorhalten der Daten ist rechtlich zulässig und im Einzelfall nicht
unverhältnismäßig.
1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass bei den Verbindungen,
bezüglich derer die Antragsgegnerin die Verkehrsdaten zum Zwecke der Auskunft
vorhalten soll, offensichtliche Rechtsverletzungen begangen werden durch das
öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiel „…".
a) Das Computerspiel „…" ist, wie auch von der Antragsgegnerin in
Abrede gestellt wird, urheberrechtlich als Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6,
Abs. 2 UrhG geschützt ( OLG Hamburg, GRUR 1983, 436, 437 – Puckman; OLG
Hamburg, GRUR 1990, 127, 128 – Super Mario III) und auch als Computerprogramm
gemäß § 69a UrhG.
b) Die Antragstellerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an
dem Computerspiel „…" aktivlegitimiert.
c) Das ausschließliche Recht der Antragstellerin auf öffentliches
Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG wird u.a. durch Kunden der
Antragsgegnerin mittels einer Filesharing-Software in Peer-to-Peer-Netzwerken
zum Download angeboten. Das folgt aus den von der Antragstellerin dargetanen
Ermittlungsergebnissen der Firma L. AG, die im Auftrag der Antragstellerin
solche Rechtsverletzungen sucht und dokumentiert.
d) Da dieses öffentliche Zugänglichmachen ohne entsprechende Rechtseinräumung
durch die Antragstellerin erfolgt ist, ist es widerrechtlich.
e) Es handelt sich um Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß. Ob auch der
Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG – entsprechend dem Anspruch aus §
101 Abs. 1 UrhG – eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt
(vgl. hierzu Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, § 101 Rn. wtrp
12; Wandtke/Bullinger/Bohne, Urheberrecht, 3. Auflage, § 101 Rn. 18 f.), wovon
die Kammer im Streitfall ausgehen würde, kann hier dahinstehen. Denn die hier
begangenen Rechtsverletzungen erfüllen die von der Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen an das Kriterium „in gewerblichem Ausmaß", für die sowohl
die Zahl als auch die Schwere der begangenen Rechtsverletzungen herangezogen
werden (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG). In der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses (BTDrucksache 16/8783, S. 50) heißt es zur Voraussetzung der
Schwere der Rechtsverletzung:
Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche
Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor
oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im
Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.
Zum Verständnis der Anforderungen an diese Voraussetzung ist weiter
Erwägungsgrund 14 der Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – ABl. L 157 vom 30. April
2004 ) heranzuziehen. Danach zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene
Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren
oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen
werden. Nicht erfasst sein sollen in der Regel Handlungen, die in gutem Glauben
von Endverbrauchern vorgenommen werden. Ein gewerbliches Ausmaß liegt danach
immer dann vor, wenn der Rahmen des Privaten überschritten wird. Daraus folgt,
dass die Anforderungen an die Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes nach der
Intention des Gesetzgebers nicht hoch sind. Nach Auffassung der Kammer liegt die
Voraussetzung vor, wenn ein Produkt, welches der Rechteinhaber selbst noch
kommerziell verwertet, mittels einer Filesharing-Software in Peer-to-Peer-
Netzwerken eingestellt ist. Denn das beinhaltet das kostenlose Downloadangebot
an jeden anderen Teilnehmer dieses Netzwerks und ist verbunden mit dem eigenen
Vorteil, selbst von anderen Teilnehmern kostenlos downloaden zu können. Ein
solches Handeln geht deutlich über den Rahmen des Privaten hinaus. Übertragen
auf das hier streitgegenständliche Computerspiel „…" liegt ein Handeln
im gewerblichen Ausmaß vor. Das Spiel befindet sich weiterhin in der aktuellen
Verkaufsphase. Wer ein solches Produkt zu diesem Zeitpunkt der Öffentlichkeit
anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf (so auch OLG Köln, WTRP
GRUR-RR 2009, 9 – Ganz anders; strenger: LG Frankenthal MMR 2008, 830).
f) Die Rechtsverletzungen sind offensichtlich. Eine offensichtliche
Rechtsverletzung liegt vor, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis
sowohl die tatsächlichen Umstände als auch die rechtliche Beurteilung so
eindeutig ist, dass eine Rechtsverletzung bereits in einem solchen Maße
feststeht, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung
des Anspruchsgegners ausgeschlossen erscheint (OLG Hamburg, InstGE 8, 11 –
Transglutaminase; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 209, 213 – Rammstein).
