10.07.2007 - OLG Brandenburg, Az: 6 U 12/07
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10.07.2007 - OLG Brandenburg, Aktenzeichen: 6 U 12/07 - Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig
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BRANDENBURGISCHES
OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 U 12/07
10. Juli 2007
In dem Rechtsstreit
...
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch ... im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum
19.6.2007 eingereicht werden konnten,
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.01.2007 verkündete Urteil der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 151/06 –
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin beansprucht von
dem Beklagten den Ersatz ihr entstandener Abmahnkosten.
Die Parteien sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der
Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der
Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine
Telefonnummer an, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlt die Angabe
der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen.
Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 5.10.2006 (Bl. 6-8
d. A.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres
Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.
Der Beklagte gab mit Schreiben vom 9.10.2006 (Bl. 9-10 d. A.) ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht eine gegenüber der Abmahnung eingeschränkte
Unterlassungserklärung ab und erklärte, dass er die Abmahnkosten nicht
übernehmen werde.
Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 10.10.2006 (Bl. 11-12 d. A.)
eine Gebührenrechnung für die Abmahntätigkeit ihres Rechtsanwalts über
859,80 €, der ein Streitwert von 20.000 € zu Grunde liegt. Der Beklagte
beglich diese Rechnung nicht.
Die Klägerin hat gemeint, sie habe den Beklagten zu Recht abgemahnt, weil ein
Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,60 € nebst Zins von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszins der EZB seit dem 16.10.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint, es liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Im Übrigen
handele es sich um einen unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Vorgang.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Der Klägerin habe ein
Unterlassungsanspruch zugestanden.
Nach der Gewerbeordnung sei der Beklagte verpflichtet, auf allen
Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger seinen Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornahmen anzugeben. Dies habe er unterlassen.
Diese Informationspflicht diene dem Verbraucherschutz und der Transparenz von
geschäftsmäßig erbrachten Leistungen. Dadurch, dass der Beklagte durch die
fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher
Ansprüche erschwere, verschaffe er sich einen Wettbewerbsvorteil.
Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 16.1.2007, hat der Beklagte durch bei
Gericht am 7.2.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
gleichzeitig begründet.
Der Beklagte meint, da er nur auf einem Briefbogen den Vornamen und den
Nachnamen des Firmeninhabers nicht angegeben habe, handele es sich um eine nur
unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.1.2007 - 51 O 151/06 - aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin war die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom 5.10.2006 verursachten Kosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Abmahnung ist nicht berechtigt gewesen.
Der Klägerin stand gegen den
Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu. § 3
UWG verbietet unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Eine solche Handlung hat der Beklagte nicht begangen.
1.) Der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO ist
schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.
Zwar hat der Beklagte unstreitig seine aus der Gewerbeordnung resultierende
Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen
in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusst den
Wettbewerb jedoch nicht.
Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, um was für ein Schreiben des Beklagten es sich gehandelt hat, in dem die maßgeblichen Angaben fehlten, insbesondere ob es sich um ein Vertragsangebot gehandelt hat oder ein Schreiben innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung oder um ein Schreiben im Rahmen einer Vertragsabwicklung. Die Klägerin hat das Schreiben im Verlaufe des Rechtsstreits nicht zur Akte gereicht.
Wenn es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben sollte, kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben, wenn sie denn überhaupt eine Wirkung hat.
Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine Unterlassung wie diejenige, die die Klägerin beanstandet, ohne Bedeutung für den Wettbewerb.
In der Baubranche, in der die
hier streitenden Parteien tätig sind, mag es anders sein. So erscheint es
denkbar, dass ein Bauherr, der ein Bauunternehmen für das von ihm geplante
Bauvorhaben sucht, wegen der relativ großen wirtschaftlichen Bedeutung solcher
Vorhaben vor Abschluss eines Vertrages wissen möchte, mit wem er es zu tun hat.
In einem derartigen Fall erscheint es allerdings ausgeschlossen, dass
Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnten, dass sich ihr
Firmeninhaber nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt. Derartige Unklarheiten
sind Umstände, die zu Misstrauen Anlass geben und die einen Bauherrn davon
abhalten werden, mit einem solchen Unternehmen Geschäfte zu machen.
Sollte es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein solches handeln, dass der
Beklagte nach einem Vertragsschluss verfasst hat, kann es sich für einen
Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den Firmeninhaber zu ermitteln.
Bei einem bereits geschlossenen Vertrag ist jedoch der Wettbewerb um den
konkreten Kunden beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen
werden, sind keine Wettbewerbshandlungen. Der Senat vermag deshalb dem Argument
des Landgerichts nicht zu folgen, der Beklagte erschwere durch die fehlende
Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und
verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der
Beklagte möglicherweise verschafft, ist wirtschaftlicher Natur, es handelt sich
jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb.
Im Übrigen gibt es keinen
entsprechenden Vorteil. Der Beklagte ist Kaufmann, weil er ein Gewerbe betreibt,
§ 1 HGB. Er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 Abs. 2
HGB. Da er seine Anschrift in seinem Geschäftsbrief angegeben hat, kann er von
seinen Vertragspartnern ohne weitere Ermittlungen gerichtlich in Anspruch
genommen werden.
2.) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Schreiben des Beklagten, dessen
Inhalt die Klägerin dem Gericht nicht einmal bekannt gemacht hat, geeignet
wäre, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Angesichts des
Bestreitens des Beklagten trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der
Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, die Klägerin. Hierzu hat
sie nichts vorgetragen.
3.) Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Unterschriften
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