11.01.2008 - LG Stuttgart, Az: 8 O 357/08
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11.01.2008 - LG Stuttgart, Az: 8 O 357/08 - Prostituierte hat Auskunfsanspruch gegen Internet- Portalbetreiber
Leitsätze und Landeswappen
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LANDGERICHT STUTTGART
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
8 O 357/08
11. Januar 2008
In dem Rechtsstreit
der … - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte
gegen
...- Beklagter -Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwalt
wegen: Auskunft
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2007 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Landgericht …
Richter am Landgericht …
Richter ….
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die
Kontaktdaten, insbesondere Name, Anschrift und E-Mailadresse der Nutzer der
Website … mit den Nicknames „ …" und „…".
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegenstandswert: 6.000,00 Euro
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Auskunftsanspruch geltend.
Die Beklagte betreibt ein Internetportal … über das – ähnlich wie bei dem
Internetauktionshaus eBay – sexuelle Dienstleistungen ersteigert werden
können. Den „Auktionen" liegen die AGBs der Beklagten zugrunde, die
unter der Überschrift „Datenschutz" folgende Bestimmungen enthalten:
„Alle an … übermittelten Daten werden gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes zur
Vertragserfüllung und Vertragsabwicklung erhoben, gespeichert und verarbeitet.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt, sofern nicht
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und der Nutzer sein Einverständnis damit
erklärt hat.
Im Falle einer erfolgreichen Transaktion ist … dazu berechtigt, die für die
weitere Abwicklung nötigen Daten an die Vertragsparteien zu übermitteln.
… ist berechtigt, auf Anfrage von Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden
sowie bei berechtigtem Interesse Dritter diesen unter Nachweis des berechtigten
Interesses im Einzelfall Auszüge aus dem Nutzerdatensatz zu übermitteln. Ein
berechtigtes Interesse liegt dabei nur vor, wenn die Verfolgung einer Straftat
oder die Einleitung zivilrechtlicher Schritte geboten ist.
Im Übrigen werden persönliche Daten absolut vertraulich behandelt und nur mit
gesonderter Zustimmung an Dritte weitergeleitet. Sie sind wtrp jedoch damit
einverstanden, dass die von ihren ausschließlich für Zwecke dieses
Vertragsverhältnisses von … erhobenen Daten von dieser gespeichert und
verarbeitet werden. Sie sind damit einverstanden, dass … ihre Daten speichern
und unter Beachtung des Vorstehenden nutzen."
Die Klägerin hat sich mehrmals „ersteigern" lassen. In der Zeit vom
14.04.2007 bis 05.05.2007 hatte sie mit sechs verschiedenen Männern, die bei
der „Versteigerung" jeweils unter „Nicknames" aufgetreten sind,
sexuellen Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr. Dabei wurde sie geschwängert.
Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten Auskunft über die Identität der
Männer, um Vaterschaft für ihr noch ungeborenes Kind klären zu können.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Kontaktdaten,
insbesondere Name, Anschrift und E-Mailadresse der unter den Nicknames „..."
und „…" aufgetretenen Personen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Datenschutz sowie darauf, dass sie von den betreffenden
Personen ausdrücklich angewiesen worden sei, deren Identität nicht bekannt zu
geben. Im Übrigen verweist sie darauf, dass nach einer erfolgreichen Auktion
den an dem „Handel" beteiligten Personen die jeweiligen E-Mailadressen zu
weiteren Kontaktaufnahmen mitgeteilt worden seien. Auch bei den Begegnungen mit
den als Vater in Betracht kommenden Männern sei die Klägerin in der Lage
gewesen, deren Namen und Anschriften in Erfahrung zu bringen.
Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, die Vaterschaft für ihr noch
ungeborenes Kind zu klären, und die Beklagte ist zu entsprechenden Auskünften
verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich als Nebenpflicht aus dem zwischen
den Parteien geschlossenen „Auktionsvertrag", bei dessen Zustandekommen
und bei dessen Vollzug ungewollte Schwangerschaften von vorneherein nicht
ausgeschlossen werden können. Der Auktionsvertrag ist auch nicht nichtig. Er
kann unter Berücksichtigung der liberalisierten Auffassungen, die sich heute
allgemein durchgesetzt haben, nicht als sittenwidrig bewertet werden.
Das Interesse der als Vater in Betracht kommenden „Auktionsteilnehmer" an
der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten ist gegenüber dem Interesse des
Kindes an der Feststellung der Vaterschaft nachrangig. Der von der Klägerin
seiner Herkunft und zur Sicherung unterhaltsrechtlicher Ansprüche geht dem
Interesse der „Auktionsnehmer", ihre persönlichen Daten nicht preisgeben
zu müssen, vor. Eine solche Wertung wurde bereits in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffen, denn dort ist ausdrücklich
bestimmt, dass bei einem berechtigten Interesse im Einzelfall Auszüge aus dem
Nutzerdatensatz Dritten übermittelt werden dürfen und ein berechtigtes
Interesse u.a. dann vorliegt, wenn die Einleitung zivilrechtlicher Schritte
geboten ist. Bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der (späteren)
Inanspruchnahme des Vaters auf Unterhaltszahlungen seitens des Kindes handelt es
sich aber um gebotene zivilrechtliche Maßnahmen.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es ihr von der in Frage
kommenden Männern untersagt worden ist, deren Identität preiszugeben. An
solche Weisungen ist die Beklagte im Interesse des noch ungeborenen Kindes schon
aufgrund der entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht gebunden.
Schließlich kann die Beklagte auch nicht erfolgreich einwenden, dass der
Klägerin die E-Mailadressen der fraglichen Männer mitgeteilt worden seien und
sie mit den fraglichen Personen Kontakt aufgenommen hat, bei dem sei die
Personaldaten hätte feststellen können. Zum einen ermöglicht die Angabe einer
E-Mailadresse noch nicht ohne Weiteres die Feststellung der dazugehörigen
Person. Zum anderen ist es bei Begegnungen der vorliegenden Art in aller Regel
gerade nicht üblich, persönliche Daten auszutauschen. Ein Versäumnis der
Klägerin insoweit, müsste sich das (noch ungeborene) Kind im Übrigen ohnehin
nicht entgegen halten lassen.
Zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte war die Beklagte demnach mit der
Kostenfolge des § 91 ZPO zu verurteilen. Die Anordnung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.
Unterschriften
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