Die tatsächlichen Umstände der Verletzungen mit Zeit und IP-Adressen sind
aufgrund der glaubhaft gemachten Darlegungen durch die Firma L. AG und das von
dieser eingesetzte Programm „ F.S. Monitor" festgestellt und dokumentiert
worden. Das vermag die Kammer als Urheberrechtskammer aufgrund einer Vielzahl
von Verfahren in den letzten Jahren zu beurteilen, als die Verkehrsdaten noch
über die Staatsanwaltschaft erfragt wurden und sich der ermittelte Anschluss
anschließend regelmäßig auch als der herausstellte, über den die Verletzung
geschah. Das nicht in allen Fällen der Anschlussinhaber auch Verletzer war, ist
demgegenüber unerheblich und wird im Auskunftsverfahren nicht vorausgesetzt. Es
genügt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
mit dem Anschlussinhaber eine weitere Auskunftsperson bekannt wird.
Dass im Übrigen die Antragstellerin das öffentliche Zugänglichmachen ihres
Spiels mit Downloadmöglichkeit über Peer-2-Peer Netzwerke nicht erlaubt hat,
erscheint in Anbetracht der ansonsten gegebenen nachhaltigen Beeinträchtigung
ihrer eigenen Auswertung evident.
2. Die Antragsgegnerin ist als Internet-Access-Provider eine Person im Sinne des
§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S.
49; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Auflage, § 101 Rn. 50). Damit
ist sie hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 2 UrhG
passivlegitimiert.
3. Mit der dargestellten Rechtsverletzung durch die Kunden der Antragsgegnerin
wird gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ein auf Auskunft gerichtetes gesetzliches
Schuldverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin
begründet.
Dieses konkretisiert sich mit der Kenntnisverschaffung von der offensichtlichen
Rechtsverletzung durch die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin in der
Weise, dass diese von dem Zeitpunkt an die Pflicht hat, alles zu tun oder zu
unterlassen hat, was zumutbar und erforderlich ist, um der
Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Das führt hier zu der von der
Antragstellerin begehrten Vorhaltung der Daten ihrer Nutzer über das Ende einer
Session hinaus zwecks Auskunftserteilung. Denn diese Vorhaltung ist auch nach
datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig und zudem verhältnismäßig.
a) Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG und damit das gesetzliche
Schuldverhältnis zwischen dem Verletzten und dem Provider als Grundlage der
Pflicht der Antragsgegnerin zur Vorhaltung der Verbindungsdaten über das
Verbindungsende hinaus entsteht bereits mit der rechtsverletzenden Verbindung
über eine von dem Provider einem Kunden zugewiesene IP-Adresse und sie
konkretisiert sich auch für den Provider mit der Kenntniserlangung von der
Verletzung; so dass dieser von dem Zeitpunkt an verpflichtet ist, entsprechend
der vorstehenden Ausführungen die Daten für eine Auskunft vorzuhalten, um der
Auskunftspflicht auch nachkommen zu können. Dass die Zulässigkeit der
Verwendung der Verkehrsdaten – und damit die Überprüfung aller
Anspruchsvoraussetzungen – einem Richtervorbehalt unterliegt, ändert daran
nichts. Denn dadurch soll einerseits der besonderen Schutzbedürftigkeit von
Verkehrsdaten bei der Verwendung gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der
Auskunft Rechnung getragen werden und andererseits sollen Internet-Provider und
Telekommunikationsunternehmen von Anspruchsprüfung entlastet werden (BT-Drucks.
