10.09.2008 - AG Düsseldorf, Az.: 32 C 6293/08
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10.09.2008 - AG Düsseldorf, Az.: 32 C 6293/08 - Zur Frage der Anfechtung eines Web-Design-Vertrages
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AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
10. September 2008
32 C 6293/08
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 31.07.2008
durch den Richter ...
für Recht erkannt:
Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 10.04.2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 18.08.2006 vermittelt durch die Zeugin E einen
Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Vor Abschluss des
Vertrages erklärte die Zeugin E gegenüber dem Beklagten, die für ihn zu
erstellende Internetpräsentation solle als Referenzseite der Klägerin genutzt
werden, so dass ihm besonders günstige Vertragskonditionen angeboten werden
könnten. Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung einer Webseite und deren
Aufrechterhaltung für die Dauer des Vertrages. Für die Erstellung der
Internetseite wurden Anschlusskosten in Höhe von 99,00 € netto vereinbart.
Weiter wurden monatliche Leistungen des Beklagten in Höhe von 125,00 € netto
vereinbart. Mit der vorliegenden Klage wird das Entgelt für das erste
Vertragsjahr geltend gemacht. In § 1 Abs. 1 S. 3 des Vertrages wurde
vereinbart, dass das Entgelt für das erste Vertragsjahr 30 Tage nach
Vertragsschluss fällig wird.
Mit Fax vom 20.08.2006 erklärte der Beklagte den Widerruf des Vertrages.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2007 mahnte die Klägerin den nunmehr
geltend gemachten Betrag an. Die anwaltliche Tätigkeit wurde mit 192,90 €
abgerechnet.
Mit Schreiben vom 18.07.2997 focht der Beklagte den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung an. Diese Anfechtung wurde damit begründet, dass ihm gegenüber
fälschlicherweise erklärt worden sei, bei den von ihm zu zahlenden Kosten
handele es sich um die Selbstkosten der Klägerin.
Der Klägerin sind Mahnkosten in Höhe von 2,50 €, Auskunftskosten in Höhe
von 9,50 € und Bankrücklastkosten in Höhe von 9,00 € entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
2.068,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.854,84 € seit dem 18.09.2006, aus einem
Betrag von 192,90 € seit dem 31.03.2007 sowie aus einem Betrag von 21,00 €
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Zeugin E habe vor Abschluss des Vertrages erklärt,
dass es sich um einen Vertrag zu den Selbstkosten der Klägerin handele und dass
die für den Premiumdienst geltend gemachten Gebühren nur aus den Kosten der
Domain bei der DENIC und den Serverkosten bestehe.
Der Beklagte behauptet weiter, ihm sei ein Widerrufsrecht eingeräumt worden.
Zur Einräumung des Widerrufsrechts habe er eine zweite Unterschrift geleistet.
Die Klägerin machte ihre Rechte zunächst im Urkundsverfahren geltend. In
diesem Verfahren erging am 10.04.2008 ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil, mit dem
die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurd
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Es wurde Beweis gemäß Beweisbeschluss
vom 06.06.2008 (Bl. 169 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugen S und E erhoben.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 31.07.2008 (Bl. 188 ff d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht
begründet.
Der Antrag der Klägerin ist als Antrag auf Aufrechterhaltung des erlassenen
Vorbehalts-Anerkenntnisurteils im Urkundsverfahren auszulegen. Zwar beantragt
die Klägerin ausdrücklich, die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung.
Eine solche Verurteilung erfolgte jedoch bereits in dem
Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 10.04.2008. Da im vorliegenden Nachverfahren
zu dem Urkundsverfahren ausschließlich um die sich bereits aus dem
Vorbehalts-Anerkenntnisurteil ergebenden Ansprüche gestritten wird, ist der
Antrag der Kläger als Antrag auf Aufrechterhaltung dieses Urteils auszulegen.
Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht.
Der ursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossene Internetsystemvertrag ist
auf Grund der Anfechtung des Beklagten nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an
nichtig anzusehen.
Durch die Anfechtungserklärung des Beklagten vom 18.07.2008 sowie durch die
Erklärung des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 19.07.2007 hat dieser
zu verstehen gegeben, dass er auf Grund einer Täuschung nicht mehr an dem
Vertrag festhalten wolle, da er darüber getäuscht worden sei, dass es sich bei
dem von ihm abgeschlossenen Vertrag um ein besonders günstiges Angebot
gehandelt habe. Diese Täuschung beinhaltete nach dem Vortrag des Beklagten zum
einen, dass die für die Klägerin handelnde Zeugin E erklärt habe, er, der
Beklagte, habe nur die Selbstkosten der Klägerin zu tragen. Ferner wurde eine
Täuschung im Verlauf des Verfahrens damit begründet, dass die Zeugin E
angegeben habe, dass die für den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation
als Referenzseite für die Klägerin genutzt werden solle und daher besonders
preisgünstig sei.