16/5048, S. 40). Eine konstitutive Bedeutung für das Entstehen des
Auskunftsschuldverhältnisses kommt dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG damit
nicht zu.
b) Die begehrte Vorhaltung der Verkehrsdaten ist datenschutzrechtlich zulässig.
Zwar sind Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG nach
Beendigung einer Verbindung zu löschen. Hier besteht aber eine Ermächtigung
zur weiteren Vorhaltung der Daten zum Zwecke der Auskunft gemäß § 96 Abs. 2
Satz 1 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2, 9 UrhG.
aa) Die datenschutzrechtlichen Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind
grundsätzlich anwendbar, da die Antragsgegnerin einen reinen Zugangsdienst
anbietet (vgl. § 1 Abs. 1 Telemediengesetz). Ferner stellt nach Auffassung der
Kammer nicht nur die dynamische IP-Adresse als solche ein Verkehrsdatum im Sinne
von § 3 Nr. 30 TKG dar, sondern auch die Verknüpfung der dynamischen
IP-Adresse (zu einem bestimmten Zeitpunkt) mit Namen und Adressen der Kunden
(Bestandsdaten) unterfällt den Regeln über Verkehrsdaten (siehe hierzu Fromm/Nordemann/Czychowski,
a.a.O., § 101 Rn. 66).
bb) Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dürfen diese Daten über das Ende der
Verbindung hinaus verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen
oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 TKG genannten oder für die durch
andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind. Bei der
Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG handelt es sich um
einen solchen durch eine andere gesetzliche Vorschrift begründeten Zweck.
Dementsprechend enthält § 101 Abs. 10 UrhG auch den aufgrund des Zitiergebots
des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen ausdrücklichen Hinweis, dass
durch § 101 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
eingeschränkt wird. Dieses Verständnis der Regelungen des § 101 UrhG wird
bestätigt durch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur
Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zur
Parallelvorschrift des § 140b PatG (BT-Drucksache 16/5048 Seite 39f). Dort wird
zunächst dargestellt, dass die Verkehrsdaten nach bisheriger Rechtslage
aufgrund des einfachgesetzlich (§ 88 TKG) und verfassungsrechtlich (Art. 10
Absatz 1 GG) geschützten Fernmeldegeheimnisses trotz bestehenden Bedürfnisses
von Rechtsinhabern keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen einen
Accessprovider ermöglichten. Die Regelung des Absatzes 9 mit dem
Richtervorbehalt wird dann als Lösung dargestellt, die allen beteiligten
Interessen am besten gerecht wird, wobei abschließend ausdrücklich auf die
damit verbundene Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses hingewiesen wird.
cc) Soweit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dem Wortlaut nach nur bereits nach § 96 Abs.
1 TKG für eigene Zwecke gespeicherte Verkehrsdaten erfasst, steht das der
weiteren Vorhaltung nicht entgegen.
Wenn die Verwendung von für eigene Zwecke gespeicherter Daten für die
Beauskunftung nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9
UrhG datenschutzrechtlich zulässig ist, dann muss dies erst recht für solche
Daten gelten, die zwar nicht schon für eigene Zwecke vorgehalten werden, die
aber zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflicht erhoben werden. Dies gilt
insbesondere auch deshalb, weil die Speicherung der Daten gegenüber der
Verwendung der Daten für eigene Zwecke des Access-Providers für sich genommen
eine deutlich geringere datenschutzrechtliche Relevanz hat (vgl. BVerfG MMR
2008, 303, 304: „Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil […]
liegt in der Datenspeicherung allein nicht.").
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass eine kurzzeitige Speicherung für
eigene Zwecke nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG nach Auffassung der Kammer ohnehin
generell zulässig ist (so zutreffend auch AG Bonn MMR 2008, 203). Demgemäß
speichern mehrere Diensteanbieter die Daten noch sieben Tage nach
Verbindungsende. Es kann nicht zu Lasten der Auskunftsberechtigten gehen, dass
die Antragsgegnerin von dieser zulässigen Möglichkeit keinen Gebrauch macht.
Im übrigen verkennt die Antragsgegnerin bei ihrer Argumentation, dass die
Verbindungsdaten im Zeitpunkt des weiteren Speicherbegehrens auf Zuruf bereits
während der laufenden rechtverletzenden Verbindung jedenfalls für technische
Zwecke, nämlich zur Aufrechterhaltung der Verbindung, rechtmäßig für eigene
Zwecke vorgehalten werden.
dd) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kunden der
Antragsgegnerin steht nicht entgegen. Dieses Recht steht hier in einem
Spannungsverhältnis mit dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber (Fromm/Nordemann/Czychowski,
a.a.O., § 101 Rn. 71). Das Urheberrecht ist als geistiges Eigentum gemäß Art.
14 GG geschützt. Diese Eigentumsposition darf den Rechteinhabern nicht dadurch
faktisch entzogen werden, dass sie sich mangels Kenntnis der konkreten Verletzer
nicht gegen Rechtsverletzungen im Internet zur Wehr setzen können. Das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Nutzer, denen die
IP-Adresse jeweils zugeordnet wird, muss demgegenüber zurücktreten. Dies folgt
zum einen daraus, dass die Verwendungsmöglichkeiten der Information, wem eine
IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen worden ist, sehr beschränkt
sind. Zum anderen macht derjenige, der seinen Anschluss der Öffentlichkeit
zugänglich macht, auch die ihm für diesen Zeitraum zugewiesene IP-Adresse
öffentlich, so dass sein Schutzbedürfnis auch aus diesem Grund als gering zu
bewerten ist ( OLG Köln, GRUR-RR 2009, 9, 10 f. – Ganz anders).
ee) Eine ausufernde Speicherung von Verkehrsdaten wird über das Erfordernis
einer „offensichtlichen Rechtsverletzung" verhindert.
ff) Eine weitergehende datenschutzrechtliche Ermächtigung zur Speicherung der
Verkehrsdaten ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Aus § 111 TKG und § 113a TKG folgt nicht, dass Diensteanbieter nur aufgrund
einer besonderen gesetzlichen Anordnung zur Speicherung von Verkehrsdaten zwecks
Erfüllung gesetzlich normierter Auskunftsansprüche Dritter verpflichtet sind.
Beide Regelungen betreffen nämlich Auskünfte gegenüber Behörden und nicht
gegenüber Privaten. Im Verhältnis zwischen Staat und Diensteanbieter muss eine
öffentlichrechtliche Pflicht zur Speicherung aufgrund des Vorbehalts des
Gesetzes erst durch Gesetz geschaffen werden. Vorliegend besteht aber eine
zivilrechtliche Speicherpflicht bereits aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis
des § 101 Abs. 2 UrhG. Aus diesem Grund sind auch die von der Antragsgegnerin
zitierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.10.2003, Az.:
6 C 23.02, MMR 2004, 114 ff.) auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht
unmittelbar anwendbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung zu
§ 90 Abs. 1 TKG a.F., der eine Pflicht der Diensteanbieter zur Führung von
Kundendateien vorsah, maßgeblich darauf gestützt, dass § 90 Abs. 1 TKG a.F.
gerade nicht das Verhältnis der Diensteanbieter zu ihren Kunden anspreche,
sondern die Beziehung zwischen dem Diensteanbieter und dem Staat ( MMR 2004,
114, 116).
gg) Dem Gesetzgebungsverfahren zu § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG kann auch nicht
entnommen werden, dass eine Speicherpflicht dem Willen des Gesetzgebers
widerspricht. Der Rechtsausschuss hat lediglich eine Verwendung von allein nach
§ 113a TKG gespeicherten Daten im Rahmen von Bestandsdatenauskünften abgelehnt
und insofern klargestellt, dass die Verwendung von diesen gespeicherten Daten
grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften für hoheitliche Zwecke
beschränkt bleiben soll (BT-Drucks. 16/6979, S. 46). Ausschließlich in diesem
Zusammenhang ist auch der Verweis der Rechteinhaber auf ein Vorgehen nach §
406e StPO i.V.m. §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG (BT-Drucks. 16/6979, S.