Durch seine Erklärung hat der Beklagte die Anfechtung des mit der Klägerin
abgeschlossenen Vertrages bewirkt. Es ist insoweit zunächst zu
berücksichtigen, dass eine Anfechtungserklärung nur erkennen lassen muss, dass
der Erklärende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will. Das Wort
"Anfechtung" braucht nicht ausdrücklich verwendet zu werden. Auch
muss der Anfechtungsgrund nicht ausdrücklich genannt zu werden, muss jedoch
für die Gegenseite erkennbar sein (Palandt – Heinrichs, BGB, 66. Auflage, §
143 Rn. 3). Der entsprechende Inhalt ergibt sich aus beiden in Bezug genommenen
Erklärungen des Beklagten, da sich aus diesen Erklärungen entnehmen lässt,
dass eine Anfechtung wegen fehlerhafter Angaben der Zeugin E im Zusammenhang mit
dem Vertragsschluss erfolgte. Die Anfechtung wurde auch fristgerecht innerhalb
der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt, so dass sie zur anfänglichen
Vertragsbeendigung führte.
Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB liegt vor. Voraussetzung einer
Anfechtung nach § 123 BGB ist eine vorsätzliche Täuschung der Gegenseite.
Eine solche Täuschung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Zeugin E im Rahmen
des Vertragsschlusses gegenüber dem Beklagten erklärte, der mit ihm
abgeschlossene Vertrag erfolge zu besonders günstigen Konditionen, da die für
den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite der
Klägerin dienen sollte. Die von der Klägerin benannte Zeugin E und die von dem
Beklagten benannte Zeugin S haben übereinstimmend und unwidersprochen bekundet,
dass die Zeugin E erklärt habe, dass die für den Beklagten zu erstellende
Internetseite als Werbung für die Klägerin genutzt werden solle.
Dementsprechend sei der vereinbarte Preis besonders günstig. Aus dieser Angabe
ergibt eine arglistige Täuschung des Beklagten jedoch nur dann, wenn die dem
vorliegenden Vertrag zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen nicht im Vergleich
zu den üblicherweise von der Klägerin vertragsbedingungen besonders günstig
waren. Der Beklagte hat keine Angaben zu den üblicherweise von der Klägerin
vereinbarten Vertragskonditionen gemacht. Allein auf Grundlage unstreitigen bzw.
bewiesenen Vortrages kann daher nicht festgestellt werden, ob die Angaben der
Zeugin E falsch waren. Allerdings ist die Klägerin hinsichtlich der von ihr
üblicherweise verwendeten Vertragsbedingungen darlegungspflichtig. Dieser
Darlegungspflicht ist sie trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2008 nicht nachgekommen. Auf Grund
dieser fehlenden Darlegung der Klägerin ist von einer arglistigen Täuschung
des Beklagten auszugehen. Grundsätzlich trägt zwar die Partei, die sich auf
eine Anfechtung beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen
eines Anfechtungsrechts (BGH WTRP 57, 988). Die Darlegungslast der Klägerin
ergibt sich zum Einen daraus, dass die Zeugin E, eine ehemalige Mitarbeiterin
der Klägerin, selbst angegeben hat, üblicherweise zu den mit dem Beklagten
vereinbarten Konditionen Verträge abgeschlossen zu haben sowie zum anderen
daraus, dass nur die Klägerin die Möglichkeit hat, zu dem Anteil der Verträge
zu normalen und zu dem Anteil der Verträge mit Referenzkunden zu günstigeren
Konditionen vorzutragen. Mangels entsprechender Angaben der Klägerin ist der
Entscheidung zu Grunde zu legen ist, dass sie mit anderen Kunden Verträge nicht
zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hat. Hieraus ergibt sich eine
arglistige Täuschung. Diese liegt vor, wenn der Erklärungsempfänger
vorsätzlich zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums
getäuscht wird. Durch die Erklärung der Zeugin E, die der Klägerin
zuzurechnen ist, wurde bei dem Beklagten eine Fehlvorstellung darüber
hervorgerufen, dass der ihm angebotene Vertrag zu besonders günstigen
Konditionen erfolgen sollte. Eine solche Täuschung war offensichtlich auch
beabsichtigt und zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss durch den
Beklagten. Der Vorsatz der Zeugin E hinsichtlich der Täuschung ergibt sich
bereits daraus, dass diese angegeben hat, einen besonders günstigen Vertrag zu
schließen, obwohl sie dem Vertrag dieselben Vertragsbedingungen wie
üblicherweise zu Grunde gelegt hat. Auch erklärte sie nicht zu wissen, in
welchem Umfang tatsächlich Verträge zu einem teureren Normaltarif geschlossen
wurden, so dass sie ins Blaue hinein erklärte, dem Beklagten besonders
günstige Konditionen bieten zu können.
Das Vorgehen der Klägerin, die ihrem potentiellen Vertragspartner
vorgespiegelte, ein besonders günstiges Angebot zu erhalten ist daher als
arglistige Täuschung anzusehen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 93, 628).
Da der Vertrag durch die
Anfechtung des Beklagten beendet wurde, kann dahinstehen, ob der Beklagte einen
Anspruch auf Vertragsaufhebung auch als Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2
BGB in Verbindung mit § 263 StGB zusteht.
Da der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, bestehen auch
nicht die auf Verzug wtrp mit der Zahlung des Hauptsacheanspruchs beruhenden
Ansprüche auf Zinsen sowie Kosten. Ferner besteht auf Grund der wirksamen
Vertragsanfechtung auch kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der
Bankrücklastkosten oder anderer Kosten.
Streitwert: 1.854,84 €
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(Unterschrift)
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