46) zu sehen. Die Frage, ob sich eine Berechtigung zur Speicherung auch aus
anderen Normen als § 113a TKG ergeben kann, wird demgegenüber vom
Rechtsausschuss nicht erörtert.
hh) Schließlich steht die
Speicherung der Daten selbst – anders als die Übermittlung der Daten –
nicht unter dem Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG. Der Richtervorbehalt
bezieht sich nach der insoweit klaren Regelung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf
die Verwendung der Verkehrsdaten für die Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG. Das
setzt, wie die Antragsgegnerin an anderer Stelle zutreffend argumentiert,
vielmehr das Vorhandensein der Verkehrsdaten voraus, also deren Speicherung,
dessen Sicherung für das Auskunftsverfahren gerade Gegenstand dieses Verfahrens
ist.
ii) § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG stellt somit
eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Speicherung der für die
Auskunft nötigten Verkehrsdaten dar.
c) Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin ist hier auch nicht im Einzelfall
unzumutbar gemäß § 101 Abs. 4 UrhG.
aa) Da § 101 Abs. 4 UrhG auf die Unzumutbarkeit „im Einzelfall"
abstellt, kann zunächst allein maßgeblich sein, wie hoch der Aufwand der
Antragsgegnerin in Bezug auf das konkrete Begehren der Antragstellerin ist.
Insofern verursachen 750 Speicherungsaufforderungen innerhalb von 4 Arbeitstagen
sicherlich einen nicht unerheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand bei der
Antragsgegnerin. Gerade die Anzahl der Speicherungsaufforderungen zeigt jedoch
zugleich, dass durch Kunden der Antragsgegnerin massiv Rechte der
Antragstellerin verletzt werden und diese daher ein berechtigtes Interesse daran
hat, ihre Rechte wirksam zu verteidigen. Diesem Interesse der Rechteinhaber
sollte gerade durch die Verankerung des Drittauskunftsanspruchs nach § 101 Abs.
2 UrhG Rechnung getragen werden, in dessen Anwendungsbereich insbesondere auch
Telekommunikationsdiensteanbieter wie die Antragsgegnerin einbezogen worden
sind. Zu diesem Schritt hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis und gerade wegen
der Massenhaftigkeit von Urheberrechtsverletzungen veranlasst gesehen, welche in
Tauschbörsen zu verzeichnen sind (BT-Drucks. 16/5048, S. 39f):
„Die Möglichkeit, im Internet weitgehend anonym zu kommunizieren, wird in
bestimmten Fallgruppen häufig für die Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums genutzt. Dies gilt beispielsweise für Tauschbörsen, bei denen in
großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Hier besteht ein
besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt
werden kann. […] Der Entwurf sieht eine Regelung vor, die dem Rechtsinhaber
hilft, die Identität des Verletzers zu ermitteln, ohne den zur Auskunft
Verpflichteten über Gebühr zu belasten"
Insofern vermag der Hinweis auf die mögliche Vielzahl von Auskunftsbegehren
nicht per se die Unverhältnismäßigkeit der Speicher- und Auskunftspflicht zu
begründen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der gesetzgeberische Zweck
weitgehend vereitelt würde. Etwaigen Unbilligkeiten kann im Übrigen im
Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden.
bb) Weiter erfordert die bloße Speicherung für einen begrenzten Zeitraum keine
umfangreiche Prüfung durch den Diensteanbieter im Hinblick darauf, ob alle
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches vorliegen. Wenn die Antragsgegnerin,
wie dargestellt, ohnehin berechtigt wäre, die Daten zu eigenen Zwecken für
jedenfalls sieben Tage vorzuhalten, wie es Praxis bei anderen Diensteanbietern
ist, dann bedarf es keiner besonderen rechtlichen Prüfung, wenn die Daten auf
Zuruf der Antragstellerin (oder eines anderen Verletzten) gespeichert werden.
Für das weitere Verfahren ist die Antragsgegnerin dann durch den
Richtervorbehalt nach § 101 Abs. 9 UrhG geschützt.
cc) Sofern die Speicherung der Daten einen finanziellen Mehraufwand erforderlich
macht, steht der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin ein Anspruch auf
Aufwendungsersatz gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu. Von diesem Anspruch sind
nach Auffassung der Kammer auch die im Vorfeld der Auskunftserteilung
anfallenden Kosten der Speicherung, mithin also die Vorhaltekosten erfasst,
welche ggfls. auf die in einer bestimmten Abrechnungsperiode bearbeiteten
Auskunftsbegehren nach § 101 Abs. 2 UrhG umzulegen wären.
dd) Die Speicherung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil bei der
Antragsgegnerin derzeit nicht genügend Mitarbeiter beschäftigt sind, die über
eine behördliche Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) bzw. dem Hamburgischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) verfügen. Unabhängig davon, ob die
Speicherung der betroffenen Daten nur durch sicherheitsüberprüftes Person
erfolgen darf, so fällt die Verfügbarkeit entsprechend geprüfter Personen
jedenfalls allein in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Die Regelung
des Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG ist am
01.09.2008 in Kraft getreten. Wenn die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass
sie dem neu eingeführten Auskunftsanspruch nur nachkommen kann, wenn sie
hierfür sicherheitsgeprüftes Personal einsetze, so hätte sie inzwischen mehr
als ein halbes Jahr Zeit gehabt, weitere Mitarbeiter einer
Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.
ee) In gleicher Weise kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass sie aufgrund interner Betriebsvereinbarungen nicht sicherstellen
könne, dass werktags zwischen 9.00 und 16.00 Uhr Personal zur Speicherung der
Daten vorhanden sei. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein organisatorisches
Problem, dass allein in die Sphäre der Antragsgegnerin fällt und nicht dazu
führen kann, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin aus § 101 Abs. 2
i.V.m. Abs. 9 UrhG im Ergebnis vereitelt wird.
ff) Anders als bei der Übermittlung der Verkehrsdaten an den Rechteinhaber
besteht für den Diensteanbieter bei der bloßen Speicherung der Daten auch kein
Risiko von Schadensersatzansprüchen Dritter. Eine kurzzeitige Speicherung für
eigene Zwecke nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG ist, wie ausgeführt, ohnehin
zulässig. Mögliche Schäden Dritter, die allein aus der bloßen Speicherung
resultieren, sind kaum denkbar. Zudem ist sogar die Haftung für tatsächlich
erfolgte Auskunftserteilungen und damit für die Übermittlung der Daten ohne
bestehende Verpflichtung gemäß § 101 Abs. 6 UrhG auf vorsätzliches Handeln
begrenzt. Die Haftungsbegrenzung des § 101 Abs. 6 UrhG muss erst recht für die
– die Auskunftserteilung lediglich vorbereitende – Speicherung gelten. Eine
Haftung der Antragsgegnerin würde demnach nur dann bestehen, wenn sie positiv
wusste, dass sie zur Speicherung nicht verpflichtet ist. Die Speicherung trotz
Zweifeln am Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung löst demnach
keine Schadensersatzpflicht aus. Gleiches gilt für die Rechtsauffassung der
Antragsgegnerin, die bestehende gesetzliche Regelung stelle keine hinreichende
Grundlage für die Speicherung dar. Ihr ist insofern zwar zuzugestehen, dass die
Regelung im Hinblick auf die Datenspeichrung hätte klarer hätte ausfallen
können. Für sie begründet die hier für richtig erachtete Verfahrensweise
gleichwohl kein Haftungsrisiko.
gg) Insgesamt steht nach Auffassung der Kammer die Verhältnismäßigkeit nicht
in Frage.
d) Damit liegen die Voraussetzungen für den Verfügungsanspruch vor.
II.
Der Verfügungsgrund folgt daraus, dass sich der Antragstellerin nur durch das
einstweilige Verfügungsverfahren die Möglichkeit einer zeitnahen
Datensicherung zur effektiven Rechtsverfolgung eröffnet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)
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